1
Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (in der Folge: Bezirkshauptmannschaft) verhängte über den Revisionswerber - nach vorangegangenen Strafverfügungen und dagegen erhobenen Einsprüchen - mit Straferkenntnissen vom 10. August 2022 zwei Geldstrafen.
2
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis bestrafte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - in Bestätigung und teilweiser Abänderung des Spruchs dieser Straferkenntnisse - den Revisionswerber
1. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm. § 31 Abs. 1 WRG 1959 mit einer Geldstrafe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage), weil er am 28. Juni 2022 ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne zuvor Erkundigungen anzustellen, mit einem Bagger Grabungsarbeiten auf einem näher bezeichneten Grundstück, das zum öffentlichen Wassergut gehöre und auf dem ein öffentliches Gewässer verlaufe, durchgeführt habe, wodurch er, unter Außerachtlassung der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 gebotenen Sorgfalt zur Vermeidung von Verunreinigungen von Gewässern, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt habe, sowie1. wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 mit einer Geldstrafe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage), weil er am 28. Juni 2022 ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne zuvor Erkundigungen anzustellen, mit einem Bagger Grabungsarbeiten auf einem näher bezeichneten Grundstück, das zum öffentlichen Wassergut gehöre und auf dem ein öffentliches Gewässer verlaufe, durchgeführt habe, wodurch er, unter Außerachtlassung der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 gebotenen Sorgfalt zur Vermeidung von Verunreinigungen von Gewässern, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt habe, sowie
2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 Z 16 iVm. § 38 Abs. 1 WRG 1959 mit einer Geldstrafe von € 360 (Ersatzfreistrafe ein Tag), weil er durch die am 28. Juni 2022 durchgeführten Grabungsarbeiten eine bewilligungspflichtige bauliche Veränderung im Uferbereich des öffentlichen Gewässers und innerhalb des Hochwasserabflussbereiches dieses Gewässers vorgenommen habe, ohne über eine wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen.2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 mit einer Geldstrafe von € 360 (Ersatzfreistrafe ein Tag), weil er durch die am 28. Juni 2022 durchgeführten Grabungsarbeiten eine bewilligungspflichtige bauliche Veränderung im Uferbereich des öffentlichen Gewässers und innerhalb des Hochwasserabflussbereiches dieses Gewässers vorgenommen habe, ohne über eine wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen.
3
Hinsichtlich des (ersten) Tatvorwurfs nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm. § 31 Abs. 1 WRG 1959 stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe mit einem Bagger Grabungsarbeiten an einem näher bezeichneten öffentlichen Gewässer durchgeführt. Die Arbeiten seien dabei großflächig erfolgt, wobei der Revisionswerber Material von einer Uferseite zur anderen verbracht habe. Die Maßnahme sei entgegen der Intention des Revisionswerbers nicht geeignet gewesen, die Ufersicherheit zu erhöhen bzw. der Ufererosion entgegenzuwirken. Es habe entgegen den Annahmen des Revisionswerbers auch in Hinblick auf die Hochwassersituation keine Gefahr in Verzug bestanden. Folge der Handlungen des Revisionswerbers sei der Eintritt einer Gefahr von Trübungen und Beeinträchtigungen der Gewässerökologie sowohl im unmittelbaren Bereich der Arbeiten als auch bachabwärts davon gewesen.Hinsichtlich des (ersten) Tatvorwurfs nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe mit einem Bagger Grabungsarbeiten an einem näher bezeichneten öffentlichen Gewässer durchgeführt. Die Arbeiten seien dabei großflächig erfolgt, wobei der Revisionswerber Material von einer Uferseite zur anderen verbracht habe. Die Maßnahme sei entgegen der Intention des Revisionswerbers nicht geeignet gewesen, die Ufersicherheit zu erhöhen bzw. der Ufererosion entgegenzuwirken. Es habe entgegen den Annahmen des Revisionswerbers auch in Hinblick auf die Hochwassersituation keine Gefahr in Verzug bestanden. Folge der Handlungen des Revisionswerbers sei der Eintritt einer Gefahr von Trübungen und Beeinträchtigungen der Gewässerökologie sowohl im unmittelbaren Bereich der Arbeiten als auch bachabwärts davon gewesen.
4
Für die Strafbarkeit des Deliktes sei ausreichend, dass nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen ließen. Darunter zu verstehen sei im Sinn von § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, ohne dass es noch auf weitere Kriterien ankäme.Für die Strafbarkeit des Deliktes sei ausreichend, dass nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen ließen. Darunter zu verstehen sei im Sinn von Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959 jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, ohne dass es noch auf weitere Kriterien ankäme.
5
Hinsichtlich des (zweiten) Tatvorwurfs einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 Z 16 § 38 Abs. 1 WRG 1959 stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass der Einspruch des Revisionswerbers gegen die von der Bezirkshauptmannschaft dazu zunächst erlassene Strafverfügung sich nur gegen die Höhe der Strafe, nicht aber gegen die Schuld gerichtet habe. Der Schuldspruch, der damit im Sinn von § 49 Abs. 2 VStG Rechtskraft erlangt habe, sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht mehr zu überprüfen.Hinsichtlich des (zweiten) Tatvorwurfs einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass der Einspruch des Revisionswerbers gegen die von der Bezirkshauptmannschaft dazu zunächst erlassene Strafverfügung sich nur gegen die Höhe der Strafe, nicht aber gegen die Schuld gerichtet habe. Der Schuldspruch, der damit im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, VStG Rechtskraft erlangt habe, sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht mehr zu überprüfen.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 2.5.2024, Ra 2023/07/0026, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 2.5.2024, Ra 2023/07/0026, mwN).
10
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der gegen die Strafverfügung gerichtete Einspruch des Revisionswerbers hinsichtlich des (zweiten) Tatvorwurfs einer Verwaltungsübertretung nach §137 Abs. 1 Z 16 iVm. § 38 Abs. 1 WRG 1959 lediglich gegen die Strafe, nicht aber die Schuld gerichtet hätte. Jedenfalls hätte eine Verpflichtung bestanden, den Revisionswerber im Hinblick auf die Unklarheit des Umfangs seines Einspruchs zu einer Klarstellung anzuhalten.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der gegen die Strafverfügung gerichtete Einspruch des Revisionswerbers hinsichtlich des (zweiten) Tatvorwurfs einer Verwaltungsübertretung nach §137 Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 lediglich gegen die Strafe, nicht aber die Schuld gerichtet hätte. Jedenfalls hätte eine Verpflichtung bestanden, den Revisionswerber im Hinblick auf die Unklarheit des Umfangs seines Einspruchs zu einer Klarstellung anzuhalten.
11
Insoweit ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann bzw. einer vertretbaren Auslegung einer solchen Erklärung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2023/12/0043, mwN).Insoweit ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann bzw. einer vertretbaren Auslegung einer solchen Erklärung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist vergleiche , etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2023/12/0043, mwN). 12
Der Revisionswerber hat in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hinsichtlich des gegenständlichen Tatvorwurfs ausgeführt, das Einschreiten der Behörde habe ihm „die Bedeutung der Bestimmung des § 38 WRG deutlich gemacht, insbesondere auch dahingehend, dass selbst geringfügige Änderungen im Hochwasserabflussbereich bewilligungspflichtig und von erheblicher Bedeutung“ sein könnten. Er sei „insoweit auch bereit, verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu akzeptieren“. Die „verhängte Strafe“ sei jedoch „angesichts der damals herrschenden Notlage und Bedrängnis“ und der Höhe seines Einkommens „überzogen“.Der Revisionswerber hat in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hinsichtlich des gegenständlichen Tatvorwurfs ausgeführt, das Einschreiten der Behörde habe ihm „die Bedeutung der Bestimmung des Paragraph 38, WRG deutlich gemacht, insbesondere auch dahingehend, dass selbst geringfügige Änderungen im Hochwasserabflussbereich bewilligungspflichtig und von erheblicher Bedeutung“ sein könnten. Er sei „insoweit auch bereit, verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu akzeptieren“. Die „verhängte Strafe“ sei jedoch „angesichts der damals herrschenden Notlage und Bedrängnis“ und der Höhe seines Einkommens „überzogen“.
13
Es kann jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden, soweit das Verwaltungsgericht - wie bereits die Bezirkshauptmannschaft in ihrem Straferkenntnis vom 10. August 2022 - aufgrund dieser Erklärungen davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber die Bestrafung akzeptierte und sich lediglich - in Hinblick auf geltend gemachte Milderungsgründe - gegen die Höhe der Strafe gewandt habe.
14
Dagegen spricht entgegen der Revision auch nicht, dass der Revisionswerber abschließend in seinem Einspruch auch ausgeführt hat, dass „unter diesem Aspekt“ - somit seiner Notlage und seines Einkommens - „sogar eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 [VStG], allenfalls nach Erteilung einer Mahnung gerechtfertigt“ wäre. Das Begehren einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG steht nämlich der Annahme, dass sich der Beschuldigte lediglich gegen die Strafe, nicht aber gegen die Schuld wendet, nicht entgegen (vgl. idS VwGH 6.10.1993, 91/17/0208, zu § 21 Abs. 1 VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013; vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 21 Abs. 1 VStG [alte Fassung] ergangenen Judikatur auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164, mwN).Dagegen spricht entgegen der Revision auch nicht, dass der Revisionswerber abschließend in seinem Einspruch auch ausgeführt hat, dass „unter diesem Aspekt“ - somit seiner Notlage und seines Einkommens - „sogar eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, [VStG], allenfalls nach Erteilung einer Mahnung gerechtfertigt“ wäre. Das Begehren einer Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG steht nämlich der Annahme, dass sich der Beschuldigte lediglich gegen die Strafe, nicht aber gegen die Schuld wendet, nicht entgegen vergleiche , idS VwGH 6.10.1993, 91/17/0208, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013; vergleiche , zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG [alte Fassung] ergangenen Judikatur auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164, mwN). 15
Ausgehend davon ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es sei, weil im Einspruch des Revisionswerbers gegen die Strafverfügung nur der Ausspruch über die Strafe bekämpft worden sei, hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit der Tat Teilrechtskraft eingetreten, aber nicht zu beanstanden (vgl. zum Eintritt der Teilrechtskraft insoweit näher etwa VwGH 25.7.2024, Ra 2023/01/0300, mwN).Ausgehend davon ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es sei, weil im Einspruch des Revisionswerbers gegen die Strafverfügung nur der Ausspruch über die Strafe bekämpft worden sei, hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit der Tat Teilrechtskraft eingetreten, aber nicht zu beanstanden vergleiche , zum Eintritt der Teilrechtskraft insoweit näher etwa VwGH 25.7.2024, Ra 2023/01/0300, mwN). 16
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des (ersten) Tatvorwurfs nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm. § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Handlungen des Revisionswerbers im Sinn von § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 „die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt“ worden wäre. Der Beurteilungsmaßstab, den das Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer „Gewässerverunreinigung“ ansetze, sei zu streng gewesen. Die bloße Gefahr von Trübungen des Wassers könne dafür nicht als ausreichend angesehen werden.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des (ersten) Tatvorwurfs nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Handlungen des Revisionswerbers im Sinn von Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 „die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt“ worden wäre. Der Beurteilungsmaßstab, den das Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer „Gewässerverunreinigung“ ansetze, sei zu streng gewesen. Die bloße Gefahr von Trübungen des Wassers könne dafür nicht als ausreichend angesehen werden.
17
Insoweit ist festzuhalten, dass § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in § 31 Abs. 1 WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht sanktioniert (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2021/07/0010, mwN). Der Begriff der „Gewässerverunreinigung“ nach dieser Bestimmung ist im Sinn von § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 zu verstehen (vgl. VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Eine Gewässerverunreinigung nach § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 stellt aber jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0069, mwN).Insoweit ist festzuhalten, dass Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht sanktioniert vergleiche , VwGH 29.6.2021, Ra 2021/07/0010, mwN). Der Begriff der „Gewässerverunreinigung“ nach dieser Bestimmung ist im Sinn von Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959 zu verstehen vergleiche , VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Eine Gewässerverunreinigung nach Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959 stellt aber jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist vergleiche , VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0069, mwN). 18
Nach den - vom Verwaltungsgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen und vom Revisionswerber nicht konkret bekämpften - Sachverhaltsfeststellungen ist aufgrund der Grabungsarbeiten des Revisionswerbers ohnehin nicht nur die Gefahr von Trübungen des Wassers, sondern auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gewässerökologie eingetreten. Ausgehend davon vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, soweit es davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber durch die von ihm durchgeführten Arbeiten die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinn von § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 herbeigeführt habe.Nach den - vom Verwaltungsgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen und vom Revisionswerber nicht konkret bekämpften - Sachverhaltsfeststellungen ist aufgrund der Grabungsarbeiten des Revisionswerbers ohnehin nicht nur die Gefahr von Trübungen des Wassers, sondern auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gewässerökologie eingetreten. Ausgehend davon vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, soweit es davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber durch die von ihm durchgeführten Arbeiten die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinn von Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 herbeigeführt habe.
19
Die Revision bringt insoweit auch vor, das Verwaltungsgericht habe aufgrund seiner unrichtigen Ansicht, was unter einer Gewässerverunreinigung im gegebenen Zusammenhang zu verstehen sei, zu Unrecht das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten keiner Ergänzung hinsichtlich der Frage der Gefahr einer Gewässerverunreinigung zugeführt.
20
Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 14.3.2024, Ra 2024/07/0023, mwN).Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 14.3.2024, Ra 2024/07/0023, mwN).
21
Eine konkrete Darstellung, welche anderen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu treffen gewesen wären, enthält die Revision nicht, sodass sie diesen Anforderungen nicht gerecht wird und schon deshalb insoweit kein revisibler Verfahrensmangel dargelegt wird.
22
Die Beurteilung, ob ausgehend von den - auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen - Sachverhaltsfeststellungen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im dargestellten Sinn von § 31 Abs. 1 WRG 1959 vorgelegen ist, ist aber eine Rechtsfrage. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage kommt dem Sachverständigen nicht zu, sondern ist vom Gericht vorzunehmen (vgl. VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0166, mwN).Die Beurteilung, ob ausgehend von den - auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen - Sachverhaltsfeststellungen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im dargestellten Sinn von Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 vorgelegen ist, ist aber eine Rechtsfrage. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage kommt dem Sachverständigen nicht zu, sondern ist vom Gericht vorzunehmen vergleiche , VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0166, mwN). 23
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision schließlich auch geltend, von der Bezirkshauptmannschaft sei dem Revisionswerber in seinem Straferkenntnis vom 10. August 2022 noch vorgeworfen worden, er hätte durch seine Grabungsarbeiten tatsächlich eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt. In Abänderung des Spruchs habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nun aber wegen der Gefahr einer Gewässerverunreinigung schuldig gesprochen. Damit sei der Tatvorwurf vom Verwaltungsgericht verändert worden.
24
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar. Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (vgl. VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar. Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor vergleiche , VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040, mwN). 25
Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 23.2.2024, Ra 2022/05/0176, 0180, 0181, mwN).Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 23.2.2024, Ra 2022/05/0176, 0180, 0181, mwN). 26
Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Revisionswerber - entgegen der Revision - in ihrem Straferkenntnis vom 10. August 2022 nicht den Eintritt einer Gewässerverunreinigung vorgeworfen. Vielmehr wurde - in Anlehnung an den Gesetzestext des § 31 Abs. 1 WRG 1959 - ausgesprochen, dass der Revisionswerber durch die (näher bezeichneten) Grabungsarbeiten seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderlaufe und durch eine Bewilligung nicht gedeckt sei. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, damit sei zum Ausdruck gekommen, dass infolge der Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Revisionswerber (zumindest) die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei, ist nicht unvertretbar.Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Revisionswerber - entgegen der Revision - in ihrem Straferkenntnis vom 10. August 2022 nicht den Eintritt einer Gewässerverunreinigung vorgeworfen. Vielmehr wurde - in Anlehnung an den Gesetzestext des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 - ausgesprochen, dass der Revisionswerber durch die (näher bezeichneten) Grabungsarbeiten seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderlaufe und durch eine Bewilligung nicht gedeckt sei. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, damit sei zum Ausdruck gekommen, dass infolge der Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Revisionswerber (zumindest) die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei, ist nicht unvertretbar.
27
Soweit die Revision sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen wendet, ist festzuhalten, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 17.11.2022, Ra 2021/02/0014, 0015, mwN).Soweit die Revision sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen wendet, ist festzuhalten, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 17.11.2022, Ra 2021/02/0014, 0015, mwN). 28
Auch insoweit vermag die Revision jedoch keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts darzulegen. Entgegen dem dazu erstatteten Vorbringen lag hinsichtlich des (ersten) Tatvorwurfs nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm. § 31 Abs. 1 WRG 1959 auch kein „vollinhaltliches Geständnis“ des Revisionswerbers vor, sondern ist der Revisionswerber in seiner Beschwerde dem Tatvorwurf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht entgegengetreten.Auch insoweit vermag die Revision jedoch keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts darzulegen. Entgegen dem dazu erstatteten Vorbringen lag hinsichtlich des (ersten) Tatvorwurfs nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 auch kein „vollinhaltliches Geständnis“ des Revisionswerbers vor, sondern ist der Revisionswerber in seiner Beschwerde dem Tatvorwurf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht entgegengetreten.
29
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2024