Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStMG 2002 §10 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 2. Oktober 2024, LVwG-S-1771/001-2024 (Ra 2024/06/0204) und LVwG-S-1769/001-2024 (Ra 2024/06/0205), betreffend Übertretungen nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: Mag. M B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard HOFER GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Das LVwG stellte in beiden Erkenntnissen gleichlautend fest, dass der Mitbeteiligte am 18. Jänner 2023 zwar eine Digitale Jahresvignette für 2023 erworben habe, aufgrund eines Tippfehlers des Mitbeteiligten sei diese jedoch für das Kennzeichen AB (statt XY) registriert worden. Der Mitbeteiligte habe im Zuge des Kaufes keine Kontrolle der Registrierung vorgenommen. Zu den beiden Zeitpunkten der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes sei für das vom Mitbeteiligten gelenkte Fahrzeug keine Digitale Vignette im Mautsystem der ASFINAG registriert und auch keine gültige Klebevignette angebracht gewesen.Das LVwG stellte in beiden Erkenntnissen gleichlautend fest, dass der Mitbeteiligte am 18. Jänner 2023 zwar eine Digitale Jahresvignette für 2023 erworben habe, aufgrund eines Tippfehlers des Mitbeteiligten sei diese jedoch für das Kennzeichen Ausschussbericht (statt XY) registriert worden. Der Mitbeteiligte habe im Zuge des Kaufes keine Kontrolle der Registrierung vorgenommen. Zu den beiden Zeitpunkten der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes sei für das vom Mitbeteiligten gelenkte Fahrzeug keine Digitale Vignette im Mautsystem der ASFINAG registriert und auch keine gültige Klebevignette angebracht gewesen.
Nachdem der Mitbeteiligte mit Schreiben am 23. März 2023 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden sei, habe er den Tippfehler bemerkt und eine Umregistrierung auf das Kennzeichen XY beantragt; die Umregistrierung sei auch erfolgt. Der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut sei jeweils nicht entsprochen worden.
Unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das LVwG aus, in objektiver Hinsicht liege ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 BStMG vor. Subjektiv habe der Mitbeteiligte auch fahrlässig gehandelt, weil er bei der ihm zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass ihm bei der Bestellung der Digitalen Jahresvignette ein Fehler unterlaufen sei. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liege es im Ermessen des LVwG, im Einzelfall eine Ermahnung auszusprechen. Der Mitbeteiligte habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er am 18. Jänner 2023 eine gültige Digitale Jahresvignette habe erwerben wollen und auch das Entgelt dafür entrichtet habe.Unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das LVwG aus, in objektiver Hinsicht liege ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, BStMG vor. Subjektiv habe der Mitbeteiligte auch fahrlässig gehandelt, weil er bei der ihm zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass ihm bei der Bestellung der Digitalen Jahresvignette ein Fehler unterlaufen sei. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liege es im Ermessen des LVwG, im Einzelfall eine Ermahnung auszusprechen. Der Mitbeteiligte habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er am 18. Jänner 2023 eine gültige Digitale Jahresvignette habe erwerben wollen und auch das Entgelt dafür entrichtet habe.
Der Normzweck des § 10 Abs. 1 BStMG sei in der Entrichtung der zeitabhängigen Maut bei Benützung mautpflichtiger Straßen zu erblicken. Dem sei der Mitbeteiligte tatsächlich nachgekommen. Sein Verstoß durch Erwerb einer Digitalen Vignette für das unrichtige behördliche Kennzeichen erscheine im Lichte dessen geringfügig, sein Verhalten laufe dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwider. Das tatbildmäßige Verhalten des Mitbeteiligten bleibe erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, weil § 20 Abs. 1 BStMG typischer Weise die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut zu sanktionieren intendiere, der Mitbeteiligte diese jedoch für die betreffenden Zeiträume beglichen habe, wenngleich nicht für das Kennzeichen seines Fahrzeuges, sodass es zu keinem Schaden gekommen sei.Der Normzweck des Paragraph 10, Absatz eins, BStMG sei in der Entrichtung der zeitabhängigen Maut bei Benützung mautpflichtiger Straßen zu erblicken. Dem sei der Mitbeteiligte tatsächlich nachgekommen. Sein Verstoß durch Erwerb einer Digitalen Vignette für das unrichtige behördliche Kennzeichen erscheine im Lichte dessen geringfügig, sein Verhalten laufe dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwider. Das tatbildmäßige Verhalten des Mitbeteiligten bleibe erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, weil Paragraph 20, Absatz eins, BStMG typischer Weise die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut zu sanktionieren intendiere, der Mitbeteiligte diese jedoch für die betreffenden Zeiträume beglichen habe, wenngleich nicht für das Kennzeichen seines Fahrzeuges, sodass es zu keinem Schaden gekommen sei.
Um den Mitbeteiligten künftig zu einem sorgfältigeren Verhalten im Hinblick auf die Bestimmungen des BStMG anzuhalten, sei der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich gewesen.
Zur Zulässigkeit wurde jeweils ein Abweichen von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannt.Zur Zulässigkeit wurde jeweils ein Abweichen von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Auch wenn der Mitbeteiligte durch den Erwerb einer Digitalen Vignette die Maut für ein unrichtiges KFZ-Kennzeichen entrichtet und dem Normzweck des § 10 Abs. 1 BStMG im Wesentlichen nicht zuwidergehandelt habe, begründe dies allenfalls, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur geringfügig beeinträchtigt worden und somit eine von drei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sei. Die beiden anderen Voraussetzungen, nämlich die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und das geringe Verschulden des Beschuldigten, lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.Auch wenn der Mitbeteiligte durch den Erwerb einer Digitalen Vignette die Maut für ein unrichtiges KFZ-Kennzeichen entrichtet und dem Normzweck des Paragraph 10, Absatz eins, BStMG im Wesentlichen nicht zuwidergehandelt habe, begründe dies allenfalls, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur geringfügig beeinträchtigt worden und somit eine von drei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegeben sei. Die beiden anderen Voraussetzungen, nämlich die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und das geringe Verschulden des Beschuldigten, lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.
§ 20 Abs. 1 BStMG schütze das bedeutende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Maut vor der Benützung von Mautstrecken; der gesetzliche Strafrahmen sehe für eine Übertretung des § 20 Abs. 1 BStMG Geldstrafen von € 300,-- bis zu € 3.000,-- vor. Sowohl der Normzweck als auch die Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sprächen gegen eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes; bereits aus diesem Grund sei eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht möglich.Paragraph 20, Absatz eins, BStMG schütze das bedeutende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Maut vor der Benützung von Mautstrecken; der gesetzliche Strafrahmen sehe für eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, BStMG Geldstrafen von € 300,-- bis zu € 3.000,-- vor. Sowohl der Normzweck als auch die Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sprächen gegen eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes; bereits aus diesem Grund sei eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht möglich.
Es liege auch kein geringes Verschulden des Beschuldigten vor. Diesbezüglich sei nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung des Kennzeichens beim Erwerb der Digitalen Vignette abzustellen, weil § 20 Abs. 1 BStMG die Benützung einer Mautstrecke ohne ordnungsgemäß entrichtete Maut sanktioniere. Den Bestimmungen der Mautordnung zufolge wäre der Mitbeteiligte verpflichtet gewesen, sich unmittelbar vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung - etwa durch eine kostenlose Abfrage des Kennzeichens seines KFZ in der Vignettenevidenz der ASFINAG - zu vergewissern. Derartige Feststellungen habe das LVwG nicht getroffen. Der Mitbeteiligte habe auch nicht der in der Mautordnung geregelten Verpflichtungen entsprochen, im Zuge des Kaufes der Digitalen Vignette die Bestellbestätigung auf die Korrektheit der Daten, insbesondere im Hinblick auf das registrierte KFZ-Kennzeichen, zu kontrollieren. Der Mitbeteiligte habe somit geradezu das typische Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht; daher liege kein geringes Verschulden vor.Es liege auch kein geringes Verschulden des Beschuldigten vor. Diesbezüglich sei nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung des Kennzeichens beim Erwerb der Digitalen Vignette abzustellen, weil Paragraph 20, Absatz eins, BStMG die Benützung einer Mautstrecke ohne ordnungsgemäß entrichtete Maut sanktioniere. Den Bestimmungen der Mautordnung zufolge wäre der Mitbeteiligte verpflichtet gewesen, sich unmittelbar vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung - etwa durch eine kostenlose Abfrage des Kennzeichens seines KFZ in der Vignettenevidenz der ASFINAG - zu vergewissern. Derartige Feststellungen habe das LVwG nicht getroffen. Der Mitbeteiligte habe auch nicht der in der Mautordnung geregelten Verpflichtungen entsprochen, im Zuge des Kaufes der Digitalen Vignette die Bestellbestätigung auf die Korrektheit der Daten, insbesondere im Hinblick auf das registrierte KFZ-Kennzeichen, zu kontrollieren. Der Mitbeteiligte habe somit geradezu das typische Tatbild des Paragraph 20, Absatz eins, BStMG verwirklicht; daher liege kein geringes Verschulden vor.
Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
Punkt 1.7 der gemäß den §§ 14 und 15 BStMG erlassenen und fallbezogen anzuwendenden Mautordnung (Version 70, gültig ab 1. Dezember 2022) lautet auszugsweise:Punkt 1.7 der gemäß den Paragraphen 14, und 15 BStMG erlassenen und fallbezogen anzuwendenden Mautordnung (Version 70, gültig ab 1. Dezember 2022) lautet auszugsweise:
„1.7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN
Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs zu vergewissern, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies beinhaltet jedenfalls die Überprüfung, ob die Maut mit der dem Kraftfahrzeug entsprechende Vignettenart ordnungsgemäß entrichtet wurde.
...
Bei Verwendung der Digitalen Vignette hat jedenfalls eine Abfrage des Kraftfahrzeugkennzeichens in der Vignettenevidenz (siehe Punkt 1) unmittelbar vor Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu erfolgen, welche Aufschluss darüber gibt, ob ein Kraftfahrzeug über eine gültige Digitale Vignette verfügt und für welchen Zeitraum diese gilt (bzw. gelten, sofern das Kraftfahrzeug über mehrere Digitale Vignetten verfügt).
...
Sollte die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß vorab entrichtet worden sein, hat der Kraftfahrzeuglenker von seiner Absicht, das mautpflichtige Straßennetz zu befahren, Abstand zu nehmen. Andernfalls wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 1.9 verwirklicht.“
§ 45 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 45, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
...
...
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257, Rn. 14, ebenfalls eine Bestrafung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 BStMG betreffend, auf die Erläuternden Bemerkungen (RV 562 BlgNR 26. GP) zu § 29 Abs. 3 BStMG idF BGBl. I Nr. 45/2019, wonach „die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz beträgt die Mindeststrafe 300 € und für alle Verwaltungsübertretungen beträgt die Höchststrafe 3 000 €) nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist“. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann. Im Beschluss VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0099, Rn. 12 (ebenfalls betreffend eine Bestrafung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG), bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde insofern, als „weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes in Österreich, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen seien, zumal die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen und sie dadurch ungültig geworden sei.“Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257, Rn. 14, ebenfalls eine Bestrafung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz eins, BStMG betreffend, auf die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 562, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, Absatz 3, BStMG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019,, wonach „die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, und 32 Absatz eins, zweiter Satz beträgt die Mindeststrafe 300 € und für alle Verwaltungsübertretungen beträgt die Höchststrafe 3 000 €) nicht gering im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist“. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann. Im Beschluss VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0099, Rn. 12 (ebenfalls betreffend eine Bestrafung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG), bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde insofern, als „weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes in Österreich, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen seien, zumal die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen und sie dadurch ungültig geworden sei.“
Zu § 20 BStMG iVm mit der Mautordnung führte der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156 aus, dass sich der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeuges für den jeweils beabsichtigten Nutzungszeitraum von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, im Falle der Nutzung einer digitalen Vignette durch eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz, unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu vergewissern hat.Zu Paragraph 20, BStMG in Verbindung mit , mit der Mautordnung führte der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156 aus, dass sich der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeuges für den jeweils beabsichtigten Nutzungszeitraum von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, im Falle der Nutzung einer digitalen Vignette durch eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz, unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu vergewissern hat.
Wien, am 6. Februar 2025
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060204.L00Im RIS seit
10.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025