TE Vwgh Beschluss 2024/12/2 Ra 2023/05/0069

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Veröffentlicht am 02.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision der C L in B, vertreten durch die Oehner & Partner Rechtsanwaelte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. März 2023, LVwG-AV-36/001-2022, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Baden; mitbeteiligte Partei: S K in B; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben der Baubehörde vom 17. Mai 2021 wurde die Revisionswerberin vom einem geplanten Bauvorhaben der benachbarten Mitbeteiligten informiert und auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben. Die Revisionswerberin erstattete daraufhin innerhalb der Frist auszugsweise folgende Stellungnahme:

„[...] Das beabsichtigte Bauvorhaben widerspricht den einschlägigen Vorschriften der NÖ-Bauordnung und der Flächen- und Bebauungspläne der Stadt Baden Weitere Begründungen erfolgen durch meine Anwältin [...], die zur Zeit auf Urlaub ist.“

2
Am 11. Juni 2021 nahm die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin Akteneinsicht bei der Baubehörde. Am 4. Juli 2021 wendete sich die Revisionswerberin selbst ergänzend an die Behörde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben in einer Schutzzone liege, eine Bausperre bestehe und die Bauwerberin nicht Liegenschaftseigentümerin sei.
3
Am 8. Juli 2021 wurde die Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Dagegen erhob die Revisionswerberin durch ihre Rechtsvertreterin Berufung, in der sie u.a. „nachträgliche Einwendungen“ erhob und als Hindernis, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, die „Rechtsunkenntnis“ der Revisionswerberin nannte. Die Berufung wurde im innergemeindlichen Instanzenzug vom Stadtsenat als unzulässig zurückgewiesen.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Das innerhalb der Frist erhobene Vorbringen habe weder seinem Wortlaut nach noch in einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, in welchem vom Gesetz geschützten Nachbarrecht sich die Revisionswerberin durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachte. Angesichts des Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen sei von keiner weiteren Manuduktionspflicht der Behörde auszugehen. Überdies habe die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin der Baubehörde ihre Bevollmächtigung am 10. Juni 2021 bekanntgegeben und am darauffolgenden Tag Akteneinsicht genommen. Das „Hindernis“ der Rechtsunkenntnis wäre spätestens damit weggefallen. Die erst in der Berufung vom 26. Juli 2021 - sohin nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 21 Abs. 2 NÖ BO 2014) - erhobenen „nachträglichen Einwendungen“ seien somit jedenfalls verspätet.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Das innerhalb der Frist erhobene Vorbringen habe weder seinem Wortlaut nach noch in einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, in welchem vom Gesetz geschützten Nachbarrecht sich die Revisionswerberin durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachte. Angesichts des Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen sei von keiner weiteren Manuduktionspflicht der Behörde auszugehen. Überdies habe die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin der Baubehörde ihre Bevollmächtigung am 10. Juni 2021 bekanntgegeben und am darauffolgenden Tag Akteneinsicht genommen. Das „Hindernis“ der Rechtsunkenntnis wäre spätestens damit weggefallen. Die erst in der Berufung vom 26. Juli 2021 - sohin nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Paragraph 21, Absatz 2, NÖ BO 2014) - erhobenen „nachträglichen Einwendungen“ seien somit jedenfalls verspätet.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. ebenfalls zur NÖ BO 2014 etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012, mwN).Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , ebenfalls zur NÖ BO 2014 etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012, mwN).
9
Derartiges legt die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen nicht dar und tritt der umfangreichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, in der sich das Verwaltungsgericht mit dem innerhalb der Einwendungsfrist erstatteten Vorbringen und der Frage der Manuduktionspflicht auseinandergesetzt hat, nicht substantiiert entgegen.
10
Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision darauf stützen möchte, dass (innerstaatliche) höchstgerichtliche Rechtsprechung zur mangelnden Vorwerfbarkeit des Unterbleibens rechtzeitiger Einwendungen fehle, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht die Zurückweisung auch mit den jedenfalls verspätet erhobenen Einwendungen der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis folglich auf eine tragfähige Alternativbegründung gestützt, zu der sich die von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen nicht stellen (vgl. etwa VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0134).Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision darauf stützen möchte, dass (innerstaatliche) höchstgerichtliche Rechtsprechung zur mangelnden Vorwerfbarkeit des Unterbleibens rechtzeitiger Einwendungen fehle, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht die Zurückweisung auch mit den jedenfalls verspätet erhobenen Einwendungen der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis folglich auf eine tragfähige Alternativbegründung gestützt, zu der sich die von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen nicht stellen vergleiche , etwa VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0134).
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Dezember 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050069.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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