RS Vwgh 2008/4/23 2007/10/0134

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

L92201 Pflegegeld Burgenland

Norm

PGG Bgld 1993 §3 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0032 E 21. Juni 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme auf den Zweck des Pflegegeldes (§ 1 NÖ PGG 1993) ist eine soziale Härte im Sinn des Gesetzes (§ 3 Abs 4 NÖ PGG 1993) dann anzunehmen, wenn der durch das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingte Mangel eines Pflegegeldanspruches dazu führen würde, dass der Pflegebedürftige mangels finanzieller Deckung des Pflegemehraufwandes die erforderliche Pflege nicht oder nicht im entsprechenden Umfang erhalten könnte. Diese Beurteilung ist an Hand der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des (fremden) Anspruchswerbers vorzunehmen (Hinweis E 14. März 2000, 99/11/0303; E 4. Oktober 2000, 99/11/0336), wobei es entscheidend auf die Gesamtbeurteilung der erwähnten Verhältnisse ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100134.X03

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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