1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in Abweisung einer Beschwerde gegen einen entsprechenden Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Errichtung eines Behindertenparkplatzes gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in Abweisung einer Beschwerde gegen einen entsprechenden Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Errichtung eines Behindertenparkplatzes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO ab.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin leide unzweifelhaft unter gravierenden gesundheitlichen Problemen (unkontrollierter Stuhlgang), habe aber nach eigenen Angaben gelernt, mit der ihr auferlegten gesundheitlichen Einschränkung beim Lenken eines Fahrzeuges umzugehen. Zudem verfüge sie über einen Tiefgaragenparkplatz, der drei Gehminuten von ihrer Wohnadresse entfernt liege. Sie sei deshalb nicht auf den begehrten Parkplatz in der Nähe der Wohnung angewiesen.
3
In der dagegen erhobenen Revision wird unter dem Titel „Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit“ die Rechtslage zur Zulässigkeit der Revision dargestellt und vorgebracht, dass entgegen der unrichtigen Auffassung des Verwaltungsgerichtes tatsächlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Nach Wiedergabe von Gesetzesmaterialien zu § 43 Abs. 1 lit. d StVO sowie eines Rechtssatzes des Erkenntnisses VwGH 28.1.2021, Ro 2019/02/0017, wird ausgeführt, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur materiellrechtlichen Anwendung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO“ vorliege, weil erst die Revisionswerberin das subjektive Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung erstritten habe. „Allen gegenständlichen Rechtsfragen, insbesondere der Rechtsfrage, wann eine Angewiesenheit im Sinn des § 43 Abs. 1 lit. d StVO vorliegt,“ komme daher vor dem Hintergrund, dass Rechtsprechung zu ihnen noch nicht ergangen sei, grundsätzliche Bedeutung zu.In der dagegen erhobenen Revision wird unter dem Titel „Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit“ die Rechtslage zur Zulässigkeit der Revision dargestellt und vorgebracht, dass entgegen der unrichtigen Auffassung des Verwaltungsgerichtes tatsächlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Nach Wiedergabe von Gesetzesmaterialien zu Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO sowie eines Rechtssatzes des Erkenntnisses VwGH 28.1.2021, Ro 2019/02/0017, wird ausgeführt, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur materiellrechtlichen Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO“ vorliege, weil erst die Revisionswerberin das subjektive Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung erstritten habe. „Allen gegenständlichen Rechtsfragen, insbesondere der Rechtsfrage, wann eine Angewiesenheit im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO vorliegt,“ komme daher vor dem Hintergrund, dass Rechtsprechung zu ihnen noch nicht ergangen sei, grundsätzliche Bedeutung zu. 4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Demnach erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096, mwN).Demnach erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096, mwN). 8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0028, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0028, mwN). 9
Mit der in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung erfolgten Darstellung von Gesetzesmaterialien und eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofes, den Hinweis auf „alle“ gegenständlichen Rechtsfragen und der pauschalen Formulierung „wann eine Angewiesenheit im Sinne des § 43 Abs. 1 lit. d StVO vorliegt“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängt (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2022/11/0050, mwN). Dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.7.2024, Ra 2021/06/0051, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht berufen (vgl. etwa VwGH 6.11.2023, Ra 2023/18/0261, mwN).Mit der in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung erfolgten Darstellung von Gesetzesmaterialien und eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofes, den Hinweis auf „alle“ gegenständlichen Rechtsfragen und der pauschalen Formulierung „wann eine Angewiesenheit im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO vorliegt“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen, weil mit den Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängt vergleiche , etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2022/11/0050, mwN). Dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , etwa VwGH 11.7.2024, Ra 2021/06/0051, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 6.11.2023, Ra 2023/18/0261, mwN). 10
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2024