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1. Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage (Mischfutterwerk und Agrarhandel) in W.
Gegenstand der Änderung war die Errichtung einer Siloanlage mit Annahme und Pulco-Reiniger samt Oberflächenwasserbeseitigung durch Einleitung in einen näher bezeichneten Bach.
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2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 29. Oktober 2020 insofern Folge, als im Spruchpunkt I. des Bescheides die Betriebsbeschreibung ergänzt und zwei gewerbetechnische Auflagen wie folgt angefügt wurden:2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 29. Oktober 2020 insofern Folge, als im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides die Betriebsbeschreibung ergänzt und zwei gewerbetechnische Auflagen wie folgt angefügt wurden:
„25. Die Betriebsgeräusche dürfen immissionsseitig keine charakteristischen Eigenschaften, wie Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit, aufweisen. Hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit der Fertigstellungsanzeige ein messtechnischer Nachweis vorzulegen.
26. Die Einhaltung der Emissionen der im schalltechnischen Projekt angesetzten Schallpegel der einzelnen Anlagenteile ist nach Inbetriebnahme messtechnisch nachzuweisen und hierüber der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit der Fertigstellungsanzeige ein fachtechnischer Bericht vorzulegen.“
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Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.
Das Verwaltungsgericht sprach unter einem aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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2.2. In der Begründung kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass bei projektgemäßer Ausführung des beantragten Vorhabens und Einhaltung sämtlicher vorgeschriebener Auflagen der Revisionswerber (als Nachbar) weder durch Lärm, Staub, Beschattung oder Blendung unzumutbar belästigt noch in seiner Gesundheit gefährdet werde.
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Dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers betreffend die bestehende Lärmsituation hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass die örtliche Ist-Situation messtechnisch erhoben worden sei. Der Amtssachverständige habe zur Überprüfbarkeit die Rechenergebnisse des aktuellen Lärmkatasters abgefragt. Der dabei ermittelte jahresdurchschnittliche Schallpegel liege über dem messtechnischen erhobenen Schallpegel, der der Beurteilung zugrunde gelegt worden sei. Damit sei die für die Beurteilung herangezogene Ist-Situation für die Nachbarn auf der „sicheren Seite“.
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Nach den Ausführungen des humanmedizinischen Amtssachverständigen erfahre die vorgenommene Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen der beantragten Änderung für den Revisionswerber in Bezug auf die Lärmimmissionen auch bei Annahme eines Anpassungswertes für die Emittenten keine Änderung.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5.1. In der Revision wird zu Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, im Gutachten des Amtssachverständige für Lärmtechnik seien insgesamt drei Messpunkte (MP 4, MP 4.1 und MP 4.2) berücksichtigt worden. Der Amtssachverständige habe bei der Beurteilung der Lärmimmissionen im Gartenbereich nicht auf den der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes (Messpunkt 4.3) abgestellt, sondern seiner Beurteilung betreffend Tag- und Abendzeitraum für den Gartenaufenthalt den zentral am Grundstück Nr. 334/1 angeordneten Messpunkt 4.2 zugrunde gelegt. Der Messpunkt 4.3 sei an der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 334/1 situiert. Dieses Grundstück (Grünlandfläche) diene dem Revisionswerber und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie zur Garten- und Freizeitnutzung.
Der Amtssachverständige unterstelle für den Nachtzeitraum, dass eine Gartenbenutzung zu Erholungszwecken überhaupt nicht üblich sei. Er blende Geräuschimmissionen im Grünlandbereich (Grundstück Nr. 334/1) zur Gänze aus, indem er auf den auf Grundstück Nr. 335 (eingeschränkt gemischtes Baugebiet) situierten Messpunkt abstelle. Dies widerspreche nicht nur näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern sei zudem auch lebensfremd, weil viele Personen den Garten (speziell an lauen und warmen Sommernächten) zu Erholungszwecken nach 22:00 Uhr nutzten. Auf diesen Umstand wäre auch deshalb Bedacht zu nehmen gewesen, weil die von der mitbeteiligten Partei definierte - lärmintensive - Erntezeit (jährlich von 15. Juni bis 15. Oktober) die Sommermonate umfasse. Gerade in dieser Zeit sei aber der Aufenthalt im Garten nach 22:00 Uhr geradezu üblich.
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5.2. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Wahl des Messzeitpunktes, der Messpunkte und der Messmethode sowie der Rahmenbedingungen Parameter bilden, die der Fachkunde eines (hier: lärmtechnischen) Sachverständigen zuzuordnen sind (vgl. VwGH 20.7.2020, Ra 2020/04/0078, Rn. 11, mwN).5.2. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Wahl des Messzeitpunktes, der Messpunkte und der Messmethode sowie der Rahmenbedingungen Parameter bilden, die der Fachkunde eines (hier: lärmtechnischen) Sachverständigen zuzuordnen sind vergleiche , VwGH 20.7.2020, Ra 2020/04/0078, Rn. 11, mwN). 12
Aus der - auch vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dispositionsfreiheit der Nachbarn ergibt sich allerdings auch, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn gesetzlich nicht normiert ist und daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden darf. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist freilich insoweit eingeschränkt, als dem Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013 bis 0020, Rn. 32, mwN).Aus der - auch vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dispositionsfreiheit der Nachbarn ergibt sich allerdings auch, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn gesetzlich nicht normiert ist und daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden darf. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist freilich insoweit eingeschränkt, als dem Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013 bis 0020, Rn. 32, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zudem ausgesprochen, dass die Benützung des Gartens eines Nachbarn auch in der Nachtzeit zumindest möglich sein muss und in seiner Dispositionsfreiheit steht, weshalb Geräuschimmissionen zu dieser Zeit aus der Beurteilung nicht ausgeblendet werden dürfen (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zudem ausgesprochen, dass die Benützung des Gartens eines Nachbarn auch in der Nachtzeit zumindest möglich sein muss und in seiner Dispositionsfreiheit steht, weshalb Geräuschimmissionen zu dieser Zeit aus der Beurteilung nicht ausgeblendet werden dürfen vergleiche , VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111).
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Die Revision zeigt ein Abweichen von dieser Rechtsprechung nicht auf:
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem bereits in der Beschwerde erhobenen Vorbringen der nicht ausreichenden Berücksichtigung des - an der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 334/1 gelegenen - Messpunktes 4.3 im angefochtenen Erkenntnis auseinandergesetzt und sich dabei auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen gestützt. Dieser habe festgehalten, dass für sämtliche Aufenthaltsbereiche des Revisionswerbers - seien sie im Bereich des Wohnhauses oder auf seinen Grundstücken im Freien (wie auch das Grundstück 334/1) - die Immissionspunkte repräsentativ für einen regelmäßigen Aufenthalt gewählt worden seien. Darüber hinaus verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass auf der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 334/1 (Messpunkt 4.3.) eine Erhöhung des Schallpegels um 5 dB angenommen worden sei. Dadurch komme man zu Pegelwerten, die jenen entsprächen, die bei Anrechnung des Anpassungswertes vorliegen würden. Ebenso habe der Amtssachverständige für Humanmedizin - so das Verwaltungsgericht - explizit angeführt, dass auch bei diesen Werten unter Berücksichtigung der seltenen Ereignisse des Erntebetriebes von keinen gesundheitlichen nachteiligen Auswirkungen auszugehen sei.
Entgegen dem Revisionsvorbringen wurden somit weder Geräuschimmissionen im Grünlandbereich (Grundstück Nr. 334/1) zur Gänze ausgeblendet noch wurde (allein) auf den auf Grundstück Nr. 335 (eingeschränkt gemischtes Baugebiet) situierten Messpunkt abgestellt. Ebenso wenig blieben Geräuschimmissionen aus der Nachtzeit unberücksichtigt, weshalb die Revision auch kein Abweichen vom erwähnten Erkenntnis VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111, aufzuzeigen vermag.
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6.1. Die Revision bringt zudem vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil vom Amtssachverständigen bei der Ermittlung des Ausmaßes der örtlichen Bestandslärmsituation in der Erntezeit ein Zuschlag von 3 dB vergeben worden sei. Es wären jedoch die Messergebnisse der Dauerschallpegelmessung analog der Beurteilung des Normalbetriebes ohne zusätzlichen Pegelzuschlag von 3 dB heranzuziehen gewesen. Dadurch ändere sich auch die für die Beurteilung des Humanmediziners wesentliche örtliche Bestandslärmsituation, indem sich diese in der Erntezeit um 3 dB reduziere. Der gegenständlichen Rechtsfrage komme über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zu und es liege daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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6.2. In dem von der Revision genannten Erkenntnis VwGH 31.3.1992,
91/04/0267, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten, das heißt am belastendsten sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls festgehalten hat, bestimmt sich die akustische Umgebung einer Örtlichkeit nach Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Es kommt demnach also darauf an, ob es sich um ein Lärmgeschehen handelt, das zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt. Der Verwaltungsgerichtshof hat es etwa als unzulässig angesehen, Messungen - jedenfalls ohne nähere Begründung - dann durchzuführen, wenn die Umgebungssituation temporär durch die Geräusche tropfenden Tauwassers oder des Volllastbetriebes einer Wasserkraftanlage, die mit unterschiedlichen Intensitäten betrieben wird, geprägt ist (vgl. die entsprechenden Nachweise in VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013 bis 0020, Rn. 34).Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls festgehalten hat, bestimmt sich die akustische Umgebung einer Örtlichkeit nach Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Es kommt demnach also darauf an, ob es sich um ein Lärmgeschehen handelt, das zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt. Der Verwaltungsgerichtshof hat es etwa als unzulässig angesehen, Messungen - jedenfalls ohne nähere Begründung - dann durchzuführen, wenn die Umgebungssituation temporär durch die Geräusche tropfenden Tauwassers oder des Volllastbetriebes einer Wasserkraftanlage, die mit unterschiedlichen Intensitäten betrieben wird, geprägt ist vergleiche , die entsprechenden Nachweise in VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013 bis 0020, Rn. 34).
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Im angefochtenen Erkenntnis wird ausgeführt, dass der lärmtechnische Amtssachverständige überzeugend habe darlegen können, weshalb aus fachlicher Sicht zur Erntezeit von einer höheren Ist-Lärm-Situation als außerhalb der Erntezeit auszugehen sei.
Dass der im vorliegenden Fall daher für den Zeitraum der Ernte angenommene Pegelzuschlag von 3 dB von den in der oben dargestellten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen abweichen würde, vermag die Revision mit dem dargestellten Vorbringen nicht darzutun.
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7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2024