RS Vwgh 2008/4/23 2005/13/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;
UStG 1972 §1;
UStG 1972 §12;
UStG 1994 §1;
UStG 1994 §12;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0116 E 23. April 2008

Rechtssatz

Mit den ertragsteuerlichen Überlegungen, den Unternehmerlohn für die Geschäftsführung nicht als Betriebsausgaben gewinnwirksam werden lassen zu können, übersieht die belangte Behörde, dass im Beschwerdefall zur Frage der Vorsteuern eine umsatzsteuerliche Betrachtung anzustellen ist, bei der es auf die Frage des Leistungsaustausches ankommt (vgl. Ruppe, UStG3, § 1 Tz 59 ff). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nichtanerkennung solcher Betriebsausgaben (vgl. neben den von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnissen vom 31. März 2005, 2000/15/0117, und vom 16. September 2003, 98/14/0031, etwa schon das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, 86/14/0179, VwSlg 6620 F/1987) ist daher für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130115.X03

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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