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Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 21. Dezember 1981 wurde ein Parteienübereinkommen betreffend die Begründung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für eine Wegtrassierung zur G.-Alm genehmigt und gleichzeitig die Siebentmitbeteiligte als Bringungsgemeinschaft nach dem Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG) gegründet. In der genehmigten Vereinbarung räumten sich die Mitglieder der Siebentmitbeteiligten (in der Folge: Bringungsgemeinschaft) gegenseitig das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht auf der errichteten Wegterassierung - dem G-Weg - ein.
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Die Revisionswerber und die erst- bis sechstmitbeteiligten Parteien sind die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft.
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Am 5. Februar 2021 stellten die Revisionswerber den Antrag, die Agrarbezirksbehörde für Steiermark (in der Folge: Agrarbezirksbehörde) möge über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bringungsrecht gegenüber der Bringungsgemeinschaft und ihren Mitglieder entscheiden und feststellen, dass die Ausübung des Bringungsrechts durch die Mitglieder ausschließlich zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des GSLG zu erfolgen habe. Weiters möge festgestellt werden, dass die Benützung der Weganlage auf der belasteten Liegenschaft insbesondere zu folgenden Zwecken nicht zulässig sei: die Ausübung des Jagdrechtes, der Transport von Heu zur Wildfütterung, die Nutzung der Almhütte zu Erholungszwecken, die Nutzung der Almhütte zu Feiern (z.B. Weihnachts-, Silvester-, Geburtstagsfeiern, etc.), die Ausübung der Tätigkeit als Aufsichtsjäger, die Hüttenvermietung, die Durchführung von Wanderungen und sonstigen Spaziergängen, die Einladung von Gästen zu Besprechungen bzw. Repräsentation, die Verköstigung von Gästen und die Beherbergung von Gästen („Urlaub am Bauernhof“). Dazu brachten die Revisionswerber vor, die anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft - insbesondere auch deren Obmann - hätten den G-Weg für die genannten Zwecke und somit außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach dem GLSG verwendet. Es bestünden insoweit unterschiedliche Rechtsauffassungen der Mitglieder. Der Streit sei nunmehr nach § 19 Abs. 2 Z 1 GLSG von der Agrarbezirksbehörde zu entscheiden.Am 5. Februar 2021 stellten die Revisionswerber den Antrag, die Agrarbezirksbehörde für Steiermark (in der Folge: Agrarbezirksbehörde) möge über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bringungsrecht gegenüber der Bringungsgemeinschaft und ihren Mitglieder entscheiden und feststellen, dass die Ausübung des Bringungsrechts durch die Mitglieder ausschließlich zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des GSLG zu erfolgen habe. Weiters möge festgestellt werden, dass die Benützung der Weganlage auf der belasteten Liegenschaft insbesondere zu folgenden Zwecken nicht zulässig sei: die Ausübung des Jagdrechtes, der Transport von Heu zur Wildfütterung, die Nutzung der Almhütte zu Erholungszwecken, die Nutzung der Almhütte zu Feiern (z.B. Weihnachts-, Silvester-, Geburtstagsfeiern, etc.), die Ausübung der Tätigkeit als Aufsichtsjäger, die Hüttenvermietung, die Durchführung von Wanderungen und sonstigen Spaziergängen, die Einladung von Gästen zu Besprechungen bzw. Repräsentation, die Verköstigung von Gästen und die Beherbergung von Gästen („Urlaub am Bauernhof“). Dazu brachten die Revisionswerber vor, die anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft - insbesondere auch deren Obmann - hätten den G-Weg für die genannten Zwecke und somit außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach dem GLSG verwendet. Es bestünden insoweit unterschiedliche Rechtsauffassungen der Mitglieder. Der Streit sei nunmehr nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, GLSG von der Agrarbezirksbehörde zu entscheiden.
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Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2021 brachten die Revisionswerber vor, ihr Antrag vom 5. Februar 2021 werde dahingehend „konkretisiert“, dass beantragt werde, darüber abzusprechen, welche der „rechtswidrigen Handlungen von den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft G[...] zu unterlassen“ seien. Der „Benützungsrahmen“ der Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken sei von den anderen Mitgliedern jedenfalls zu weit ausgedehnt worden. Insbesondere überschreite die Nutzung der Weganlage zu Jagdzwecken, zur Wildfütterung und zur Ausübung der Tätigkeit als Aufsichtsjäger den Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Dass eine Verwendung des Weges zu diesen Zwecken bzw. auch für die entgeltliche und unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Gästen sowie die Nutzung der Almhütte für diverse Feiern, Wanderungen und Repräsentation stattfinde, sei von den anderen Mitgliedern auch ausdrücklich bestätigt worden. Zum Beweis dieser Nutzungen legten die Revisionswerber diverse Urkunden vor.
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Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 sprach die Agrarbezirksbehörde aus, der Antrag der Revisionswerber vom 5. Februar 2021 auf Feststellung, dass die Ausübung des gegenständlichen Bringungsrechtes für die begünstigten Liegenschaftseigentümer ausschließlich zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Bestimmungen des GSLG zu erfolgen habe und daher zu mehreren, im Antrag näher bezeichneten Zwecken nicht zulässig sei, werde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend stützte sich die Behörde darauf, dass von den Revisionswerbern unmissverständlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt worden sei. Der Antrag ziele auf die Auslegung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 21. Dezember 1981 und der gesetzlichen Bestimmungen des GSLG ab. Ein solches Feststellungsbegehren sei jedoch unzulässig.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Behörde habe mit dem Bescheid über den Antrag der Revisionswerber, wie er von diesen mit Eingabe vom 15. Mai 2021 konkretisiert worden sei, abgesprochen. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber in ihrer Beschwerde habe auch keine Veranlassung zu einer Manuduktion bestanden. Die dahingehende Pflicht nach § 13a AVG beziehe sich nämlich lediglich auf Verfahrenshandlungen und Rechtsfolgen. Dagegen bestehe keine Verpflichtung, zu einem bestimmten Vorbringen anzuleiten. Davon ausgehend sei die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens aber zu Recht erfolgt.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Behörde habe mit dem Bescheid über den Antrag der Revisionswerber, wie er von diesen mit Eingabe vom 15. Mai 2021 konkretisiert worden sei, abgesprochen. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber in ihrer Beschwerde habe auch keine Veranlassung zu einer Manuduktion bestanden. Die dahingehende Pflicht nach Paragraph 13 a, AVG beziehe sich nämlich lediglich auf Verfahrenshandlungen und Rechtsfolgen. Dagegen bestehe keine Verpflichtung, zu einem bestimmten Vorbringen anzuleiten. Davon ausgehend sei die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens aber zu Recht erfolgt.
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Das Feststellungsbegehren der Revisionswerber sei nämlich auf Auslegung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 21. Dezember 1981 und Klarstellung der aus ihm und dem GSLG entspringenden Rechtsfolgen gerichtet gewesen. Ein solches Begehren sei jedoch unzulässig (Hinweis auf VwGH 16.12.2010,
2009/07/0119).
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Mit der Eingabe vom 15. Mai 2021 sei der Antrag auf Feststellung von den Revisionswerbern ausdrücklich auch auf ein Unterlassungsbegehren ausgedehnt und insoweit rechtswidrige Handlungen der anderen Mitglieder genannt worden. Auch aus der Eingabe vom 15. Mai 2021 sei aber „nicht zwingend“ eine Aussage dahingehend abzuleiten, dass Mitglieder der Bringungsgemeinschaft den G-Weg auf dem Grundstück der Revisionswerber tatsächlich in der Vergangenheit bereits zu anderen Zwecken als den im Bescheid vom 21. Dezember 1981 festgelegten benützt hätten. Auch sei nicht behauptet worden, dass ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar bevorstehe. Ein Unterlassungsbegehren hinsichtlich einer drohenden Rechtsverletzung sei aber nur berechtigt, wenn ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten glaubhaft gemacht werde.
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Die Agrarbezirksbehörde habe im Bescheid vom 18. Oktober 2022 zwar ausgesprochen worden, dass der Antrag insgesamt als unzulässig zurückgewiesen werde. Tatsächlich sei jedoch „im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren“ eine Abweisung erfolgt. Ein Vergreifen im Ausdruck führe aber nicht zu einer Verletzung der Revisionswerber in ihren Rechten. Die Beschwerde sei daher auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens unbegründet.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben der Zweit- und der Sechstmitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revisionswerber machen zur Zulässigkeit der Revision insbesondere geltend, von ihnen sei - entgegen der unrichtigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - ausdrücklich ein Unterlassungsbegehren hinsichtlich des (näher bezeichneten) rechtswidrigen Verhaltens der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft gestellt worden. Dazu sei von ihnen auch das rechtswidrige Verhalten der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft dargelegt worden. Über diesen Antrag wäre begründet abzusprechen gewesen. Das sei nicht erfolgt, zumal auch das Verwaltungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen zur Prüfung des Antrags getroffen habe.
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Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die Agrarbezirksbehörde mit ihrem Bescheid vom 18. Oktober 2022 nach dem Inhalt des Spruches den Antrag der Revisionswerber in seiner Gesamtheit zurückgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Begründung aber davon aus, dass zwar ein Feststellungsbegehren zurückgewiesen worden sei, andererseits aber hinsichtlich eines Unterlassungsbegehrens eine Abweisung erfolgt sei, insoweit also eine meritorische Entscheidung vorliege.
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Ein auf Zurückweisung lautender Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung allerdings nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163, mwN).Ein auf Zurückweisung lautender Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung allerdings nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche , etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163, mwN). 17
Entgegen den - nicht näher begründeten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich im vorliegenden Fall aber auch aus der Begründung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde vom 18. Oktober 2022 nicht, dass der Antrag teilweise - nämlich hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens - zurückgewiesen, im Übrigen - nämlich hinsichtlich eines Unterlassungsbegehrens - abgewiesen worden wäre. Auch in ihrer Begründung hat sich die Agrarbezirksbehörde nämlich lediglich auf die von ihr angenommene Unzulässigkeit des Antrags gestützt. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lag somit eine Zurückweisung des Antrags der Revisionswerber in seiner Gesamtheit vor.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/07/0073, mwN). Auch im vorliegenden Fall war der Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts insoweit begrenzt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche , VwGH 21.6.2023, Ra 2023/07/0073, mwN). Auch im vorliegenden Fall war der Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts insoweit begrenzt. 19
Nach § 1 Abs. 1 GSLG ist ein Bringungsrecht im Sinn dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GSLG ist ein Bringungsrecht im Sinn dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
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Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GSLG hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, GSLG hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen.
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Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN).Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche , VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN). 22
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines - ohne Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage - begehrten Feststellungsantrages im Übrigen nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses (der antragstellenden Partei) sein. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (vgl. VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, 0010, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines - ohne Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage - begehrten Feststellungsantrages im Übrigen nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses (der antragstellenden Partei) sein. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein vergleiche , VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, 0010, mwN). 23
In diesem Sinn ist auch ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides - bzw. hier die mit Bescheid genehmigte Satzung einer Güterweggenossenschaft - anstrebt, unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120, mwN).In diesem Sinn ist auch ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides - bzw. hier die mit Bescheid genehmigte Satzung einer Güterweggenossenschaft - anstrebt, unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei vergleiche , VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120, mwN). 24
Auch soweit § 19 Abs. 2 Z 1 GSLG vorsieht, dass auf Antrag über „Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes“ zu entscheiden ist, ergibt sich daraus nicht die Zulässigkeit eines (bloßen) Feststellungsantrages hinsichtlich des Bringungsrechtes. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist vielmehr auch insoweit nach den bereits genannten allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die es ausschließen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Kärntner GSLG VwGH 21.3.2002, 2000/07/0033).Auch soweit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, GSLG vorsieht, dass auf Antrag über „Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes“ zu entscheiden ist, ergibt sich daraus nicht die Zulässigkeit eines (bloßen) Feststellungsantrages hinsichtlich des Bringungsrechtes. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist vielmehr auch insoweit nach den bereits genannten allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die es ausschließen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird vergleiche , zum insoweit inhaltsgleichen Kärntner GSLG VwGH 21.3.2002, 2000/07/0033). 25
Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof es jedoch als zulässig erachtet, dass sich ein Mitglied einer Güterweggenossenschaft an die Agrarbehörde mit dem Begehren wendet, Unterlassungsaufträge gegenüber den anderen Mitgliedern zur Hintanhaltung von Missständen - insbesondere hinsichtlich einer nicht dem GSLG und den Satzungen der Güterweggenossenschaft entsprechenden Nutzung der Bringungsanlage - zu erlassen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; idS auch VwGH 20.2.2014, 2013/07/0148; 3.10.2018, Ra 2018/07/0423 bis 0425; sowie nochmals VwGH 2000/07/0033; idS ebenso VwGH 23.3.2006, 2004/07/0151, mit näheren Ausführungen zu den inhaltlichen Anforderungen an die Formulierung des Unterlassungsauftrages und die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs).Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof es jedoch als zulässig erachtet, dass sich ein Mitglied einer Güterweggenossenschaft an die Agrarbehörde mit dem Begehren wendet, Unterlassungsaufträge gegenüber den anderen Mitgliedern zur Hintanhaltung von Missständen - insbesondere hinsichtlich einer nicht dem GSLG und den Satzungen der Güterweggenossenschaft entsprechenden Nutzung der Bringungsanlage - zu erlassen vergleiche , VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; idS auch VwGH 20.2.2014, 2013/07/0148; 3.10.2018, Ra 2018/07/0423 bis 0425; sowie nochmals VwGH 2000/07/0033; idS ebenso VwGH 23.3.2006, 2004/07/0151, mit näheren Ausführungen zu den inhaltlichen Anforderungen an die Formulierung des Unterlassungsauftrages und die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs). 26
Im vorliegenden Fall haben sich die Revisionswerber an die Agrarbezirksbehörde mit der Behauptung von Missständen und dem Ersuchen um Entscheidung gewandt und insoweit - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei - behauptet, dass der G-Weg von den anderen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft laufend für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werde. Dazu wurde von den Revisionswerbern auch konkretisiert, um welche anderen Nutzungen des Weges es sich dabei handle.
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Im Antrag vom 5. Februar 2021 wurde von den Revisionswerbern dazu wohl noch formuliert, dass die Agrarbezirksbehörde diese - näher bezeichneten - Verstöße „feststellen“ möge. In ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2021 haben die Revisionswerber jedoch ausdrücklich vorgebracht, ihren Antrag dahingehend zu „konkretisieren“, dass über die Verpflichtung zur Unterlassung der rechtswidrigen Verhaltensweisen abzusprechen sei. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Revisionswerber sich insoweit auf die zuvor bereits im Antrag vom 5. Februar 2021 behaupteten und von ihnen als rechtswidrig bezeichneten Verstöße durch die anderen Mitglieder bezogen.
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Insgesamt kann in Zusammenschau des Vorbringens damit auch nicht zweifelhaft sein, dass von den Revisionswerbern nicht etwa eine Auslegung der Satzung bzw. der sich aus dieser und dem GSLG ergebenden Verpflichtungen, sondern im Sinn der bereits genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung von Unterlassungsaufträgen hinsichtlich konkret behaupteter Verstöße der anderen Mitglieder begehrt wurde. Es lag damit im Sinn der dargestellten Grundsätze ein zulässiges Unterlassungsbegehren vor.
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Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
30
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2025