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Der Revisionswerber, ein 1997 geborener Staatsangehöriger von Aserbaidschan, begehrte mit Zweckänderungsantrag vom 20. Oktober 2023 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte „sonstige Schlüsselkraft“ für die Tätigkeit als „Ordinationsassistent“.
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Die gemäß § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) versagte ohne vorherige Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Revisionswerber die in dem vom Arbeitgeber übermittelten Vermittlungsauftrag geforderten Sprachkenntnisse für Russisch und Türkisch nicht nachgewiesen habe und sich die Stelle im Vermittlungsauftrag bei der Entlohnung von der dem Revisionswerber in Aussicht gestellten unterscheide.Die gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) versagte ohne vorherige Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Revisionswerber die in dem vom Arbeitgeber übermittelten Vermittlungsauftrag geforderten Sprachkenntnisse für Russisch und Türkisch nicht nachgewiesen habe und sich die Stelle im Vermittlungsauftrag bei der Entlohnung von der dem Revisionswerber in Aussicht gestellten unterscheide.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2024 ab und teilte dabei in seiner Begründung die bereits von der Behörde vertretene Ansicht, dass die im Vermittlungsantrag angegebene Stelle nicht jener entspreche, die für den Revisionswerber vorgesehen sei. Ob dieser die angegebenen Voraussetzungen für den Arbeitsplatz überhaupt erfülle könne daher dahinstehen.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 1 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden. Ferner sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen (vgl. zum Ganzen VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN).In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ausgegangen werden. Ferner sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen vergleiche , zum Ganzen VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN). 7
Deshalb wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine Revision - wie die vorliegende - die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Daran vermögen auch neben der sonst wortidenten Wiedergabe des Textes hinzugefügte, für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses nichts zu ändern (vgl. VwGH 3.11.2023, Ra 2023/09/0152, mwN).Deshalb wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine Revision - wie die vorliegende - die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Daran vermögen auch neben der sonst wortidenten Wiedergabe des Textes hinzugefügte, für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses nichts zu ändern vergleiche , VwGH 3.11.2023, Ra 2023/09/0152, mwN). 8
Im Übrigen wendet sich das Vorbingen in der Revision ausschließlich gegen die Nichtdurchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ohne sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen für dessen Durchführung nicht vorgelegen seien, zu beschäftigen oder dieser Begründung inhaltlich etwas entgegenzusetzen. Dass das Unterbleiben der Prüfung der Arbeitsmarktlage nach § 4b Abs. 1 AuslBG nicht jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt, ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu ausführlich VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130; vgl. auch VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0094, u.a.; 15.9.2011, 2009/09/0149, bei Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung nur eines bestimmten Ausländers; VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260 [in der Revision zitiert]; 29.1.2020, Ra 2019/09/0141, zur Nichterfüllung des Anforderungsprofils durch den gewünschten Ausländer; VwGH 18.6.2014, 2013/09/0189, nicht zur Verfügung stehen des im Antrag angeführten Arbeitsplatzes mit dem angegebenen monatlichen Bruttoentgelt).Im Übrigen wendet sich das Vorbingen in der Revision ausschließlich gegen die Nichtdurchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ohne sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen für dessen Durchführung nicht vorgelegen seien, zu beschäftigen oder dieser Begründung inhaltlich etwas entgegenzusetzen. Dass das Unterbleiben der Prüfung der Arbeitsmarktlage nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG nicht jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt, ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu ausführlich VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130; vergleiche , auch VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0094, u.a.; 15.9.2011, 2009/09/0149, bei Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung nur eines bestimmten Ausländers; VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260 [in der Revision zitiert]; 29.1.2020, Ra 2019/09/0141, zur Nichterfüllung des Anforderungsprofils durch den gewünschten Ausländer; VwGH 18.6.2014, 2013/09/0189, nicht zur Verfügung stehen des im Antrag angeführten Arbeitsplatzes mit dem angegebenen monatlichen Bruttoentgelt). 9
Dem Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104) zum Unterschied zwischen einer Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen nach § 12a AuslBG und einer solchen als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG fehlt es schon an der erforderlichen Herstellung eines konkreten Fallbezugs.Dem Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104) zum Unterschied zwischen einer Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen nach Paragraph 12 a, AuslBG und einer solchen als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fehlt es schon an der erforderlichen Herstellung eines konkreten Fallbezugs. 10
Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2024