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Den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge hatte das Land Salzburg für den Bau einer Umfahrungsstraße Grundstücke käuflich erworben und für die Verbücherung des Eigentums Eintragungsgebühren iHv 43.389 € entrichtet.
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In seiner Eingabe vom 22. Jänner 2020 beantragte das Land Salzburg die Rückerstattung der Eintragungsgebühr: In einem Erlass habe der (damalige) Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ausgesprochen, dass bei Anmeldungsbögen nach § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz dann keine Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG anfalle, wenn zum Zeitpunkt der Grundbuchseintragung die Grundstücke oder Grundstücksteile keinen positiven gemeinen Verkehrswert hätten, da es sich um eine Straßenanlage handelte. Nach Fertigstellung der Umfahrungsstraße auf den angekauften Grundstücken lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des Erlasses vor. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG sei daher zu Unrecht entrichtet worden, weil diese gar nicht angefallen sei.In seiner Eingabe vom 22. Jänner 2020 beantragte das Land Salzburg die Rückerstattung der Eintragungsgebühr: In einem Erlass habe der (damalige) Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ausgesprochen, dass bei Anmeldungsbögen nach Paragraph 15, Liegenschaftsteilungsgesetz dann keine Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG anfalle, wenn zum Zeitpunkt der Grundbuchseintragung die Grundstücke oder Grundstücksteile keinen positiven gemeinen Verkehrswert hätten, da es sich um eine Straßenanlage handelte. Nach Fertigstellung der Umfahrungsstraße auf den angekauften Grundstücken lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des Erlasses vor. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG sei daher zu Unrecht entrichtet worden, weil diese gar nicht angefallen sei.
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Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg - mit dem dieser den Antrag auf Rückzahlung der Eintragungsgebühr abgewiesen hatte - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg - mit dem dieser den Antrag auf Rückzahlung der Eintragungsgebühr abgewiesen hatte - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision von Bedeutung - aus, der von der Revisionswerberin zitierte Erlass setze eine nach § 26 Abs. 1 GGG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage voraus. Zentrale Frage bleibe, ob im Revisionsfall derart „außergewöhnliche Verhältnisse“ vorlägen, die eine Anwendung des § 26 Abs. 3 GGG ausschlössen. Der Kaufvertrag beruhe auf einem Grundeinlöseplan und einem Gutachten eines Sachverständigen. Die Vertragsparteien hätten vereinbart, dass das Land Salzburg den Kaufpreis iHv 100 % der Gesamtentschädigung für Gesamteinlösen und 90 % des Grundwerts für Teileinlösen des vereinbarten Ablösebetrags an die Verkäufer zu bezahlen habe. Gegen die Höhe der Ablösesumme - des Kaufpreises - seien keinerlei Bedenken vorgebracht worden. In der Beschwerde werde vielmehr ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ablösevereinbarung der damals vorhanden gewesene Verkehrswert zugrunde gelegt worden sei. Ob die gegenständliche Gegenleistung - der Kaufpreis - noch im Zeitpunkt der Eintragung dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspreche, sei anhand der anzuwendenden Rechtslage nicht von Bedeutung. Zusammengefasst lägen keine außergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs. 3 GGG vor.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision von Bedeutung - aus, der von der Revisionswerberin zitierte Erlass setze eine nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage voraus. Zentrale Frage bleibe, ob im Revisionsfall derart „außergewöhnliche Verhältnisse“ vorlägen, die eine Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, GGG ausschlössen. Der Kaufvertrag beruhe auf einem Grundeinlöseplan und einem Gutachten eines Sachverständigen. Die Vertragsparteien hätten vereinbart, dass das Land Salzburg den Kaufpreis iHv 100 % der Gesamtentschädigung für Gesamteinlösen und 90 % des Grundwerts für Teileinlösen des vereinbarten Ablösebetrags an die Verkäufer zu bezahlen habe. Gegen die Höhe der Ablösesumme - des Kaufpreises - seien keinerlei Bedenken vorgebracht worden. In der Beschwerde werde vielmehr ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ablösevereinbarung der damals vorhanden gewesene Verkehrswert zugrunde gelegt worden sei. Ob die gegenständliche Gegenleistung - der Kaufpreis - noch im Zeitpunkt der Eintragung dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspreche, sei anhand der anzuwendenden Rechtslage nicht von Bedeutung. Zusammengefasst lägen keine außergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vor.
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Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit im Wesentlichen mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs. 3 GGG und damit einer Maßgeblichkeit des Abs. 1 leg. cit.: Im Zeitpunkt des Abschlusses der Einlösevereinbarung sei der Grundstückswert (noch) gegeben gewesen und der Ablösebetrag bezahlt worden, weil eine entschädigungsfreie Ablöse zugunsten der öffentlichen Hand für ein Straßenbauvorhaben unzulässig gewesen wäre. Außergewöhnliche Verhältnisse lägen vor, weil das Land Salzburg einen Preis vereinbart habe, welcher angesichts der drohenden Enteignung von keinem anderen Erwerber des Grundstücks bezahlt worden wäre. Es könne nicht bestritten werden, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Ablösevereinbarung und dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsrechts eine erhebliche Verkehrswertminderung stattgefunden habe.Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit im Wesentlichen mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG und damit einer Maßgeblichkeit des Absatz eins, leg. cit.: Im Zeitpunkt des Abschlusses der Einlösevereinbarung sei der Grundstückswert (noch) gegeben gewesen und der Ablösebetrag bezahlt worden, weil eine entschädigungsfreie Ablöse zugunsten der öffentlichen Hand für ein Straßenbauvorhaben unzulässig gewesen wäre. Außergewöhnliche Verhältnisse lägen vor, weil das Land Salzburg einen Preis vereinbart habe, welcher angesichts der drohenden Enteignung von keinem anderen Erwerber des Grundstücks bezahlt worden wäre. Es könne nicht bestritten werden, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Ablösevereinbarung und dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsrechts eine erhebliche Verkehrswertminderung stattgefunden habe.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Bundesministerin für Justiz und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ihren Revisionsbeantwortungen der Revision entgegentraten.Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Bundesministerin für Justiz und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ihren Revisionsbeantwortungen der Revision entgegentraten.
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Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er diese Zulässigkeit im Rahmen der dafür gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er diese Zulässigkeit im Rahmen der dafür gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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Zur maßgeblichen Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 21. November 2024, Ra 2022/16/0014, verwiesen.Zur maßgeblichen Rechtslage wird zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis vom 21. November 2024, Ra 2022/16/0014, verwiesen.
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Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG fiele (VwGH 18.2.2021, Ra 2021/16/0006, mwN); hypothetische Behauptungen der Revision über eine - außergewöhnliche - Preisbestimmung angesichts drohender Enteignung, die sich von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses entfernen, haben daher außer Betracht zu bleiben.Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG fiele (VwGH 18.2.2021, Ra 2021/16/0006, mwN); hypothetische Behauptungen der Revision über eine - außergewöhnliche - Preisbestimmung angesichts drohender Enteignung, die sich von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses entfernen, haben daher außer Betracht zu bleiben. 11
Eine allfällige Minderung des Werts im Zeitpunkt der Eintragung ist, wie schon das zitierte Erkenntnis ausführte, irrelevant.
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Die vorliegende Revision zieht eine unmittelbare Maßgeblichkeit eines vom (damaligen) Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinausgegebenen Erlasses nicht mehr in Betracht.
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Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der für die Zulässigkeit der Revision zu beantwortenden Rechtsfrage - jenem, der dem zitierten Erkenntnis vom 21. November 2024, Ra 2022/16/0014, zugrunde lag.
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Die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt sein. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage in der Rechtsprechung nach Einbringen der Revision geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2019/16/0002, mwN).Die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt sein. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage in der Rechtsprechung nach Einbringen der Revision geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 30.6.2021, Ra 2019/16/0002, mwN). 15
Aus den im Erkenntnis vom 21. November 2024, Ra 2022/16/0014, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war die vorliegende Revision mangels Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Aus den im Erkenntnis vom 21. November 2024, Ra 2022/16/0014, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war die vorliegende Revision mangels Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2024