TE Vwgh Beschluss 2025/2/10 Ro 2025/01/0001

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Veröffentlicht am 10.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M N, in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, als bestellte Verfahrenshelferin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2024, W144 2285488-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11. September 2023 den Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2023 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11. September 2023 den Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2023 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde „mit der Maßgabe, dass der Antrag [...] als unzulässig zurückgewiesen wird, abgewiesen“; die Revision wurde für zulässig erklärt.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).
5
Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ durch die angefochtene Entscheidung „in seinem Recht auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG verletzt.“Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ durch die angefochtene Entscheidung „in seinem Recht auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 26, FPG verletzt.“
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Einreisetitels als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch konnte der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Einreisetitels verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, jeweils mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Einreisetitels als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch konnte der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Einreisetitels verletzt werden vergleiche , etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, jeweils mwN).
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025010001.J00

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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