1
Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), war ein an sie gerichtetes Schreiben vom 4. August 2021 zugegangen, in dem unter Nennung konkreter Beispiele behauptet wurde, dass der Revisionswerber im Rahmen des Online-Angebots „tirol.ORF.at“ seit 2020 regelmäßig (Live-)Übertragungen von Veranstaltungen, Konzerten und Podiumsdiskussionen ausschließlich online bzw. zuerst online bereitstelle.
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Nach einer Plausibilisierung der Vorwürfe durch eine stichprobenartige Internetrecherche forderte die KommAustria unter Erwähnung des Schreibens vom 4. August 2021 den Revisionswerber zur Bekanntgabe auf, ob näher genannte (oder vergleichbare) Inhalte im Online-Angebot „tirol.ORF.at“ bereitgestellt worden seien, ohne dass sie in gleicher Weise in den Fernseh- oder Radioprogrammen des Revisionswerbers gesendet wurden. Dazu sollten nähere Informationen mitgeteilt sowie die Aufzeichnungen der Inhalte und sonstige Nachweise vorgelegt werden. Abschließend kündigte die KommAustria an, dass sie bei begründetem Verdacht eine Verletzung der genannten gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen weiterverfolgen werde.
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Infolge der daraufhin geführten Korrespondenz mit dem Revisionswerber leitete die KommAustria mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 von Amts wegen ein Rechtsverletzungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a ORF-G ein und stellte schließlich mit Bescheid vom 24. Oktober 2022 gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 37 ORF-G unter anderem fest, dass der Revisionswerber § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 iVm § 5a ORF-G verletzt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. Mai 2024, W290 2263530-1/3E, als unbegründet ab. Im Hinblick auf die sich gegen dieses Erkenntnis richtende Revision wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag zur Zl. Ra 2024/03/0071, verwiesen.Infolge der daraufhin geführten Korrespondenz mit dem Revisionswerber leitete die KommAustria mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 von Amts wegen ein Rechtsverletzungsverfahren gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G ein und stellte schließlich mit Bescheid vom 24. Oktober 2022 gemäß Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 37, ORF-G unter anderem fest, dass der Revisionswerber Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5 a, ORF-G verletzt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. Mai 2024, W290 2263530-1/3E, als unbegründet ab. Im Hinblick auf die sich gegen dieses Erkenntnis richtende Revision wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag zur Zl. Ra 2024/03/0071, verwiesen.
4
Den bereits vor Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens gestellten Antrag des Revisionswerbers vom 2. Dezember 2021 auf Akteneinsicht hinsichtlich des (oben erwähnten) Schreibens vom 4. August 2021 wies die KommAustria mit Bescheid (ebenfalls) vom 24. Oktober 2022 gemäß § 17 AVG iVm § 8 AVG mit der Begründung ab, der Verfasser des Schreibens vom 4. August 2021 habe trotz Belehrung durch die KommAustria in der Folge keine Beschwerde iSd § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G eingebracht. Dem Revisionswerber komme aber in dem Verfahren, in dem lediglich abgeklärt worden sei, ob der Verfasser des Schreibens eine Beschwerde erheben wolle oder ob es sich lediglich um eine Anregung zum amtswegigen Tätigwerden handle, keine Parteistellung zu.Den bereits vor Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens gestellten Antrag des Revisionswerbers vom 2. Dezember 2021 auf Akteneinsicht hinsichtlich des (oben erwähnten) Schreibens vom 4. August 2021 wies die KommAustria mit Bescheid (ebenfalls) vom 24. Oktober 2022 gemäß Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG mit der Begründung ab, der Verfasser des Schreibens vom 4. August 2021 habe trotz Belehrung durch die KommAustria in der Folge keine Beschwerde iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G eingebracht. Dem Revisionswerber komme aber in dem Verfahren, in dem lediglich abgeklärt worden sei, ob der Verfasser des Schreibens eine Beschwerde erheben wolle oder ob es sich lediglich um eine Anregung zum amtswegigen Tätigwerden handle, keine Parteistellung zu.
5
Die gegen diesen Bescheid vom 24. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. Mai 2024 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid vom 24. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. Mai 2024 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Parteistellung des Revisionswerbers verneint habe, obwohl sich die Tätigkeit der KommAustria bereits vor Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen auf den Revisionswerber bezogen und dieser unzweifelhaft ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG gehabt habe. Die KommAustria habe willkürlich Aktenbestandteile „ausgegliedert“, obwohl die im Schreiben vom 4. August 2021 gemachten Vorwürfe gänzlich den Umfang des Prozessgegenstands im Rechtsverletzungsverfahren bestimmt hätten. Nach der Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 7.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg. 17973 A/2010) würden Sachverhaltsdarstellungen oder Anzeigen an die Staatsanwaltschaft aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Verfahren, das den Anlass dafür geliefert hatte, einen derart engen inhaltlichen Bezug zu einem Straf- bzw. Rechtsverletzungsverfahren aufweisen, dass eine formelle Trennung nahezu denkunmöglich erscheine.Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Parteistellung des Revisionswerbers verneint habe, obwohl sich die Tätigkeit der KommAustria bereits vor Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen auf den Revisionswerber bezogen und dieser unzweifelhaft ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG gehabt habe. Die KommAustria habe willkürlich Aktenbestandteile „ausgegliedert“, obwohl die im Schreiben vom 4. August 2021 gemachten Vorwürfe gänzlich den Umfang des Prozessgegenstands im Rechtsverletzungsverfahren bestimmt hätten. Nach der Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 7.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg. 17973 A/2010) würden Sachverhaltsdarstellungen oder Anzeigen an die Staatsanwaltschaft aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Verfahren, das den Anlass dafür geliefert hatte, einen derart engen inhaltlichen Bezug zu einem Straf- bzw. Rechtsverletzungsverfahren aufweisen, dass eine formelle Trennung nahezu denkunmöglich erscheine. 11
Gemäß § 36 Abs. 1 ORF-G entscheidet die KommAustria über die Verletzung des ORF-G auf Grund von Beschwerden (Z 1), auf Antrag (Z 2) oder von Amts wegen (Z 3), letzteres gemäß lit. a bei begründetem Verdacht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 ORF-G veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a leg. cit.), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 ORF-G (im Genehmigungsbescheid) erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G entscheidet die KommAustria über die Verletzung des ORF-G auf Grund von Beschwerden (Ziffer eins,), auf Antrag (Ziffer 2,) oder von Amts wegen (Ziffer 3,), letzteres gemäß Litera a, bei begründetem Verdacht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, ORF-G veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a, leg. cit.), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, ORF-G (im Genehmigungsbescheid) erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren iSd EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren iSd EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN). 13
Im vorliegenden Fall hat die KommAustria nach Klärung der Frage, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben vom 4. August 2021 nicht um eine Beschwerde handelte, kein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G eingeleitet, in dessen Rahmen der Revisionswerber als Partei Akteneinsicht hätte nehmen können. Insofern bewegte sich die KommAustria - und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - in den Bahnen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn dem Revisionswerber ein Recht auf Einsicht in jenen Akt, der lediglich die Abklärung des Inhalts des Schreibens vom 4. August 2021 enthielt, nicht zuerkannt wurde, weil dieses Verfahren nicht auf Bescheiderlassung durch die KommAustria abzielte und daher nicht als behördliches Verfahren zu qualifizieren war.Im vorliegenden Fall hat die KommAustria nach Klärung der Frage, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben vom 4. August 2021 nicht um eine Beschwerde handelte, kein Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G eingeleitet, in dessen Rahmen der Revisionswerber als Partei Akteneinsicht hätte nehmen können. Insofern bewegte sich die KommAustria - und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - in den Bahnen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn dem Revisionswerber ein Recht auf Einsicht in jenen Akt, der lediglich die Abklärung des Inhalts des Schreibens vom 4. August 2021 enthielt, nicht zuerkannt wurde, weil dieses Verfahren nicht auf Bescheiderlassung durch die KommAustria abzielte und daher nicht als behördliches Verfahren zu qualifizieren war.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Umgehung der Parteienrechte (und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht) dar, entscheidungswesentliche Dokumente nicht in den Akt aufzunehmen (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., Rn. 237, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von dem Revisionswerber zitierten Beschluss VwGH 7.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg. 17973 A/2010, angesichts einer im Zuge der Aufsichtstätigkeit ergangenen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde des Ausgangsfalles an die Staatsanwaltschaft ausgesprochen, dass eine solche Sachverhaltsdarstellung aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Verfahren, das den Anlass dafür geliefert hatte oder aufgrund der Kenntnis dieses Sachverhalts eingeleitet worden war, einen derart engen inhaltlichen Bezug zu diesem Verfahren aufweise, dass eine formelle Trennung nahezu denkunmöglich erscheine. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung somit einer (mittelbaren) Verweigerung der Akteneinsicht in der Form, dass bestimmte Dokumente nicht zum Bestandteil des der Akteneinsicht unterliegenden Verfahrensaktes gemacht werden, entgegengetreten, hat in diesem Zusammenhang aber auf entscheidungswesentliche Dokumente abgestellt bzw. darauf, ob sichergestellt ist, dass die Behörde nicht auf das betreffende Dokument zurückgreift bzw. dieses nicht verwertet oder sich darauf stützt (vgl. nochmals VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., Rn. 241).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Umgehung der Parteienrechte (und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht) dar, entscheidungswesentliche Dokumente nicht in den Akt aufzunehmen vergleiche , etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., Rn. 237, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von dem Revisionswerber zitierten Beschluss VwGH 7.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg. 17973 A/2010, angesichts einer im Zuge der Aufsichtstätigkeit ergangenen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde des Ausgangsfalles an die Staatsanwaltschaft ausgesprochen, dass eine solche Sachverhaltsdarstellung aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Verfahren, das den Anlass dafür geliefert hatte oder aufgrund der Kenntnis dieses Sachverhalts eingeleitet worden war, einen derart engen inhaltlichen Bezug zu diesem Verfahren aufweise, dass eine formelle Trennung nahezu denkunmöglich erscheine. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung somit einer (mittelbaren) Verweigerung der Akteneinsicht in der Form, dass bestimmte Dokumente nicht zum Bestandteil des der Akteneinsicht unterliegenden Verfahrensaktes gemacht werden, entgegengetreten, hat in diesem Zusammenhang aber auf entscheidungswesentliche Dokumente abgestellt bzw. darauf, ob sichergestellt ist, dass die Behörde nicht auf das betreffende Dokument zurückgreift bzw. dieses nicht verwertet oder sich darauf stützt vergleiche , nochmals VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., Rn. 241). 15
Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss VwGH 7.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg. 17973 A/2010, zugrunde lag, wurde das Schreiben vom 4. August 2021 jedoch nicht von der KommAustria als belangte Behörde des vorliegenden Verfahrens verfasst, sondern ist an sie ergangen. Es wurde von ihr als bloße Anregung amtswegiger Ermittlungen gewertet und führte auch - nach Plausibilisierung der Vorwürfe mittels stichprobenartiger Internetrecherche und nach weiteren Ermittlungen - zur Einleitung eines amtswegigen Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a ORF-G. Bei ihrer Entscheidung in diesem Verfahren hat sich die KommAustria jedoch weder auf das Schreiben vom 4. August 2021 als Beweismittel gestützt, noch ist ersichtlich, dass es entscheidungswesentlich hätte sein können. Ein wie immer geartetes Rechtsschutzdefizit wird in der Revision nicht konkret dargelegt.Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss VwGH 7.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg. 17973 A/2010, zugrunde lag, wurde das Schreiben vom 4. August 2021 jedoch nicht von der KommAustria als belangte Behörde des vorliegenden Verfahrens verfasst, sondern ist an sie ergangen. Es wurde von ihr als bloße Anregung amtswegiger Ermittlungen gewertet und führte auch - nach Plausibilisierung der Vorwürfe mittels stichprobenartiger Internetrecherche und nach weiteren Ermittlungen - zur Einleitung eines amtswegigen Verfahrens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G. Bei ihrer Entscheidung in diesem Verfahren hat sich die KommAustria jedoch weder auf das Schreiben vom 4. August 2021 als Beweismittel gestützt, noch ist ersichtlich, dass es entscheidungswesentlich hätte sein können. Ein wie immer geartetes Rechtsschutzdefizit wird in der Revision nicht konkret dargelegt. 16
Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens anregen sollen, können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Akteneinsicht nicht begründen (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062, mit Hinweis auf VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN). In diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung auch die Motivation des Anzeigelegers in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, weil die Behörde aufgrund der in § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen hat. Wie sie von einer potentiellen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist unerheblich (vgl. VwGH 4.6.2021, Ra 2018/11/0143, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2005, 2004/02/0393). Dies gilt in gleicher Weise für ein von Amts wegen einzuleitendes Rechtsverletzungsverfahren, wie hier nach § 36 Abs. 1 Z 3 ORF-G.Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens anregen sollen, können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Akteneinsicht nicht begründen vergleiche , VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062, mit Hinweis auf VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN). In diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung auch die Motivation des Anzeigelegers in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, weil die Behörde aufgrund der in Paragraph 25, Absatz eins, VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen hat. Wie sie von einer potentiellen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist unerheblich vergleiche , VwGH 4.6.2021, Ra 2018/11/0143, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2005, 2004/02/0393). Dies gilt in gleicher Weise für ein von Amts wegen einzuleitendes Rechtsverletzungsverfahren, wie hier nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-G. 17
Es ist daher nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht, das die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der KommAustria abwies, von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 2024