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Mit Antrag vom 18. Oktober 2017 beantragte die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Mit Antrag vom 18. Oktober 2017 beantragte die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
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Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
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Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht).
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Am 19. Februar 2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung B des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) „infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005, [...])“ für unzuständig.Am 19. Februar 2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung B des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) „infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005, [...])“ für unzuständig. 5
Am 20. Februar 2019 erklärte sich in weiterer Folge die Leiterin der Gerichtsabteilung A des Verwaltungsgerichts ihrerseits für unzuständig, weil (ihres Erachtens) § 20 AsylG 2005 normiere, dass Asylwerber, die behaupten Opfer von sexuellen Misshandlungen zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu sein, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen seien. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um eine Asylwerberin bzw. Asylverfahren, sondern um eine Fremde bzw. um ein fremdenrechtliches Verfahren, weshalb die genannte Bestimmung nicht gelte.Am 20. Februar 2019 erklärte sich in weiterer Folge die Leiterin der Gerichtsabteilung A des Verwaltungsgerichts ihrerseits für unzuständig, weil (ihres Erachtens) Paragraph 20, AsylG 2005 normiere, dass Asylwerber, die behaupten Opfer von sexuellen Misshandlungen zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu sein, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen seien. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um eine Asylwerberin bzw. Asylverfahren, sondern um eine Fremde bzw. um ein fremdenrechtliches Verfahren, weshalb die genannte Bestimmung nicht gelte. 6
Mit „Entscheidung“ (so die Wiedergabe des Verfahrensganges im vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis) vom 21. Jänner 2019 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das gegenständliche Verfahren (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: erneut) dem Leiter der Gerichtsabteilung B zu, weil die von ihm angeführte Unzuständigkeit wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nicht zum Tragen komme.
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Am 28. August 2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung B erneut infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) für unzuständig. Die Rechtssache wurde sodann der Leiterin der Gerichtsabteilung C zugewiesen.Am 28. August 2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung B erneut infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) für unzuständig. Die Rechtssache wurde sodann der Leiterin der Gerichtsabteilung C zugewiesen. 8
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Leiterin der Gerichtsabteilung C abgenommen und der Leiterin Gerichtsabteilung D neu zugewiesen.
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Am 10. Oktober 2019 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung D für unzuständig, da § 20 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall, in welchem es sich nicht um eine Asylwerberin bzw. um ein Asylverfahren handle, nicht gelte. Die Rechtssache wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung E zugewiesen.Am 10. Oktober 2019 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung D für unzuständig, da Paragraph 20, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall, in welchem es sich nicht um eine Asylwerberin bzw. um ein Asylverfahren handle, nicht gelte. Die Rechtssache wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung E zugewiesen. 10
Aufgrund weiterer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2021 wurde die gegenständliche Rechtssache dem Leiter der Gerichtsabteilung E abgenommen und dem Leiter der Gerichtsabteilung F neu zugewiesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. August 2019 und 9. Juni 2022 - die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. August 2019 und 9. Juni 2022 - die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Zur Unzuständigkeitseinrede der Revisionswerberin erwog das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst, gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 sei ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlange. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 („Asylwerber“ ... „Furcht vor Verfolgung“) sei abzuleiten, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden sei. Dem gegenständlichen Verfahren liege freilich kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Art. 8 EMRK gemäß § 57 in Verbindung mit § 59 AsylG 2005 zugrunde. Die Heranziehung des im 4. Hauptstück enthaltenen § 20 AsylG 2005 wäre daher verfehlt. Die Rechtssache sei aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23. März 2022 der Gerichtsabteilung G abgenommen und neu zugeteilt worden. Der erkennende Einzelrichter sei nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für Rechtssachen „AFR 1“, wozu Nigeria zähle, sachlich zuständig, weshalb er zur Entscheidung in dieser Sache berufen und verpflichtet sei.Zur Unzuständigkeitseinrede der Revisionswerberin erwog das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst, gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 sei ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlange. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 („Asylwerber“ ... „Furcht vor Verfolgung“) sei abzuleiten, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden sei. Dem gegenständlichen Verfahren liege freilich kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG 2005 zugrunde. Die Heranziehung des im 4. Hauptstück enthaltenen Paragraph 20, AsylG 2005 wäre daher verfehlt. Die Rechtssache sei aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23. März 2022 der Gerichtsabteilung G abgenommen und neu zugeteilt worden. Der erkennende Einzelrichter sei nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für Rechtssachen „AFR 1“, wozu Nigeria zähle, sachlich zuständig, weshalb er zur Entscheidung in dieser Sache berufen und verpflichtet sei. 13
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht textbausteinartig.
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Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision rügt (u.a.), es treffe zwar zu, dass das Verwaltungsgericht durch einen männlichen Richter habe entscheiden dürfen, allerdings sei die Sache „ursprünglich dem Richter Dr. M* zugewiesen [worden], der sich nicht hätte für unzuständig erklären dürfen“. Die Revisionssache hätte wieder diesem Richter zugewiesen werden müssen (Verweis auf VwGH 13.1.2022,
Ra 2018/22/0020).
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Bereits mit diesem Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist in diesem Umfang auch berechtigt.
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In seinem - zutreffend in der Revision zitierten - Erkenntnis vom 13. Jänner 2022, Ra 2018/22/0020 (mwN), auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 („Asylwerber“ ... „Furcht vor Verfolgung“) abzuleiten ist, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Entscheidet in diesem Zusammenhang ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständiger (Einzel)Richter, so führt dies - ungeachtet einer abweichenden Regelung in der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes, für die es keine gesetzliche Deckung gibt - im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. idS. auch VwGH 2.9.2022, Ra 2019/14/0304).In seinem - zutreffend in der Revision zitierten - Erkenntnis vom 13. Jänner 2022, Ra 2018/22/0020 (mwN), auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 („Asylwerber“ ... „Furcht vor Verfolgung“) abzuleiten ist, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Entscheidet in diesem Zusammenhang ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständiger (Einzel)Richter, so führt dies - ungeachtet einer abweichenden Regelung in der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes, für die es keine gesetzliche Deckung gibt - im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche , idS. auch VwGH 2.9.2022, Ra 2019/14/0304). 17
Dem gegenständlichen Verfahren liegt kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zugrunde. Die Heranziehung des im 4. Hauptstück des AsylG 2005 enthaltenen § 20 AsylG 2005 durch das Verwaltungsgericht war daher verfehlt.Dem gegenständlichen Verfahren liegt kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zugrunde. Die Heranziehung des im 4. Hauptstück des AsylG 2005 enthaltenen Paragraph 20, AsylG 2005 durch das Verwaltungsgericht war daher verfehlt.
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Die im Revisionsfall erfolgten mehrfachen Neuzuteilungen können daher wegen der bereits ursprünglich nicht gesetzmäßig erfolgten Unzuständigkeitserklärung des Leiters der Gerichtsabteilung B Auswirkungen auf das inhaltliche Ergebnis des Revisionsverfahrens haben. Die Revisionssache hätte also dem Leiter der Gerichtsabteilung B nach der im Revisionsfall in Betracht zu ziehenden Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts zusammengefasst von vornherein nicht in (verfehlter) Anwendung von § 20 Abs. 1 AsylG 2005 abgenommen und in der Folge (immer wieder) neu zugeteilt werden dürfen.Die im Revisionsfall erfolgten mehrfachen Neuzuteilungen können daher wegen der bereits ursprünglich nicht gesetzmäßig erfolgten Unzuständigkeitserklärung des Leiters der Gerichtsabteilung B Auswirkungen auf das inhaltliche Ergebnis des Revisionsverfahrens haben. Die Revisionssache hätte also dem Leiter der Gerichtsabteilung B nach der im Revisionsfall in Betracht zu ziehenden Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts zusammengefasst von vornherein nicht in (verfehlter) Anwendung von Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 abgenommen und in der Folge (immer wieder) neu zugeteilt werden dürfen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen gewesen ist.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen gewesen ist.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Jänner 2025