TE Vwgh Erkenntnis 2025/1/29 Ro 2023/07/0030

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959 §12 Abs1 idF 2003/I/082
WRG 1959 §12 Abs2 idF 2003/I/082
WRG 1959 §5 Abs1 idF 1997/I/074
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold, den Hofrat Mag. Stickler, den Hofrat Dr. Himberger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2023, LVwG-AV-1983/001-2023 und LVwG-AV-1986/001-2023, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: F GmbH in A), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold, den Hofrat Mag. Stickler, den Hofrat Dr. Himberger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juli 2023, LVwG-AV-1983/001-2023 und LVwG-AV-1986/001-2023, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: F GmbH in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. März 2023, zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. März 2023, zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbende Partei ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. 426/1, EZ 200, und 414/4, EZ 201, jeweils KG H. Aufgrund eines Fruchtgenussvertrages ist der v-GmbH das Fruchtgenussrecht an dem Grundstück Nr. 426/1, EZ 200, KG H, eingeräumt.
2
Am 2. März 2022 schloss die v-GmbH als Vertreterin der revisionswerbenden Partei mit der mitbeteiligten Partei einen Bestandvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 426/1, EZ 200, KG H, am rechten Ufer des D.-stroms zwischen Strom-km 2079,0 + 51 m und Strom-km 2019,1 + 69 m zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Instandhaltung einer zu errichtenden Gästesteganlage. Die Vertragsdauer wurde mit 30. Juni 2027 befristet.
3
Mit Schreiben vom 15. März 2022 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (belangte Behörde) unter anderem die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gästesteges. Gemäß einem diesem Antrag beigelegten „Technischen Bericht“ seien von dem Vorhaben die Grundstücke Nr. 426/1, EZ 200, und 414/4, EZ 201, jeweils KG H, betroffen.
4
Mit E-Mail vom 6. Februar 2023 gab die v-GmbH gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass sie für die revisionswerbende Partei mit der mitbeteiligten Partei ein Grundbenützungsübereinkommen betreffend das Grundstück Nr. 426/1, KG H, abgeschlossen habe und sie der Erteilung unter anderem der wasserrechtlichen Bewilligung längstens auf die Dauer des abgeschlossenen Vertrages, sohin bis zum 30. Juni 2027, und ausschließlich für das Grundstück Nr. 426/1, KG H, zustimme.
5
Mit Bescheid vom 22. März 2023 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gästesteges am rechten D.-ufer im Bereich zwischen Strom-km 2079,1 + 69 m und Strom-km 2019,0 + 51 m, Grundstück Nr. 426/1, KG H. Die Bewilligung wurde „nach Maßgabe der Projektbeschreibung“ sowie des mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Einreichprojekts unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der „Projektbeschreibung“ ist angegeben, dass von dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben die Grundstücke Nr. 426/1, EZ 200, und 414/4, EZ 201, jeweils KG H, betroffen seien. Eine Befristung der Bewilligung erfolgte nicht.
6
Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde.
7
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde zurück. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde zurück. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
8
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung zusammengefasst davon aus, der Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2023 sei nicht geeignet, die revisionswerbende Partei als Grundeigentümerin in den von ihr geltend gemachten Rechten zu verletzen. Sie sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb es ihr an der für die zulässige Beschwerdeerhebung notwendigen Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses mangle. Dabei wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für die Bewilligung wasserrechtlicher Vorhaben sei. Erteile die Wasserrechtsbehörde ohne Vorliegen einer solchen Zustimmung die Bewilligung, könne der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung jedoch nicht Gebrauch machen, weil - nach der näher zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - die bloße wasserrechtliche Bewilligung nicht die Wirkung eines zivilrechtlichen Titels bzw. eines Zwangsrechtes begründe. Im Übrigen komme für bloß nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Wasserbauvorhaben weder die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 noch - wie sich aus dem Verweis auf diese Bestimmung in § 111 Abs. 4 WRG 1959 ergebe - die Einräumung einer „kleinen Dienstbarkeit“ in Betracht. Deshalb stelle sich auch die Frage der Möglichkeit einer nachträglichen Zwangsrechtseinräumung nicht. Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung böte auch keinen zivilrechtlichen Titel, der einer Auflösung bzw. Nichtverlängerung des abgeschlossenen Bestandvertrages oder dem Abschluss eines solchen mit einem Dritten entgegenstünde. Es bedürfe auch keines Widerrufs der wasserrechtlichen Bewilligung nach Ablauf des Bestandvertrages und sei die revisionswerbende Partei durch die erteilte Bewilligung nicht in ihren aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnissen beschränkt.In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung zusammengefasst davon aus, der Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2023 sei nicht geeignet, die revisionswerbende Partei als Grundeigentümerin in den von ihr geltend gemachten Rechten zu verletzen. Sie sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb es ihr an der für die zulässige Beschwerdeerhebung notwendigen Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses mangle. Dabei wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für die Bewilligung wasserrechtlicher Vorhaben sei. Erteile die Wasserrechtsbehörde ohne Vorliegen einer solchen Zustimmung die Bewilligung, könne der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung jedoch nicht Gebrauch machen, weil - nach der näher zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - die bloße wasserrechtliche Bewilligung nicht die Wirkung eines zivilrechtlichen Titels bzw. eines Zwangsrechtes begründe. Im Übrigen komme für bloß nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtige Wasserbauvorhaben weder die Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 noch - wie sich aus dem Verweis auf diese Bestimmung in Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 ergebe - die Einräumung einer „kleinen Dienstbarkeit“ in Betracht. Deshalb stelle sich auch die Frage der Möglichkeit einer nachträglichen Zwangsrechtseinräumung nicht. Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung böte auch keinen zivilrechtlichen Titel, der einer Auflösung bzw. Nichtverlängerung des abgeschlossenen Bestandvertrages oder dem Abschluss eines solchen mit einem Dritten entgegenstünde. Es bedürfe auch keines Widerrufs der wasserrechtlichen Bewilligung nach Ablauf des Bestandvertrages und sei die revisionswerbende Partei durch die erteilte Bewilligung nicht in ihren aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnissen beschränkt.
9
Überdies wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Bewilligung nach § 38 WRG 1959 kein Wasserbenutzungsrecht darstelle, weshalb sie auch nicht im Falle einer Antragstellung durch einen allfälligen neuen zukünftigen Pächter diesem als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 entgegen gehalten werden könne. Freilich könne - so das Verwaltungsgericht weiter - eingewandt werden, dass die wasserrechtliche Bewilligung einem (erfolgreichen) Antrag auf Beseitigung nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 entgegenstehe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der „Verlust dieses Rechtsbehelfes“ das Eigentum der revisionswerbenden Partei nicht in ihrer Substanz schmälere und sie nicht anders gestellt sei, als wenn das Vorhaben überhaupt wasserrechtlich bewilligungsfrei wäre. Auch nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes sei ein betroffener Grundeigentümer nicht berechtigt, die Beseitigung verbliebener Anlagen im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen zu begehren.Überdies wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 kein Wasserbenutzungsrecht darstelle, weshalb sie auch nicht im Falle einer Antragstellung durch einen allfälligen neuen zukünftigen Pächter diesem als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 entgegen gehalten werden könne. Freilich könne - so das Verwaltungsgericht weiter - eingewandt werden, dass die wasserrechtliche Bewilligung einem (erfolgreichen) Antrag auf Beseitigung nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 6, WRG 1959 entgegenstehe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der „Verlust dieses Rechtsbehelfes“ das Eigentum der revisionswerbenden Partei nicht in ihrer Substanz schmälere und sie nicht anders gestellt sei, als wenn das Vorhaben überhaupt wasserrechtlich bewilligungsfrei wäre. Auch nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes sei ein betroffener Grundeigentümer nicht berechtigt, die Beseitigung verbliebener Anlagen im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen zu begehren.
10
Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob ein Grundeigentümer, dessen Liegenschaft projektgemäß durch ein Vorhaben selbst (und nicht nur durch dessen Auswirkungen) in Anspruch genommen werden solle, durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in seinen Rechten verletzt sein könne bzw. worin diese Rechtsverletzungsmöglichkeit bestehe, wenn weder eine Zwangsrechtsbegründung noch ein Ausspruch im Sinne des § 111 Abs. 3 oder 4 WRG 1959 erfolgt sei. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers um eine Bedingung für die Erteilung der Bewilligung handle, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führen müsse, erachtete das Verwaltungsgericht als nicht übertragbar. Dabei sei es regelmäßig um Fälle gegangen, in denen die Genehmigung wegen fehlender Zustimmung versagt worden sei. Ebenso nicht vergleichbar sei die - im Übrigen nicht widerspruchsfreie - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Fallkonstellation, in der die Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung unter dem Vorbehalt des Erwerbs des notwendigen Rechts erteilt habe.Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob ein Grundeigentümer, dessen Liegenschaft projektgemäß durch ein Vorhaben selbst (und nicht nur durch dessen Auswirkungen) in Anspruch genommen werden solle, durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in seinen Rechten verletzt sein könne bzw. worin diese Rechtsverletzungsmöglichkeit bestehe, wenn weder eine Zwangsrechtsbegründung noch ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, oder 4 WRG 1959 erfolgt sei. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers um eine Bedingung für die Erteilung der Bewilligung handle, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führen müsse, erachtete das Verwaltungsgericht als nicht übertragbar. Dabei sei es regelmäßig um Fälle gegangen, in denen die Genehmigung wegen fehlender Zustimmung versagt worden sei. Ebenso nicht vergleichbar sei die - im Übrigen nicht widerspruchsfreie - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Fallkonstellation, in der die Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung unter dem Vorbehalt des Erwerbs des notwendigen Rechts erteilt habe.
11
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision unter anderem mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde betreffend die wasserrechtliche Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
12
Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision bringt die revisionswerbende Partei unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Beschluss von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 als eine Voraussetzung zu verstehen sei, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen dürfe, und die von der Behörde nicht nach Art privatrechtlicher Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden könne, abgewichen.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision bringt die revisionswerbende Partei unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Beschluss von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WRG 1959 als eine Voraussetzung zu verstehen sei, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen dürfe, und die von der Behörde nicht nach Art privatrechtlicher Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden könne, abgewichen.
14
Schon mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
15
§ 5 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/1997, lautet:Paragraph 5, Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, lautet:

Benutzungsberechtigung.

§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.“Paragraph 5, (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.“

16
§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003, lauten:Paragraph 12, Absatz eins, und 2 WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, lauten:

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.“

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Aufgrund von § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich bei dem Grundeigentum ungeachtet dessen, dass es im Zivilrecht begründet ist, um ein wasserrechtlich geschütztes Recht. Demgemäß geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 als eine Voraussetzung zu verstehen ist, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185, mwN).Aufgrund von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 handelt es sich bei dem Grundeigentum ungeachtet dessen, dass es im Zivilrecht begründet ist, um ein wasserrechtlich geschütztes Recht. Demgemäß geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WRG 1959 als eine Voraussetzung zu verstehen ist, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann vergleiche , VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185, mwN).
18
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/07/0021, Rechte der dort beschwerdeführenden Parteien als verletzt erachtet, weil es die damals belangte Behörde unterlassen hatte, die strittige Frage nach dem wahren Grundeigentümer als Vorfrage zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof ging in dieser Entscheidung davon aus, dass mit einer ohne Zustimmung des Grundeigentümers erteilten wasserrechtlichen Bewilligung eine Verletzung dessen subjektiver Rechte verbunden war. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof weiters davon ausgegangen, dass einem Grundstückseigentümer auch ein subjektives Recht darauf zukommt, dass die wasserrechtliche Bewilligung, deren Erteilung er nicht zugestimmt hat, auch nicht unter dem Vorbehalt einer in einem anderen (im konkreten Fall: einem straßenrechtlichen) Verfahren sicherzustellenden Grundinanspruchnahme erteilt wird (vgl. VwGH 3.2.2000, 96/07/0225, sowie VwGH 9.11.2006, 2004/07/0031; das Erkenntnis VwGH 19.4.1994, 93/07/0174, blieb vereinzelt).So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/07/0021, Rechte der dort beschwerdeführenden Parteien als verletzt erachtet, weil es die damals belangte Behörde unterlassen hatte, die strittige Frage nach dem wahren Grundeigentümer als Vorfrage zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof ging in dieser Entscheidung davon aus, dass mit einer ohne Zustimmung des Grundeigentümers erteilten wasserrechtlichen Bewilligung eine Verletzung dessen subjektiver Rechte verbunden war. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof weiters davon ausgegangen, dass einem Grundstückseigentümer auch ein subjektives Recht darauf zukommt, dass die wasserrechtliche Bewilligung, deren Erteilung er nicht zugestimmt hat, auch nicht unter dem Vorbehalt einer in einem anderen (im konkreten Fall: einem straßenrechtlichen) Verfahren sicherzustellenden Grundinanspruchnahme erteilt wird vergleiche VwGH 3.2.2000, 96/07/0225, sowie VwGH 9.11.2006, 2004/07/0031; das Erkenntnis VwGH 19.4.1994, 93/07/0174, blieb vereinzelt).
19
Vor diesem Hintergrund ergibt sich somit, dass dem betroffenen Grundstückseigentümer sehr wohl ein subjektives Recht darauf zukommt, dass die wasserrechtliche Bewilligung nicht ohne seine diesbezügliche Zustimmung erteilt wird. Dieses subjektive Recht des betroffenen Grundstückseigentümers besteht dabei ungeachtet des Umstandes, dass eine ohne seine Zustimmung erteilte wasserrechtliche Bewilligung kein Recht auf Zugriff auf sein Grundstück vermittelt.
20
Fallbezogen hat die revisionswerbende Partei ihre Zustimmung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei lediglich im Hinblick auf das Grundstück Nr. 426/1, KG H, und auch bloß zeitlich befristet, erteilt. Durch die Erteilung einer zeitlich unbefristeten wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei auch im Hinblick auf das Grundstück Nr. 414/4, KG H, wurde die revisionswerbende Partei somit in ihrem subjektiven Recht darauf, dass ohne ihre Zustimmung keine wasserrechtliche Bewilligung bezogen auf Grundstücke, deren Eigentümerin sie ist, verletzt. Diese Rechtsverletzung hat die revisionswerbende Partei in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2023 geltend gemacht. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht war die revisionswerbende Partei daher sehr wohl zur Erhebung dieser Beschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieses im angegebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Fallbezogen hat die revisionswerbende Partei ihre Zustimmung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei lediglich im Hinblick auf das Grundstück Nr. 426/1, KG H, und auch bloß zeitlich befristet, erteilt. Durch die Erteilung einer zeitlich unbefristeten wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei auch im Hinblick auf das Grundstück Nr. 414/4, KG H, wurde die revisionswerbende Partei somit in ihrem subjektiven Recht darauf, dass ohne ihre Zustimmung keine wasserrechtliche Bewilligung bezogen auf Grundstücke, deren Eigentümerin sie ist, verletzt. Diese Rechtsverletzung hat die revisionswerbende Partei in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2023 geltend gemacht. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht war die revisionswerbende Partei daher sehr wohl zur Erhebung dieser Beschwerde im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieses im angegebenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
21
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als in einem Fall wie dem vorliegenden zum Aufwandersatz verpflichteten Rechtsträger) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 29, mwN).Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als in einem Fall wie dem vorliegenden zum Aufwandersatz verpflichteten Rechtsträger) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 29, mwN).

Wien, am 29. Jänner 2025

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023070030.J00

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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