Index
L37162 Kanalabgabe Kärnten;Norm
BAO §114;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Dr. W M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Oktober 2013, Zl. A03-FE 2-310/2-2013, betreffend Kanalbenützungsgebühren für Niederschlagswässer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die im gemeindeinternen Instanzenzug ergangene Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für Niederschlagswässer für die Jahre 2007 bis 2011 gemäß § 95 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO 1998, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2012, als unbegründet abgewiesen. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die im gemeindeinternen Instanzenzug ergangene Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für Niederschlagswässer für die Jahre 2007 bis 2011 gemäß Paragraph 95, Absatz 4, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.
Die Abgabenvorschreibung stützte sich auf das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999, und die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden.Die Abgabenvorschreibung stützte sich auf das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, und die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte die Abgabenvorschreibung im gemeindebehördlichen Verfahren mit dem Argument bekämpft, dass Niederschlagswässer keine "Abwässer" im Sinne des § 24 K-GKG seien. 1.2. Der Beschwerdeführer hatte die Abgabenvorschreibung im gemeindebehördlichen Verfahren mit dem Argument bekämpft, dass Niederschlagswässer keine "Abwässer" im Sinne des Paragraph 24, K-GKG seien.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach eingehender Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass sich der Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren auch auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO) berufen habe und darauf hingewiesen habe, dass nach § 1 Abs. 6 dieser Kanalordnung der Abwässerbegriff dahingehend zu verstehen sei, dass Abwässer die bei Bauten oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer seien. Nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer seien somit keine Abwässer.Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach eingehender Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass sich der Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren auch auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO) berufen habe und darauf hingewiesen habe, dass nach Paragraph eins, Absatz 6, dieser Kanalordnung der Abwässerbegriff dahingehend zu verstehen sei, dass Abwässer die bei Bauten oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer seien. Nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer seien somit keine Abwässer.
Nach Darstellung der Aufgaben der Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und der ihrer Meinung nach einschlägigen Bestimmungen des K-GKG und dem Hinweis auf die Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, legte die belangte Behörde dar, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Verordnung die Einhebung einer auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme und der tatsächlichen Benützung der Anlage beruhenden Kanalgebühr vorzunehmen hätten. Im gegenständlichen Fall sei die Gebühr die Folge der Möglichkeit der Benützung der Anlage und der tatsächlichen Inanspruchnahme einer individualisierten gemeindebezogenen Leistung. In § 4 Abs. 3 der Verordnung werde die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisation abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer festgelegt. Auf Grund des langjährigen Durchschnittes werde je Quadratmeter Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m3 jährlich angenommen. Die Höhe der Gebühr ergebe sich sodann aus der Vervielfachung dieser Gebührenmesszahl mit dem Gebührensatz gemäß § 5 der Verordnung.Nach Darstellung der Aufgaben der Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und der ihrer Meinung nach einschlägigen Bestimmungen des K-GKG und dem Hinweis auf die Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, legte die belangte Behörde dar, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Verordnung die Einhebung einer auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme und der tatsächlichen Benützung der Anlage beruhenden Kanalgebühr vorzunehmen hätten. Im gegenständlichen Fall sei die Gebühr die Folge der Möglichkeit der Benützung der Anlage und der tatsächlichen Inanspruchnahme einer individualisierten gemeindebezogenen Leistung. In Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung werde die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisation abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer festgelegt. Auf Grund des langjährigen Durchschnittes werde je Quadratmeter Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m3 jährlich angenommen. Die Höhe der Gebühr ergebe sich sodann aus der Vervielfachung dieser Gebührenmesszahl mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 5, der Verordnung.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das K-GKG kenne den Begriff der "überdachten Flächen" nicht, wurde entgegengehalten, dass in § 13 Abs. 2 K-GKG festgelegt sei, dass die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu dem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln sei. Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG sehe Einheiten für befestigte Flächen einschließlich überdachter Flächen, von welchen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht würden, vor.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das K-GKG kenne den Begriff der "überdachten Flächen" nicht, wurde entgegengehalten, dass in Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG festgelegt sei, dass die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu dem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln sei. Ziffer 23, der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG sehe Einheiten für befestigte Flächen einschließlich überdachter Flächen, von welchen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht würden, vor.
Wie aus dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/06/0170, ersichtlich sei, seien auch die Dachflächen Bestandteile eines Gebäudes. Die Eigentümer eines Gebäudes hätten demnach sowohl für die befestigten als auch für die überdachten Flächen Kanalgebühren zu entrichten, wenn die darauf anfallenden Niederschlagswässer in die städtische Kanalisationsanlage eingeleitet würden. Das Vorbringen, wonach die gegenständlichen Niederschlagswässer nicht unter den Begriff "Abwässer" fielen, gehe ins Leere, da dem umfangreichen Abwasserbegriff unter anderem Schmutzwasser, Regenwasser und Mischwasser zuzuordnen sei. Niederschlagswässer seien somit sehr wohl dem Abwasserbegriff der hier relevanten Bestimmungen des K-GKG zuzuordnen.
Zu dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See wurde ausgeführt, dass diese Verordnung niemals in eine Kanalordnung in Form einer Verordnung übernommen worden sei und keine Kundmachung der WVO erfolgt sei. Das K-GKG sehe selbst keine Möglichkeit zur Erlassung einer Kanalordnung vor. Es sei daher der Abwässerbegriff des § 24 K-GKG heranzuziehen.Zu dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See wurde ausgeführt, dass diese Verordnung niemals in eine Kanalordnung in Form einer Verordnung übernommen worden sei und keine Kundmachung der WVO erfolgt sei. Das K-GKG sehe selbst keine Möglichkeit zur Erlassung einer Kanalordnung vor. Es sei daher der Abwässerbegriff des Paragraph 24, K-GKG heranzuziehen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
1.4. Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. 1.4. Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
1.5. Der Beschwerdeführer hat auf diese Gegenschrift der mitbeteiligten Stadtgemeinde repliziert und weiters mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 eine vom Wasserverband Ossiacher See herausgegebene Ausgabe einer "Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO)" vorgelegt. Eine Fundstelle einer etwaigen Kundmachung der "Verordnung" ist weder in der Publikation noch im Schreiben vom 5. Juni 2014 angegeben. Ein Hinweis auf das die "Verordnung" erlassende Organ und eine gesetzliche Grundlage ist ebenfalls nicht enthalten.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999, lauten: 2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, lauten:
"1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Paragraph eins
Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen
a) bis zum 31. Dezember 2000 in geschlossenen Siedlungen mit mehr als 15.000 Einwohnergleichwerten und
b) bis zum 31. Dezember 2005 in geschlossenen Siedlungen von 2000 bis 15.000 Einwohnergleichwerten.
...
§ 2 Paragraph 2
Kanalisationsbereich
...
§ 4 Paragraph 4
Anschlusspflicht
...
§ 5 Paragraph 5
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
...
§ 13 Paragraph 13
Ausmaß
4. Abschnitt
Kanalgebühren
§ 24 Paragraph 24
Ermächtigung
§ 25 Paragraph 25
Höhe
...
Anlage (zu § 13 Abs. 2)Anlage (zu Paragraph 13, Absatz 2,)
Bewertungseinheiten
Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
Einheit
1.
...
23.
Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2
0,005"
2.2. § 4 und § 6 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, lauten auszugsweise: 2.2. Paragraph 4 und Paragraph 6, der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, lauten auszugsweise:
"§ 4
Benützungsgebühren
...
§ 6 Paragraph 6
Abgabenschuldner
2.3. Der Beschwerdeführer vertritt auch in der Beschwerde die Auffassung, dass Niederschlagswässer nicht (bzw. nicht in jedem Fall) als Abwässer im Sinn des K-GKG anzusehen seien. Er bezieht sich dabei neuerlich auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO) und nimmt auch Bezug auf die ÖNORM B 2500.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der genannten WVO jedoch keine Verbindlichkeit zu. Die Hinweise in der Beschwerde auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (im Falle der Prüfung nicht kundgemachter, als Verordnung intendierter Normen) übersehen, dass nach dieser Rechtsprechung Verwaltungsbehörden nur dann an Verordnungen gebunden sind, wenn diese ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes betrafen Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Prüfung als Verordnung im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 139 B-VG zu beurteilen hatte. An nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind andere Gerichte gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG jedoch nicht gebunden (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.525/1996 und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1104). Auch die Herausgabe einer Textausgabe einer vermeintlichen Verordnung (bei der auch nicht angegeben ist, wann, von wem und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage sie erlassen worden wäre) begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden und Gerichten an den solcherart publizierten Inhalt. Den vorgelegten Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Feststellung der belangten Behörde, dass keine Kundmachung der sogenannten Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See erfolgt sei, wecken würde.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der genannten WVO jedoch keine Verbindlichkeit zu. Die Hinweise in der Beschwerde auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (im Falle der Prüfung nicht kundgemachter, als Verordnung intendierter Normen) übersehen, dass nach dieser Rechtsprechung Verwaltungsbehörden nur dann an Verordnungen gebunden sind, wenn diese ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes betrafen Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Prüfung als Verordnung im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Artikel 139, B-VG zu beurteilen hatte. An nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind andere Gerichte gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG jedoch nicht gebunden vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.525 aus 1996, und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1104). Auch die Herausgabe einer Textausgabe einer vermeintlichen Verordnung (bei der auch nicht angegeben ist, wann, von wem und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage sie erlassen worden wäre) begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden und Gerichten an den solcherart publizierten Inhalt. Den vorgelegten Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Feststellung der belangten Behörde, dass keine Kundmachung der sogenannten Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See erfolgt sei, wecken würde.
Angesichts der mangelnden Kundmachung erübrigt es sich daher im Beschwerdefall, näher auf die Frage einzugehen, welchen Anwendungsbereich die vorgelegte "Verordnung" haben sollte bzw. ob und inwieweit die in diesem Text enthaltenen Begriffsbestimmungen auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004 maßgeblich wären oder ob § 13 Abs. 10 WVO, der sich (nur) auf die Gebührenvorschreibung für eine vertraglich geregelte Einleitung von Niederschlagswässern bezieht, den vom Beschwerdeführer gezogenen Umkehrschluss erlaubt. Auch eine Prüfung auf die Übereinstimmung mit dem K-GKG bzw. der Frage, inwieweit ein Gemeindeorgan bei Erlassung einer derartigen Verordnung mit Wirkung für die Abgabenvorschreibung durch das K-GKG determiniert wäre oder vom Gesetz abweichen könnte, erübrigt sich, da eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Falle etwaiger Bedenken im Hinblick auf die fehlende Kundmachung nach dem Vorgesagten von vornherein nicht in Betracht kommt.Angesichts der mangelnden Kundmachung erübrigt es sich daher im Beschwerdefall, näher auf die Frage einzugehen, welchen Anwendungsbereich die vorgelegte "Verordnung" haben sollte bzw. ob und inwieweit die in diesem Text enthaltenen Begriffsbestimmungen auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004 maßgeblich wären oder ob Paragraph 13, Absatz 10, WVO, der sich (nur) auf die Gebührenvorschreibung für eine vertraglich geregelte Einleitung von Niederschlagswässern bezieht, den vom Beschwerdeführer gezogenen Umkehrschluss erlaubt. Auch eine Prüfung auf die Übereinstimmung mit dem K-GKG bzw. der Frage, inwieweit ein Gemeindeorgan bei Erlassung einer derartigen Verordnung mit Wirkung für die Abgabenvorschreibung durch das K-GKG determiniert wäre oder vom Gesetz abweichen könnte, erübrigt sich, da eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Falle etwaiger Bedenken im Hinblick auf die fehlende Kundmachung nach dem Vorgesagten von vornherein nicht in Betracht kommt.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage nach dem K-GKG, insbesondere Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG, ergibt, hat der Kärntner Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht. Auf die Begriffsbildung in der vom Beschwerdeführer genannten ÖNORM B 2500 kommt es mangels jeglichen Anhaltspunktes, dass der Gesetzgeber daran anknüpfen wollte, nicht an. Ungeachtet des vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstandes, dass Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Anschlussgebühr festlegt, sind somit auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, vom Gesetz erfasst und somit auch abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr. Auch aus der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004 über die Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich nichts anderes (vgl. § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Verordnung). Dass Z 23 der Anlage zum K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Kanalanschlussgebühr festlegt, hindert die Gemeinde nicht, in Ausübung der Ermächtigung nach der Finanz-Verfassung auch die Höhe der Kanalgebühr für die Ableitung von Oberflächenwässern und Niederschlagswässern festzusetzen (vgl. § 7 Abs. 5-F-VG und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Grenzen der landesgesetzlichen Regelung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, die auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Ermächtigung nach § 7 Abs. 5 F-VG erhoben werden, z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1999, B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/16/0493, sowie Ruppe in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Band IV, § 8 F-VG Rz 3).Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage nach dem K-GKG, insbesondere Ziffer 23, der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG, ergibt, hat der Kärntner Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht. Auf die Begriffsbildung in der vom Beschwerdeführer genannten ÖNORM B 2500 kommt es mangels jeglichen Anhaltspunktes, dass der Gesetzgeber daran anknüpfen wollte, nicht an. Ungeachtet des vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstandes, dass Ziffer 23, der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Anschlussgebühr festlegt, sind somit auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, vom Gesetz erfasst und somit auch abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr. Auch aus der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004 über die Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich nichts anderes vergleiche Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung). Dass Ziffer 23, der Anlage zum K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Kanalanschlussgebühr festlegt, hindert die Gemeinde nicht, in Ausübung der Ermächtigung nach der Finanz-Verfassung auch die Höhe der Kanalgebühr für die Ableitung von Oberflächenwässern und Niederschlagswässern festzusetzen vergleiche Paragraph 7, Absatz 5 -, F, -, römisch fünf G und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Grenzen der landesgesetzlichen Regelung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, die auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Ermächtigung nach Paragraph 7, Absatz 5, F-VG erhoben werden, z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1999, B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/16/0493, sowie Ruppe in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Band römisch vier, Paragraph 8, F-VG Rz 3).
Ungeachtet der sprachlichen Mängel des § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2004 (in dem Subjekt und Prädikat nicht miteinander in Einklang stehen) ergibt sich aus der Verordnung der Wille des Gemeinderats, auch die Kanalbenützungsgebühr für von befestigten Flächen in die Kanalanlage abgeleitete Abwässer auszuschreiben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die in Abs. 3 genannten "Auffangflächen" als die in Abs. 1 angesprochenen befestigten Flächen zu verstehen sind. Auch aus der Verordnung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber nicht an der Terminologie des Gesetzgebers, sondern an jener der ÖNORM B 2500 orientiert hätte. Unter den befestigten Flächen sind aber nach dem Vorgesagten auch die überdachten Flächen zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer vertretene Einschränkung des Abwässerbegriffes lässt sich weder dem K-GKG noch der genannten Verordnung entnehmen.Ungeachtet der sprachlichen Mängel des Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung vom 16. Dezember 2004 (in dem Subjekt und Prädikat nicht miteinander in Einklang stehen) ergibt sich aus der Verordnung der Wille des Gemeinderats, auch die Kanalbenützungsgebühr für von befestigten Flächen in die Kanalanlage abgeleitete Abwässer auszuschreiben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die in Absatz 3, genannten "Auffangflächen" als die in Absatz eins, angesprochenen befestigten Flächen zu verstehen sind. Auch aus der Verordnung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber nicht an der Terminologie des Gesetzgebers, sondern an jener der ÖNORM B 2500 orientiert hätte. Unter den befestigten Flächen sind aber nach dem Vorgesagten auch die überdachten Flächen zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer vertretene Einschränkung des Abwässerbegriffes lässt sich weder dem K-GKG noch der genannten Verordnung entnehmen.
Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass für die von den Dachflächen des gegenständlichen Gebäudes abgeleiteten Niederschlagswässer die Kanalbenützungsgebühr grundsätzlich vorgeschrieben werden konnte.
2.4. Zu dem Einwand betreffend Treu und Glauben im Hinblick auf eine längere Zeit nicht erfolgte Vorschreibung der Abgabe ist Folgendes auszuführen:
Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt (vgl. Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung).Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt vergleiche , Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung).
2.5. Zu dem Vorbringen, dass für "jene Teile der überdachten Fläche, die öffentliches Gut darstellen, (auch) aus diesem Grund keine Kanalgebühr hätte vorgeschrieben werden dürfen", ist auf § 4 Abs. 1 zweiter Satz K-GKG zu verweisen. Diesem zufolge sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen zu deren Anschluss verpflichtet. § 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004 knüpft ebenfalls an das Eigentum an den durch die Anlage begünstigten Grundstücken an und zieht die Grundstückseigentümer zur Bereitstellungs- und Benützungsgebühr heran. 2.5. Zu dem Vorbringen, dass für "jene Teile der überdachten Fläche, die öffentliches Gut darstellen, (auch) aus diesem Grund keine Kanalgebühr hätte vorgeschrieben werden dürfen", ist auf Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz K-GKG zu verweisen. Diesem zufolge sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen zu deren Anschluss verpflichtet. Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2004 knüpft ebenfalls an das Eigentum an den durch die Anlage begünstigten Grundstücken an und zieht die Grundstückseigentümer zur Bereitstellungs- und Benützungsgebühr heran.
Da die hier anwendbare Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde in § 4 Abs. 3 auf die Auffangfläche abstellt, erstreckt sich die Abgabepflicht des Eigentümers des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche, ungeachtet des Umstandes, dass ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichen Grund ragt. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, Eigentümer des Daches zu sein. Eine umfangmäßige Einschränkung der Gebührenvorschreibung auf jenen Teil des Daches, der sich über dem Grund des Beschwerdeführers befindet, war daher nicht erforderlich.Da die hier anwendbare Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Paragraph 4, Absatz 3, auf die Auffangfläche abstellt, erstreckt sich die Abgabepflicht des Eigentümers des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche, ungeachtet des Umstandes, dass ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichen Grund ragt. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, Eigentümer des Daches zu sein. Eine umfangmäßige Einschränkung der Gebührenvorschreibung auf jenen Teil des Daches, der sich über dem Grund des Beschwerdeführers befindet, war daher nicht erforderlich.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
2.7. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.7. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das anlässlich der Aktenvorlage übermittelte Begleitschreiben des gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretenen Landesverwaltungsgerichts für Kärnten, in dem lediglich auf die Ausführungen in den Gemeindebescheiden und im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde, konnte dabei nicht als eine Gegenschrift im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG aF gewertet werden. 2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das anlässlich der Aktenvorlage übermittelte Begleitschreiben des gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in das Verfahren eingetretenen Landesverwaltungsgerichts für Kärnten, in dem lediglich auf die Ausführungen in den Gemeindebescheiden und im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde, konnte dabei nicht als eine Gegenschrift im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aF gewertet werden.
Wien, am 21. August 2014
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170857.X00Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015