TE Vwgh Beschluss 2024/12/23 Ra 2022/17/0233

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Veröffentlicht am 23.12.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §46
FPG 2005 §52 Abs4
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N Y, in W, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2022, L507 2230512-2/32E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste, nachdem er im Februar 1999 von Österreich in die Türkei abgeschoben worden war und dort am 30. November 1999 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, mit einem Visum D, ausgestellt von der ÖB Ankara am 20. Mai 2001, erneut nach Österreich ein und ist hier seit Juni 2001 durchgehend aufhältig.
2
Dem Revisionswerber wurde ein Aufenthaltstitel „Familieneigenschaft mit Österreicher“ bis zum 2. Juli 2002 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde bis zum 8. Juli 2003 verlängert. Von 22. August 2003 bis 22. August 2004 sowie von 7. September 2004 bis 6. September 2014 verfügte der Revisionswerber über eine Niederlassungsbewilligung „Begünstigte[r] Drittstaatsangehöriger“. Von 20. September 2018 bis 20. September 2019 verfügte der Revisionswerber über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er stellte fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung.
3
Der Revisionswerber wurde im österreichischen Bundesgebiet bis dato acht Mal strafrechtlich verurteilt.
4
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Februar 2020 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu einzubringen.
5
Mit Bescheid des BFA vom 19. März 2020 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 19. März 2020 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
6
In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 15. Mai 2020 ersatzlos behoben.
7
Mit weiterem Bescheid des BFA vom 29. November 2020 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach ... zulässig“ sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit weiterem Bescheid des BFA vom 29. November 2020 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach ... zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
8
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der bekämpfte Bescheid zu lauten habe: „III. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.“ (Spruchpunkt A.). Zugleich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der bekämpfte Bescheid zu lauten habe: „III. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.“ (Spruchpunkt A.). Zugleich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
9
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - u.a. aus, aufgrund von Straffälligkeit sei der Revisionswerber mit näher genanntem Bescheid der BPD Wien vom 19. April 1998 ausgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der SID Wien vom 24. November 1998 abgewiesen worden. Am 26. Februar 1999 sei der Revisionswerber in die Türkei abgeschoben worden. Nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei der Revisionswerber 2001 wieder nach Österreich eingereist und seither durchgehend hier aufhältig.
10
Der Revisionswerber sei seit August 2007 in einer näher bezeichneten Wohnung behördlich gemeldet. An derselben Adresse seien auch die Ehegattin des Revisionswerbers und seine Kinder gemeldet. In den letzten Jahren habe der Revisionswerber (wenn er sich nicht in Haft befunden habe) nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Kinder unter dem Einfluss von Suchtmitteln sehen. Aufgrund der langen Haftaufenthalte des Revisionswerbers sowie der Suchtmitteltherapie ohne Ausgang habe er seit November 2015 ohnedies jedoch lediglich einige Monate Gelegenheit gehabt, seine Familie zu besuchen. Der Revisionswerber sei für vier Kinder sorgepflichtig. Er sei jedoch aufgrund seiner Arbeitslosigkeit sowie der langen Zeit in Haft nicht in der Lage, für den Unterhalt seiner Kinder zu sorgen und habe seiner Ehegattin lediglich sporadisch Geld für die Kinder gegeben. Aktuell leiste der Revisionswerber keine Unterhaltszahlungen.
11
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 11. März 2003 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 11. März 2003 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.
12
Mit Urteil des Bezirksgerichtes F vom 25. September 2007, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.Mit Urteil des Bezirksgerichtes F vom 25. September 2007, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.
13
Mit Urteil des Bezirksgerichtes J vom 20. Mai 2014, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.Mit Urteil des Bezirksgerichtes J vom 20. Mai 2014, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.
14
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 6. März 2015, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten verurteilt worden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 6. März 2015, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten verurteilt worden.
15
Mit Urteil des Landesgerichtes W vom 7. Februar 2017, sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 1 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 15 sowie 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.Mit Urteil des Landesgerichtes W vom 7. Februar 2017, sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall SMG, 28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, und 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 15 sowie 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
16
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 16. August 2019 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt worden.Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 16. August 2019 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 4, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt worden.
17
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 11. August 2020, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 3 erster Fall iVm Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 3 erster Fall iVm Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten verurteilt worden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 11. August 2020, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz 3, erster Fall in Verbindung mit Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall in Verbindung mit , Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten verurteilt worden.
18
Der Revisionswerber habe sich von 14. Mai 1996 bis 15. Mai 1996, 3. Februar 2006 bis 6. Februar 2006, von 16. Mai 2007 bis 25. Mai 2007, 7. Mai 2013 bis 4. Juni 2013, 26. November 2015 bis 23. November 2018, 3. Mai 2019 bis 20. September 2019 und 11. Dezember 2019 bis 7. Jänner 2021 in Strafhaft sowie von 21. Oktober 2019 bis 3. März 2020 und 8. Jänner 2021 bis 21. Oktober 2021 in stationärer Suchtbewältigungstherapie in einer näher bezeichneten Therapieeinrichtung befunden. Dem Revisionswerber sei bereits zwei Mal Strafaufschub nach § 39 Abs. 1 SMG gewährt worden.Der Revisionswerber habe sich von 14. Mai 1996 bis 15. Mai 1996, 3. Februar 2006 bis 6. Februar 2006, von 16. Mai 2007 bis 25. Mai 2007, 7. Mai 2013 bis 4. Juni 2013, 26. November 2015 bis 23. November 2018, 3. Mai 2019 bis 20. September 2019 und 11. Dezember 2019 bis 7. Jänner 2021 in Strafhaft sowie von 21. Oktober 2019 bis 3. März 2020 und 8. Jänner 2021 bis 21. Oktober 2021 in stationärer Suchtbewältigungstherapie in einer näher bezeichneten Therapieeinrichtung befunden. Dem Revisionswerber sei bereits zwei Mal Strafaufschub nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährt worden.
19
Von 8. März 2022 bis 12. Oktober 2022 habe sich der Revisionswerber wegen des Verdachts vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach dem SMG in Untersuchungshaft befunden.
20
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 12. Oktober 2022 sei der Revisionswerber zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden. Mildernd sei bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet, erschwerend seien die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die Begehung während zwei gewährten Strafaufschüben nach § 39 SMG gewertet worden.Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 12. Oktober 2022 sei der Revisionswerber zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden. Mildernd sei bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet, erschwerend seien die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die Begehung während zwei gewährten Strafaufschüben nach Paragraph 39, SMG gewertet worden.
21
Es hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Revisionswerbers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
22
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
23
Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
24
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
26
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
27
Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst eine Verletzung der Ermittlungspflicht, weil das Verwaltungsgericht die Ehegattin und den Sohn H des Revisionswerbers nicht einvernommen habe.
28
Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem auch dazu, warum entsprechende Feststellungen eine Änderung des Sachverhaltes in entscheidungsrelevanter Hinsicht dargestellt hätten, lässt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung gerade auch im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis detailliert getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber mit seiner Familie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und auch nicht regelmäßig Unterhalt geleistet habe, vermissen. Der Revisionswerber bestreitet auch nicht die Richtigkeit der festgestellten Zeiten, während der Revisionswerber sich entweder in Haft oder in stationärer Therapie (und damit jedenfalls auch nicht bei seiner Familie in deren Verband) befand (vgl. auch oben Rn. 18), vermissen (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung auch VwGH 7.9.2022, Ra 2022/17/0120, mwN).Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem auch dazu, warum entsprechende Feststellungen eine Änderung des Sachverhaltes in entscheidungsrelevanter Hinsicht dargestellt hätten, lässt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung gerade auch im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis detailliert getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber mit seiner Familie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und auch nicht regelmäßig Unterhalt geleistet habe, vermissen. Der Revisionswerber bestreitet auch nicht die Richtigkeit der festgestellten Zeiten, während der Revisionswerber sich entweder in Haft oder in stationärer Therapie (und damit jedenfalls auch nicht bei seiner Familie in deren Verband) befand vergleiche , auch oben Rn. 18), vermissen vergleiche , zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung auch VwGH 7.9.2022, Ra 2022/17/0120, mwN).
29
Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensmangel zeigt das Zulässigkeitsvorbringen angesichts der soeben wiedergegebenen und vom Revisionswerber nicht als unrichtig bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auf.Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensmangel zeigt das Zulässigkeitsvorbringen angesichts der soeben wiedergegebenen und vom Revisionswerber nicht als unrichtig bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auf.
30
Die Revision macht in diesem Zusammenhang überdies Aktenwidrigkeit geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht. Vielmehr liegt eine Aktenwidrigkeit dann vor, wenn sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. zum Ganzen VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).Die Revision macht in diesem Zusammenhang überdies Aktenwidrigkeit geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht. Vielmehr liegt eine Aktenwidrigkeit dann vor, wenn sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , zum Ganzen VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).
31
Aktenwidrigkeit ist somit dann gegeben, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).Aktenwidrigkeit ist somit dann gegeben, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).
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Dass vorliegend der Akteninhalt in diesem Sinn nicht richtig - also in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmend - wiedergegeben worden wäre, wird mit dem ohnehin nur pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt, wobei insbesondere auf die im Zulässigkeitsvorbringen nicht bestrittene (weitere) Feststellung zu verweisen ist, wonach zwei Schwestern des Revisionswerbers in der Türkei leben würden und er 2014 zuletzt in der Türkei gewesen sei.

Im Zusammenhang mit der damit angesprochenen Interessenabwägung ist auch auf folgendes hinzuweisen:

33
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 18.12.2023, Ra 2023/17/0170, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision mit dem bloßen Hinweis auf den langjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich nicht auf.Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 18.12.2023, Ra 2023/17/0170, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision mit dem bloßen Hinweis auf den langjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich nicht auf.
34
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche , VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).
35
Selbst bei Zugrundelegung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten Behauptung, dass das Verwaltungsgericht bei Vornahme der weiteren Zeugenvernehmungen enge familiäre Bindungen des Revisionswerbers zu seinen Verwandten zugrunde zu legen gehabt hätte (vgl. dazu bereits oben Rn. 28), wird damit keine Fehlbeurteilung in der nach § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK anzustellenden Interessenabwägung und damit keine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels dargelegt. Denn die beim Revisionswerber vorliegende, über viele Jahre bestehende Suchtgiftdelinquenz samt daraus resultierender strafgerichtlicher Verurteilungen und dem vom Revisionswerber mittlerweile mehrmals und massiv verspürten Haftübel stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. erneut VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).Selbst bei Zugrundelegung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten Behauptung, dass das Verwaltungsgericht bei Vornahme der weiteren Zeugenvernehmungen enge familiäre Bindungen des Revisionswerbers zu seinen Verwandten zugrunde zu legen gehabt hätte vergleiche , dazu bereits oben Rn. 28), wird damit keine Fehlbeurteilung in der nach Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK anzustellenden Interessenabwägung und damit keine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels dargelegt. Denn die beim Revisionswerber vorliegende, über viele Jahre bestehende Suchtgiftdelinquenz samt daraus resultierender strafgerichtlicher Verurteilungen und dem vom Revisionswerber mittlerweile mehrmals und massiv verspürten Haftübel stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche , erneut VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).
36
Im Übrigen berücksichtigte das Verwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung neben der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet und seinen Deutschkenntnissen auf gutem Niveau auch, dass er lediglich sporadisch erwerbstätig war, zeitweise Sozialleistungen bezog und wiederholt - auch abseits seiner gravierenden Suchtgiftdelinquenz - straffällig wurde. Dass diese Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.
37
Ob die einzelfallbezogene Abwägung zur Rückkehrentscheidung, die zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist, in jeder Hinsicht zutrifft, stellt im Übrigen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0015, mwN).Ob die einzelfallbezogene Abwägung zur Rückkehrentscheidung, die zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist, in jeder Hinsicht zutrifft, stellt im Übrigen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0015, mwN).
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Zum Einreiseverbot und seiner Dauer enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170233.L00

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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