1
Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Revisionsfall der Verwaltungsakt nur in Fragmenten vorgelegt wurde.
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Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Revisionswerber ist auf Grund seiner Erklärung vom 7. September 2018 gemäß § 236d BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2018 in den Ruhestand getreten.Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Revisionswerber ist auf Grund seiner Erklärung vom 7. September 2018 gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2018 in den Ruhestand getreten.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber gebühre gemäß § 13c Gehaltsgesetz (GehG) ab dem 16. September 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Revisionswerber ohne Krankheit gebührt hätte. Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber gebühre gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz (GehG) ab dem 16. September 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Revisionswerber ohne Krankheit gebührt hätte. Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In der Begründung dieses Erkenntnisses lautet es auszugsweise wie folgt (Rechtschreibfehler im Original):
„1. Mit Schreiben vom 21.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einleitung des amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahrens mitgeteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2013 Einspruch mit der Begründung, nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG zu sein. Er könne zumutbare Tätigkeiten im Filialnetz im Bezirk Reutte ohne weiteres verrichten. Lediglich eine weite Zuteilung außerhalb des Bezirkes Reutte könne ihm nicht zugemutet werden.„1. Mit Schreiben vom 21.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einleitung des amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahrens mitgeteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2013 Einspruch mit der Begründung, nicht dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, BDG zu sein. Er könne zumutbare Tätigkeiten im Filialnetz im Bezirk Reutte ohne weiteres verrichten. Lediglich eine weite Zuteilung außerhalb des Bezirkes Reutte könne ihm nicht zugemutet werden.
2. Mit den Bescheiden vom 26.03.2014 und vom 16.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Bescheide mit den Beschlüssen vom 15.07.2014 und vom 30.08.2016 auf und verwies diese zurück an das Personalamt Innsbruck der Österreichischen Post AG, zur Erlassung eines neuen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 15.07.2014 ... aus, der angefochtene Bescheid vom 26.03.2014 erwähnt mit keinem Wort welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zugewiesen ist. Es wurden keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten getroffen. Im Beschluss vom 30.08.2016 ... führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, das Personalamt Innsbruck der Österreichischen Post AG hat es in seinem Bescheid erneut unterlassen, sich mit dem auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (‚Code 0441-Geldschalterdienst‘) konkret anfallenden arbeitsplatztypischen Tätigkeiten auseinanderzusetzen.
3. Mit Schreiben vom 23.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit September 2013 vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte September 2017. Die Bescheide des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: ‚belangte Behörde‘) vom 26.03.2014 sowie vom 26.10.2015, mit welchen der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand versetzt worden wäre, seien aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum Mitte September 2017 bis einschließlich März 2018 Nachzahlungen erhalten, die offenbar darauf beruhen würden, dass dem Beschwerdeführer Bezüge wie bei Ansprüchen bei Dienstverhinderung nachbezahlt werden würden. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 beziehungsweise vom 15.07.2014 nie auf den Umstand einer Dienstunfähigkeit berufen dürfen, sondern hätte stets von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, sodass die Kürzungen über den gesamten Zeitraum hinweg unberechtigt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer seien die Gehaltsdifferenzen bis zur Vornahme der erstmaligen Kürzung im September 2013 zu refundieren, weil niemals eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei und der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei.3. Mit Schreiben vom 23.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit September 2013 vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte September 2017. Die Bescheide des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: ‚belangte Behörde‘) vom 26.03.2014 sowie vom 26.10.2015, mit welchen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG in den Ruhestand versetzt worden wäre, seien aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum Mitte September 2017 bis einschließlich März 2018 Nachzahlungen erhalten, die offenbar darauf beruhen würden, dass dem Beschwerdeführer Bezüge wie bei Ansprüchen bei Dienstverhinderung nachbezahlt werden würden. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 beziehungsweise vom 15.07.2014 nie auf den Umstand einer Dienstunfähigkeit berufen dürfen, sondern hätte stets von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, sodass die Kürzungen über den gesamten Zeitraum hinweg unberechtigt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer seien die Gehaltsdifferenzen bis zur Vornahme der erstmaligen Kürzung im September 2013 zu refundieren, weil niemals eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei und der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei.
4. Der Beschwerdeführer brachte am 05.02.2019 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2018 auf Gehaltsnachzahlung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden habe. Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
5. Mit Beschwerdevorlage vom 15.09.2021 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdevorlage aus, aus den vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben gewesen seien. Laut den Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt seien Einschränkungen für die Dienstausübung gegeben gewesen, wenn auch nicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit. ...
6. Am 24.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seiner Dienstfähigkeit befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, immer dienstfähig gewesen zu sein. Lediglich ein Springerarbeitsplatz sei ihm jedoch nicht mehr zumutbar gewesen.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und festgestellt, dem Beschwerdeführer gebührte gemäß § 13c GehG ab dem 16.09.2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. Es wurde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und festgestellt, dem Beschwerdeführer gebührte gemäß Paragraph 13 c, GehG ab dem 16.09.2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. Es wurde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Seit dem Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer als Springer auf unterschiedlichen Schalterarbeitsplätzen in verschiedenen Bezirken in Tirol eingeteilt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 18.03.2013 durchgehend im Krankenstand. Der 16.09.2013 war der 183. Tag der Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 28.02.2018 eine Aufforderung am 05.03.2018 in der Postfiliale 6020 Innsbruck seinen Dienst anzutreten, der er nicht nachkam, da er ausschließlich im Bezirk Reutte dienstzugeteilt werden wollte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in Reutte in PT4 wurde eingestellt und fiel damit weg. Die Abberufung von diesem Arbeitsplatz erfolgte nicht mittels Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurden schließlich die Arbeitsplätze als Springer auf unterschiedlichen Schalterarbeitsplätzen rechtmäßig zugewiesen. Im Zeitraum von 2013 bis 2018 hatte der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz eines Springers im Schalterdienst inne und konnte diese Arbeit aufgrund seines chronischen Erschöpfungssyndroms und seiner Schlafapnoe nicht ausüben, da er ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstellte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderte es lange Wegstrecken mit dem Auto auf sich zu nehmen, was ihm jedoch nicht mehr möglich war. Die krankheitsbedingte Abwesenheit dauerte ununterbrochen bis zu seinem Pensionsantritt an. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Erlassung der beiden Ruhestandversetzungsbescheide vom 26.03.2014 und vom 16.10.2015 bereits gekürzt.
...“
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In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Einwand des Revisionswerbers, dass durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 und vom 30. August 2016, womit die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden seien, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Revisionswerbers auszugehen sei, führten ins Leere, weil der Revisionswerber bereits vor Erhebung der Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung länger als 182 Tage infolge Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Einwand des Revisionswerbers, dass durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 und vom 30. August 2016, womit die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden seien, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Revisionswerbers auszugehen sei, führten ins Leere, weil der Revisionswerber bereits vor Erhebung der Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung länger als 182 Tage infolge Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ sei, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen sei, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folge daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ sei, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen sei, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folge daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen.
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Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers am 24. Jänner 2023 habe festgestellt werden können, dass der Revisionswerber von März 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend nicht in der Lage gewesen sei, seinen Arbeitsplatz als Springer im Schalterdienst außerhalb des Bezirks Reutte auszuüben. Dieser Arbeitsplatz sei dem Revisionswerber rechtmäßig zugewiesen worden. Eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verneinung der Befolgungspflicht sei nicht erfolgt. Der Revisionswerber habe aufgrund seiner Schlafapnoe und seines Erschöpfungssyndroms den Dienst an seinem Arbeitsplatz tatsächlich nicht ausüben können, weil er ein erhöhtes Verkehrsrisiko dargestellt habe. Eine Genesung oder ein Dienstantritt seien nicht erfolgt. Die krankheitsbedingte Abwesenheit sei daher bis zum Pensionsantritt im Jahr 2018 ununterbrochen gegeben gewesen. Die Bezüge des Revisionswerbers seien zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Ruhestandsversetzung bereits gekürzt gewesen. Die Bezugskürzung sei daher ab dem 183. Tag des Krankenstandes (16. September 2013) bis zur Pensionierung wirksam gewesen. Die Zuteilungen zu den Dienststellen außerhalb von Reutte seien nicht rechtswidrig gewesen. Dem Revisionswerber wurden die Arbeitsplätze, die er nicht mehr habe ausüben können, auch rechtmäßig zugewiesen.
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Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerber durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert gewesen sei bzw. ab Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 beurlaubt gewesen sei.Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerber durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert gewesen sei bzw. ab Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 beurlaubt gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts - aufzuheben.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird u.a. vorgebracht, die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Arbeitsplätze, welche der Revisionswerber auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr habe ausüben können, ihm rechtmäßig zugewiesen worden seien, sei verfehlt. Der Revisionswerber sei niemals mittels Bescheid oder Weisung anderweitig dienstzugeteilt oder versetzt worden.
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Die Revision ist zulässig und berechtigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, auf welchem Wege dem Revisionswerber die „Springer-Arbeitsplätze“ zugewiesen wurden. In Betracht kommen vor allem Bescheid oder Weisung.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren gemäß § 13c Abs. 1 GehG die zu beurteilende Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, anhand des aktuell wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen (vgl. VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0063, Rn. 36, mwN). Dem angefochtenen Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, welchen konkreten Arbeitsplatz das Bundesverwaltungsgericht als den zuletzt wirksam zugewiesenen erachtete und an welchem Dienstort sich dieser Arbeitsplatz befand. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass die von ihm offenbar seiner Beurteilung zugrunde gelegten Arbeitsplätze „als Springer“ dem Revisionswerber rechtmäßig zugewiesen worden seien, handelt es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung, der keinerlei Feststellungen zugrunde liegen, die eine derartige Beurteilung erlaubten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG die zu beurteilende Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, anhand des aktuell wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen vergleiche , VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0063, Rn. 36, mwN). Dem angefochtenen Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, welchen konkreten Arbeitsplatz das Bundesverwaltungsgericht als den zuletzt wirksam zugewiesenen erachtete und an welchem Dienstort sich dieser Arbeitsplatz befand. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass die von ihm offenbar seiner Beurteilung zugrunde gelegten Arbeitsplätze „als Springer“ dem Revisionswerber rechtmäßig zugewiesen worden seien, handelt es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung, der keinerlei Feststellungen zugrunde liegen, die eine derartige Beurteilung erlaubten. 16
Offenbar ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Revisionswerber ein Arbeitsplatz der Wertigkeit PT4 ursprünglich zugewiesen war. Der Dienstort dieses Arbeitsplatzes wurde im angefochtenen Erkenntnis nicht genannt. Zur Wertigkeit der „Springer-Arbeitsplätze“ finden sich ebenfalls keine Feststellungen, ebenso wenig zu den Dienstorten, an denen sich diese Arbeitsplätze befunden haben und für welche Zeiträume der Revisionswerber diesen Arbeitsplätzen zugewiesen war. Offenbar wurden die „Springer-Arbeitsplätze“ dem Revisionswerber nicht mittels Bescheides zugewiesen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Rechtsansicht gelangte, dass dem Revisionswerber die Arbeitsplätze als „Springer“ rechtmäßig zugewiesen worden seien.
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Bei einer derartigen Beurteilung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen gewesen, dass eine Dauerverwendung - falls solche vorlagen - an einer neuen Dienststelle in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 hätte verfügt werden können. § 38 Abs. 7 leg.cit. sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines Bescheides vor. Mit der faktischen Inverwendungnahme an einer anderen Dienststelle ist mangels Erlassung eines Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einhergegangen. An diesem Ergebnis hätte sich auch nichts geändert, wenn die Zuweisung mangels klar erkennbarer Befristung oder durch überlange Dauer als (unzulässiger Weise) auf Dauer angelegt anzusehen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 26.7.2021, Ra 2020/12/0005, Rn. 16, mwN).Bei einer derartigen Beurteilung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen gewesen, dass eine Dauerverwendung - falls solche vorlagen - an einer neuen Dienststelle in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des Paragraph 38, BDG 1979 hätte verfügt werden können. Paragraph 38, Absatz 7, leg.cit. sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines Bescheides vor. Mit der faktischen Inverwendungnahme an einer anderen Dienststelle ist mangels Erlassung eines Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einhergegangen. An diesem Ergebnis hätte sich auch nichts geändert, wenn die Zuweisung mangels klar erkennbarer Befristung oder durch überlange Dauer als (unzulässiger Weise) auf Dauer angelegt anzusehen gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 26.7.2021, Ra 2020/12/0005, Rn. 16, mwN). 18
Eine Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979 liegt im Revisionsfall offenbar nicht vor, weil es anscheinend - konkrete Feststellungen fehlen - um Verwendungen an anderen als der Stammdienststelle geht. Eine Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979 liegt im Revisionsfall offenbar nicht vor, weil es anscheinend - konkrete Feststellungen fehlen - um Verwendungen an anderen als der Stammdienststelle geht.
19
Ob wirksame Dienstzuteilungen gemäß § 39 BDG 1979 erfolgten, kann auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung nicht darauf ankommt, wie sie sich selbst „deklariert“.Ob wirksame Dienstzuteilungen gemäß Paragraph 39, BDG 1979 erfolgten, kann auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung nicht darauf ankommt, wie sie sich selbst „deklariert“.
20
Da das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung, ob eine rechtswirksame Zuweisung auf die „Springer-Arbeitsplätze“ erfolgte, nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung, ob eine rechtswirksame Zuweisung auf die „Springer-Arbeitsplätze“ erfolgte, nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
21
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Dezember 2024