1
Mit Schreiben der Baubehörde vom 17. Mai 2021 wurde die Revisionswerberin vom einem geplanten Bauvorhaben der benachbarten Mitbeteiligten informiert und auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben. Die Revisionswerberin erstattete daraufhin innerhalb der Frist auszugsweise folgende Stellungnahme:
„[...] Das beabsichtigte Bauvorhaben widerspricht den einschlägigen Vorschriften der NÖ-Bauordnung und der Flächen- und Bebauungspläne der Stadt Baden Weitere Begründungen erfolgen durch meine Anwältin [...], die zur Zeit auf Urlaub ist.“
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Am 11. Juni 2021 nahm die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin Akteneinsicht bei der Baubehörde. Am 4. Juli 2021 wendete sich die Revisionswerberin selbst ergänzend an die Behörde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben in einer Schutzzone liege, eine Bausperre bestehe und die Bauwerberin nicht Liegenschaftseigentümerin sei.
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Am 8. Juli 2021 wurde die Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Dagegen erhob die Revisionswerberin durch ihre Rechtsvertreterin Berufung, in der sie u.a. „nachträgliche Einwendungen“ erhob und als Hindernis, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, die „Rechtsunkenntnis“ der Revisionswerberin nannte. Die Berufung wurde im innergemeindlichen Instanzenzug vom Stadtsenat als unzulässig zurückgewiesen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Das innerhalb der Frist erhobene Vorbringen habe weder seinem Wortlaut nach noch in einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, in welchem vom Gesetz geschützten Nachbarrecht sich die Revisionswerberin durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachte. Angesichts des Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen sei von keiner weiteren Manuduktionspflicht der Behörde auszugehen. Überdies habe die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin der Baubehörde ihre Bevollmächtigung am 10. Juni 2021 bekanntgegeben und am darauffolgenden Tag Akteneinsicht genommen. Das „Hindernis“ der Rechtsunkenntnis wäre spätestens damit weggefallen. Die erst in der Berufung vom 26. Juli 2021 - sohin nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 21 Abs. 2 NÖ BO 2014) - erhobenen „nachträglichen Einwendungen“ seien somit jedenfalls verspätet.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Das innerhalb der Frist erhobene Vorbringen habe weder seinem Wortlaut nach noch in einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, in welchem vom Gesetz geschützten Nachbarrecht sich die Revisionswerberin durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachte. Angesichts des Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen sei von keiner weiteren Manuduktionspflicht der Behörde auszugehen. Überdies habe die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin der Baubehörde ihre Bevollmächtigung am 10. Juni 2021 bekanntgegeben und am darauffolgenden Tag Akteneinsicht genommen. Das „Hindernis“ der Rechtsunkenntnis wäre spätestens damit weggefallen. Die erst in der Berufung vom 26. Juli 2021 - sohin nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Paragraph 21, Absatz 2, NÖ BO 2014) - erhobenen „nachträglichen Einwendungen“ seien somit jedenfalls verspätet. 5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. ebenfalls zur NÖ BO 2014 etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012, mwN).Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , ebenfalls zur NÖ BO 2014 etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012, mwN). 9
Derartiges legt die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen nicht dar und tritt der umfangreichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, in der sich das Verwaltungsgericht mit dem innerhalb der Einwendungsfrist erstatteten Vorbringen und der Frage der Manuduktionspflicht auseinandergesetzt hat, nicht substantiiert entgegen.
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Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision darauf stützen möchte, dass (innerstaatliche) höchstgerichtliche Rechtsprechung zur mangelnden Vorwerfbarkeit des Unterbleibens rechtzeitiger Einwendungen fehle, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht die Zurückweisung auch mit den jedenfalls verspätet erhobenen Einwendungen der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis folglich auf eine tragfähige Alternativbegründung gestützt, zu der sich die von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen nicht stellen (vgl. etwa VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0134).Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision darauf stützen möchte, dass (innerstaatliche) höchstgerichtliche Rechtsprechung zur mangelnden Vorwerfbarkeit des Unterbleibens rechtzeitiger Einwendungen fehle, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht die Zurückweisung auch mit den jedenfalls verspätet erhobenen Einwendungen der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis folglich auf eine tragfähige Alternativbegründung gestützt, zu der sich die von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen nicht stellen vergleiche , etwa VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0134). 11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2024