1
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11. September 2023 den Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2023 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11. September 2023 den Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2023 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde „mit der Maßgabe, dass der Antrag [...] als unzulässig zurückgewiesen wird, abgewiesen“; die Revision wurde für zulässig erklärt.
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).
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Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ durch die angefochtene Entscheidung „in seinem Recht auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG verletzt.“Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ durch die angefochtene Entscheidung „in seinem Recht auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 26, FPG verletzt.“
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Einreisetitels als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch konnte der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Einreisetitels verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, jeweils mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Einreisetitels als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch konnte der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Einreisetitels verletzt werden vergleiche , etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, jeweils mwN).
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2025