TE Vwgh Erkenntnis 2025/1/30 Ro 2024/16/0022

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Veröffentlicht am 30.01.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1267
ABGB §1269
ABGB §1284
ErbStG §3 Abs1 Z2
ErbStG §34 Abs1 Z13
GebG 1957 §15 Abs3
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z3 idF 2010/I/054
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des W N in G, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. Jänner 2023, RV/1100645/2015, betreffend Rechtsgeschäftsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 schrieb das damalige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern dem Revisionswerber im Zusammenhang mit einem von der Behörde angenommenen Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mittels Leibrentenvertrag im Jahr 2010 gemäß § 33 TP 17 GebG eine Gebühr iHv 803.500 € vor. Die dagegen eingebrachte Beschwerde, in der der Revisionswerber im Wesentlichen vorbrachte, es liege kein Leibrentenvertrag, sondern - wegen des bestehenden Missverhältnisses zwischen dem Rentenbarwert und dem Wert der übertragenen Geschäftsanteile - ein Schenkungsvertrag vor, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2015 ab.Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 schrieb das damalige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern dem Revisionswerber im Zusammenhang mit einem von der Behörde angenommenen Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mittels Leibrentenvertrag im Jahr 2010 gemäß Paragraph 33, TP 17 GebG eine Gebühr iHv 803.500 € vor. Die dagegen eingebrachte Beschwerde, in der der Revisionswerber im Wesentlichen vorbrachte, es liege kein Leibrentenvertrag, sondern - wegen des bestehenden Missverhältnisses zwischen dem Rentenbarwert und dem Wert der übertragenen Geschäftsanteile - ein Schenkungsvertrag vor, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2015 ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das infolge Erhebens eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht den Bescheid insofern ab, als es - ausgehend von einer neu festgestellten Bemessungsgrundlage - die Gebühr mit 536.000 € festsetzte. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das infolge Erhebens eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht den Bescheid insofern ab, als es - ausgehend von einer neu festgestellten Bemessungsgrundlage - die Gebühr mit 536.000 € festsetzte. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - soweit sie für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant sind - habe auf der Grundlage eines notariellen Abtretungsvertrages vom 22. April 2010 Herr WK die Anteile an einer näher genannten GmbH an den Revisionswerber abgetreten. Dies sei gegen Leistung einer höchstpersönlichen, nicht übertragbaren und auch nicht verpfändbaren monatlichen Unterhaltsrente iHv 30.000 € brutto, die der Revisionswerber bis zum Tode des WK zu leisten habe, erfolgt.
4
WK sei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung knapp 76 Jahre alt gewesen. Der Barwert der Rentenverpflichtung sei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit 3,175.085 € ermittelt worden. Der gemeine Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile habe sich auf 26,800.000 € belaufen.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht zunächst aus, es sei unbestritten, dass der gegenständliche Vertrag über den Kauf eines Unternehmens einen Leibrentenvertrag darstelle, der grundsätzlich einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliege. Auf diesen komme § 33 TP 17 GebG zur Anwendung, der eine Besteuerung iHv 2 vH vom Wert der Leibrente, mindestens jedoch vom Wert der übertragenen Sache, vorsehe. Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht im Wege des § 15 Abs. 3 GebG komme nicht in Betracht, weil das revisionsgegenständliche Geschäft nicht von den dort genannten Gesetzen - dabei geht das Bundesfinanzgericht im Detail auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) ein - erfasst sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht zunächst aus, es sei unbestritten, dass der gegenständliche Vertrag über den Kauf eines Unternehmens einen Leibrentenvertrag darstelle, der grundsätzlich einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliege. Auf diesen komme Paragraph 33, TP 17 GebG zur Anwendung, der eine Besteuerung iHv 2 vH vom Wert der Leibrente, mindestens jedoch vom Wert der übertragenen Sache, vorsehe. Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht im Wege des Paragraph 15, Absatz 3, GebG komme nicht in Betracht, weil das revisionsgegenständliche Geschäft nicht von den dort genannten Gesetzen - dabei geht das Bundesfinanzgericht im Detail auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) ein - erfasst sei.
6
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG seien Schenkungen unter Lebenden dieser Steuer unterlegen gewesen. Dieses Gesetz sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 23/07, mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben worden. Durch die Aufhebung der Grundtatbestände des ErbStG sei § 15 Abs. 3 GebG für Rechtsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstanden sei, insoweit inhaltsleer geworden. Mangels eines steuerlichen Tatbestands könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein (teilweise) unentgeltlicher Leibrentenvertrag unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz falle. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG könne damit auf einen Leibrentenvertrag nicht mehr zur Anwendung gelangen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG seien Schenkungen unter Lebenden dieser Steuer unterlegen gewesen. Dieses Gesetz sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 23/07, mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben worden. Durch die Aufhebung der Grundtatbestände des ErbStG sei Paragraph 15, Absatz 3, GebG für Rechtsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstanden sei, insoweit inhaltsleer geworden. Mangels eines steuerlichen Tatbestands könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein (teilweise) unentgeltlicher Leibrentenvertrag unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz falle. Die Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, GebG könne damit auf einen Leibrentenvertrag nicht mehr zur Anwendung gelangen.
7
Weiters führte das Bundesfinanzgericht aus, aufgrund welcher Überlegungen es zur Ansicht gelangte, dass die Gebührenpflicht für Leibrentenverträge nicht verfassungswidrig sei und worauf es die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Gebühr stützte.
8
Die ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der von ihm vorgenommenen - näher dargestellten - Bewertung der übertragenen Gesellschaftsanteile fehle.
9
Mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 643/2023-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10
In weiterer Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision, zu deren Zulässigkeit zunächst vorgebracht wird, dass die vom Bundesfinanzgericht ausgesprochene Zulässigkeitsbegründung nicht vom Revisionspunkt erfasst sei. Die Revision sei jedoch zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Leibrentenvertrag im Sinn des § 33 TP 17 GebG - also ein Glückvertrag - auch dann vorliege, wenn der Wert der Leibrente niemals den Wert des übertragenen Unternehmens erreichen oder gar übersteigen könne, somit der Eintritt des wirtschaftlichen Vorteils nicht ungewiss sei. Das Bundesfinanzgericht sei zudem von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Leibrentenverträgen (zu dort gegenständlich: Kaufverträgen) abgewichen.In weiterer Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision, zu deren Zulässigkeit zunächst vorgebracht wird, dass die vom Bundesfinanzgericht ausgesprochene Zulässigkeitsbegründung nicht vom Revisionspunkt erfasst sei. Die Revision sei jedoch zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Leibrentenvertrag im Sinn des Paragraph 33, TP 17 GebG - also ein Glückvertrag - auch dann vorliege, wenn der Wert der Leibrente niemals den Wert des übertragenen Unternehmens erreichen oder gar übersteigen könne, somit der Eintritt des wirtschaftlichen Vorteils nicht ungewiss sei. Das Bundesfinanzgericht sei zudem von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Leibrentenverträgen (zu dort gegenständlich: Kaufverträgen) abgewichen.
11
Das Bundesfinanzgericht legte die gegenständliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof - nach Durchführung des in § 30a VwGG vorgesehenen Verfahrens - samt den Verwaltungsakten gemeinsam mit der Revisionsbeantwortung des nunmehr zuständigen Finanzamt Österreich vor. Das Finanzamt beantragte, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.Das Bundesfinanzgericht legte die gegenständliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof - nach Durchführung des in Paragraph 30 a, VwGG vorgesehenen Verfahrens - samt den Verwaltungsakten gemeinsam mit der Revisionsbeantwortung des nunmehr zuständigen Finanzamt Österreich vor. Das Finanzamt beantragte, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
Die Revision, mit der sich der Revisionswerber ausschließlich gegen die Gebührenerhebung dem Grunde und nicht der Höhe nach wendet, ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
14
§ 33 TP 17 GebG in der auf den Revisionsfall anzuwenden Fassung des BGBl. Nr. 668/1976 lautete auszugsweise:Paragraph 33, TP 17 GebG in der auf den Revisionsfall anzuwenden Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976, lautete auszugsweise:

„Tarifpost 17

Glücksverträge

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

[...]

4.
Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen .........2 v.H.;“
15
Zur Auslegung des Begriffes „Leibrentenvertrag“ im Sinn der § 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 (nunmehr idF GSpG-Novelle 2008, BGBl. I, Nr. 54/2010, Z 3) GebG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschriften des § 1284 ff ABGB heranzuziehen, weil das Gebührengesetz keine eigene Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält (vgl. z.B. VwGH 29.3.1977, 2081/75, mwN).Zur Auslegung des Begriffes „Leibrentenvertrag“ im Sinn der Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 4, (nunmehr in der Fassung GSpG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 54 aus 2010,, Ziffer 3,) GebG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschriften des Paragraph 1284, ff ABGB heranzuziehen, weil das Gebührengesetz keine eigene Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält vergleiche , z.B. VwGH 29.3.1977, 2081/75, mwN).
16
Wird jemandem für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es nach § 1284 ABGB ein Leibrentenvertrag.Wird jemandem für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es nach Paragraph 1284, ABGB ein Leibrentenvertrag.
17
Der Leibrentenvertrag ist ein Glücksvertrag im weiteren Sinne. Das aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung. Geht man davon aus, dass sich die Höhe der Leibrente einerseits am Wert der Gegenleistung, anderseits an der mutmaßlichen Lebenserwartung des Rentenberechtigten orientiert, so „gewinnt“ der Rentenberechtigte, wenn er über die erwartete Lebensdauer hinaus am Leben bleibt. Stirbt er früher, hat der Rentenverpflichtete einen Vorteil (vgl. VwGH 8.2.1990, 89/16/0180).Der Leibrentenvertrag ist ein Glücksvertrag im weiteren Sinne. Das aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung. Geht man davon aus, dass sich die Höhe der Leibrente einerseits am Wert der Gegenleistung, anderseits an der mutmaßlichen Lebenserwartung des Rentenberechtigten orientiert, so „gewinnt“ der Rentenberechtigte, wenn er über die erwartete Lebensdauer hinaus am Leben bleibt. Stirbt er früher, hat der Rentenverpflichtete einen Vorteil vergleiche , VwGH 8.2.1990, 89/16/0180).
18
Dem vom Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis angesprochenen und im verwaltungsgerichtlichen Akt befindlichen „Abtretungsvertrag“ vom 22. April 2010 ist zu entnehmen, der Revisionswerber „kauft und übernimmt“ die Anteile an der genannten GmbH „gegen Leistung einer höchstpersönlichen, nicht übertragbaren und auch nicht verpfändbaren monatlichen Unterhaltsrente“ iHv 30.000 €, die bis zum Tod des WK zu leisten ist. Außerdem verzichteten die Vertragsteile auf die Anfechtung des Abtretungsvertrages, „aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen Irrtums und laesio enormis“.
19
Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten Inhaltes nach § 17 GebG die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung gefügt haben („Urkundenprinzip“; vgl. etwa VwGH 11.11.2024, Ra 2024/16/0003, mwN; vgl. auch VwGH 30.6.2016, Ro 2016/16/0011, mit Hinweis auf die in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren9 unter E 11 zu § 17 zitierte Judikatur).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten Inhaltes nach Paragraph 17, GebG die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung gefügt haben („Urkundenprinzip“; vergleiche , etwa VwGH 11.11.2024, Ra 2024/16/0003, mwN; vergleiche , auch VwGH 30.6.2016, Ro 2016/16/0011, mit Hinweis auf die in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren9 unter E 11 zu Paragraph 17, zitierte Judikatur).
20
Dass die Feststellungen des Bundesfinanzgerichts, wonach revisionsgegenständlich ein beweglicher Gegenstand gegen Gewährung einer Leibrente überlassen worden sei, nicht zuträfen, zeigt der Revisionswerber angesichts des Wortlauts des revisionsgegenständlichen „Abtretungsvertrags“ nicht auf. Dass der letztlich insgesamt vom Revisionswerber zu zahlende Geldbetrag von der tatsächlichen Lebensdauer des (zwischenzeitig verstorbenen) WK abhing, wird in der Revision ebenfalls nicht bestritten. Damit liegt der revisionsgegenständlichen Vereinbarung ein - wenn auch allenfalls untergeordnetes aleatorisches Element - zugrunde.
21
Der Revisionswerber stützt sich auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Besteuerung von (teilweise) unentgeltlichen Leibrentenverträgen (gemischte Schenkungen) nach dem ErbStG und dem GebG.
22
Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG war, dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hatte, den Bedachten zu bereichern, ihm also unentgeltlich Vermögen zuzuwenden. Nur wenn bei einem bestehenden Wertmissverhältnis die Bereicherung auf der Freigebigkeit des Zuwendenden beruhte und die ansonsten die Leibrentenverträge prägenden typischen aleatorischen Elemente weitgehend ausgeschaltet gewesen wären, dann wäre im Wert der objektiven Bereicherung (des Vermögenszuwachses) eine freigebige Zuwendung gelegen, wonach nur Schenkungssteuer, nicht auch Gebühr vom Leibrentenvertrag erhoben werden konnte (vgl. VwGH 16.10.1989, 88/15/0156, mwN).Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG war, dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hatte, den Bedachten zu bereichern, ihm also unentgeltlich Vermögen zuzuwenden. Nur wenn bei einem bestehenden Wertmissverhältnis die Bereicherung auf der Freigebigkeit des Zuwendenden beruhte und die ansonsten die Leibrentenverträge prägenden typischen aleatorischen Elemente weitgehend ausgeschaltet gewesen wären, dann wäre im Wert der objektiven Bereicherung (des Vermögenszuwachses) eine freigebige Zuwendung gelegen, wonach nur Schenkungssteuer, nicht auch Gebühr vom Leibrentenvertrag erhoben werden konnte vergleiche , VwGH 16.10.1989, 88/15/0156, mwN).
23
Für die Anwendung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG ist es dem Grunde nach ausreichend (und erforderlich), wenn ein Geschäft abgeschlossen worden ist, das dem Typus des Leibrentenvertrages nach § 1284 ABGB entspricht.Für die Anwendung des Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 4, GebG ist es dem Grunde nach ausreichend (und erforderlich), wenn ein Geschäft abgeschlossen worden ist, das dem Typus des Leibrentenvertrages nach Paragraph 1284, ABGB entspricht.
24
Mit Ablauf des 31. Juli 2008 (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG) ist die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG, soweit sich diese auf das ErbStG bezieht, für Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld - wie im gegenständlichen Fall - nach dem 31. Juli 2008 entsteht, inhaltsleer geworden (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/16/0109). Mangels grundsätzlicher Anwendbarkeit des ErbStG und damit insoweit des § 15 Abs. 3 GebG kommt es im Revisionsfall auch nicht darauf an, ob bei WK - wovon in der Revision implizit ausgegangen wird - ein für eine gemischte Schenkung erforderlicher Zuwendungswille, welcher im Abtretungsvertrag vom 22. April 2010 zudem keinen Niederschlag gefunden hat, bestanden hat.Mit Ablauf des 31. Juli 2008 vergleiche , Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, ErbStG) ist die Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, GebG, soweit sich diese auf das ErbStG bezieht, für Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld - wie im gegenständlichen Fall - nach dem 31. Juli 2008 entsteht, inhaltsleer geworden vergleiche , VwGH 30.9.2020, Ra 2020/16/0109). Mangels grundsätzlicher Anwendbarkeit des ErbStG und damit insoweit des Paragraph 15, Absatz 3, GebG kommt es im Revisionsfall auch nicht darauf an, ob bei WK - wovon in der Revision implizit ausgegangen wird - ein für eine gemischte Schenkung erforderlicher Zuwendungswille, welcher im Abtretungsvertrag vom 22. April 2010 zudem keinen Niederschlag gefunden hat, bestanden hat.
25
Da revisionsgegenständlich auch keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass ein sonstiges in § 15 Abs. 3 GebG genanntes Gesetz zur Anwendung gelangen könnte, besteht die Gebührenpflicht für den revisionsgegenständlichen Leibrentenvertrag dem Grunde nach zu Recht.Da revisionsgegenständlich auch keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass ein sonstiges in Paragraph 15, Absatz 3, GebG genanntes Gesetz zur Anwendung gelangen könnte, besteht die Gebührenpflicht für den revisionsgegenständlichen Leibrentenvertrag dem Grunde nach zu Recht.
26
Die Gebühr bemisst sich nach § 33 TP 1 Abs. 1 Z 4 GebG vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen. Gegen den vom Bundesfinanzgericht festgestellten Wert der übertragenen Sache (GmbH-Anteile), welcher unbestritten den Wert der Leibrente deutlich übersteigt und der damit als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, richtet sich der Revisionswerber ausdrücklich nicht.Die Gebühr bemisst sich nach Paragraph 33, TP 1 Absatz eins, Ziffer 4, GebG vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen. Gegen den vom Bundesfinanzgericht festgestellten Wert der übertragenen Sache (GmbH-Anteile), welcher unbestritten den Wert der Leibrente deutlich übersteigt und der damit als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, richtet sich der Revisionswerber ausdrücklich nicht.
27
Nach dem Gesagten war die Revision sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Revision sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
28
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
29
Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160022.J00

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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