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L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. September 2023, Zl. LVwG 47.36-318/2023-11, betreffend Sozialunterstützung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 28. Dezember 2022 wurde dem (am 22. November 2022 bei der belangten Behörde eingelangten) Antrag des P.G. auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) dahin Folge gegeben, dass diesem für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 Unterstützung zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 345,80 monatlich gewährt wurde; weiters wurden in diesem Zeitraum die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Hinsichtlich des Lebensunterhaltes wurde der Antrag abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. September 2023 wurde eine dagegen von P.G. erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des P.G. abgewiesen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. September 2023 wurde eine dagegen von P.G. erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des P.G. abgewiesen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Begründend ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass P.G. den gegenständlichen Antrag gestellt und darauf verwiesen habe, dass er keine abgeschlossene Berufs- bzw. Lehrausbildung habe, keinen Beruf ausübe, „ewig“ arbeitslos und nicht arbeitsfähig sei. Ihm sei aufgetragen worden, Nachweise über ein selbständiges Bemühen „zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit“ vorzulegen. Derartige Nachweise seien der Behörde nicht vorgelegt worden. Laut einem ärztlichen Gutachten vom 22. Februar 2022 bestehe bei P.G. ein ausreichendes Restleistungskalkül für Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, dies bei leicht eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit und stabilem psychischem Zustandsbild. Laut einem Vermerk der belangten Behörde vom 30. Jänner 2023 habe es P.G. - der im Verfahren zuvor seine mangelnde Arbeitsfähigkeit behauptet habe - abgelehnt, zu einer nochmaligen (ärztlichen) Begutachtung zu erscheinen. Zu einer weiteren, vom Verwaltungsgericht angeordneten Untersuchung betreffend seine Arbeitsfähigkeit am 11. August 2023 sei P.G. trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht unentschuldigt nicht erschienen. Bewerbungen oder andere Nachweise zu einem Bemühen um die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses seien, obwohl er zu deren Vorlage aufgefordert worden sei, nicht vorgelegt worden. Es sei festzustellen, dass ein ausreichendes Restleistungskalkül für Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei P.G. gegeben sei und Arbeitsfähigkeit somit vorliege.
Einem Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 14. Dezember 2022 seien - so das Verwaltungsgericht weiter - zwei (geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2010 in der Dauer von drei bzw. zwei Tagen, ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2003 in der Dauer von acht Tagen, zwei Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2001 in der Dauer von zehn bzw. vier Tagen sowie Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2000 in der Gesamtdauer von weniger als zwei Monaten zu entnehmen. Eine Bereitschaft zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. ein Bemühen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seien bei P.G. nicht gegeben. Diesem seien mit Zuerkennungsbescheid vom 18. November 2021 Leistungen der Sozialunterstützung vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 in näher genannter Höhe zuerkannt worden. Mit zwei näher genannten Bescheiden seien wegen mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft die Leistungen für die Zeiträume vom 1. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 bzw. vom 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 um 25% gekürzt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom 1. Juni 2022 seien die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 wegen langjähriger beharrlicher Weigerung des Einsatzes der Arbeitskraft um 60% gekürzt worden.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Bestimmungen des StSUG und der dazu vorliegenden Materialien - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, P.G. habe in den letzten 23 Jahren „nur tageweise (zum Teil geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse“ gehabt, seit dem Jahr 2010 würden gar keine Beschäftigungsverhältnisse mehr aufscheinen. Weiters sei P.G. in keiner Weise bemüht, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, vielmehr entziehe er sich dem Arbeitsmarkt durch das wiederholte Vorbringen einer nicht erwiesenen Arbeitsunfähigkeit. P.G. sei aufgefordert worden, sich einer Untersuchung in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit zu unterziehen bzw. Nachweise für ein Bemühen um eine Erwerbstätigkeit vorzulegen. Entsprechende Unterlagen seien nicht übermittelt worden, zum Untersuchungstermin sei P.G. unentschuldigt nicht erschienen. P.G. sei daher (selbstverschuldet) am Arbeitsmarkt nicht verfügbar, womit die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 StSUG nicht erfüllt sei. Es gebe im Weiteren keinerlei Hinweise darauf, dass P.G. nicht in der Lage sei, die erforderlichen Mittel selbst zu erarbeiten und seine Bedarfe zu decken. Auf die Hilfe der Gemeinschaft sei er nicht angewiesen. Aus diesem Grund liege bei P.G. auch keine Unterstützungsbedürftigkeit (gemeint: iSd § 4 Abs. 1 StSUG) vor. Auch wenn in § 7 Abs. 1 StSUG „Bezugsberechtigte“ genannt seien, stellten die Gesetzesmaterialien klar, dass der Einsatz der Arbeitskraft auch im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung gefordert sei. Bei P.G. läge keinerlei Bemühen vor, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, er sei in den letzten 20 Jahren „quasi beschäftigungslos“ gewesen. Er setze seine Arbeitskraft somit nicht wie vom Gesetz gefordert ein. Die belangte Behörde sei im Kern zum selben Schluss gekommen, sie habe P.G. dennoch die tatsächlich entstehenden Wohnkosten gewährt. Eine Verpflichtung, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs iSd § 7 Abs. 6 StSUG trotz Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren, sei den rechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass sich die Sozialunterstützung von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheide. Sie werde daher nur dann geleistet, wenn die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bestehe (Verweis auf VwGH 23.5.2023, Ra 2022/10/0062). Im gegenständlichen Fall könne eine Kürzung iSd § 7 StSUG (wenn auch über die 60 % hinaus) nicht erfolgen, da sich diese Bestimmung an Bezugsberechtigte richte. Nach § 2 Z 2 StSUG seien Bezugsberechtigte Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt würden. Es müsse also bereits ein Leistungsanspruch bestehen (nochmaliger Verweis auf VwGH 23.5.2023, Ra 2022/10/0062). Die Materialien zu § 7 Abs. 4 und 5 StSUG führten ebenso aus, dass die Kürzung nur aufgrund einer Verfehlung erfolgen solle, die während des Leistungsbezuges begangen worden sei. P.G. habe daher weder Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes noch zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Aus diesem Grund sei der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Bestimmungen des StSUG und der dazu vorliegenden Materialien - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, P.G. habe in den letzten 23 Jahren „nur tageweise (zum Teil geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse“ gehabt, seit dem Jahr 2010 würden gar keine Beschäftigungsverhältnisse mehr aufscheinen. Weiters sei P.G. in keiner Weise bemüht, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, vielmehr entziehe er sich dem Arbeitsmarkt durch das wiederholte Vorbringen einer nicht erwiesenen Arbeitsunfähigkeit. P.G. sei aufgefordert worden, sich einer Untersuchung in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit zu unterziehen bzw. Nachweise für ein Bemühen um eine Erwerbstätigkeit vorzulegen. Entsprechende Unterlagen seien nicht übermittelt worden, zum Untersuchungstermin sei P.G. unentschuldigt nicht erschienen. P.G. sei daher (selbstverschuldet) am Arbeitsmarkt nicht verfügbar, womit die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, StSUG nicht erfüllt sei. Es gebe im Weiteren keinerlei Hinweise darauf, dass P.G. nicht in der Lage sei, die erforderlichen Mittel selbst zu erarbeiten und seine Bedarfe zu decken. Auf die Hilfe der Gemeinschaft sei er nicht angewiesen. Aus diesem Grund liege bei P.G. auch keine Unterstützungsbedürftigkeit (gemeint: iSd Paragraph 4, Absatz eins, StSUG) vor. Auch wenn in Paragraph 7, Absatz eins, StSUG „Bezugsberechtigte“ genannt seien, stellten die Gesetzesmaterialien klar, dass der Einsatz der Arbeitskraft auch im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung gefordert sei. Bei P.G. läge keinerlei Bemühen vor, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, er sei in den letzten 20 Jahren „quasi beschäftigungslos“ gewesen. Er setze seine Arbeitskraft somit nicht wie vom Gesetz gefordert ein. Die belangte Behörde sei im Kern zum selben Schluss gekommen, sie habe P.G. dennoch die tatsächlich entstehenden Wohnkosten gewährt. Eine Verpflichtung, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs iSd Paragraph 7, Absatz 6, StSUG trotz Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren, sei den rechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass sich die Sozialunterstützung von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheide. Sie werde daher nur dann geleistet, wenn die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bestehe (Verweis auf VwGH 23.5.2023, Ra 2022/10/0062). Im gegenständlichen Fall könne eine Kürzung iSd Paragraph 7, StSUG (wenn auch über die 60 % hinaus) nicht erfolgen, da sich diese Bestimmung an Bezugsberechtigte richte. Nach Paragraph 2, Ziffer 2, StSUG seien Bezugsberechtigte Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt würden. Es müsse also bereits ein Leistungsanspruch bestehen (nochmaliger Verweis auf VwGH 23.5.2023, Ra 2022/10/0062). Die Materialien zu Paragraph 7, Absatz 4, und 5 StSUG führten ebenso aus, dass die Kürzung nur aufgrund einer Verfehlung erfolgen solle, die während des Leistungsbezuges begangen worden sei. P.G. habe daher weder Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes noch zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Aus diesem Grund sei der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung.
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der in § 4 Abs. 3 StSUG normierten Anspruchsvoraussetzung der grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt zur Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nach § 7 StSUG; weiters fehle Rechtsprechung dazu, welcher „konkrete Personenkreis iS der grundsätzlichen Verfügbarkeit nach § 4 Abs. 3 StSUG vom Leistungsbezug ausgeschlossen“ sei.Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der in Paragraph 4, Absatz 3, StSUG normierten Anspruchsvoraussetzung der grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt zur Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nach Paragraph 7, StSUG; weiters fehle Rechtsprechung dazu, welcher „konkrete Personenkreis iS der grundsätzlichen Verfügbarkeit nach Paragraph 4, Absatz 3, StSUG vom Leistungsbezug ausgeschlossen“ sei.
Die Amtsrevisionswerberin nimmt dazu den Standpunkt ein, die grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 4 Abs. 3 StSUG stehe als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung „nicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 StSUG“. § 4 Abs. 3 StSUG stelle eine Zugangsschranke für einen bestimmten Personenkreis dar, nämlich „für Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis“ stünden; § 7 StSUG stelle keine Zugangsschranke und damit keine Anspruchsvoraussetzung für einen grundsätzlichen Leistungsbezug dar. Diese Bestimmung wirke sich lediglich auf die Höhe der Leistung aus. Beide Bestimmungen hätten im Ergebnis jeweils andere Auswirkungen. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass lediglich ein bestimmter Personenkreis iSd § 4 Abs. 3 StSUG von einem grundsätzlichen Bezug einer Sozialunterstützung ausgeschlossen sei und gehe hinsichtlich der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nach § 7 StSUG fälschlicherweise von einer Anspruchsvoraussetzung für einen Leistungsbezug aus. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, P.G. erfülle die Anspruchsvoraussetzung der grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht, bedeute im Ergebnis, dass dieser zum Personenkreis zähle, der „aufgrund eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses iSd ... Erläuternden Bemerkungen zu § 4 Abs. 3 StSUG von einem grundsätzlichen Bezug einer Sozialunterstützung ausgeschlossen“ sei. Da das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass P.G. im relevanten Zeitraum in keinem Ausbildungsverhältnis gestanden und arbeitsfähig sei, aber seine Arbeitskraft „weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im weiteren Verfahren“ eingesetzt habe, hätte es diesem jedenfalls eine Leistung gewähren müssen, da dieser „die Anspruchsvoraussetzung der grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt iSd § 4 Abs. 3 StSUG“ erfülle. P.G. wäre mangels Einsatzes der Arbeitskraft der Leistungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 und 5 StSUG um 25 % bzw. um 60 % zu kürzen gewesen, dies hätte aber „keine negative Auswirkung auf den grundsätzlichen Leistungsanspruch“ gehabt.Die Amtsrevisionswerberin nimmt dazu den Standpunkt ein, die grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StSUG stehe als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung „nicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, StSUG“. Paragraph 4, Absatz 3, StSUG stelle eine Zugangsschranke für einen bestimmten Personenkreis dar, nämlich „für Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis“ stünden; Paragraph 7, StSUG stelle keine Zugangsschranke und damit keine Anspruchsvoraussetzung für einen grundsätzlichen Leistungsbezug dar. Diese Bestimmung wirke sich lediglich auf die Höhe der Leistung aus. Beide Bestimmungen hätten im Ergebnis jeweils andere Auswirkungen. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass lediglich ein bestimmter Personenkreis iSd Paragraph 4, Absatz 3, StSUG von einem grundsätzlichen Bezug einer Sozialunterstützung ausgeschlossen sei und gehe hinsichtlich der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nach Paragraph 7, StSUG fälschlicherweise von einer Anspruchsvoraussetzung für einen Leistungsbezug aus. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, P.G. erfülle die Anspruchsvoraussetzung der grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht, bedeute im Ergebnis, dass dieser zum Personenkreis zähle, der „aufgrund eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses iSd ... Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4, Absatz 3, StSUG von einem grundsätzlichen Bezug einer Sozialunterstützung ausgeschlossen“ sei. Da das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass P.G. im relevanten Zeitraum in keinem Ausbildungsverhältnis gestanden und arbeitsfähig sei, aber seine Arbeitskraft „weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im weiteren Verfahren“ eingesetzt habe, hätte es diesem jedenfalls eine Leistung gewähren müssen, da dieser „die Anspruchsvoraussetzung der grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt iSd Paragraph 4, Absatz 3, StSUG“ erfülle. P.G. wäre mangels Einsatzes der Arbeitskraft der Leistungsanspruch gemäß Paragraph 7, Absatz 4, und 5 StSUG um 25 % bzw. um 60 % zu kürzen gewesen, dies hätte aber „keine negative Auswirkung auf den grundsätzlichen Leistungsanspruch“ gehabt.
Die Revision erweist sich aufgrund des genannten Vorbringens als zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz - StSUG, LGBl. Nr. 51/2021 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, lautet auszugsweise:Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz - StSUG, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
...
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
...
2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
...
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
...
§ 4Paragraph 4
Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (Paragraph 5,) oder durch Leistungen Dritter (Paragraph 6,) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
...
§ 7Paragraph 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.(1) Die Höhe der Leistung gemäß Paragraph 8, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die(2) Absatz eins, gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;3. pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (Paragraph 5, BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraph 14 a und Paragraph 14 b, AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;6. von Invalidität (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) betroffen sind;
7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
...
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung
1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 16 c, IntG nicht nachkommen oder
2. nicht teilnehmen an
a) einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder
b) einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.ist der jeweilige Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (Paragraph 16, Absatz 5,) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.
(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.(6) Durch Maßnahmen nach Absatz 3, 4, und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
...“
Die Materialien zur Stammfassung des StSUG (18. GPStLT RV EZ 1131/1) - die Novellierungen LGBl. Nr. 117/2021 sowie Nr. 18/2022 haben im hier relevanten Bereich keine Änderungen vorgesehen - führen dazu auszugsweise Folgendes aus:Die Materialien zur Stammfassung des StSUG (18. GPStLT Regierungsvorlage , EZ 1131/1) - die Novellierungen Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021, sowie Nr. 18 aus 2022, haben im hier relevanten Bereich keine Änderungen vorgesehen - führen dazu auszugsweise Folgendes aus:
„I. Allgemeiner Teil mit Wirkungsorientierter Folgenabschätzung
...
Anlass und Zweck, Problemdefinition:
Mit BGBl. I Nr. 41/2019 hat der Bund das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und das Sozialhilfe-Statistikgesetz erlassen sowie das Integrationsgesetz-IntG geändert.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, hat der Bund das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und das Sozialhilfe-Statistikgesetz erlassen sowie das Integrationsgesetz-IntG geändert.
...
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll insbesondere das SH-GG ausgeführt werden. Soweit das Grundsatzgesetz, insbesondere auch durch Aufhebung einiger Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof, keine Grundsätze aufstellt, ist der Landesgesetzgeber gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG zur freien Regelung ermächtigt.Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll insbesondere das SH-GG ausgeführt werden. Soweit das Grundsatzgesetz, insbesondere auch durch Aufhebung einiger Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof, keine Grundsätze aufstellt, ist der Landesgesetzgeber gemäß Artikel 15, Absatz 6, B-VG zur freien Regelung ermächtigt.
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Ziele
- Herstellung einer den Vorgaben des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2019, entsprechenden Rechtslage - Herstellung einer den Vorgaben des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,, entsprechenden Rechtslage
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II. Besonderer Teilrömisch zwei. Besonderer Teil
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Zu § 4 (Sachliche Voraussetzungen):Zu Paragraph 4, (Sachliche Voraussetzungen):
...
Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :
Sozialunterstützungsleistungen sind von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig, sofern keine der in (§ 7 Abs. 2) festgelegten Ausnahmen vorliegt. Durch die Sozialunterstützungsleistungen soll eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt angestrebt werden.Sozialunterstützungsleistungen sind von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig, sofern keine der in (Paragraph 7, Absatz 2,) festgelegten Ausnahmen vorliegt. Durch die Sozialunterstützungsleistungen soll eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt angestrebt werden.
Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt iS dieser Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 7 AlVG: es wird hier nur auf eine grundsätzliche Verfügbarkeit und nicht auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß abgestellt.Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt iS dieser Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG: es wird hier nur auf eine grundsätzliche Verfügbarkeit und nicht auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß abgestellt.
Keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist bei Personen anzunehmen, die in einer Ausbildung oder einer Erwerbsausbildung stehen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde (keine ‚Bildungsförderung‘) bzw. die unabhängig von ihrem Alter nach einem erstmaligen Abschluss einer Lehre eine weitere Lehrausbildung abschließen (vgl. VwGH vom 17.10.2014 Ro 2014/08/0034). Insbesondere Personen, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - z. B. als ordentliche Hörerinnen/Hörer einer Hochschule, als Schülerinnen/Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet werden oder sich - ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt - einer praktischen Ausbildung unterziehen, gelten grundsätzlich nicht als am Arbeitsmarkt verfügbar (ebenso Grundwehrdiener/Zivildiener).Keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist bei Personen anzunehmen, die in einer Ausbildung oder einer Erwerbsausbildung stehen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde (keine ‚Bildungsförderung‘) bzw. die unabhängig von ihrem Alter nach einem erstmaligen Abschluss einer Lehre eine weitere Lehrausbildung abschließen vergleiche , VwGH vom 17.10.2014 Ro 2014/08/0034). Insbesondere Personen, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - z. B. als ordentliche Hörerinnen/Hörer einer Hochschule, als Schülerinnen/Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet werden oder sich - ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt - einer praktischen Ausbildung unterziehen, gelten grundsätzlich nicht als am Arbeitsmarkt verfügbar (ebenso Grundwehrdiener/Zivildiener).
Diese Personengruppen sollen nur dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen (siehe auch Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 Z 5).Diese Personengruppen sollen nur dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen (siehe auch Erläuterungen zu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,).
...
Zu § 7 (Einsatz der Arbeitskraft): Zu Paragraph 7, (Einsatz der Arbeitskraft):
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
Die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung sind grundsätzlich von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aller Bezugsberechtigten abhängig (§ 3 Abs. 4 SH-GG). Der Einsatz der Arbeitskraft ist nicht nur im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung, sondern auch während des gesamten Bezugszeitraumes gefordert.Die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung sind grundsätzlich von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aller Bezugsberechtigten abhängig (Paragraph 3, Absatz 4, SH-GG). Der Einsatz der Arbeitskraft ist nicht nur im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung, sondern auch während des gesamten Bezugszeitraumes gefordert.
Der Einsatz der Arbeitskraft ist von allen arbeitsfähigen Bezugsberechtigten zu verlangen.
Der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der/des Bezugsberechtigten sind die gemäß § 13 Abs. 5 Z 5 von den Bezugsberechtigten vorzulegenden Nachweise und insbesondere ein (vorgelegtes bzw. von der Behörde einzuholendes) facheinschlägiges Gutachten (Gutachten der Arbeits- und Sozialgerichte, der Pensionsversicherungsanstalt, der ÖGK) zu Grunde zu legen.Der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der/des Bezugsberechtigten sind die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 5, von den Bezugsberechtigten vorzulegenden Nachweise und insbesondere ein (vorgelegtes bzw. von der Behörde einzuholendes) facheinschlägiges Gutachten (Gutachten der Arbeits- und Sozialgerichte, der Pensionsversicherungsanstalt, der ÖGK) zu Grunde zu legen.
Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an einer von der Behörde angeordneten Begutachtung und zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit dienen. Es ist aber auch die persönliche und familiäre Situation der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen.
Bestehen Ansprüche auf Arbeitslosengeld, sind die hierfür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe (§ 9 AlVG) abgestellt.Bestehen Ansprüche auf Arbeitslosengeld, sind die hierfür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe (Paragraph 9, AlVG) abgestellt.
Bestehen keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden.
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Es werden jene Bezugsberechtigten bestimmt, von denen der Einsatz der Arbeitskraft aus sozialen Rücksichten nicht verlangt werden kann. Diese Ausnahmen sind umfassender als in der Arbeitslosenversicherung, weil die Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im Rahmen der Sozialunterstützung - wie schon bisher in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung/Sozialhilfe - einen wesentlich höheren Stellenwert hat.
...
Zu Z 5:Zu Ziffer 5 :
Nach dieser Bestimmung besteht eine Ausnahme nur für Erwerbs-/Schulausbildungen, die entweder vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurden oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel haben.
Durch die Formulierung ‚vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen‘ bzw. ‚zielstrebig‘ soll klargestellt werden, dass eine neuerliche Ausbildung nach Abbruch einer Ausbildung nicht ausnahmefähig ist. Auch ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung ist nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinne der Z 5 zu sehen, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wird.Durch die Formulierung ‚vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen‘ bzw. ‚zielstrebig‘ soll klargestellt werden, dass eine neuerliche Ausbildung nach Abbruch einer Ausbildung nicht ausnahmefähig ist. Auch ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung ist nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinne der Ziffer 5, zu sehen, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wird.
...
Zu Abs. 4 und 5:Zu Absatz 4, und 5:
Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 soll, ohne vorhergehende Ermahnung, zu einer bescheidmäßigen Kürzung des der/dem Bezugsberechtigten jeweils zustehenden Höchstsatzes (§ 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4) für einen Zeitraum von drei Monaten führen (Abs. 4).Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, soll, ohne vorhergehende Ermahnung, zu einer bescheidmäßigen Kürzung des der/dem Bezugsberechtigten jeweils zustehenden Höchstsatzes (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 4,) für einen Zeitraum von drei Monaten führen (Absatz 4,).
Eine Kürzung ist insbesondere vorzunehmen, wenn die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird. Dazu zählt auch eine unterlassene Vormerkung beim AMS, wenn die Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 IntG (Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie vollständige Teilnahme, gehörige Mitwirkung und Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses) schuldhaft verletzt werden (§ 9 Abs. 3 SH-GG) oder wenn vorgeschriebene Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden (§ 12). Bezugsberechtigte, welche arbeitsunfähig sind oder deren Einsatz der Arbeitskraft aus sozialen Rücksichten nicht verlangt werden kann, können nicht zu Maßnahmen verpflichtet werden, welche bei Nicht-Teilnahme eine Kürzung auslösen würden, dies gilt insbesondere auch für Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 2.Eine Kürzung ist insbesondere vorzunehmen, wenn die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird. Dazu zählt auch eine unterlassene Vormerkung beim AMS, wenn die Pflichten gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG (Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie vollständige Teilnahme, gehörige Mitwirkung und Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses) schuldhaft verletzt werden (Paragraph 9, Absatz 3, SH-GG) oder wenn vorgeschriebene Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden (Paragraph 12,). Bezugsberechtigte, welche arbeitsunfähig sind oder deren Einsatz der Arbeitskraft aus sozialen Rücksichten nicht verlangt werden kann, können nicht zu Maßnahmen verpflichtet werden, welche bei Nicht-Teilnahme eine Kürzung auslösen würden, dies gilt insbesondere auch für Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
Die Kürzung soll sich nur aufgrund einer Verfehlung erfolgen, die während des Leistungsbezuges begangen wird oder noch aufrecht ist und nicht mehr als sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung zurückliegt. Die Kürzung hat ab dem der behördlichen Feststellung der Verfehlung folgenden Monat oder durch Einbehalt von den nächstfolgenden Leistungen zu erfolgen, wenn eine rechtzeitige Kürzung nicht möglich war (§ 18 Z 1).Die Kürzung soll sich nur aufgrund einer Verfehlung erfolgen, die während des Leistungsbezuges begangen wird oder noch aufrecht ist und nicht mehr als sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung zurückliegt. Die Kürzung hat ab dem der behördlichen Feststellung der Verfehlung folgenden Monat oder durch Einbehalt von den nächstfolgenden Leistungen zu erfolgen, wenn eine rechtzeitige Kürzung nicht möglich war (Paragraph 18, Ziffer eins,).
Die dreimonatige Kürzung erfolgt unabhängig davon, ob die Verfehlung in diesem Zeitraum weiterbesteht oder nicht. Auch eine weitere Verfehlung innerhalb des Kürzungszeitraumes hat keine Auswirkungen (keine doppelte Sanktionierung/Kürzung).
Wenn die Kürzung für drei Monate ausgesprochen wird, die Bescheidlaufzeit allerdings nur mehr zwei Monate beträgt (Bescheide sind mit maximal 12 Monate zu befristen; vgl. § 16 Abs. 5), dann gilt die Kürzung nur für 2 Monate (auch bei einem neuen Antrag lebt das eine Monat der verbleibenden Sanktionszeit nicht wieder auf).Wenn die Kürzung für drei Monate ausgesprochen wird, die Bescheidlaufzeit allerdings nur mehr zwei Monate beträgt (Bescheide sind mit maximal 12 Monate zu befristen; vergleiche , Paragraph 16, Absatz 5,), dann gilt die Kürzung nur für 2 Monate (auch bei einem neuen Antrag lebt das eine Monat der verbleibenden Sanktionszeit nicht wieder auf).
Ändert sich nur die Leistungshöhe und wird aufgrund dessen ein Abänderungsbescheid erlassen (§ 16 Abs. 9), läuft die Kürzung bis zum Ende der Bescheidlaufzeit weiter.Ändert sich nur die Leistungshöhe und wird aufgrund dessen ein Abänderungsbescheid erlassen (Paragraph 16, Absatz 9,), läuft die Kürzung bis zum Ende der Bescheidlaufzeit weiter.
Erfolgt nach Ablauf einer Kürzung eine weitere Verfehlung, ist der Höchstsatz noch einmal für 3 Monate um 25% zu kürzen. Dies folgt aus Abs. 5, wonach ab der dritten Verfehlung eine Kürzung für weitere drei Monate in Höhe von 60% des Höchstsatzes zu erfolgen hat.“Erfolgt nach Ablauf einer Kürzung eine weitere Verfehlung, ist der Höchstsatz noch einmal für 3 Monate um 25% zu kürzen. Dies folgt aus Absatz 5,, wonach ab der dritten Verfehlung eine Kürzung für weitere drei Monate in Höhe von 60% des Höchstsatzes zu erfolgen hat.“
Mit der Novelle LGBl. Nr. 12/2023 - in Kraft getreten am 1. März 2023 - wurde § 4 Abs. 3 StSUG neu gefasst. Diese (für den gegenständlichen Leistungszeitraum teilweise schon maßgebende) Bestimmung lautet nunmehr:Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023, - in Kraft getreten am 1. März 2023 - wurde Paragraph 4, Absatz 3, StSUG neu gefasst. Diese (für den gegenständlichen Leistungszeitraum teilweise schon maßgebende) Bestimmung lautet nunmehr:
„(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“
Die Materialien zu dieser Novellierung (18. GPStLT RV 2722/1) führen dazu Folgendes aus:Die Materialien zu dieser Novellierung (18. GPStLT Regierungsvorlage 2722, /1) führen dazu Folgendes aus:
„Zu Z 2 (§ 4 Abs. 3):„Zu Ziffer 2, (Paragraph 4, Absatz 3,):
Das LVwG hat in seinem Erkenntnis vom 15.02.2022, GZ: LVwG 47.36-3042/2021-10, festgehalten, dass § 4 Abs. 3 StSUG nicht darauf abstellt, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr legt diese Bestimmung als eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen fest, dass der Antragsteller am Arbeitsmarkt grundsätzlich verfügbar sein muss, außer es liegt eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 StSUG vor. Das LVwG hat in seinem Erkenntnis vom 15.02.2022, GZ: LVwG 47.36-3042/2021-10, festgehalten, dass Paragraph 4, Absatz 3, StSUG nicht darauf abstellt, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr legt diese Bestimmung als eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen fest, dass der Antragsteller am Arbeitsmarkt grundsätzlich verfügbar sein muss, außer es liegt eine Ausnahme nach Paragraph 7, Absatz 2, StSUG vor.
Um Bezugsberechtigte, die nicht arbeitsfähig sind, vom Leistungsbezug nicht auszuschließen, soll § 4 Abs. 3 dahingehend klargestellt werden.“Um Bezugsberechtigte, die nicht arbeitsfähig sind, vom Leistungsbezug nicht auszuschließen, soll Paragraph 4, Absatz 3, dahingehend klargestellt werden.“
Die Bestimmung des § 3 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, lautet:Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, lautet:
„Allgemeine Grundsätze
§ 3. (1) ...Paragraph 3, (1) ...
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.
...“
Die Materialien (RV 514 BlgNR 26. GP, 3 ff) führen dazu Folgendes aus:Die Materialien Regierungsvorlage 514, BlgNR 26. GP, 3 ff) führen dazu Folgendes aus:
„Zu § 3:„Zu Paragraph 3 :
...
Abs. 4: Der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. arbeitsmarktbezogener Leistungen geknüpft sind, entspricht geltendem Recht. Einschränkende und ergänzende Grundsatzbestimmungen sind § 5 Abs. 6 bis 9 zu entnehmen.“Absatz 4 :, Der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. arbeitsmarktbezogener Leistungen geknüpft sind, entspricht geltendem Recht. Einschränkende und ergänzende Grundsatzbestimmungen sind Paragraph 5, Absatz 6, bis 9 zu entnehmen.“
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Amtsrevisionswerberin der Auffassung, dass § 4 Abs. 3 StSUG eine Zugangsschranke (nur) „für Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis“ stünden, normiere. Diese Ansicht begründet die Amtsrevisionswerberin damit, dass die Materialien zur Stammfassung des § 4 Abs. 3 StSUG ausführten, dass „ausschließlich Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, am Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verfügbar sind und damit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Sozialunterstützung nicht erfüllen“.Wie bereits oben ausgeführt, ist die Amtsrevisionswerberin der Auffassung, dass Paragraph 4, Absatz 3, StSUG eine Zugangsschranke (nur) „für Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis“ stünden, normiere. Diese Ansicht begründet die Amtsrevisionswerberin damit, dass die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 4, Absatz 3, StSUG ausführten, dass „ausschließlich Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, am Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verfügbar sind und damit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Sozialunterstützung nicht erfüllen“.
Dies trifft aber nicht zu, weil den oben (Rz 13) wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung des § 4 Abs. 3 StSUG - dessen Wortlaut auf eine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt verweist, ohne dass auf Ausbildungsverhältnisse Bezug genommen wird - gar nicht zu entnehmen ist, dass eine derartige grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt „ausschließlich“ bei Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, nicht vorläge. Die Materialien verweisen in ihrem ersten Absatz vielmehr darauf, dass Sozialunterstützungsleistungen von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig seien, sofern keine der (in § 7 Abs. 2 leg. cit.) festgelegten Ausnahmen vorliege. Im zweiten Absatz wird darauf verwiesen, dass die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt iS dieser Bestimmung nicht gleichzusetzen sei mit der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und es nur auf eine grundsätzliche Verfügbarkeit, nicht aber auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß ankomme. Im dritten Absatz wird schließlich darauf verwiesen, dass bei - bestimmten - Ausbildungsverhältnissen keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt anzunehmen sei; gleichzeitig wird mit dem Klammerausdruck im letzten Satz („ebenso Grundwehrdiener/Zivildiener“) aber auf weitere Fälle, in denen keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt vorliege, Bezug genommen. Sodann wird im vierten Absatz - unter Verweis auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 Z 5 leg. cit. - ausgeführt, „diese Personengruppen“ sollten nur dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie „ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen würden. Von einer in den Materialien zum Ausdruck kommenden Bezugnahme „ausschließlich“ auf Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, kann daher keine Rede sein. Derartiges ist auch den oben wiedergegebenen Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 12/2023 nicht zu entnehmen.Dies trifft aber nicht zu, weil den oben (Rz 13) wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung des Paragraph 4, Absatz 3, StSUG - dessen Wortlaut auf eine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt verweist, ohne dass auf Ausbildungsverhältnisse Bezug genommen wird - gar nicht zu entnehmen ist, dass eine derartige grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt „ausschließlich“ bei Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, nicht vorläge. Die Materialien verweisen in ihrem ersten Absatz vielmehr darauf, dass Sozialunterstützungsleistungen von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig seien, sofern keine der (in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit.) festgelegten Ausnahmen vorliege. Im zweiten Absatz wird darauf verwiesen, dass die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt iS dieser Bestimmung nicht gleichzusetzen sei mit der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und es nur auf eine grundsätzliche Verfügbarkeit, nicht aber auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß ankomme. Im dritten Absatz wird schließlich darauf verwiesen, dass bei - bestimmten - Ausbildungsverhältnissen keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt anzunehmen sei; gleichzeitig wird mit dem Klammerausdruck im letzten Satz („ebenso Grundwehrdiener/Zivildiener“) aber auf weitere Fälle, in denen keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt vorliege, Bezug genommen. Sodann wird im vierten Absatz - unter Verweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. - ausgeführt, „diese Personengruppen“ sollten nur dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie „ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen würden. Von einer in den Materialien zum Ausdruck kommenden Bezugnahme „ausschließlich“ auf Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, kann daher keine Rede sein. Derartiges ist auch den oben wiedergegebenen Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023, nicht zu entnehmen.
Die Amtsrevision enthält kein fallbezogenes Vorbringen dazu, weshalb im Falle des P.G. - der nach den unbestrittenen Annahmen des Verwaltungsgerichtes arbeitsfähig, aber in keiner Weise bemüht sei, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen - dennoch von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt im Sinne des § 4 Abs. 3 StSUG auszugehen sei; die Revision führt sogar selbst aus, dass Gründe im Sinne des § 7 Abs. 2 leg. cit. nicht vorlägen. Die Amtsrevisionswerberin ist allerdings - wie sich aus dem Revisionsvorbringen dazu, warum sich die Rechtslage des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, zu der das vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2023, Ra 2022/10/0062, ergangen ist, von jener nach dem StSUG unterscheidet - der Ansicht, dass „eine dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ zwar im NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, aber nicht im StSUG als Anspruchsvoraussetzung normiert ist, weil (lediglich) in § 7 StSUG eine Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft vorgesehen sei und „eine Verfehlung beim Einsatz der Arbeitskraft lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen, aber nicht auf einen Leistungsanspruch an sich“ habe. Damit nimmt die Amtsrevisionswerberin im Ergebnis den Standpunkt ein, dass auch dann, wenn im Zuerkennungszeitpunkt „eine dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ nicht gegeben sei, dennoch eine „grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ iSd § 4 Abs. 3 StSUG vorliege.Die Amtsrevision enthält kein fallbezogenes Vorbringen dazu, weshalb im Falle des P.G. - der nach den unbestrittenen Annahmen des Verwaltungsgerichtes arbeitsfähig, aber in keiner Weise bemüht sei, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen - dennoch von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StSUG auszugehen sei; die Revision führt sogar selbst aus, dass Gründe im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. nicht vorlägen. Die Amtsrevisionswerberin ist allerdings - wie sich aus dem Revisionsvorbringen dazu, warum sich die Rechtslage des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, zu der das vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2023, Ra 2022/10/0062, ergangen ist, von jener nach dem StSUG unterscheidet - der Ansicht, dass „eine dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ zwar im NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, aber nicht im StSUG als Anspruchsvoraussetzung normiert ist, weil (lediglich) in Paragraph 7, StSUG eine Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft vorgesehen sei und „eine Verfehlung beim Einsatz der Arbeitskraft lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen, aber nicht auf einen Leistungsanspruch an sich“ habe. Damit nimmt die Amtsrevisionswerberin im Ergebnis den Standpunkt ein, dass auch dann, wenn im Zuerkennungszeitpunkt „eine dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ nicht gegeben sei, dennoch eine „grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ iSd Paragraph 4, Absatz 3, StSUG vorliege.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:
Zunächst stellt der Wortlaut des § 4 Abs. 3 StSUG (unter der Überschrift „Sachliche Voraussetzungen“) auf eine „grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ ab, von der Leistungen der Sozialunterstützung abhängig sind, soweit im StSUG nicht anderes bestimmt ist. Weshalb eine derartige grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt vorliegen sollte, wenn der Betreffende gar nicht bereit ist, seine Arbeitskraft einzusetzen, ist nicht erkennbar. Wie bereits oben ausgeführt, verweisen die (unter Rz 13 wiedergegebenen) Materialien zu § 4 Abs. 3 StSUG zunächst darauf, dass Sozialunterstützungsleistungen nur dann nicht von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig sind, wenn eine der in § 7 Abs. 2 leg. cit. festgelegten Ausnahmen vorliegt. Diese Ausnahmen regeln aber Fälle, in denen die in § 7 Abs. 1 leg. cit. angesprochene Verpflichtung „zum Einsatz der Arbeitskraft“ nicht gelten solle. Die - bloße - mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist in § 7 Abs. 2 leg. cit. aber nicht genannt. Ein Verständnis des § 4 Abs. 3 StSUG dahin, dass trotz fehlender Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft dennoch eine „grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ iSd § 4 Abs. 3 StSUG vorliege, scheint schon von daher ausgeschlossen.Zunächst stellt der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, StSUG (unter der Überschrift „Sachliche Voraussetzungen“) auf eine „grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ ab, von der Leistungen der Sozialunterstützung abhängig sind, soweit im StSUG nicht anderes bestimmt ist. Weshalb eine derartige grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt vorliegen sollte, wenn der Betreffende gar nicht bereit ist, seine Arbeitskraft einzusetzen, ist nicht erkennbar. Wie bereits oben ausgeführt, verweisen die (unter Rz 13 wiedergegebenen) Materialien zu Paragraph 4, Absatz 3, StSUG zunächst darauf, dass Sozialunterstützungsleistungen nur dann nicht von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig sind, wenn eine der in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. festgelegten Ausnahmen vorliegt. Diese Ausnahmen regeln aber Fälle, in denen die in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. angesprochene Verpflichtung „zum Einsatz der Arbeitskraft“ nicht gelten solle. Die - bloße - mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. aber nicht genannt. Ein Verständnis des Paragraph 4, Absatz 3, StSUG dahin, dass trotz fehlender Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft dennoch eine „grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ iSd Paragraph 4, Absatz 3, StSUG vorliege, scheint schon von daher ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass die Materialien zu § 4 Abs. 3 StSUG hinsichtlich der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt einen Bezug zum Arbeitslosenversicherungsrecht dahin herstellen, dass der im StSUG verwendete Begriff nicht gleichzusetzen sei mit der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 7 AlVG und es nur auf eine „grundsätzliche Verfügbarkeit, nicht aber auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß“ ankomme. In der genannten Norm des § 7 Abs. 7 AlVG wird im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG (der definiert, wann eine Person „eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf“ und der dazu auf das Bereithalten „zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung“ abstellt) auf ein „Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden“ (sowie in näher genannten Fällen von mindestens 16 Stunden) Bezug genommen. Dass der Gesetzgeber daher von einer „grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ ausgehen wollte, wenn der Betreffende sich gar nicht „zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt“ angebotenen Beschäftigung bereithält, ist nicht ersichtlich.Hinzu kommt, dass die Materialien zu Paragraph 4, Absatz 3, StSUG hinsichtlich der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt einen Bezug zum Arbeitslosenversicherungsrecht dahin herstellen, dass der im StSUG verwendete Begriff nicht gleichzusetzen sei mit der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG und es nur auf eine „grundsätzliche Verfügbarkeit, nicht aber auf zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestverfügbarkeiten für ein bestimmtes Beschäftigungsmaß“ ankomme. In der genannten Norm des Paragraph 7, Absatz 7, AlVG wird im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG (der definiert, wann eine Person „eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf“ und der dazu auf das Bereithalten „zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung“ abstellt) auf ein „Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden“ (sowie in näher genannten Fällen von mindestens 16 Stunden) Bezug genommen. Dass der Gesetzgeber daher von einer „grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ ausgehen wollte, wenn der Betreffende sich gar nicht „zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt“ angebotenen Beschäftigung bereithält, ist nicht ersichtlich.
Schließlich wird im vierten Absatz der Materialien zu § 4 Abs. 3 StSUG darauf verwiesen, dass „diese Personengruppen“ - gemeint sind offenbar die im dritten Absatz genannten Personen, bei denen „keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ anzunehmen sei - „nur dann anspruchsberechtigt sein“ sollen, wenn sie „ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen. Damit wird im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 StSUG aber ebenso auf eine „grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ Bezug genommen.Schließlich wird im vierten Absatz der Materialien zu Paragraph 4, Absatz 3, StSUG darauf verwiesen, dass „diese Personengruppen“ - gemeint sind offenbar die im dritten Absatz genannten Personen, bei denen „keine grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ anzunehmen sei - „nur dann anspruchsberechtigt sein“ sollen, wenn sie „ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ durch eine Vormerkung beim AMS (Arbeitslosenmeldung) nachweisen. Damit wird im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, StSUG aber ebenso auf eine „grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ Bezug genommen.
Es kann daher entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber vor Augen gestanden wäre, dass auch dann, wenn „eine dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ bzw. „eine grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ nicht gegeben ist, dennoch eine „grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ iSd § 4 Abs. 3 StSUG vorliegt.Es kann daher entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber vor Augen gestanden wäre, dass auch dann, wenn „eine dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ bzw. „eine grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ nicht gegeben ist, dennoch eine „grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt“ iSd Paragraph 4, Absatz 3, StSUG vorliegt.
Ein derartiges Verständnis liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch deshalb nicht nahe, weil der Gesetzgeber des StSUG schon nach den (oben wiedergegebenen) Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage unmissverständlich das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz umsetzen wollte. Dieses sieht in § 3 Abs. 4 aber als einen der allgemeinen Grundsätze vor, dass Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen sind, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes das oben erwähnte Erkenntnis VwGH 23.5.2023, Ra 2022/10/0062). Die oben (Rz 17) wiedergegebenen Materialien zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verweisen dazu darauf, dass der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. arbeitsmarktbezogener Leistungen geknüpft seien, geltendem Recht entspreche und „einschränkende und ergänzende Grundsatzbestimmungen“ den - im Zeitpunkt der Erlassung des StSUG bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2019, G 164/2019-25, G 171/2019-24, als verfassungswidrig aufgehobenen - Absätzen 6 bis 9 des § 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz zu entnehmen seien.Ein derartiges Verständnis liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch deshalb nicht nahe, weil der Gesetzgeber des StSUG schon nach den (oben wiedergegebenen) Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage unmissverständlich das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz umsetzen wollte. Dieses sieht in Paragraph 3, Absatz 4, aber als einen der allgemeinen Grundsätze vor, dass Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen sind, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht vergleiche , zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes das oben erwähnte Erkenntnis VwGH 23.5.2023, Ra 2022/10/0062). Die oben (Rz 17) wiedergegebenen Materialien zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verweisen dazu darauf, dass der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bzw. arbeitsmarktbezogener Leistungen geknüpft seien, geltendem Recht entspreche und „einschränkende und ergänzende Grundsatzbestimmungen“ den - im Zeitpunkt der Erlassung des StSUG bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2019, G 164/2019-25, G 171/2019-24, als verfassungswidrig aufgehobenen - Absätzen 6 bis 9 des Paragraph 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz zu entnehmen seien.
Ein Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass sein Inhalt verfassungskonform bleibt. Für das Ausführungsgesetz eines Landesgesetzgebers führt diese Auslegungsregel zur Erforderlichkeit, das Ausführungsgesetz, soweit sein Wortlaut es gestattet, so auszulegen, dass es mit dem Grundsatzgesetz des Bundes in Übereinstimmung bleibt (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, mit Verweis auf VwGH 26.5.1998, 96/07/0233). Auch aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm dahin, dass der Gesetzgeber des StSUG Leistungen der Sozialhilfe in § 4 Abs. 3 leg. cit. nicht von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig machen wollte, sondern vielmehr bei bereits feststehender mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft im Zuerkennungszeitpunkt (gemäß der Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 4 und 5 leg. cit.) dennoch die Zuerkennung eines (im Monat der „Feststellung des Fehlverhaltes durch die Behörde“) ungekürzten, sodann (für insgesamt sechs Monate) um 25 % gekürzten Höchstsatzes und sodann (für weitere drei Monate) um 60 % gekürzten Höchstsatzes vorsehen habe wollen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 3 Abs. 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in den Materialien zum StSUG lediglich im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 StSUG erwähnt und dort ausgeführt wird, dass die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung „grundsätzlich von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aller Bezugsberechtigten abhängig (§ 3 Abs. 4 SH-GG)“ seien und der Einsatz der Arbeitskraft „nicht nur im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung, sondern auch während des gesamten Bezugszeitraumes gefordert“ sei.Ein Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass sein Inhalt verfassungskonform bleibt. Für das Ausführungsgesetz eines Landesgesetzgebers führt diese Auslegungsregel zur Erforderlichkeit, das Ausführungsgesetz, soweit sein Wortlaut es gestattet, so auszulegen, dass es mit dem Grundsatzgesetz des Bundes in Übereinstimmung bleibt vergleiche , VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, mit Verweis auf VwGH 26.5.1998, 96/07/0233). Auch aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm dahin, dass der Gesetzgeber des StSUG Leistungen der Sozialhilfe in Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. nicht von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig machen wollte, sondern vielmehr bei bereits feststehender mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft im Zuerkennungszeitpunkt (gemäß der Kürzungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, und 5 leg. cit.) dennoch die Zuerkennung eines (im Monat der „Feststellung des Fehlverhaltes durch die Behörde“) ungekürzten, sodann (für insgesamt sechs Monate) um 25 % gekürzten Höchstsatzes und sodann (für weitere drei Monate) um 60 % gekürzten Höchstsatzes vorsehen habe wollen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Paragraph 3, Absatz 4, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in den Materialien zum StSUG lediglich im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz eins, StSUG erwähnt und dort ausgeführt wird, dass die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung „grundsätzlich von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aller Bezugsberechtigten abhängig (Paragraph 3, Absatz 4, SH-GG)“ seien und der Einsatz der Arbeitskraft „nicht nur im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung, sondern auch während des gesamten Bezugszeitraumes gefordert“ sei.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, P.G. sei mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs. 3 StSUG keine Sozialunterstützung zu gewähren, erweist sich demnach nicht als rechtswidrig.Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, P.G. sei mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 3, StSUG keine Sozialunterstützung zu gewähren, erweist sich demnach nicht als rechtswidrig.
Soweit die Amtsrevision im Weiteren eine rechtswidrige Anwendung des § 4 Abs. 1 und 2 StSUG behauptet, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil es auf das Vorliegen dieser - wie die Amtsrevision selbst ausführt - kumulativen Voraussetzungen angesichts des Fehlens der Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 leg. cit. nicht ankommt. Ob das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Auslegung des § 7 Abs. 4 und 5 StSUG ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs „Bezugsberechtigte“ zugrundgelegt hat, kann aus demselben Grund hier dahinstehen.Soweit die Amtsrevision im Weiteren eine rechtswidrige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, und 2 StSUG behauptet, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil es auf das Vorliegen dieser - wie die Amtsrevision selbst ausführt - kumulativen Voraussetzungen angesichts des Fehlens der Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. nicht ankommt. Ob das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Auslegung des Paragraph 7, Absatz 4, und 5 StSUG ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs „Bezugsberechtigte“ zugrundgelegt hat, kann aus demselben Grund hier dahinstehen.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2024
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100414.L00Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025