1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) das Bauansuchen der revisionswerbenden Parteien vom 23. November 2018 in der Fassung der zuletzt eingebrachten Pläne vom 28. April 2022 gemäß § 34 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2022 iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG zurück. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) das Bauansuchen der revisionswerbenden Parteien vom 23. November 2018 in der Fassung der zuletzt eingebrachten Pläne vom 28. April 2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2022 in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Dies begründete das LVwG zusammengefasst damit, dass dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 16. Jänner 2024 (aufgetragen wurden konkret benannte Planverbesserungen) zur Gänze nicht entsprochen worden sei.Dies begründete das LVwG zusammengefasst damit, dass dem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 16. Jänner 2024 (aufgetragen wurden konkret benannte Planverbesserungen) zur Gänze nicht entsprochen worden sei.
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Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, Rn. 7, mwN, betreffend eine Revision der auch im vorliegenden Fall einschreitenden Rechtsvertretung). Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0203, Rn. 7, mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, Rn. 7, mwN, betreffend eine Revision der auch im vorliegenden Fall einschreitenden Rechtsvertretung). Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0203, Rn. 7, mwN). 6
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien - auf insgesamt 17 Seiten - zusammengefasst vor, der angefochtene Beschluss weiche mehrfach von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. In den knapp acht Seiten umfassenden Revisionsgründen wird eingangs - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen zur erheblichen Rechtsfrage verwiesen; anschließend folgen inhaltsgleich und weitgehend wortident Teile desselben Vorbringens, das bereits zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt wurde. Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien - auf insgesamt 17 Seiten - zusammengefasst vor, der angefochtene Beschluss weiche mehrfach von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. In den knapp acht Seiten umfassenden Revisionsgründen wird eingangs - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen zur erheblichen Rechtsfrage verwiesen; anschließend folgen inhaltsgleich und weitgehend wortident Teile desselben Vorbringens, das bereits zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt wurde. Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen.
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Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2025