TE Vwgh Beschluss 2025/1/29 Ra 2024/07/0156

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AHK 2005
AHK 2005 §2 Abs2
BAO §114
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art18
RAO 1868 §16 Abs3
RAO 1868 §16 Abs4
RAO 1868 §45
RAO 1868 §45a
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Dr. H H in S, vertreten durch die Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. November 2023, Zl. 405-14/47/1/5-2023, betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Salzburg; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Dr. H H in S, vertreten durch die Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. November 2023, Zl. 405-14/47/1/5-2023, betreffend Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Salzburg; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte ist Rechtsanwalt in Salzburg und wurde gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO) zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem gerichtlichen Strafverfahren bestellt. Sämtliche Leistungen in diesem Strafverfahren wurden im Wege der Substitution durch einen anderen Rechtsanwalt erbracht, welcher (jedenfalls im hier betroffenen Zeitraum) die Rechtsanwaltschaft gemeinsam mit dem Revisionswerber und einer weiteren Rechtsanwältin im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Offenen Gesellschaft) ausgeübt hat.Der Mitbeteiligte ist Rechtsanwalt in Salzburg und wurde gemäß Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO) zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem gerichtlichen Strafverfahren bestellt. Sämtliche Leistungen in diesem Strafverfahren wurden im Wege der Substitution durch einen anderen Rechtsanwalt erbracht, welcher (jedenfalls im hier betroffenen Zeitraum) die Rechtsanwaltschaft gemeinsam mit dem Revisionswerber und einer weiteren Rechtsanwältin im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Offenen Gesellschaft) ausgeübt hat.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Abweisung einer Beschwerde gegen den im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2023 - den Antrag des Revisionswerbers auf Leistung einer Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die im genannten Strafverfahren erbrachten Leistungen im Kalenderjahr 2022 abgewiesen. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Abweisung einer Beschwerde gegen den im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2023 - den Antrag des Revisionswerbers auf Leistung einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die im genannten Strafverfahren erbrachten Leistungen im Kalenderjahr 2022 abgewiesen. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061, und Folgejudikatur) damit begründet, dass der anspruchsbegründende Schwellenwert des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO nur durch Verhandlungszeiten erreicht werden könne, die der bestellte Verfahrenshelfer selbst verrichte. Weil sämtliche Verhandlungen nicht durch den Revisionswerber (sondern seinen Kanzleipartner) verrichtet worden seien, bestehe ein Vergütungsanspruch schon dem Grunde nach nicht.Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061, und Folgejudikatur) damit begründet, dass der anspruchsbegründende Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO nur durch Verhandlungszeiten erreicht werden könne, die der bestellte Verfahrenshelfer selbst verrichte. Weil sämtliche Verhandlungen nicht durch den Revisionswerber (sondern seinen Kanzleipartner) verrichtet worden seien, bestehe ein Vergütungsanspruch schon dem Grunde nach nicht.
4
Die gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde vorgetragenen Argumente des Revisionswerbers überzeugten nicht. Im Hinblick auf die näher dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Natur des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 4 RAO könne die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein derartiger individueller öffentlich-rechtlicher Sondervergütungsanspruch zustehe, nicht davon abhängig gemacht werden, wie und in welcher Form sich der Revisionswerber privatrechtlich zur Zusammenarbeit mit Gesellschaftern in einer Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichte oder wie die Verrechnung von in Substitution von einem anderen Rechtsanwalt erbrachten Leistungen erfolge. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in seiner Vorjudikatur auf solche Umstände nicht abgestellt und keine Feststellungen dazu aufgetragen. Dass es nicht darauf ankomme, dass der substitutionsweise einschreitende Rechtsanwalt seine Leistungen gar nicht an den Verfahrenshilfeverteidiger verrechne, ergebe sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Nichtentstehen des Anspruchs im Substitutionsfall nicht davon abhängig sei, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst (auch) Verfahrenshelfer gewesen sei.Die gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde vorgetragenen Argumente des Revisionswerbers überzeugten nicht. Im Hinblick auf die näher dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Natur des Vergütungsanspruchs nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO könne die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein derartiger individueller öffentlich-rechtlicher Sondervergütungsanspruch zustehe, nicht davon abhängig gemacht werden, wie und in welcher Form sich der Revisionswerber privatrechtlich zur Zusammenarbeit mit Gesellschaftern in einer Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichte oder wie die Verrechnung von in Substitution von einem anderen Rechtsanwalt erbrachten Leistungen erfolge. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in seiner Vorjudikatur auf solche Umstände nicht abgestellt und keine Feststellungen dazu aufgetragen. Dass es nicht darauf ankomme, dass der substitutionsweise einschreitende Rechtsanwalt seine Leistungen gar nicht an den Verfahrenshilfeverteidiger verrechne, ergebe sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Nichtentstehen des Anspruchs im Substitutionsfall nicht davon abhängig sei, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst (auch) Verfahrenshelfer gewesen sei.
5
Soweit der Revisionswerber dahin argumentiere, dass eine „größere Verfahrenshilfe“ (bei Nichtgewährung der Sondervergütung im Falle der Substitution durch einen anderen Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft) zu einer Existenzbedrohung der gesamten Rechtsanwaltsgesellschaft führen könne, sei ihm zu entgegnen, dass zwar die Substitution in § 14 und § 15 RAO gesetzlich vorgesehen sei und es dem Rechtsanwalt freistehe, sich auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten durch einen Substituten vertreten zu lassen; strebe der Verfahrenshelfer allerdings eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO an, so habe er die Verhandlungen selbst zu verrichten, weil der Sondervergütungsanspruch eben davon abhänge, dass der Verfahrenshelfer selbst individuell überdurchschnittlich belastet sei. Damit würde dann auch keine Existenzbedrohung der Rechtsanwaltsgesellschaft eintreten.Soweit der Revisionswerber dahin argumentiere, dass eine „größere Verfahrenshilfe“ (bei Nichtgewährung der Sondervergütung im Falle der Substitution durch einen anderen Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft) zu einer Existenzbedrohung der gesamten Rechtsanwaltsgesellschaft führen könne, sei ihm zu entgegnen, dass zwar die Substitution in Paragraph 14 und Paragraph 15, RAO gesetzlich vorgesehen sei und es dem Rechtsanwalt freistehe, sich auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten durch einen Substituten vertreten zu lassen; strebe der Verfahrenshelfer allerdings eine Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO an, so habe er die Verhandlungen selbst zu verrichten, weil der Sondervergütungsanspruch eben davon abhänge, dass der Verfahrenshelfer selbst individuell überdurchschnittlich belastet sei. Damit würde dann auch keine Existenzbedrohung der Rechtsanwaltsgesellschaft eintreten.
6
Die angeblich mangelnde „Erkennbarkeit“ der durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2022 klargestellten Rechtslage in Zusammenhang mit § 16 Abs. 4 RAO für den Revisionswerber führe ebensowenig zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.Die angeblich mangelnde „Erkennbarkeit“ der durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2022 klargestellten Rechtslage in Zusammenhang mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO für den Revisionswerber führe ebensowenig zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
7
Auf den geltend gemachten Erschwerniszuschlag sei damit nicht mehr einzugehen gewesen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO bei kanzleiinterner Substitution zustehe, ob sie bei einer kanzleiinternen Substitution durch einen Rechtsanwaltsanwärter zustehe und wie das Vertrauen auf bisherige Rechtsprechung und Übung im Hinblick auf die Sondervergütung zu beurteilen sei. Außerdem sei das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gebührlichkeit eines Erschwerniszuschlages abgewichen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO bei kanzleiinterner Substitution zustehe, ob sie bei einer kanzleiinternen Substitution durch einen Rechtsanwaltsanwärter zustehe und wie das Vertrauen auf bisherige Rechtsprechung und Übung im Hinblick auf die Sondervergütung zu beurteilen sei. Außerdem sei das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gebührlichkeit eines Erschwerniszuschlages abgewichen.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Nach § 16 Abs. 4 RAO hat ein nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellter Rechtsanwalt in jenen Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 RAO für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat ein nach den Paragraphen 45, oder 45a RAO bestellter Rechtsanwalt in jenen Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, RAO für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig. Die Rechtfertigung des individuellen Vergütungsanspruchs ist vor allem darin gelegen, existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Ausgehend davon wäre eine Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten habe, eine Vergütung zuzuerkennen ist, nicht mit dem Normzweck vereinbar. Damit kommt aber auch die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen (vgl. VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061, daran anschließend VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060, und 20.6.2023, Ro 2022/03/0045). Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage (vgl. VwGH 12.7.2023, Ra 2023/03/0036).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig. Die Rechtfertigung des individuellen Vergütungsanspruchs ist vor allem darin gelegen, existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Ausgehend davon wäre eine Auslegung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten habe, eine Vergütung zuzuerkennen ist, nicht mit dem Normzweck vereinbar. Damit kommt aber auch die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen vergleiche , VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061, daran anschließend VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060, und 20.6.2023, Ro 2022/03/0045). Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage vergleiche , VwGH 12.7.2023, Ra 2023/03/0036).
14
Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Frage bestehe, ob eine Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO zustehe, wenn Verhandlungen kanzleiintern durch einen Kollegen des bestellten Verfahrenshelfers substituiert werden.Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Frage bestehe, ob eine Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zustehe, wenn Verhandlungen kanzleiintern durch einen Kollegen des bestellten Verfahrenshelfers substituiert werden.
15
Jedoch begründet der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (einer vergleichbaren „Fallkonstellation“) fehlt, für sich noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa VwGH 28.4.2016, Ro 2015/07/0041, und 22.3.2022, Ra 2019/15/0040, je mwN).Jedoch begründet der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (einer vergleichbaren „Fallkonstellation“) fehlt, für sich noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 28.4.2016, Ro 2015/07/0041, und 22.3.2022, Ra 2019/15/0040, je mwN).
16
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 4 RAO erfüllt sind, allein darauf ankommt, ob der bestellte Verfahrenshelfer die betreffenden Leistungen selbst erbracht (etwa Verhandlungszeiten selbst verrichtet) hat, und damit nicht etwa auch darauf, welches (Verrechnungs-)Verhältnis zwischen dem Verfahrenshelfer und seinem Substituten besteht.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO erfüllt sind, allein darauf ankommt, ob der bestellte Verfahrenshelfer die betreffenden Leistungen selbst erbracht (etwa Verhandlungszeiten selbst verrichtet) hat, und damit nicht etwa auch darauf, welches (Verrechnungs-)Verhältnis zwischen dem Verfahrenshelfer und seinem Substituten besteht.
17
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang (im Hinblick auf den dargestellten Zweck der Sondervergütung) vorbringt, dass einerseits die Nichtgewährung der Sondervergütung im Falle der Substitution durch einen weiteren Partner jener Rechtsanwaltsgesellschaft, der der Verfahrenshelfer angehört, zu erheblichen (möglicherweise existenzgefährdenden) Einkommenseinbußen dieser Rechtsanwaltsgesellschaft führe und andererseits auch eine Erwerbsbehinderung des Verfahrenshelfers durch die erforderliche „Abarbeitung von Causen des blockierten Anwalts“ bestehe, tritt sie der Argumentation des Verwaltungsgerichtes, wonach diese Situation durch das Unterbleiben der Substitution vermieden werden könne, nicht entgegen.
18
Zur Zulässigkeitsbegründung, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO bei einer kanzleiinternen Substitution durch einen Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 15 Abs. 1 RAO zustehe, genügt der Hinweis darauf, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt, sodass die Revision nicht darzulegen vermag, warum sie von der Lösung dieser Frage abhängen sollte. Insbesondere ist die Relevanz des in diesem Zusammenhang herangezogenen Größenschlusses (wonach, wenn einem Rechtsanwaltsanwärter des Verfahrenshelfers die Verrichtung von Verhandlungen gestattet sei, dies auch einem als Rechtsanwalt eingetragenen Kanzleipartner des Verfahrenshelfers möglich sein müsste) nicht nachvollziehbar, zumal die Zulässigkeit einer Substitution nicht in Frage steht.Zur Zulässigkeitsbegründung, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO bei einer kanzleiinternen Substitution durch einen Rechtsanwaltsanwärter gemäß Paragraph 15, Absatz eins, RAO zustehe, genügt der Hinweis darauf, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt, sodass die Revision nicht darzulegen vermag, warum sie von der Lösung dieser Frage abhängen sollte. Insbesondere ist die Relevanz des in diesem Zusammenhang herangezogenen Größenschlusses (wonach, wenn einem Rechtsanwaltsanwärter des Verfahrenshelfers die Verrichtung von Verhandlungen gestattet sei, dies auch einem als Rechtsanwalt eingetragenen Kanzleipartner des Verfahrenshelfers möglich sein müsste) nicht nachvollziehbar, zumal die Zulässigkeit einer Substitution nicht in Frage steht.
19
Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, wie ein Vertrauen auf bisherige Rechtsprechung und Übung im Hinblick auf die Sondervergütung zu beurteilen sei.
20
Dazu bringt sie aber (zur „bisherigen Rechtsprechung“) lediglich vor, dass die vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr (beginnend mit VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061) verfolgte Rechtsprechungslinie zur Sondervergütung im Zeitpunkt der Verrichtung der Verhandlungen „noch nicht absehbar“ gewesen sei. Dabei legt sie (auch unter Bezugnahme auf konkrete frühere Entscheidungen) ausdrücklich dar, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob auch von einem Substituten verrichtete Verhandlungstage bzw. -stunden zur Beurteilung des Erreichens der Schwellenwerte des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO heranzuziehen sind, zuvor nicht befasst hatte. Damit bestand aber auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage, auf die ein Vertrauen hätte gestützt werden können.Dazu bringt sie aber (zur „bisherigen Rechtsprechung“) lediglich vor, dass die vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr (beginnend mit VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061) verfolgte Rechtsprechungslinie zur Sondervergütung im Zeitpunkt der Verrichtung der Verhandlungen „noch nicht absehbar“ gewesen sei. Dabei legt sie (auch unter Bezugnahme auf konkrete frühere Entscheidungen) ausdrücklich dar, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob auch von einem Substituten verrichtete Verhandlungstage bzw. -stunden zur Beurteilung des Erreichens der Schwellenwerte des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO heranzuziehen sind, zuvor nicht befasst hatte. Damit bestand aber auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage, auf die ein Vertrauen hätte gestützt werden können.
21
Weiters bringt die Revision dazu vor, es sei bis zum Judikat Ro 2022/03/0061 (insbesondere auch in der Praxis der belangten Behörde) üblich gewesen, eine Sondervergütung bei Überschreiten der Grenzen des § 16 Abs. 4 RAO auch dann zu gewähren, wenn die Verhandlungen (teilweise) nicht durch den bestellten Verfahrenshelfer, sondern durch einen Substituten verrichtet wurden, solange dieser im betreffenden Verfahren nicht selbst als Verfahrenshelfer (für einen anderen Verfahrensbeteiligten) bestellt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abgabenverfahren sei das Vertrauen des Revisionswerbers durch den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt, wobei dieser Grundsatz mitunter auch auf behördliches Handeln anwendbar sei (Hinweis auf VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082, 21.8.2014, 2013/17/0857, und 27.2.2014, 2011/15/0106).Weiters bringt die Revision dazu vor, es sei bis zum Judikat Ro 2022/03/0061 (insbesondere auch in der Praxis der belangten Behörde) üblich gewesen, eine Sondervergütung bei Überschreiten der Grenzen des Paragraph 16, Absatz 4, RAO auch dann zu gewähren, wenn die Verhandlungen (teilweise) nicht durch den bestellten Verfahrenshelfer, sondern durch einen Substituten verrichtet wurden, solange dieser im betreffenden Verfahren nicht selbst als Verfahrenshelfer (für einen anderen Verfahrensbeteiligten) bestellt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abgabenverfahren sei das Vertrauen des Revisionswerbers durch den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt, wobei dieser Grundsatz mitunter auch auf behördliches Handeln anwendbar sei (Hinweis auf VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082, 21.8.2014, 2013/17/0857, und 27.2.2014, 2011/15/0106).
22
Dieses Vorbringen kann im vorliegenden Verfahren jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Grundsatz von Treu und Glauben in Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG nur insoweit Bedeutung zukommen kann, als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist, der Behörde somit ein Vollzugsspielraum zukommt (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0423 bis 0425, Rn. 27, und 27.9.2024, Ra 2021/08/0132, Rn. 10, je mwN). Ein solcher Vollzugsspielraum liegt hier aber gerade nicht vor.Dieses Vorbringen kann im vorliegenden Verfahren jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Grundsatz von Treu und Glauben in Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz des Artikel 18, B-VG nur insoweit Bedeutung zukommen kann, als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist, der Behörde somit ein Vollzugsspielraum zukommt vergleiche , etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0423 bis 0425, Rn. 27, und 27.9.2024, Ra 2021/08/0132, Rn. 10, je mwN). Ein solcher Vollzugsspielraum liegt hier aber gerade nicht vor.
23
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang schließlich eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 VStG (über die Voraussetzungen für einen entschuldigenden Verbotsirrtum im Verwaltungsstrafverfahren) fordert, legt sie nicht einmal im Ansatz dar, inwieweit die Voraussetzungen für die Annahme einer durch Analogie zu schließenden Regelungslücke im öffentlichen Recht (vgl. dazu etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, Pkt. 3.2., und 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, je mwN) vorliegen.Soweit die Revision in diesem Zusammenhang schließlich eine analoge Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG (über die Voraussetzungen für einen entschuldigenden Verbotsirrtum im Verwaltungsstrafverfahren) fordert, legt sie nicht einmal im Ansatz dar, inwieweit die Voraussetzungen für die Annahme einer durch Analogie zu schließenden Regelungslücke im öffentlichen Recht vergleiche , dazu etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, Pkt. 3.2., und 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, je mwN) vorliegen.
24
Zuletzt bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060) abgewichen, wonach in einer Verfahrenshilfecausa mit Leistungen in überdurchschnittlichem Umfang ein Erschwerniszuschlag nach § 2 Abs. 2 AHK zustehe.Zuletzt bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060) abgewichen, wonach in einer Verfahrenshilfecausa mit Leistungen in überdurchschnittlichem Umfang ein Erschwerniszuschlag nach Paragraph 2, Absatz 2, AHK zustehe.
25
Jedoch setzt die Gewährung eines Zuschlages zu den Ansätzen der AHK schon begrifflich zumindest voraus, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO dem Grunde nach besteht, was vorliegend - wie dargestellt - nicht der Fall ist. Dementsprechend wurde auch in dem von der Revision genannten Erkenntnis (dort Rn. 31) ausdrücklich ausgesprochen, dass weder ein Erfolgs- noch ein Erschwerniszuschlag zu gewähren ist, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die vom bestellten Verfahrenshelfer (selbst) verrichteten Verhandlungsstunden den Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden nicht erreicht haben. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit nicht vor.Jedoch setzt die Gewährung eines Zuschlages zu den Ansätzen der AHK schon begrifflich zumindest voraus, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO dem Grunde nach besteht, was vorliegend - wie dargestellt - nicht der Fall ist. Dementsprechend wurde auch in dem von der Revision genannten Erkenntnis (dort Rn. 31) ausdrücklich ausgesprochen, dass weder ein Erfolgs- noch ein Erschwerniszuschlag zu gewähren ist, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die vom bestellten Verfahrenshelfer (selbst) verrichteten Verhandlungsstunden den Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden nicht erreicht haben. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit nicht vor.
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070156.L00

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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