1
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten (belangte Behörde) der C. Handelsgesellschaft mbH nach § 29 Abs. 1 Z 6 AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Bauschuttdeponie (S.-Grube), eingeschränkt auf die Schüttabschnitte I und II, auf näher angeführten Grundstücken. Mit einem weiteren Bescheid vom 13. Dezember 1996 wurde auch die Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme des Schüttabschnittes III erteilt. Eine Befristung des Zeitraumes für die Einbringung von Abfällen in die Deponie erfolgte nicht. Gemäß einer auf dem Bescheid vom 13. Dezember 1996 angebrachten Stampiglie erwuchs dieser mit 4. April 1997 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten (belangte Behörde) der C. Handelsgesellschaft mbH nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Bauschuttdeponie (S.-Grube), eingeschränkt auf die Schüttabschnitte römisch eins und römisch zwei, auf näher angeführten Grundstücken. Mit einem weiteren Bescheid vom 13. Dezember 1996 wurde auch die Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme des Schüttabschnittes römisch drei erteilt. Eine Befristung des Zeitraumes für die Einbringung von Abfällen in die Deponie erfolgte nicht. Gemäß einer auf dem Bescheid vom 13. Dezember 1996 angebrachten Stampiglie erwuchs dieser mit 4. April 1997 in Rechtskraft.
2
Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 ordnete die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die gänzliche Schließung der Bodenaushubdeponie S.-Grube gegenüber der C. Handelsgesellschaft mbH an.Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die gänzliche Schließung der Bodenaushubdeponie S.-Grube gegenüber der C. Handelsgesellschaft mbH an.
3
Mit Schreiben vom 7. April 2009 wurde der belangten Behörde gemäß § 64 AWG 2002 gemeldet, dass nunmehr der Zweitrevisionswerber Inhaber der Bodenaushubdeponie S.-Grube sei und der nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C. Handelsgesellschaft mbH bestellte Masseverwalter diesem Inhaberwechsel zugestimmt habe.Mit Schreiben vom 7. April 2009 wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, AWG 2002 gemeldet, dass nunmehr der Zweitrevisionswerber Inhaber der Bodenaushubdeponie S.-Grube sei und der nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C. Handelsgesellschaft mbH bestellte Masseverwalter diesem Inhaberwechsel zugestimmt habe.
4
In der Folge widerrief die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gemäß § 62 Abs. 2c AWG 2002 den gegenüber der C. Handelsgesellschaft mbH als Rechtsvorgängerin des Zweitrevisionswerbers erlassenen Bescheid vom 25. Februar 2008 über die Schließung der Bodenaushubdeponie.In der Folge widerrief die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gemäß Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG 2002 den gegenüber der C. Handelsgesellschaft mbH als Rechtsvorgängerin des Zweitrevisionswerbers erlassenen Bescheid vom 25. Februar 2008 über die Schließung der Bodenaushubdeponie.
5
Mit Schreiben vom 28. April 2010 meldete die Erstrevisionswerberin der belangten Behörde, dass nunmehr sie Inhaberin der gegenständlichen Deponie sei. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der Zweitrevisionswerber gewerbe- und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin sei.
6
Aufgrund eines Antrags der Erstrevisionswerberin vom 30. August 2021 genehmigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. September 2021 gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 6 Satz 1 AWG 2002 die Einbringung von Abfällen in den Schüttabschnitt III Bodenaushubdeponie S.-Grube für den beantragten Zeitraum von 20 Jahren, sohin bis zum 30. September 2041.Aufgrund eines Antrags der Erstrevisionswerberin vom 30. August 2021 genehmigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. September 2021 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, Satz 1 AWG 2002 die Einbringung von Abfällen in den Schüttabschnitt römisch drei Bodenaushubdeponie S.-Grube für den beantragten Zeitraum von 20 Jahren, sohin bis zum 30. September 2041.
7
Mit Schriftsatz vom 30. September 2022 beantragten die revisionswerbenden Parteien die Feststellung, dass die Einbringung von Abfällen in die Deponie S.-Grube im Zeitraum vom 5. April 2017 bis zum 29. September 2021 zulässig gewesen sei.
8
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Februar 2023 gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 ab und stellte amtswegig fest, dass im Zeitraum vom 5. April 2017 bis 29. September 2021 die Einbringung (Deponierung) von Abfällen in den Schüttabschnitt III des Bodenaushubkompartiments der genehmigten Bodenaushubdeponie S.-Grube gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 nicht zulässig gewesen sei.Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Februar 2023 gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 ab und stellte amtswegig fest, dass im Zeitraum vom 5. April 2017 bis 29. September 2021 die Einbringung (Deponierung) von Abfällen in den Schüttabschnitt römisch drei des Bodenaushubkompartiments der genehmigten Bodenaushubdeponie S.-Grube gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 nicht zulässig gewesen sei. 9
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
10
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - unter anderem davon aus, der C. Handelsgesellschaft mbH sei mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 hinsichtlich der Schüttabschnitte I und II und mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 hinsichtlich des Schüttabschnittes III die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Behandlungsanlage S.-Grube erteilt worden. Die Einbringung von Abfällen in diese Deponie sei in diesen Genehmigungsbescheiden sowie in den bezughabenden Folgebescheiden nicht gesondert befristet worden. Ein von der Erstrevisionswerberin im Jahr 2010 gestellter Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes sei außerhalb der in § 48 Abs. 1 AWG 2002 für die Zulässigkeit einer solchen Antragstellung normierten Frist gestellt und in der Folge zurückgezogen worden. Der Zeitraum für die Einbringung von Abfällen in den genehmigten Schüttabschnitt III sei sohin am 4. April 2017 abgelaufen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 sei der Schließungsbescheid vom 25. Februar 2008 widerrufen worden, jedoch nicht auf Grundlage des § 48 Abs. 1 AWG 2002.In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - unter anderem davon aus, der C. Handelsgesellschaft mbH sei mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 hinsichtlich der Schüttabschnitte römisch eins und römisch zwei und mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 hinsichtlich des Schüttabschnittes römisch drei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Behandlungsanlage S.-Grube erteilt worden. Die Einbringung von Abfällen in diese Deponie sei in diesen Genehmigungsbescheiden sowie in den bezughabenden Folgebescheiden nicht gesondert befristet worden. Ein von der Erstrevisionswerberin im Jahr 2010 gestellter Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes sei außerhalb der in Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 für die Zulässigkeit einer solchen Antragstellung normierten Frist gestellt und in der Folge zurückgezogen worden. Der Zeitraum für die Einbringung von Abfällen in den genehmigten Schüttabschnitt römisch drei sei sohin am 4. April 2017 abgelaufen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 sei der Schließungsbescheid vom 25. Februar 2008 widerrufen worden, jedoch nicht auf Grundlage des Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002. 11
Weiters führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, die nach § 62 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 vorzunehmenden Überprüfungen durch das Deponieaufsichtsorgan zusammen mit dem befassten Amtssachverständigen in den Jahren 2017 bis 2020 hätten ergeben, dass der Betrieb der Bodenaushubdeponie rechtskonform erfolgt sei. Erst 2021 sei festgestellt worden, dass die Frist zur Einbringung von Abfällen in die Deponie gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 bereits mit Ablauf des 4. April 2017 erloschen sei. Dass die belangte Behörde diesen erloschenen Einbringungszeitraum erst verspätet geahndet habe, könne nicht dazu führen, dass eine erloschene Genehmigung damit stillschweigend „genehmigt“ worden sei.Weiters führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, die nach Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz AWG 2002 vorzunehmenden Überprüfungen durch das Deponieaufsichtsorgan zusammen mit dem befassten Amtssachverständigen in den Jahren 2017 bis 2020 hätten ergeben, dass der Betrieb der Bodenaushubdeponie rechtskonform erfolgt sei. Erst 2021 sei festgestellt worden, dass die Frist zur Einbringung von Abfällen in die Deponie gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 bereits mit Ablauf des 4. April 2017 erloschen sei. Dass die belangte Behörde diesen erloschenen Einbringungszeitraum erst verspätet geahndet habe, könne nicht dazu führen, dass eine erloschene Genehmigung damit stillschweigend „genehmigt“ worden sei.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision machen die revisionswerbenden Parteien zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine „auf den Antrag eines Dritten hin erteilte neue Genehmigung zur Einbringung von Abfällen in eine Deponie“ ein Ereignis darstelle, das die Frist des § 48 Abs. 1 AWG 2002 auslöse. Dazu bringen die revisionswerbenden Parteien mit näherer Begründung vor, der gegenüber dem Zweitrevisionswerber erlassene Bescheid vom 8. Oktober 2009 über die Aufhebung der mit Bescheid vom 25. Februar 2008 gegenüber der C. Handelsgesellschaft mbH angeordneten Schließung der in Rede stehenden Deponie müsse als „neue Genehmigung“ geeignet sein, die 20-jährige Einbringungsfrist des § 48 Abs. 1 AWG 2002 auszulösen. Mit diesem Vorbringen gelingt es den revisionswerbenden Parteien jedoch nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision machen die revisionswerbenden Parteien zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine „auf den Antrag eines Dritten hin erteilte neue Genehmigung zur Einbringung von Abfällen in eine Deponie“ ein Ereignis darstelle, das die Frist des Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 auslöse. Dazu bringen die revisionswerbenden Parteien mit näherer Begründung vor, der gegenüber dem Zweitrevisionswerber erlassene Bescheid vom 8. Oktober 2009 über die Aufhebung der mit Bescheid vom 25. Februar 2008 gegenüber der C. Handelsgesellschaft mbH angeordneten Schließung der in Rede stehenden Deponie müsse als „neue Genehmigung“ geeignet sein, die 20-jährige Einbringungsfrist des Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 auszulösen. Mit diesem Vorbringen gelingt es den revisionswerbenden Parteien jedoch nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. 18
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung eindeutig ist (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN). Dies ist im hier gegebenen Zusammenhang der Fall.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung eindeutig ist vergleiche , VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN). Dies ist im hier gegebenen Zusammenhang der Fall. 19
§ 48 Abs. 1 AWG 2002 nimmt unter der Überschrift „Bestimmungen für Deponiegenehmigungen“ ausdrücklich auf den „Genehmigungsbescheid“ Bezug und ordnet an, dass für den Fall, dass im Genehmigungsbescheid keine Bestimmung des Einbringungszeitraumes erfolgt, ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt gilt. Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Überwachung einer Behandlungsanlage nach § 62 Abs. 2c AWG 2002 ergangener Bescheid, mit dem nach dem diesbezüglich wiederum eindeutigen Gesetzeswortlaut eine nach § 62 Abs. 2a oder 2b AWG 2002 verfügte Maßnahme zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen, als „Genehmigungsbescheid“ im Sinne des § 48 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen sei, sind nicht ersichtlich.Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 nimmt unter der Überschrift „Bestimmungen für Deponiegenehmigungen“ ausdrücklich auf den „Genehmigungsbescheid“ Bezug und ordnet an, dass für den Fall, dass im Genehmigungsbescheid keine Bestimmung des Einbringungszeitraumes erfolgt, ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt gilt. Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Überwachung einer Behandlungsanlage nach Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG 2002 ergangener Bescheid, mit dem nach dem diesbezüglich wiederum eindeutigen Gesetzeswortlaut eine nach Paragraph 62, Absatz 2 a, oder 2b AWG 2002 verfügte Maßnahme zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen, als „Genehmigungsbescheid“ im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 anzusehen sei, sind nicht ersichtlich. 20
Soweit die revisionswerbenden Parteien im Übrigen die Deutung des Bescheides vom 8. Oktober 2009 als „neue Genehmigung“ darauf stützen, dass dieser gegenüber dem Zweitrevisionswerber als damals neuem Inhaber der Anlage ergangen ist, kann dies vor dem Hintergrund der Anordnung des § 64 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, wonach durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage die Wirksamkeit (unter anderem) einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 nicht berührt wird, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr gingen aufgrund des Inhaberwechsels im Jahr 2009 nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C. Handelsgesellschaft mbH die Rechtswirkungen der Genehmigungsbescheide vom 18. Oktober 1996 und 13. Dezember 1996 nach § 29 Abs. 1 AWG 1990 (vgl. dazu, dass nach der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 eine rechtskräftige abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung nach § 29 AWG 1990 als Genehmigung nach § 37 AWG 2002 gilt, VwGH 12.10.2022, Ra 2021/05/0010, mwN) auf den Zweitrevisionswerber und in weiterer Folge aufgrund eines erneuten Inhaberwechsels im Jahr 2010 auf die Erstrevisionswerberin über. Zu diesen Rechtswirkungen zählt - dem insoweit klaren Wortlaut des § 48 Abs. 1 AWG 2002 nach - auch, dass im Falle des Unterbleibens der Bestimmung des Einbringungszeitraumes im Genehmigungsbescheid dieser Zeitraum als mit 20 Jahren ab Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides festgelegt gilt. Entgegen der in der vorliegenden Revision zum Ausdruck kommenden Ansicht der revisionswerbenden Parteien stellt die Meldung des Inhaberwechsels nach § 64 Abs. 2 AWG 2002 auch keinen „Antrag“ dar, aufgrund dessen dieser die Deponie „neu betreibt“.Soweit die revisionswerbenden Parteien im Übrigen die Deutung des Bescheides vom 8. Oktober 2009 als „neue Genehmigung“ darauf stützen, dass dieser gegenüber dem Zweitrevisionswerber als damals neuem Inhaber der Anlage ergangen ist, kann dies vor dem Hintergrund der Anordnung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, wonach durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage die Wirksamkeit (unter anderem) einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 nicht berührt wird, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr gingen aufgrund des Inhaberwechsels im Jahr 2009 nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C. Handelsgesellschaft mbH die Rechtswirkungen der Genehmigungsbescheide vom 18. Oktober 1996 und 13. Dezember 1996 nach Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 vergleiche , dazu, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 eine rechtskräftige abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung nach Paragraph 29, AWG 1990 als Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 gilt, VwGH 12.10.2022, Ra 2021/05/0010, mwN) auf den Zweitrevisionswerber und in weiterer Folge aufgrund eines erneuten Inhaberwechsels im Jahr 2010 auf die Erstrevisionswerberin über. Zu diesen Rechtswirkungen zählt - dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 nach - auch, dass im Falle des Unterbleibens der Bestimmung des Einbringungszeitraumes im Genehmigungsbescheid dieser Zeitraum als mit 20 Jahren ab Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides festgelegt gilt. Entgegen der in der vorliegenden Revision zum Ausdruck kommenden Ansicht der revisionswerbenden Parteien stellt die Meldung des Inhaberwechsels nach Paragraph 64, Absatz 2, AWG 2002 auch keinen „Antrag“ dar, aufgrund dessen dieser die Deponie „neu betreibt“. 21
Wenn die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang weiters die Auffassung vertreten, die ausschließliche Bezugnahme auf den „Genehmigungsbescheid“ in § 48 Abs. 1 AWG 2002 würde dazu führen, dass durch eine nicht beantragte Verlängerung des Einbringungszeitraums eine Deponie nach Ablauf der 20-jährigen Einbringungsfrist „schlichtweg keine Deponie“ mehr sei, genügt neuerlich ein Verweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 AWG 2002, demzufolge nur die Einbringung von Abfällen in die Deponie befristet zu genehmigen ist.Wenn die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang weiters die Auffassung vertreten, die ausschließliche Bezugnahme auf den „Genehmigungsbescheid“ in Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 würde dazu führen, dass durch eine nicht beantragte Verlängerung des Einbringungszeitraums eine Deponie nach Ablauf der 20-jährigen Einbringungsfrist „schlichtweg keine Deponie“ mehr sei, genügt neuerlich ein Verweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002, demzufolge nur die Einbringung von Abfällen in die Deponie befristet zu genehmigen ist. 22
Sodann machen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob wenn eine Deponie geschlossen werde, die Bewilligung zur Einbringung verfalle, wenn die Wiedereröffnung der Deponie gegenüber einem Dritten erlassen werde. Diesbezüglich bringen die revisionswerbenden Parteien vor, dass die Genehmigung nach § 61 AWG 2002 nach § 64 AWG 2002 nicht auf einen neuen Inhaber übergehe, weshalb sich die nicht geklärte Rechtsfrage stelle, ob ein „Antrag auf Neugenehmigung“ als neuer Antrag auf Bewilligung der Einbringung zu werten sei, und ob damit der Einbringungszeitraum gemäß § 48 AWG 2002 neu zu laufen beginne.Sodann machen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob wenn eine Deponie geschlossen werde, die Bewilligung zur Einbringung verfalle, wenn die Wiedereröffnung der Deponie gegenüber einem Dritten erlassen werde. Diesbezüglich bringen die revisionswerbenden Parteien vor, dass die Genehmigung nach Paragraph 61, AWG 2002 nach Paragraph 64, AWG 2002 nicht auf einen neuen Inhaber übergehe, weshalb sich die nicht geklärte Rechtsfrage stelle, ob ein „Antrag auf Neugenehmigung“ als neuer Antrag auf Bewilligung der Einbringung zu werten sei, und ob damit der Einbringungszeitraum gemäß Paragraph 48, AWG 2002 neu zu laufen beginne.
23
Dazu ist klarzustellen, dass sich weder aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis noch dem Akteninhalt erschließt, auf welchen „Antrag auf Neugenehmigung“ sich die revisionswerbenden Parteien beziehen. Auch wird dies von den revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht näher konkretisiert, weshalb mit jenem Vorbingen, das auf der Prämisse beruht, es sei ein „Antrag auf Neugenehmigung“ gestellt worden, schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Dazu ist klarzustellen, dass sich weder aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis noch dem Akteninhalt erschließt, auf welchen „Antrag auf Neugenehmigung“ sich die revisionswerbenden Parteien beziehen. Auch wird dies von den revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht näher konkretisiert, weshalb mit jenem Vorbingen, das auf der Prämisse beruht, es sei ein „Antrag auf Neugenehmigung“ gestellt worden, schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
24
Zu der von den revisionswerbenden Parteien im Übrigen angestellten Überlegung, ob die „Bewilligung zur Einbringung“ bei der gegenüber einem Dritten erlassenen „Wiedereröffnung“ verfalle, weil „eine solche Genehmigung nach § 61 AWG 2002“ gemäß § 64 AWG 2002 nicht auf den neuen Inhaber übergehe, ist erneut auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2022, Ra 2021/05/0010, hinzuweisen, in dem hinsichtlich der Beurteilung der Frist nach § 48 Abs. 1 AWG 2002 auf den Genehmigungsbescheid gemäß § 29 Abs. 1 AWG 1990 bzw. aufgrund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 gemäß § 37 AWG 2002 abgestellt wurde. Von der Lösung der Frage, ob die Rechtswirkungen eines (allfälligen) nach § 61 AWG 2002 ergangenen Bescheides auf Rechtsnachfolger übergehen, hängt das Schicksal der vorliegenden Revision daher nicht ab (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, mwN), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Zu der von den revisionswerbenden Parteien im Übrigen angestellten Überlegung, ob die „Bewilligung zur Einbringung“ bei der gegenüber einem Dritten erlassenen „Wiedereröffnung“ verfalle, weil „eine solche Genehmigung nach Paragraph 61, AWG 2002“ gemäß Paragraph 64, AWG 2002 nicht auf den neuen Inhaber übergehe, ist erneut auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2022, Ra 2021/05/0010, hinzuweisen, in dem hinsichtlich der Beurteilung der Frist nach Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 auf den Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 bzw. aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 gemäß Paragraph 37, AWG 2002 abgestellt wurde. Von der Lösung der Frage, ob die Rechtswirkungen eines (allfälligen) nach Paragraph 61, AWG 2002 ergangenen Bescheides auf Rechtsnachfolger übergehen, hängt das Schicksal der vorliegenden Revision daher nicht ab vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, mwN), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. 25
Schließlich machen die revisionswerbenden Parteien geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Bestätigung des konsenskonformen Betriebes durch eine Behörde einen Bescheid zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes darstelle. Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien sei zu klären, ob der Deponieaufsichtsbericht des Deponieaufsichtsorgans aus dem Jahr 2017 in Verbindung mit der Bestätigung der Behörde aus dem Jahr 2018, dass der Deponiebetrieb im Jahr 2017 konsenskonform durchgeführt worden sei, einen Bescheid zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes darstelle.
26
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses kein Hinweis darauf zu finden ist, dass die belangte Behörde auf Basis des Berichts des Deponieaufsichtsorgans aus dem Jahr 2017 eine Bestätigung darüber ausgestellt habe, dass die Deponie in diesem Jahr konsensgemäß betrieben worden sei. Das Fehlen einer entsprechenden Feststellung wird von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch nicht gerügt. Damit entfernen sich die revisionswerbenden Parteien aber mit ihrem Vorbringen, wonach es eine Bestätigung der belangten Behörde über die Konsensgemäßheit des Deponiebetriebes im Jahr 2017 gegeben habe, von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses. Schon aus diesem Grund wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen - das im Übrigen auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine Deckung findet - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, etwa VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029, mwN).Dazu ist darauf hinzuweisen, dass in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses kein Hinweis darauf zu finden ist, dass die belangte Behörde auf Basis des Berichts des Deponieaufsichtsorgans aus dem Jahr 2017 eine Bestätigung darüber ausgestellt habe, dass die Deponie in diesem Jahr konsensgemäß betrieben worden sei. Das Fehlen einer entsprechenden Feststellung wird von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch nicht gerügt. Damit entfernen sich die revisionswerbenden Parteien aber mit ihrem Vorbringen, wonach es eine Bestätigung der belangten Behörde über die Konsensgemäßheit des Deponiebetriebes im Jahr 2017 gegeben habe, von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses. Schon aus diesem Grund wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen - das im Übrigen auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine Deckung findet - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, etwa VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029, mwN). 27
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
28
Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Dezember 2024