I.römisch eins.
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1. Mit dem in einem (amtswegig geführten) Verfahren nach § 24 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) ergangenen, an die G GmbH (Erstmitbeteiligte) gerichteten Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 18. September 2018 wurde der Erstmitbeteiligten als Netzbetreiberin aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie binnen 14 Tagen der Endverbraucherin O GmbH (Zweitmitbeteiligte) für die Entnahme von Erdgas am Punkt P gemäß § 73 Abs. 2 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Z 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013) „die bislang nicht verrechneten und nicht verjährten Netznutzungsentgelte, jedenfalls also die Entgelte für den Zeitraum ab 1. September 2015, nachverrechnet“. Weiters habe die Erstmitbeteiligte der E-Control binnen vier Wochen die Nachweise über die (Nach)Verrechnung vorzulegen.1. Mit dem in einem (amtswegig geführten) Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 2, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) ergangenen, an die G GmbH (Erstmitbeteiligte) gerichteten Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 18. September 2018 wurde der Erstmitbeteiligten als Netzbetreiberin aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie binnen 14 Tagen der Endverbraucherin O GmbH (Zweitmitbeteiligte) für die Entnahme von Erdgas am Punkt P gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013) „die bislang nicht verrechneten und nicht verjährten Netznutzungsentgelte, jedenfalls also die Entgelte für den Zeitraum ab 1. September 2015, nachverrechnet“. Weiters habe die Erstmitbeteiligte der E-Control binnen vier Wochen die Nachweise über die (Nach)Verrechnung vorzulegen.
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Die belangte Behörde ging - auf das Wesentliche zusammengefasst - davon aus, dass die Zweitmitbeteiligte Endverbraucherin des von ihr entnommenen Erdgases und damit zur Entrichtung des Gas-Netznutzungsentgelts verpflichtet sei. Es stünde mit den Zielen und der Systematik des GWG 2011 nicht in Einklang, wenn man eine Endverbrauchereigenschaft nur beim Kauf von Erdgas annähme. Daher müsse jede Entnahme von Erdgas aus dem Verteilernetz die Entgeltpflicht für die Netznutzung zur Folge haben, zumal das Netznutzungsentgelt für die Benutzung des Netzes zu entrichten sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien keine Befreiungen vom Netznutzungsentgelt für einzelne Entnehmer von Erdgas zuzugestehen. Für eine solche Ausnahme bestehe auch kein sachliches Argument, vielmehr wäre eine Befreiung der Zweitmitbeteiligten eine unzulässige Bevorzugung.
3
Gegen diesen Bescheid erhoben beide mitbeteiligten Parteien jeweils Beschwerde. Darin bestritten sie, dass die Zweitmitbeteiligte zahlungspflichtige Endverbraucherin im Sinn der Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 sei. Es liege kein Kauf von Erdgas vor und die Entnahme von Erdgas erfolge auch nicht für den Eigenbedarf oder den Endverbrauch, zumal das entnommene Erdgas nach der Verwendung für die Erdölförderung wieder in das Verteilernetz der Erstmitbeteiligten eingespeist werde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läge bei einer Ausnahme für die Zweitmitbeteiligte auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, weil sich andere Netzbenutzer nicht in der gleichen Situation befänden wie sie.Gegen diesen Bescheid erhoben beide mitbeteiligten Parteien jeweils Beschwerde. Darin bestritten sie, dass die Zweitmitbeteiligte zahlungspflichtige Endverbraucherin im Sinn der Definition des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 sei. Es liege kein Kauf von Erdgas vor und die Entnahme von Erdgas erfolge auch nicht für den Eigenbedarf oder den Endverbrauch, zumal das entnommene Erdgas nach der Verwendung für die Erdölförderung wieder in das Verteilernetz der Erstmitbeteiligten eingespeist werde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läge bei einer Ausnahme für die Zweitmitbeteiligte auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, weil sich andere Netzbenutzer nicht in der gleichen Situation befänden wie sie.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden statt und hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes „jedenfalls ab 1. September 2015 bis inklusive 27. Juli 2021“ (Spruchpunkt A)I.) sowie hinsichtlich des Zeitraumes „beginnend mit 28. Juli 2021 und fortlaufend“ (Spruchpunkt A)II.) ersatzlos auf. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden statt und hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes „jedenfalls ab 1. September 2015 bis inklusive 27. Juli 2021“ (Spruchpunkt A)I.) sowie hinsichtlich des Zeitraumes „beginnend mit 28. Juli 2021 und fortlaufend“ (Spruchpunkt A)II.) ersatzlos auf. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
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2.1. Das BVwG hielt zunächst fest, dass die Zweitmitbeteiligte aus dem Verteilernetz der Erstmitbeteiligten einen Teil jenes Erdgases, das sie zuvor in dieses Netz eingespeist habe, entnehme, um es als „Liftgas“ (als Druckmedium für die Erdölförderung) zu verwenden. Nach der Erdölförderung werde das „Liftgas“ von der Zweitmitbeteiligten wiederaufbereitet und erneut in das Verteilernetz der Erstmitbeteiligten eingespeist. Dabei gehe insoweit kein Erdgas verloren, sondern es werde mehr Erdgas (nämlich auch das bei der Erdölförderung mitgeförderte „Begleitgas“) wieder eingespeist, als zuvor entnommen worden sei. Die Zweitmitbeteiligte zahle zwar für die Einspeisung von Erdgas eine „Entry-Fee“ an die Erstmitbeteiligte, aber kein Netznutzungsentgelt gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 8 GSNE-VO 2013 für die Entnahme von Erdgas.2.1. Das BVwG hielt zunächst fest, dass die Zweitmitbeteiligte aus dem Verteilernetz der Erstmitbeteiligten einen Teil jenes Erdgases, das sie zuvor in dieses Netz eingespeist habe, entnehme, um es als „Liftgas“ (als Druckmedium für die Erdölförderung) zu verwenden. Nach der Erdölförderung werde das „Liftgas“ von der Zweitmitbeteiligten wiederaufbereitet und erneut in das Verteilernetz der Erstmitbeteiligten eingespeist. Dabei gehe insoweit kein Erdgas verloren, sondern es werde mehr Erdgas (nämlich auch das bei der Erdölförderung mitgeförderte „Begleitgas“) wieder eingespeist, als zuvor entnommen worden sei. Die Zweitmitbeteiligte zahle zwar für die Einspeisung von Erdgas eine „Entry-Fee“ an die Erstmitbeteiligte, aber kein Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, GSNE-VO 2013 für die Entnahme von Erdgas.
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Weiters stellte das BVwG fest, die Zweitmitbeteiligte sei nach der Einspeisung des Erdgases (ungeachtet der Vermischung mit Erdgas aus anderen Quellen) weiterhin Eigentümerin der von ihr eingespeisten Menge bzw. des eingespeisten Anteils an Erdgas. Bei der Entnahme des Erdgases werde dessen Qualität oder stoffliche Form nicht verändert.
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2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung legte das BVwG zunächst dar, dass der Zweitmitbeteiligten (ungeachtet dessen, dass sie von der belangten Behörde dem behördlichen Verfahren nicht als Partei beigezogen worden sei) Parteistellung zukomme. Die Zweitmitbeteiligte sei nämlich nicht nur in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt, sondern der Bescheid greife auch unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein, weil er das rechtliche Verhältnis zwischen den beiden mitbeteiligten Parteien und die Frage betreffe, ob ein „Kauf“ von Erdgas bzw. ein Vertrag vorliege. Zudem ergebe sich die Parteistellung auch aus dem Unionsrecht, weil einer betroffenen Partei ein Beschwerderecht zukomme und dieser Begriff weit zu verstehen sei.
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Der einschlägige § 73 Abs. 2 GWG 2011 überbinde die Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts dem Endverbraucher. In der Sache sei vorliegend die Frage zu klären, ob die Zweitmitbeteiligte Endverbraucherin im Sinn des § 73 Abs. 2 bzw. der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 sei. Da die Definition mit BGBl. I Nr. 150/2021 dahingehend geändert worden sei, dass (mit Inkrafttreten am 28. Juli 2021) nicht mehr auf den Kauf, sondern den Bezug von Erdgas abgestellt werde, seien zwei (voneinander zu trennende) Zeiträume zu beurteilen.Der einschlägige Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 überbinde die Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts dem Endverbraucher. In der Sache sei vorliegend die Frage zu klären, ob die Zweitmitbeteiligte Endverbraucherin im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, bzw. der Begriffsbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 sei. Da die Definition mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, dahingehend geändert worden sei, dass (mit Inkrafttreten am 28. Juli 2021) nicht mehr auf den Kauf, sondern den Bezug von Erdgas abgestellt werde, seien zwei (voneinander zu trennende) Zeiträume zu beurteilen. 9
Nach der für den ersten (in Spruchpunkt A)I. behandelten) Zeitraum geltenden Definition sei Endverbraucher gewesen, wer Erdgas für den Eigenbedarf „kauft“. Nach den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in § 6 GWG 2000 (RV 1116 BlgNR 21. GP 75) verstünden sich alle nicht umschriebenen Begriffe (wie der Begriff „Kauf“) in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs. Ein Kauf setze somit eine entgeltliche Eigentumsübertragung zwischen Personen voraus. Vorliegend komme der Zweitmitbeteiligten aber durchgehend das Eigentum an dem von ihr entnommenen Erdgas zu. Es liege daher keine Eigentumsübertragung bzw. kein Kauf vor und die Zweitmitbeteiligte sei daher keine Endverbraucherin. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes komme eine „korrigierende“ Auslegung (in Richtung einer Einbeziehung anderer Formen eines Schuldverhältnisses) nicht in Betracht. Diese Sichtweise werde auch durch die Regelung des (mit § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 umgesetzten) Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/73/EG bestätigt, der in der Definition des Endkunden ebenfalls auf den Kauf abstelle (in der englischen Fassung: „purchasing“).Nach der für den ersten (in Spruchpunkt A)I. behandelten) Zeitraum geltenden Definition sei Endverbraucher gewesen, wer Erdgas für den Eigenbedarf „kauft“. Nach den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in Paragraph 6, GWG 2000 Regierungsvorlage 1116, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 75) verstünden sich alle nicht umschriebenen Begriffe (wie der Begriff „Kauf“) in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs. Ein Kauf setze somit eine entgeltliche Eigentumsübertragung zwischen Personen voraus. Vorliegend komme der Zweitmitbeteiligten aber durchgehend das Eigentum an dem von ihr entnommenen Erdgas zu. Es liege daher keine Eigentumsübertragung bzw. kein Kauf vor und die Zweitmitbeteiligte sei daher keine Endverbraucherin. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes komme eine „korrigierende“ Auslegung (in Richtung einer Einbeziehung anderer Formen eines Schuldverhältnisses) nicht in Betracht. Diese Sichtweise werde auch durch die Regelung des (mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 umgesetzten) Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/73/EG bestätigt, der in der Definition des Endkunden ebenfalls auf den Kauf abstelle (in der englischen Fassung: „purchasing“). 10
Nach der für den zweiten (in Spruchpunkt A)II. behandelten) Zeitraum geltenden Definition sei Endverbraucher, wer Erdgas für den Eigenbedarf „bezieht“. Mangels Legaldefinition und mangels Erläuterungen sei der Zweck dieser Änderung unklar. Auch die Wortinterpretation stoße hier an ihre Grenzen. Zwar erfülle der Gebrauch des entnommenen Erdgases als „Liftgas“ die Voraussetzung des Eigenbedarfs. Allerdings stelle die Richtlinie 2009/73/EG auf den Kauf des Erdgases ab, weshalb die Zweitmitbeteiligte auch im zweiten zu beurteilenden Zeitraum (ab dem 28. Juli 2021) nicht Endkunde im Sinn der besagten Richtlinie sei. Zwar verlange die Richtlinie 2009/73/EG (grundsätzlich) nur eine Teilharmonisierung, allerdings sei die Begriffsbestimmung des Endkunden eindeutig bestimmt. Ein Abweichen davon sei dem österreichischen Gesetzgeber nicht erlaubt. Mit der Änderung des Wortes „kauft“ auf „bezieht“ sei aber von den eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben abgewichen worden. Infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts sei daher in der Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 anstelle des Wortes „bezieht“ das Wort „kauft“ zu lesen. Somit sei die Zweitmitbeteiligte auch im zweitgenannten Zeitraum nicht als Endverbraucherin nach dem GWG 2011 anzusehen.Nach der für den zweiten (in Spruchpunkt A)II. behandelten) Zeitraum geltenden Definition sei Endverbraucher, wer Erdgas für den Eigenbedarf „bezieht“. Mangels Legaldefinition und mangels Erläuterungen sei der Zweck dieser Änderung unklar. Auch die Wortinterpretation stoße hier an ihre Grenzen. Zwar erfülle der Gebrauch des entnommenen Erdgases als „Liftgas“ die Voraussetzung des Eigenbedarfs. Allerdings stelle die Richtlinie 2009/73/EG auf den Kauf des Erdgases ab, weshalb die Zweitmitbeteiligte auch im zweiten zu beurteilenden Zeitraum (ab dem 28. Juli 2021) nicht Endkunde im Sinn der besagten Richtlinie sei. Zwar verlange die Richtlinie 2009/73/EG (grundsätzlich) nur eine Teilharmonisierung, allerdings sei die Begriffsbestimmung des Endkunden eindeutig bestimmt. Ein Abweichen davon sei dem österreichischen Gesetzgeber nicht erlaubt. Mit der Änderung des Wortes „kauft“ auf „bezieht“ sei aber von den eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben abgewichen worden. Infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts sei daher in der Definition des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 anstelle des Wortes „bezieht“ das Wort „kauft“ zu lesen. Somit sei die Zweitmitbeteiligte auch im zweitgenannten Zeitraum nicht als Endverbraucherin nach dem GWG 2011 anzusehen.
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2.3. Ausgehend davon sei der angefochtene Bescheid für beide genannten Zeiträume ersatzlos zu beheben gewesen.
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Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Rechtsfrage zu klären sei, ob der Betreiber eines Verteilernetzes für die Entnahme von „Liftgas“ Netznutzungsentgelte zu verrechnen habe.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der E-Control.
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Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragen.
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Die Revisionswerberin erstattete zu diesen Revisionsbeantwortungen ihrerseits eine Äußerung.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Revisionslegitimation
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Beide mitbeteiligten Parteien bestreiten in ihren Revisionsbeantwortungen die Revisionslegitimation der Revisionswerberin. Sie führen diesbezüglich aus, die Revision sei von der E-Control eingebracht worden, der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid sei hingegen vom Vorstand der E-Control erlassen worden. Es sei zwischen dem Rechtsträger und dem Organ des Rechtsträgers zu unterscheiden.
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Diesbezüglich genügt es, auf § 9 Abs. 1 E-ControlG zu verweisen, demzufolge die E-Control gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Nach den Erläuterungen (IA 2323/A 24. GP) sind Amtshandlungen „Bescheide der E-Control sowie Eingaben im Rahmen ihrer Parteistellung“. Die Revisionswerberin ist somit von Gesetzes wegen ermächtigt, Revision wegen Rechtswidrigkeit zu erheben (vgl. auch VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073, Pkt. II.2.3.).Diesbezüglich genügt es, auf Paragraph 9, Absatz eins, E-ControlG zu verweisen, demzufolge die E-Control gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Nach den Erläuterungen (IA 2323/A 24. Gesetzgebungsperiode sind Amtshandlungen „Bescheide der E-Control sowie Eingaben im Rahmen ihrer Parteistellung“. Die Revisionswerberin ist somit von Gesetzes wegen ermächtigt, Revision wegen Rechtswidrigkeit zu erheben vergleiche , auch VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073, Pkt. römisch zwei.2.3.). 2. Zulässigkeit
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Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Personenkreis unter die in den §§ 72 und 73 GWG 2011 normierte Verpflichtung zur Entrichtung des Netznutzungsentgeltes falle und ob jeder Entnehmer - unabhängig vom Vorliegen eines zivilrechtlichen Kaufvertrages - zur Zahlung des Netznutzungsentgeltes verpflichtet sei. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Personenkreis unter die in den Paragraphen 72 und 73 GWG 2011 normierte Verpflichtung zur Entrichtung des Netznutzungsentgeltes falle und ob jeder Entnehmer - unabhängig vom Vorliegen eines zivilrechtlichen Kaufvertrages - zur Zahlung des Netznutzungsentgeltes verpflichtet sei. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.
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Die Revision ist ausgehend davon zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch teilweise berechtigt.
3. Rechtsgrundlagen
„Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24. (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:Paragraph 24, (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
1.
Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten; 2.
Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
3.
Überwachung der Entflechtung.
4.
Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auferlegten Pflichten und Verbote.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“
21
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107 in der Stammfassung (§§ 8, 9, 72), der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021 (§ 73) sowie der Fassung BGBl. I Nr. 23/2023 (§ 7), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107 in der Stammfassung (Paragraphen 8, 9, 72,), der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, (Paragraph 73,) sowie der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023, (Paragraph 7,), lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen
§ 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
[...]
11.
,Endverbraucher‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas für den Eigenbedarf bezieht;
12.
,Entnehmer‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas an einem Ausspeisepunkt übernimmt;
[...]
Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen
§ 8. [...]Paragraph 8, [...]
(2) Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Erdgasunternehmen daher verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
[...]
Verbot von Diskriminierung
§ 9. Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanagern und Marktgebietsmanagern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.Paragraph 9, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanagern und Marktgebietsmanagern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
[...]
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§ 72. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. [...]Paragraph 72, (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Bestandteilen. [...]
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
[...]
(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Netzbenutzer des Verteilernetzes durch Verordnung zu bestimmen, die einerseits auf die relevanten Ein- und Ausspeisepunkte und andererseits auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. [...]
Netznutzungsentgelt im Verteilernetz
§ 73. [...]Paragraph 73, [...]
(2) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz ist von Endverbrauchern pro Zählpunkt der jeweiligen Netzebene und von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen pro Netzkopplungspunkt zu entrichten. [...]
[...]“
22
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG lauten auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
27.
,Endkunde‘ einen Kunde, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
[...]
Artikel 41
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
a)
Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen.
[...]
(6) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
a)
Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarife, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze und LNG-Anlagen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleistet ist;
[...]
(10) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. [...]
[...]“
4. Vorbemerkung zur Sache des Beschwerdeverfahrens
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4.1. Die mitbeteiligten Parteien weisen in ihren Revisionsbeantwortungen (wenn auch nur in nicht näher substantiierter Weise) im Zusammenhang mit der Bestreitung der Zulässigkeit der Revision betreffend Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Erkenntnisses (somit den Zeitraum ab dem 28. Juli 2021) darauf hin, dass ein Auslegungsbedarf (schon deshalb) zu verneinen sei, weil das BVwG im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 24 E-ControlG nicht befugt sei, über Zeiträume abzusprechen, die nicht schon Gegenstand des Verfahrens vor dem Vorstand der E-Control gewesen seien. Dies ergebe sich daraus, dass § 24 E-ControlG dem § 360 GewO 1994 nachgebildet sei, sodass die Sache des Verfahrens in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht durch das begrenzt werde, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Vorstand der E-Control gewesen sei.4.1. Die mitbeteiligten Parteien weisen in ihren Revisionsbeantwortungen (wenn auch nur in nicht näher substantiierter Weise) im Zusammenhang mit der Bestreitung der Zulässigkeit der Revision betreffend Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Erkenntnisses (somit den Zeitraum ab dem 28. Juli 2021) darauf hin, dass ein Auslegungsbedarf (schon deshalb) zu verneinen sei, weil das BVwG im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 24, E-ControlG nicht befugt sei, über Zeiträume abzusprechen, die nicht schon Gegenstand des Verfahrens vor dem Vorstand der E-Control gewesen seien. Dies ergebe sich daraus, dass Paragraph 24, E-ControlG dem Paragraph 360, GewO 1994 nachgebildet sei, sodass die Sache des Verfahrens in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht durch das begrenzt werde, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Vorstand der E-Control gewesen sei.
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4.2. Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl. zu allem VwGH 25.6.2024, Ra 2022/04/0167, Rn. 21, mwN).4.2. Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde vergleiche zu allem VwGH 25.6.2024, Ra 2022/04/0167, Rn. 21, mwN). Gemäß § 24 Abs. 2 E-ControlG kann die E-Control in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 24 Abs. 1 E-ControlG mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Gegen Bescheide der E-Control kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (siehe Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 E-ControlG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2022/10/0021, Rn. 19; vgl. weiters - dort ebenfalls zu amtswegig geführten Verfahren - VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0163, Rn. 12; VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0175, Rn. 10; VwGH 10.2.2021, Ra 2020/10/0032, Rn. 16, alle mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG kann die E-Control in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 24, Absatz eins, E-ControlG mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Gegen Bescheide der E-Control kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (siehe Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, E-ControlG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an vergleiche , VwGH 7.11.2024, Ro 2022/10/0021, Rn. 19; vergleiche , weiters - dort ebenfalls zu amtswegig geführten Verfahren - VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0163, Rn. 12; VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0175, Rn. 10; VwGH 10.2.2021, Ra 2020/10/0032, Rn. 16, alle mwN).
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Dass die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften auf die Sach- und Rechtslage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, vermögen die mitbeteiligten Parteien mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Inwieweit sich - wie die mitbeteiligten Parteien meinen - aus § 360 GewO 1994 Gegenteiliges ergeben soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich (vgl. etwa - wenn auch noch zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte - das Erkenntnis VwGH 26.6.2001, 2001/04/0073, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung einer Maßnahme nach § 360 GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ankommt).Dass die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften auf die Sach- und Rechtslage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, vermögen die mitbeteiligten Parteien mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Inwieweit sich - wie die mitbeteiligten Parteien meinen - aus Paragraph 360, GewO 1994 Gegenteiliges ergeben soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich vergleiche , etwa - wenn auch noch zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte - das Erkenntnis VwGH 26.6.2001, 2001/04/0073, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung einer Maßnahme nach Paragraph 360, GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ankommt). 26
Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof (wenn auch noch zur Vorgängerregelung des § 24 Abs. 2 E-ControlG, nämlich zu § 10 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz [E-RBG], der zufolge die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hatte) festgehalten hat, dass die von der Behörde im Rahmen des § 10 E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen beinhaltet (vgl. VwGH 21.3.2007, 2006/05/0011, Pkt.1.5.; siehe dazu auch Schneider, in Hauenschild ua., ElWOG Kommentar [2013] 418). Auch dies spricht gegen die Annahme der mitbeteiligten Parteien, Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG sei lediglich der Zeitraum bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens.Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof (wenn auch noch zur Vorgängerregelung des Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG, nämlich zu Paragraph 10, Absatz 2, Energie-Regulierungsbehördengesetz [E-RBG], der zufolge die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hatte) festgehalten hat, dass die von der Behörde im Rahmen des Paragraph 10, E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen beinhaltet vergleiche , VwGH 21.3.2007, 2006/05/0011, Pkt.1.5.; siehe dazu auch Schneider, in Hauenschild ua., ElWOG Kommentar [2013] 418). Auch dies spricht gegen die Annahme der mitbeteiligten Parteien, Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG sei lediglich der Zeitraum bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens. 27
Das BVwG hat somit dem Grunde nach zutreffend auch über den Zeitraum nach Erlassung des bei ihm angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 18. September 2018 abgesprochen und die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Auftrags anhand der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage beurteilt.
5. Zum Zeitraum bis zum 27. Juli 2021 (Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses)
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5.1. Wie dargelegt differenziert das BVwG in seiner Beurteilung, ob die Zweitmitbeteiligte als Endverbraucherin zur Entrichtung von Netznutzungsentgelt zu verpflichten sei, zwischen dem Zeitraum vor dem hier maßgeblichen Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021 (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket [EAG-Paket]) mit 28. Juli 2021 und dem Zeitraum danach. Mit der genannten Novelle wurde die Definition des Endverbrauchers dahingehend geändert, dass nicht mehr auf eine Person abgestellt wird, die (jeweils für den Eigenbedarf) Erdgas „kauft“, sondern die Erdgas „bezieht“.5.1. Wie dargelegt differenziert das BVwG in seiner Beurteilung, ob die Zweitmitbeteiligte als Endverbraucherin zur Entrichtung von Netznutzungsentgelt zu verpflichten sei, zwischen dem Zeitraum vor dem hier maßgeblichen Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket [EAG-Paket]) mit 28. Juli 2021 und dem Zeitraum danach. Mit der genannten Novelle wurde die Definition des Endverbrauchers dahingehend geändert, dass nicht mehr auf eine Person abgestellt wird, die (jeweils für den Eigenbedarf) Erdgas „kauft“, sondern die Erdgas „bezieht“. 29
Das BVwG verneint (mit näherer Begründung) das Vorliegen einer Eigentumsübertragung und somit eines Kaufs und gelangt daher für den erstgenannten Zeitraum aufgrund des insoweit als eindeutig erachteten Gesetzeswortlautes zum Ergebnis, dass die Zweitmitbeteiligte keine Endverbraucherin sei und daher auch kein Netznutzungsentgelt entrichten müsse.
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5.2. Die Revisionswerberin hält dem entgegen, dass sich ungeachtet des Abstellens auf den „Kauf“ in der Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 bereits aus dem Begriff „Netznutzungsentgelt“ ergebe, dass jede Form der Entnahme von Erdgas aus dem Netz gemeint sei. Der Begriff „Kauf“ sei als pars pro toto für alle Formen rechtsgeschäftlicher Übertragung zu verstehen. Das entscheidende Kriterium sei somit nicht der Endverbrauch, sondern die Netznutzung; dafür sei allein eine Gasentnahme am Anschlusspunkt notwendig, eine gesonderte Prüfung des dahinterstehenden Rechtsverhältnisses habe hingegen nicht stattzufinden. Des Weiteren sei auch die Annahme des BVwG, es finde keine Eigentumsübertragung statt, rechtswidrig. Bei einem (zunächst) Anteilseigentum und (später) Alleineigentum liege nicht dasselbe Eigentumsverhältnis vor. Es komme daher bei der Entnahme von Erdgas zu einem Eigentumsübergang. Anders als das BVwG offenbar meine, bestehe zwischen der Einspeisung und der Entnahme des Erdgases durch die Zweitmitbeteiligte auch kein „gasflusstechnischer Zusammenhang“. Es handle sich beim Erdgas vor und nach der Entnahme (bzw. der Einspeisung) um sachenrechtlich unterschiedliche Sachen, weshalb bei der Entnahme von „Liftgas“ sehr wohl ein Eigentumsübergang stattfinde.5.2. Die Revisionswerberin hält dem entgegen, dass sich ungeachtet des Abstellens auf den „Kauf“ in der Definition des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 bereits aus dem Begriff „Netznutzungsentgelt“ ergebe, dass jede Form der Entnahme von Erdgas aus dem Netz gemeint sei. Der Begriff „Kauf“ sei als pars pro toto für alle Formen rechtsgeschäftlicher Übertragung zu verstehen. Das entscheidende Kriterium sei somit nicht der Endverbrauch, sondern die Netznutzung; dafür sei allein eine Gasentnahme am Anschlusspunkt notwendig, eine gesonderte Prüfung des dahinterstehenden Rechtsverhältnisses habe hingegen nicht stattzufinden. Des Weiteren sei auch die Annahme des BVwG, es finde keine Eigentumsübertragung statt, rechtswidrig. Bei einem (zunächst) Anteilseigentum und (später) Alleineigentum liege nicht dasselbe Eigentumsverhältnis vor. Es komme daher bei der Entnahme von Erdgas zu einem Eigentumsübergang. Anders als das BVwG offenbar meine, bestehe zwischen der Einspeisung und der Entnahme des Erdgases durch die Zweitmitbeteiligte auch kein „gasflusstechnischer Zusammenhang“. Es handle sich beim Erdgas vor und nach der Entnahme (bzw. der Einspeisung) um sachenrechtlich unterschiedliche Sachen, weshalb bei der Entnahme von „Liftgas“ sehr wohl ein Eigentumsübergang stattfinde.
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Unter Hinweis auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 2. September 2021, C-718/18, Kommission gegen Deutschland, vertritt die Revisionswerberin zudem die Auffassung, ihr komme im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Netztarife zu. Weiters moniert die Revisionswerberin, dass sich das BVwG mit der Frage einer rechtswidrigen Quersubvention gemäß § 8 Abs. 2 GWG 2011 sowie dem Diskriminierungsverbot gemäß § 9 GWG 2011 nicht auseinandergesetzt habe. Eine Auslegung dahingehend, dass nur „endverbrauchende Käufer“ von Erdgas Netznutzungsentgelte zahlen müssten, wäre nach Ansicht der Revisionswerberin unionsrechtswidrig. Auch gemäß § 72 Abs. 1 GWG 2011 habe das Systemnutzungsentgelt dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer und der weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen.Unter Hinweis auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 2. September 2021, C-718/18, Kommission gegen Deutschland, vertritt die Revisionswerberin zudem die Auffassung, ihr komme im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Netztarife zu. Weiters moniert die Revisionswerberin, dass sich das BVwG mit der Frage einer rechtswidrigen Quersubvention gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GWG 2011 sowie dem Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 9, GWG 2011 nicht auseinandergesetzt habe. Eine Auslegung dahingehend, dass nur „endverbrauchende Käufer“ von Erdgas Netznutzungsentgelte zahlen müssten, wäre nach Ansicht der Revisionswerberin unionsrechtswidrig. Auch gemäß Paragraph 72, Absatz eins, GWG 2011 habe das Systemnutzungsentgelt dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer und der weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen.
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5.3. Die mitbeteiligten Parteien verweisen auf den klaren Gesetzeswortlaut („kauft“) und darauf, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt keine Hinweise auf einen Kaufvorgang gebe. Dem behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz halten sie entgegen, dass es Unterschiede im Tatsächlichen gebe, weshalb keine Diskriminierung vorliege. Es stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn die Zweitmitbeteiligte im Zusammenhang mit dem „Liftgas“ pro Vorgang nur einmal (nämlich bei der „Wiedereinspeisung des für den Gaslift genutzten Erdgases“) zur Zahlung von Netznutzungsentgelt (vom BVwG insoweit als „Entry-Fee“ bezeichnet) verpflichtet werde. Auf die Ausführungen der Revisionswerberin zum (fehlenden) Eigentumsübergang komme es nicht an, weil nur ein Kaufvorgang die Zahlungspflicht auslöse und ein solcher nicht stattgefunden habe.
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5.4. Gemäß § 73 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 ist das (hier gegenständliche) Netznutzungsentgelt von Endverbrauchern zu entrichten. Nach der (für den ersten Zeitraum maßgeblichen) Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 (in der Fassung vor dem EAG-Paket BGBl. I Nr. 150/2021) war Endverbraucher eine Person, die Erdgas für den Eigenbedarf „kauft“.5.4. Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 ist das (hier gegenständliche) Netznutzungsentgelt von Endverbrauchern zu entrichten. Nach der (für den ersten Zeitraum maßgeblichen) Definition des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 (in der Fassung vor dem EAG-Paket Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,) war Endverbraucher eine Person, die Erdgas für den Eigenbedarf „kauft“. 34
Dem BVwG kann zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung in § 6 Z 8 GWG (RV 1116 BlgNR 21. GP 75) davon ausgegangen ist, dass der Begriff „Kauf“ auch in § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist. Dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Entnahme des „Liftgases“ durch die Zweitmitbeteiligte ein Kauf im Sinn eines Eigentumserwerbs an einer Sache gegen einen Kaufpreis vorgelegen wäre (siehe dazu etwa die §§ 1053 ff ABGB), wird auch von der Revisionswerberin nicht behauptet. Ausgehend davon muss aber auf die (divergierenden) Ausführungen zum (Nicht)Vorliegen einer Eigentumsübertragung und zu den Eigentumsverhältnissen am Erdgas (vor und nach der Einspeisung sowie nach der Entnahme) im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen werden.Dem BVwG kann zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung in Paragraph 6, Ziffer 8, GWG Regierungsvorlage 1116, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 75) davon ausgegangen ist, dass der Begriff „Kauf“ auch in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist. Dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Entnahme des „Liftgases“ durch die Zweitmitbeteiligte ein Kauf im Sinn eines Eigentumserwerbs an einer Sache gegen einen Kaufpreis vorgelegen wäre (siehe dazu etwa die Paragraphen 1053, ff ABGB), wird auch von der Revisionswerberin nicht behauptet. Ausgehend davon muss aber auf die (divergierenden) Ausführungen zum (Nicht)Vorliegen einer Eigentumsübertragung und zu den Eigentumsverhältnissen am Erdgas (vor und nach der Einspeisung sowie nach der Entnahme) im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen werden.
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Im Hinblick auf den eindeutigen Verweis auf den „Endverbraucher“ in § 73 Abs. 2 GWG 2011 ist auch nicht ersichtlich, dass sich - wie seitens der Revisionswerberin ins Treffen geführt - allein aus der Bezeichnung als „Netznutzungsentgelt“ für den Kreis der Zahlungspflichtigen etwas Abweichendes ergeben würde. Auch der (von der Revisionswerberin geltend gemachte) Umstand, dass in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung für die Netznutzungsentgelte auf die Entnahme (und nicht den Kauf) abgestellt werde, kann nicht zu einer abweichenden Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch die Verwendung des in § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 klar definierten Begriffs „Endverbraucher“ in § 73 Abs. 2 GWG 2011 der Kreis der Zahlungspflichtigen eindeutig umschrieben wird.Im Hinblick auf den eindeutigen Verweis auf den „Endverbraucher“ in Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 ist auch nicht ersichtlich, dass sich - wie seitens der Revisionswerberin ins Treffen geführt - allein aus der Bezeichnung als „Netznutzungsentgelt“ für den Kreis der Zahlungspflichtigen etwas Abweichendes ergeben würde. Auch der (von der Revisionswerberin geltend gemachte) Umstand, dass in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung für die Netznutzungsentgelte auf die Entnahme (und nicht den Kauf) abgestellt werde, kann nicht zu einer abweichenden Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch die Verwendung des in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 klar definierten Begriffs „Endverbraucher“ in Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 der Kreis der Zahlungspflichtigen eindeutig umschrieben wird.
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Daran vermögen auch die von der Revisionswerberin geltend gemachten unionsrechtlichen Erwägungen nichts zu ändern. Zwar wird in dem von der Revisionswerberin herangezogenen (allerdings zur vormaligen Richtlinie 2009/72/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt ergangenen) Urteil des EuGH vom 2. September 2021, C-718/18, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde (im vorliegenden Fall wäre dies die belangte Behörde) betont (Rn. 108 bis 112), aber auch festgehalten, dass Regulierungsbehörden an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen bleiben (Rn. 126). Auch dass in dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Art. 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG die Festlegung (bzw. Genehmigung) ua. der Verteilungstarife und der dafür maßgeblichen Berechnungsmethoden als Aufgabe der Regulierungsbehörde vorgesehen wird, hat nicht zur Folge, dass die Bestimmung des Kreises der zur Entrichtung Verpflichteten durch den nationalen Gesetzgeber unter Rückgriff auf den auch in der Richtlinie 2009/73/EG (wenn auch in anderem Zusammenhang) als maßgeblich angesehenen und definierten Kreis der Endverbraucher (bzw. Endkunden) unionsrechtlichen Bedenken begegnen würde. Schließlich betont die Revisionswerberin in anderem Zusammenhang (konkret hinsichtlich des zweiten vom BVwG geprüften Zeitraums ab dem 28. Juli 2021) selbst, dass die Richtlinie 2009/73/EG die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Netztarife bestimmten Kundengruppen aufzuerlegen (vgl. im Übrigen auch Storr, Der Regelungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers für Systemnutzungsentgelte nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-718/18 [Kommission/Deutschland] vom 02.09.2021, in ZÖR 2022, 1097 [1134], der - wenn auch zur nunmehr für den Elektrizitätsbinnenmarkt geltenden Verordnung [EU] 2019/943 - festgehalten hat, dass die Verordnung nicht verlangt, dass für die Systemnutzungsentgelte alle Netznutzer herangezogen werden müssen).Daran vermögen auch die von der Revisionswerberin geltend gemachten unionsrechtlichen Erwägungen nichts zu ändern. Zwar wird in dem von der Revisionswerberin herangezogenen (allerdings zur vormaligen Richtlinie 2009/72/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt ergangenen) Urteil des EuGH vom 2. September 2021, C-718/18, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde (im vorliegenden Fall wäre dies die belangte Behörde) betont (Rn. 108 bis 112), aber auch festgehalten, dass Regulierungsbehörden an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen bleiben (Rn. 126). Auch dass in dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Artikel 41, Absatz eins, Litera a und Absatz 6, Litera a, der Richtlinie 2009/73/EG die Festlegung (bzw. Genehmigung) ua. der Verteilungstarife und der dafür maßgeblichen Berechnungsmethoden als Aufgabe der Regulierungsbehörde vorgesehen wird, hat nicht zur Folge, dass die Bestimmung des Kreises der zur Entrichtung Verpflichteten durch den nationalen Gesetzgeber unter Rückgriff auf den auch in der Richtlinie 2009/73/EG (wenn auch in anderem Zusammenhang) als maßgeblich angesehenen und definierten Kreis der Endverbraucher (bzw. Endkunden) unionsrechtlichen Bedenken begegnen würde. Schließlich betont die Revisionswerberin in anderem Zusammenhang (konkret hinsichtlich des zweiten vom BVwG geprüften Zeitraums ab dem 28. Juli 2021) selbst, dass die Richtlinie 2009/73/EG die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Netztarife bestimmten Kundengruppen aufzuerlegen vergleiche , im Übrigen auch Storr, Der Regelungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers für Systemnutzungsentgelte nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-718/18 [Kommission/Deutschland] vom 02.09.2021, in ZÖR 2022, 1097 [1134], der - wenn auch zur nunmehr für den Elektrizitätsbinnenmarkt geltenden Verordnung [EU] 2019/943 - festgehalten hat, dass die Verordnung nicht verlangt, dass für die Systemnutzungsentgelte alle Netznutzer herangezogen werden müssen).
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Gleiches gilt im Ergebnis für die in der Revision ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Überlegungen. Der Revisionswerberin gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, Bedenken gleichheitsrechtlicher Art gegen eine Regelung hervorzurufen, die für die Heranziehung zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts auf den Begriff des Endverbrauchers abstellt, bzw. aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber damit den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe.
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Ausgehend davon hat das BVwG mit Spruchpunk A)I. seines Erkenntnisses den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - soweit der Zeitraum bis zum 27. Juli 2021 und somit vor Inkrafttreten der geänderten Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 betroffen war - zu Recht ersatzlos behoben.Ausgehend davon hat das BVwG mit Spruchpunk A)I. seines Erkenntnisses den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - soweit der Zeitraum bis zum 27. Juli 2021 und somit vor Inkrafttreten der geänderten Definition des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 betroffen war - zu Recht ersatzlos behoben.
6. Zum Zeitraum ab dem 28. Juli 2021 (Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Erkenntnisses)
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6.1. Für den zweitgenannten Zeitraum (ab dem 28. Juli 2021) gelangt das BVwG unter Verweis auf die Begriffsdefinition des Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/73/EG sowie den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ebenfalls zum Ergebnis, dass die Zweitmitbeteiligte ungeachtet der Änderung der nationalen Begriffsbestimmung mangels Kaufs von Erdgas keine Endverbraucherin sei.6.1. Für den zweitgenannten Zeitraum (ab dem 28. Juli 2021) gelangt das BVwG unter Verweis auf die Begriffsdefinition des Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/73/EG sowie den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ebenfalls zum Ergebnis, dass die Zweitmitbeteiligte ungeachtet der Änderung der nationalen Begriffsbestimmung mangels Kaufs von Erdgas keine Endverbraucherin sei.
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6.2. Die Revisionswerberin hält dem entgegen, dass durch die besagte Novellierung eindeutig klargestellt werde, dass die Zahlungspflicht bei jeglicher Entnahme von Erdgas aus dem Netz und nicht nur bei einem „klassischen Kaufvorgang“ bestehe. Es sei somit jede Form des physischen Erwerbs von Erdgas erfasst.
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Diese Änderung sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar, weil die Richtlinie 2009/73/EG keine Aussage dazu treffe, welcher Personenkreis zur Zahlung des Netznutzungsentgelts verpflichtet sei. Die Verknüpfung der Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 mit der Zahlungspflicht des Endverbrauchers in § 73 Abs. 2 GWG 2011 sei allein auf nationaler Ebene vorgenommen worden. Die Richtlinie 2009/73/EG definiere zwar den „Endkunden“, nehme auf diesen Begriff aber ausschließlich im Zusammenhang mit Konsumentenrechten Bezug, nicht jedoch im Zusammenhang mit Tarifen oder Zahlungspflichten. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes obliege es dem Regulator, die Netzzugangsentgelte festzulegen.Diese Änderung sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar, weil die Richtlinie 2009/73/EG keine Aussage dazu treffe, welcher Personenkreis zur Zahlung des Netznutzungsentgelts verpflichtet sei. Die Verknüpfung der Definition des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 mit der Zahlungspflicht des Endverbrauchers in Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 sei allein auf nationaler Ebene vorgenommen worden. Die Richtlinie 2009/73/EG definiere zwar den „Endkunden“, nehme auf diesen Begriff aber ausschließlich im Zusammenhang mit Konsumentenrechten Bezug, nicht jedoch im Zusammenhang mit Tarifen oder Zahlungspflichten. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes obliege es dem Regulator, die Netzzugangsentgelte festzulegen.
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6.3. Die mitbeteiligten Parteien bringen unter Hinweis auf die Erläuterungen (RV 733 BlgNR 27. GP 37) vor, es handle sich bei der Ersetzung des Wortes „kauft“ durch das Wort „bezieht“ nur um eine redaktionelle Änderung. Am Inhalt der Regelung habe sich dadurch nichts geändert. Zudem verweisen sie auf die unionsrechtliche Vorgabe des Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/73/EG.6.3. Die mitbeteiligten Parteien bringen unter Hinweis auf die Erläuterungen Regierungsvorlage 733, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 37) vor, es handle sich bei der Ersetzung des Wortes „kauft“ durch das Wort „bezieht“ nur um eine redaktionelle Änderung. Am Inhalt der Regelung habe sich dadurch nichts geändert. Zudem verweisen sie auf die unionsrechtliche Vorgabe des Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/73/EG.
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Nach Ansicht der Zweitmitbeteiligten könne auch nicht davon gesprochen werden, dass sie Erdgas „bezieht“, weil sie sowohl vor und nach der Einspeisung als auch nach der Entnahme Eigentümerin des entnommenen Erdgases sei.
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6.4. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Ersetzung des Wortes „kauft“ durch das Wort „bezieht“ jedenfalls dafür, dass damit ein geänderter Bedeutungsinhalt verbunden ist, zumal dem Gesetzgeber nicht ohne Grund unterstellt werden kann, eine inhaltsleere Änderung vorzunehmen. Der Umstand, dass die Erläuterungen keine konkret auf diese Änderung bezogenen Aussagen enthalten, vermag daran nichts zu ändern. Auch der von den mitbeteiligten Parteien ins Treffen geführte Satz in den Erläuterungen, die „sonstigen Änderungen sind einerseits redaktionelle Änderungen und andererseits Anpassungen an die neuen Ressortkompetenzen und -bezeichnungen“, kann ebenso nicht zur Folge haben, dass sämtliche nicht konkret erläuterten Änderungen (die sich nicht auf Ressortbezeichnungen beziehen) bloß als redaktionelle Änderungen - und somit als nicht inhaltlicher Natur - anzusehen sind.
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Ausgehend davon ist aber der Revisionswerberin beizutreten, dass ein „Beziehen“ von Erdgas über das „Kaufen“ hinausgeht und jede Form der physischen Übernahme aus dem Verteilernetz erfasst. Die von der Zweitmitbeteiligten vertretene Auffassung, ein „Beziehen“ von Erdgas liege nicht vor, wenn ihr - so die Behauptung - „Quantitätseigentum an der von ihr eingespeisten Erdgasmenge“ zukomme, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen.
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Entgegen der Auffassung des BVwG ergibt sich auch aus unionsrechtlichen Überlegungen nichts anderes. Zwar ist zutreffend, dass die Definition des Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/73/EG ebenso wie die Bestimmung des (diese Norm umsetzenden) § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 in der Fassung vor dem EAG-Paket BGBl. I Nr. 150/2021 davon spricht, dass der Endkunde (bzw. Endverbraucher) eine Person ist, die Erdgas „kauft“. Allerdings lassen sich der Richtlinie 2009/73/EG keine abschließenden Vorgaben dahingehend entnehmen, welche Personengruppen zur Entrichtung der Netznutzungsentgelte (zwingend) heranzuziehen sind. Ausgehend davon kann der Heranziehung der durch das EAG-Paket geänderten Definition des Endverbrauchers („Erdgas ... bezieht“) im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (somit im Kontext des § 73 Abs. 2 GWG 2011) auch nicht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegengehalten werden. Ob die nunmehr geänderte Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 in anderen Zusammenhängen allenfalls eine unionsrechtlich bedenkliche Rechtslage zur Folge hat, muss im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden.Entgegen der Auffassung des BVwG ergibt sich auch aus unionsrechtlichen Überlegungen nichts anderes. Zwar ist zutreffend, dass die Definition des Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/73/EG ebenso wie die Bestimmung des (diese Norm umsetzenden) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 in der Fassung vor dem EAG-Paket Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, davon spricht, dass der Endkunde (bzw. Endverbraucher) eine Person ist, die Erdgas „kauft“. Allerdings lassen sich der Richtlinie 2009/73/EG keine abschließenden Vorgaben dahingehend entnehmen, welche Personengruppen zur Entrichtung der Netznutzungsentgelte (zwingend) heranzuziehen sind. Ausgehend davon kann der Heranziehung der durch das EAG-Paket geänderten Definition des Endverbrauchers („Erdgas ... bezieht“) im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (somit im Kontext des Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011) auch nicht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegengehalten werden. Ob die nunmehr geänderte Begriffsbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 in anderen Zusammenhängen allenfalls eine unionsrechtlich bedenkliche Rechtslage zur Folge hat, muss im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden. 47
Somit ist das BVwG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zweitmitbeteiligte (auch) für den Zeitraum ab dem 28. Juli 2021 keine Endverbraucherin im Sinn des § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 ist.Somit ist das BVwG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zweitmitbeteiligte (auch) für den Zeitraum ab dem 28. Juli 2021 keine Endverbraucherin im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 ist.
7. Ergebnis
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Die Revisionswerberin bringt zusätzlich noch vor, das BVwG habe der Zweitmitbeteiligten zu Unrecht die Parteistellung im Beschwerdeverfahren zuerkannt. Es wird aber nicht aufgezeigt, inwieweit der damit verbundenen Frage im vorliegenden Fall Relevanz zukommt, weil der angefochtenen Entscheidung des BVwG jedenfalls die - unbestrittenermaßen zulässige - Beschwerde der Erstmitbeteiligten zugrunde lag. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, Rn. 65, mwN).Die Revisionswerberin bringt zusätzlich noch vor, das BVwG habe der Zweitmitbeteiligten zu Unrecht die Parteistellung im Beschwerdeverfahren zuerkannt. Es wird aber nicht aufgezeigt, inwieweit der damit verbundenen Frage im vorliegenden Fall Relevanz zukommt, weil der angefochtenen Entscheidung des BVwG jedenfalls die - unbestrittenermaßen zulässige - Beschwerde der Erstmitbeteiligten zugrunde lag. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, Rn. 65, mwN). 49
Aufgrund der oben (II.6.) dargelegten Erwägungen war Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Aufgrund der oben (römisch zwei.6.) dargelegten Erwägungen war Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
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Im Übrigen war die Revision, somit insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Im Übrigen war die Revision, somit insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, hingegen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2025