1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Jänner 2022 wurde über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen der Mongolei, eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 120 Abs. 1b FPG verhängt. Dem Revisionswerber wurde angelastet, am 29. November 2021 um 16:22 Uhr sei anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt worden, dass er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen sei, nachdem sein Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 negativ entschieden und zugleich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig und durchsetzbar. Ein aufgetragenes Rückkehrberatungsgespräch habe der Revisionswerber zwar in Anspruch genommen, sei jedoch nicht rückkehrwillig. Der Revisionswerber sei bereits zuvor zweimal rechtskräftig mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019 und 21. August 2019 wegen solcher Taten bestraft worden.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Jänner 2022 wurde über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen der Mongolei, eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt. Dem Revisionswerber wurde angelastet, am 29. November 2021 um 16:22 Uhr sei anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt worden, dass er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen sei, nachdem sein Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 negativ entschieden und zugleich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig und durchsetzbar. Ein aufgetragenes Rückkehrberatungsgespräch habe der Revisionswerber zwar in Anspruch genommen, sei jedoch nicht rückkehrwillig. Der Revisionswerber sei bereits zuvor zweimal rechtskräftig mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019 und 21. August 2019 wegen solcher Taten bestraft worden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, wobei es die Fassung der verletzten Rechtsvorschrift präzisierte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber weiters zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend ging (auch) das Verwaltungsgericht davon aus, das Asylverfahren des Revisionswerbers sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 abgeschlossen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden, die durchsetzbar sei. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 gestellt und gegen dessen Nichterteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe, die bislang noch unerledigt sei, weil mit einem solchen Antrag gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden sei. Das ihm aufgetragene Rückkehrberatungsgespräch habe der Revisionswerber absolviert, lehne aber die Ausreise aus dem Bundesgebiet wegen des „exzellenten und komfortablen Lebens“ in Österreich und den Bildungsmöglichkeiten für seine Familie ab. Ebenso der Umstand, dass der Revisionswerber auch für sein im Jahr 2021 geborenes (zweites) Kind den Ausgang des Verfahrens über einen für dieses gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Bundesgebiet abwarten wolle, könne seiner Ausreise schon deswegen nicht entgegenstehen, weil dieser Antrag dem Kind kein Bleiberecht vermitteln könne. Auch das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber bereits zuvor zweimal rechtskräftig mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019 und 21. August 2019 wegen solcher Taten bestraft worden sei. Im Ergebnis sei der Revisionswerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise nachgekommen, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei, und er ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen hatte, sodass die Bestrafung rechtmäßig erfolgt und die Beschwerde abzuweisen sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, wobei es die Fassung der verletzten Rechtsvorschrift präzisierte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber weiters zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend ging (auch) das Verwaltungsgericht davon aus, das Asylverfahren des Revisionswerbers sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 abgeschlossen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden, die durchsetzbar sei. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt und gegen dessen Nichterteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe, die bislang noch unerledigt sei, weil mit einem solchen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden sei. Das ihm aufgetragene Rückkehrberatungsgespräch habe der Revisionswerber absolviert, lehne aber die Ausreise aus dem Bundesgebiet wegen des „exzellenten und komfortablen Lebens“ in Österreich und den Bildungsmöglichkeiten für seine Familie ab. Ebenso der Umstand, dass der Revisionswerber auch für sein im Jahr 2021 geborenes (zweites) Kind den Ausgang des Verfahrens über einen für dieses gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Bundesgebiet abwarten wolle, könne seiner Ausreise schon deswegen nicht entgegenstehen, weil dieser Antrag dem Kind kein Bleiberecht vermitteln könne. Auch das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber bereits zuvor zweimal rechtskräftig mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019 und 21. August 2019 wegen solcher Taten bestraft worden sei. Im Ergebnis sei der Revisionswerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise nachgekommen, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei, und er ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen hatte, sodass die Bestrafung rechtmäßig erfolgt und die Beschwerde abzuweisen sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1943/2022-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1943/2022-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146).
9
In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, dass es „nicht angehen“ könne, eine im Tatzeitpunkt zweieinhalbjährige Rückkehrentscheidung noch zu vollstrecken oder eine Verweigerung der Ausreise nach zweieinhalb Jahren noch vorzuwerfen, zumal das zweite Kind des Revisionswerbers erst nach Erlassung der ihn zur Ausreise verpflichtenden Rückkehrentscheidung geboren worden sei und sich damit der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert habe.
10
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Vorauszuschicken ist, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine Bestrafung nach § 120 Abs. 1b FPG wegen Missachtung einer aus einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung abzuleitenden Verpflichtung zur Ausreise nicht ausschließen und Bestrafungen vor deren Erledigung erfolgen dürfen. Eine entsprechende „Wartepflicht“ lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr wird in § 58 Abs. 13 AsylG 2005 angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht „hinausgeschoben“ werden soll (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, und 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).Mit diesem Vorbringen wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Vorauszuschicken ist, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Bestrafung nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG wegen Missachtung einer aus einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung abzuleitenden Verpflichtung zur Ausreise nicht ausschließen und Bestrafungen vor deren Erledigung erfolgen dürfen. Eine entsprechende „Wartepflicht“ lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr wird in Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht „hinausgeschoben“ werden soll vergleiche , VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, und 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). 11
Korrespondierend ergibt sich aus § 16 Abs. 5 BFA-VG, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (vgl. erneut VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, sowie 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dementsprechend sieht § 120 Abs. 11 FPG vor, dass (erst) wenn einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (u.a.) gemäß § 120 Abs. 1b FPG der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt wird, dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 4.6.2024, Ro 2021/17/0014).Korrespondierend ergibt sich aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht vergleiche , erneut VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, sowie 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dementsprechend sieht Paragraph 120, Absatz 11, FPG vor, dass (erst) wenn einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (u.a.) gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt wird, dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist vergleiche , VwGH 4.6.2024, Ro 2021/17/0014). 12
Fallbezogen konnte also der bloße Umstand, dass der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gestellt und gegen den diesen verweigernden Bescheid Beschwerde erhoben hatte, seiner Bestrafung nach § 120 Abs. 1b FPG nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt für den zugunsten seines Kindes gestellten Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Im Revisionsfall ist zudem unstrittig, dass die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung (im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) bereits rechtskräftig und durchsetzbar war, sowie dass der Revisionswerber ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hatte. Der Revisionswerber bestreitet auch nicht, seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum Ablauf der diesbezüglichen Frist nicht entsprochen zu haben.Fallbezogen konnte also der bloße Umstand, dass der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt und gegen den diesen verweigernden Bescheid Beschwerde erhoben hatte, seiner Bestrafung nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt für den zugunsten seines Kindes gestellten Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Im Revisionsfall ist zudem unstrittig, dass die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung (im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) bereits rechtskräftig und durchsetzbar war, sowie dass der Revisionswerber ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hatte. Der Revisionswerber bestreitet auch nicht, seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum Ablauf der diesbezüglichen Frist nicht entsprochen zu haben.
13
Die Strafbarkeit nach § 120 Abs. 1b FPG setzt aber zudem voraus, dass der Ausreisepflicht „aus vom Fremden zu vertretenden Gründen“ nicht nachgekommen wurde.Die Strafbarkeit nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG setzt aber zudem voraus, dass der Ausreisepflicht „aus vom Fremden zu vertretenden Gründen“ nicht nachgekommen wurde.
14
Unter diesem Gesichtspunkt hat sich das Verwaltungsgericht damit auseinandergesetzt, ob dem Revisionswerber die Ausreise - auch gemeinsam mit seiner Familie - innerhalb der Ausreisefrist nicht möglich gewesen wäre und verneinte dies zusammengefasst mit der Begründung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Revisionswerber den Ausgang eines Verfahrens wegen eines für sein im Jahr 2021 geborenes Kind gestellten Antrages auf einen Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdiger Gründe abwarten wollte, da die Stellung eines derartigen Antrags kein Bleiberecht begründe. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber, wie er auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, keinerlei Intention habe, das Bundesgebiet zu verlassen, zumal er das „exzellente und komfortable Leben“ in Österreich schätze.Unter diesem Gesichtspunkt hat sich das Verwaltungsgericht damit auseinandergesetzt, ob dem Revisionswerber die Ausreise - auch gemeinsam mit seiner Familie - innerhalb der Ausreisefrist nicht möglich gewesen wäre und verneinte dies zusammengefasst mit der Begründung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Revisionswerber den Ausgang eines Verfahrens wegen eines für sein im Jahr 2021 geborenes Kind gestellten Antrages auf einen Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdiger Gründe abwarten wollte, da die Stellung eines derartigen Antrags kein Bleiberecht begründe. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber, wie er auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, keinerlei Intention habe, das Bundesgebiet zu verlassen, zumal er das „exzellente und komfortable Leben“ in Österreich schätze.
15
Die Strafbarkeit des Revisionswerbers könnte nur dadurch ausgeschlossen sein, dass sich bis zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der wirksamen Rückkehrentscheidung die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zugunsten des Revisionswerbers geändert hätten. Denn dazu geht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass, sollte es zutreffen, dass einem Fremden trotz unmittelbar vorangegangener Rückkehrentscheidung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, dies (siehe § 58 Abs. 10 AsylG 2005) eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Fremden in dem Sinn voraussetzt, dass sich nunmehr im Hinblick auf Art. 8 EMRK seine Berechtigung zum Verbleib im Bundesgebiet ergibt. Das bedeutet aber auf der anderen Seite, dass die vorangegangene Rückkehrentscheidung - bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - ihre Wirksamkeit verloren haben muss. Das wäre, ein Eintreten der entsprechenden Umstände bis zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise vorausgesetzt, im Strafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG zu berücksichtigen und es käme eine Bestrafung nach dieser Bestimmung allenfalls - mangels Existenz einer wirksamen Rückkehrentscheidung - somit nicht mehr in Betracht, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zugunsten des Fremden geändert hätten (vgl. in dem Sinn VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, mwN).Die Strafbarkeit des Revisionswerbers könnte nur dadurch ausgeschlossen sein, dass sich bis zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der wirksamen Rückkehrentscheidung die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zugunsten des Revisionswerbers geändert hätten. Denn dazu geht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass, sollte es zutreffen, dass einem Fremden trotz unmittelbar vorangegangener Rückkehrentscheidung ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, dies (siehe Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005) eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Fremden in dem Sinn voraussetzt, dass sich nunmehr im Hinblick auf Artikel 8, EMRK seine Berechtigung zum Verbleib im Bundesgebiet ergibt. Das bedeutet aber auf der anderen Seite, dass die vorangegangene Rückkehrentscheidung - bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - ihre Wirksamkeit verloren haben muss. Das wäre, ein Eintreten der entsprechenden Umstände bis zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise vorausgesetzt, im Strafverfahren nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG zu berücksichtigen und es käme eine Bestrafung nach dieser Bestimmung allenfalls - mangels Existenz einer wirksamen Rückkehrentscheidung - somit nicht mehr in Betracht, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zugunsten des Fremden geändert hätten vergleiche , in dem Sinn VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, mwN). 16
In dieser Hinsicht führte das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedwede eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0024, mwN).In dieser Hinsicht führte das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedwede eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0024, mwN).
17
Mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach seine seit Erlassung der seine Verpflichtung zur Ausreise begründenden Rückkehrentscheidung hinzugekommenen Integrationsleistungen mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht zu deren Wegfall führten, mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet ist. Fallbezogen hatte das Verwaltungsgericht nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Revisionswerber weiterhin der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste, sprachlich und wirtschaftlich nach wie vor kaum integriert war, sogar schon wiederholt wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts nach dem FPG bestraft worden war und die einzige Änderung in der Geburt seines zweiten Kindes lag. Dass diese Beurteilung unvertretbar erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.Mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach seine seit Erlassung der seine Verpflichtung zur Ausreise begründenden Rückkehrentscheidung hinzugekommenen Integrationsleistungen mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht zu deren Wegfall führten, mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet ist. Fallbezogen hatte das Verwaltungsgericht nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Revisionswerber weiterhin der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste, sprachlich und wirtschaftlich nach wie vor kaum integriert war, sogar schon wiederholt wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts nach dem FPG bestraft worden war und die einzige Änderung in der Geburt seines zweiten Kindes lag. Dass diese Beurteilung unvertretbar erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.
18
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit weiters vor, das Verwaltungsgericht habe das „Grundrecht auf wirksame Verteidigung“ dadurch verletzt, dass es dem in Bregenz ansässigen anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers verweigert habe, mittels Videokonferenz an der „willkürlich“ für 8:30 Uhr an einem Montag ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sodass dieser Termin für den anwaltlichen Vertreter „nur unter Opferung der Sonntagsruhe“ möglich gewesen wäre.
19
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung der Mängel als erwiesen ergeben hätten (vgl. wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung der Mängel als erwiesen ergeben hätten vergleiche , wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).
20
Eine im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung hinreichend konkrete Relevanzdarlegung lässt sich der Zulässigkeitsbegründung, die keine Angaben dazu trifft, welche Feststellungen im Falle der Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel zu treffen gewesen wären und inwiefern diese zu einem für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können, nicht entnehmen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher mit diesem Vorbringen nicht dargelegt.
21
Soweit die Revision einen Verstoß gegen „das Recht des Kindes auf beide Elternteile“ nach Art. 24 GRC behauptet, zeigt sie schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil offen bleibt, inwiefern das angefochtene Erkenntnis überhaupt in dieses Recht eingreifen soll.Soweit die Revision einen Verstoß gegen „das Recht des Kindes auf beide Elternteile“ nach Artikel 24, GRC behauptet, zeigt sie schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil offen bleibt, inwiefern das angefochtene Erkenntnis überhaupt in dieses Recht eingreifen soll.
22
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
23
Von der Durchführung der in der Revison beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revison beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Dezember 2024