1
Die revisionswerbende Dienstnehmerin stand seit 7. Jänner 1994 in einem vertraglichen und seit 1. Juli 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien; zuletzt war sie als Lehrerin an einer Wiener Mittelschule tätig.
2
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2022 kündigte die Amtsrevisionswerberin das provisorische Dienstverhältnis der revisionswerbenden Dienstnehmerin „mit 31.01.2021 (gemeint wohl: 2022) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten, somit zum 30.04.2021“ (gemeint wohl: 2022). Dieser Bescheid langte bei der revisionswerbenden Dienstnehmerin am 13. Jänner 2022 (vormittags) per E-Mail und am 17. Jänner 2022 per Rsb-Brief ein.
3
Begründend führte die Amtsrevisionswerberin zusammengefasst aus, die revisionswerbende Dienstnehmerin habe sich von 9. Februar bis 25. März 2021 und seit dem 6. September 2021 „laufend im Krankenstand“ befunden. Mit E-Mail vom 22. Juli 2021 sei sie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Regelung betreffend COVID-Risikoatteste mit Ende Juni 2021 ausgelaufen sei, sodass die Amtsrevisionswerberin zu klären habe, ob bei der revisionswerbenden Dienstnehmerin Dienstfähigkeit und die Fähigkeit zum Tragen einer FFP2-Maske vorliege.
4
Am 13. Dezember 2021 habe ein fachärztlicher Untersuchungstermin stattgefunden (nachdem die revisionswerbende Dienstnehmerin aus näher dargelegten Gründen zwei vorangegangene ärztliche Termine nicht wahrgenommen habe). Die beiden nunmehr vorliegenden ärztlichen Gutachten (amtsärztliches Gutachten vom 15. Dezember 2021 und fachärztliches Gutachten vom 13. Dezember 2021) attestierten die Dienstfähigkeit der revisionswerbenden Dienstnehmerin sowie ihre Fähigkeit, eine Maske zu tragen. Sie sei daher von der Amtsrevisionswerberin mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert worden, dem jedoch nicht nachgekommen.
5
Im nunmehrigen Kündigungsverfahren habe die revisionswerbende Dienstnehmerin im Rahmen des Parteiengehörs zahlreiche Befunde zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt und ausgeführt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen weder einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) verwenden noch Tests durchführen könne, die das Gesicht verdeckten oder die Gesichtspartien beträfen. Aus den Befunden und Gutachten ergebe sich nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Dienstnehmerin, dass sie unter einer Vielzahl neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen leide, die durch das Tragen einer Maske oder Eingriffe im Bereich des Gesichts derart verstärkt würden, dass in einem solchen Zustand nicht an eine Dienstfähigkeit zu denken sei; ihre Dienstfähigkeit sei unter den derzeit geltenden (COVID-)Bestimmungen nachweislich nicht gegeben, sofern nicht anstelle der Masken- und der Testpflicht andere Maßnahmen ergriffen würden, um die Ansteckungswahrscheinlichkeit zu minimieren.
6
Die Amtsrevisionswerberin setzte sich sodann mit den von der revisionswerbenden Dienstnehmerin vorgelegten Befunden, Attesten und Gutachten auseinander und führte dazu unter anderem aus, dass diese in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrem derzeitigen Gesundheitszustand stünden bzw. älter als das von der Amtsrevisionswerberin eingeholte fachärztliche Gutachten seien und diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenträten.
7
In rechtlicher Hinsicht führte die Amtsrevisionswerberin aus, die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit sei von ihr unter Zugrundelegung der eingeholten und schlüssigen ärztlichen Gutachten bejaht worden. Den Dienst trotz wiederholter Aufforderungen nicht anzutreten, stelle eine schwere Dienstpflichtverletzung und somit ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) dar. Aufgrund des provisorischen Dienstverhältnisses und des pflichtwidrigen Verhaltens der revisionswerbenden Dienstnehmerin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die Amtsrevisionswerberin aus, die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit sei von ihr unter Zugrundelegung der eingeholten und schlüssigen ärztlichen Gutachten bejaht worden. Den Dienst trotz wiederholter Aufforderungen nicht anzutreten, stelle eine schwere Dienstpflichtverletzung und somit ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) dar. Aufgrund des provisorischen Dienstverhältnisses und des pflichtwidrigen Verhaltens der revisionswerbenden Dienstnehmerin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
8
Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2022 (offensichtlich irrtümlich datiert mit 2021) beantragte die revisionswerbende Dienstnehmerin mittels E-Mail die „Definitivstellung des Dienstverhältnisses“; diese E-Mail langte am Nachmittag desselben Tages bei der Amtsrevisionswerberin ein.
9
Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2022 erhob die revisionswerbende Dienstnehmerin Beschwerde gegen den Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 12. Jänner 2022 (betreffend die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses) und wies unter anderem auf ihren Antrag auf Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses vom 13. Jänner 2022 hin, den sie „vor der Kündigung (31.1.2022) durch die belangte Behörde“ gestellt habe.
10
Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 setzte das Verwaltungsgericht Wien dieses (die Kündigung betreffende) Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom 13. Jänner 2021 (gemeint wohl: 2022) auf Feststellung des Eintritts ihrer Definitivstellung aus und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 setzte das Verwaltungsgericht Wien dieses (die Kündigung betreffende) Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom 13. Jänner 2021 (gemeint wohl: 2022) auf Feststellung des Eintritts ihrer Definitivstellung aus und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
11
Dagegen richtet sich die außerordentliche Amtsrevision zu Ra 2022/12/0061.
12
Mit Bescheid vom 20. April 2022 wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom 13. Jänner 2022 auf Definitivstellung des Dienstverhältnisses gemäß § 73 Abs. 1 iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen res iudicata zurück.Mit Bescheid vom 20. April 2022 wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom 13. Jänner 2022 auf Definitivstellung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen res iudicata zurück.
13
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 erhob die revisionswerbende Dienstnehmerin dagegen Beschwerde.
14
Mit Erkenntnis vom 30. Mai 2022 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Dienstnehmerin gegen den Bescheid „vom 12.1.2022“ (offensichtlich gemeint: vom 20. April 2022) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis vom 30. Mai 2022 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Dienstnehmerin gegen den Bescheid „vom 12.1.2022“ (offensichtlich gemeint: vom 20. April 2022) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
15
Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Eintritt der Definitivstellung setze gemäß § 10 Abs. 1 LDG 1984 einen darauf gerichteten Antrag des Lehrers voraus, daher sei das Dienstverhältnis der revisionswerbenden Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Erlassung des Kündigungsbescheides am 13. Jänner 2022 vormittags (jedenfalls noch) provisorisch gewesen; anders als die Amtsrevisionswerberin meine, könne dem Kündigungsbescheid daher nicht die Wirkung beigelegt werden, die Amtsrevisionswerberin hätte mit ihm auch über den Antrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin auf Feststellung der Definitivstellung (negativ) entscheiden wollen, da dieser noch gar nicht gestellt gewesen sei. Die von der Amtsrevisionswerberin zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 9.5.1983, 82/12/0149, 13.2.1984, 83/12/0056) sei nicht anwendbar, da in diesen Fällen einerseits bei Bescheiderlassung bereits Anträge auf Definitivstellung eingebracht gewesen seien und andererseits im vorliegenden Fall die Kündigung nach dem Zeitpunkt, der (frühestens) für die Definitivstellung in Betracht komme, wirksam werden solle.Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Eintritt der Definitivstellung setze gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984 einen darauf gerichteten Antrag des Lehrers voraus, daher sei das Dienstverhältnis der revisionswerbenden Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Erlassung des Kündigungsbescheides am 13. Jänner 2022 vormittags (jedenfalls noch) provisorisch gewesen; anders als die Amtsrevisionswerberin meine, könne dem Kündigungsbescheid daher nicht die Wirkung beigelegt werden, die Amtsrevisionswerberin hätte mit ihm auch über den Antrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin auf Feststellung der Definitivstellung (negativ) entscheiden wollen, da dieser noch gar nicht gestellt gewesen sei. Die von der Amtsrevisionswerberin zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 9.5.1983, 82/12/0149, 13.2.1984, 83/12/0056) sei nicht anwendbar, da in diesen Fällen einerseits bei Bescheiderlassung bereits Anträge auf Definitivstellung eingebracht gewesen seien und andererseits im vorliegenden Fall die Kündigung nach dem Zeitpunkt, der (frühestens) für die Definitivstellung in Betracht komme, wirksam werden solle. 16
Weiters liege auch deswegen keine res iudicata vor, weil sich durch das Einlangen des Antrages auf Feststellung der Definitivstellung die Sachlage gegenüber dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Kündigungsbescheides in einem wesentlichen Punkt geändert habe.
17
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision zu Ra 2022/12/0095.
18
Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2023 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Dienstnehmerin gegen den Bescheid vom 12. Jänner 2022 nach Durchführung einer Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2023 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Dienstnehmerin gegen den Bescheid vom 12. Jänner 2022 nach Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
19
Das Verwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):
„1.1. Die am 20.6.1959 geborene Beschwerdeführerin steht seit 7.1.1994 in einem vertraglichen Dienstverhältnis und seit 1.7.1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Zuletzt leistete sie als Mittelschullehrerin in (einer näher genannten Schule) ihren Dienst.
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 9.2.2021 bis 25.3.2021 und seit 6.9.2021 durchgehend im Krankenstand. Die von der belangten Bildungsdirektion beauftragten Gutachten (fachärztliches Gutachten Dr. B vom 13.12.2021; amtsärztliches Gutachten Dr. S vom 15.12.2021) kamen zum Ergebnis, es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, ein krankheitswertiges Bild im engeren Sinn sei aber nicht festzustellen, weshalb sie beruflich einsetzbar sei.
Die belangte Bildungsdirektion forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2021 zum Dienstantritt bis spätestens Montag, dem 20.12.2021, auf. Dieser Aufforderung kann die Beschwerdeführerin nicht nach, weshalb sie mit dem hier bekämpften Bescheid vom 12.1.2022 gekündigt wurde.
1.2. Die Beschwerdeführerin war im Dezember 2021 und Jänner 2022 nicht arbeitsfähig; sie litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradig depressiven Episode, die sich aus ersterer entwickelt hat. Von den beiden Diagnosen würde bereits jede für sich eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirken, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Lehrtätigkeit und den Belastungsfaktoren am Arbeitsort.“
20
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht zu den Feststellungen unter 1.2. aus, es schließe sich den Ausführungen der (die revisionswerbende Dienstnehmerin psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelnden) Fachärztin Dr. F in der mündlichen Verhandlung an: Zunächst habe die Fachärztin nicht bloß punktuell eine Untersuchung (wie Dr. B oder Dr. L; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) unternommen, vielmehr kenne sie die revisionswerbende Dienstnehmerin mittlerweile über einen längeren Zeitraum, weil diese seit Dezember 2021 bei ihr in Behandlung sei (Anmerkung: Im Verfahren zu Ra 2023/12/0171 hatte das Verwaltungsgericht Dr. L zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, s. Rn. 38ff). Zudem habe Dr. F in der mündlichen Verhandlung in ihrem Fachgebiet einen überaus kompetenten Eindruck vermittelt, der auch objektiv dadurch begründbar sei, dass sie Dozentin an einem Institut für Psychotraumatologie („Zentrum für Angewandte Psychotraumatologie - Wien“) sei und dort regelmäßig zu diesem Thema forsche. Im in der mündlichen Verhandlung stattgefundenen Fachgespräch mit dem vom erkennenden Verwaltungsgericht zum Sachverständigen bestellten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L habe sie Widersprüche ihres vorgetragenen Ergebnisses zum Gutachten Dris. L schlüssig und nachvollziehbar durch Rekurrieren auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien auflösen können; das Bestehen von Widersprüchen in Bezug auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei an sich nichts Ungewöhnliches, sei doch diesbezüglich die psychiatrische Diskussion im Fluss (wie sich auch aus den Ausführungen Dris. L in der Verhandlung ergebe). Schließlich habe der Sachverständige Dr. L in der Verhandlung selbst zugestanden, dass er den Schweregrad der bestehenden psychischen Störung der revisionswerbenden Dienstnehmerin im Rückblick nicht beurteilen und daher auch nicht sagen könne, ob ein „Krankenstand“ damals gerechtfertigt gewesen sei.
21
Die Feststellung mangelnder Arbeitsfähigkeit der revisionswerbenden Dienstnehmerin im Dezember 2021 und Jänner 2022 basiere auf der glaubwürdigen Aussage Dris. F in der Verhandlung, dass die revisionswerbende Dienstnehmerin „definitiv“ im „ganzen Winter 2021 ... nicht arbeitsfähig“ gewesen sei.
22
In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dienstunfähige Personen seien rechtens vom Dienst abwesend, ihre Dienstabwesenheit stelle ebenso wie die Missachtung von Aufforderungen, den Dienst anzutreten, kein pflichtwidriges Verhalten iSd § 9 Abs. 4 Z 3 LDG 1984 dar. Da auch kein anderer Kündigungsgrund vorgebracht worden und ein solcher auch nicht ersichtlich sei, sei die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Kündigung der revisionswerbenden Dienstnehmerin ersatzlos zu beheben.In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dienstunfähige Personen seien rechtens vom Dienst abwesend, ihre Dienstabwesenheit stelle ebenso wie die Missachtung von Aufforderungen, den Dienst anzutreten, kein pflichtwidriges Verhalten iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, LDG 1984 dar. Da auch kein anderer Kündigungsgrund vorgebracht worden und ein solcher auch nicht ersichtlich sei, sei die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Kündigung der revisionswerbenden Dienstnehmerin ersatzlos zu beheben.
23
Dagegen richtet sich die außerordentliche Amtsrevision zu Ra 2023/12/0170.
24
Im zweiten Rechtsgang wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom 13. Jänner 2022, mit welchem sie die Feststellung der Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses beantragt hatte, mit Bescheid vom 5. August 2022 gemäß § 10 LDG 1984 ab.Im zweiten Rechtsgang wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom 13. Jänner 2022, mit welchem sie die Feststellung der Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses beantragt hatte, mit Bescheid vom 5. August 2022 gemäß Paragraph 10, LDG 1984 ab.
25
Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Dienstnehmerin wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10. November 2023 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Dienstnehmerin wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10. November 2023 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
26
Das Verwaltungsgericht traf im Wesentlichen dieselben Feststellungen, die es im Erkenntnis vom 6. Oktober 2023 getroffen hatte (s. Rn. 19, ohne den dritten Absatz) und stellte darüber hinaus fest, die revisionswerbende Dienstnehmerin habe zeitlich vor ihrem Antrag auf Feststellung der Definitivstellung vom 13. Jänner 2022 noch keinen derartigen Antrag an die Dienstbehörde gerichtet.
27
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, weder finde sich ein derartiger Antrag im Personalakt noch sei die revisionswerbende Dienstnehmerin zunächst selbst davon ausgegangen, bereits einen derartigen Antrag gestellt zu haben. Die revisionswerbende Dienstnehmerin habe auch keine näheren Angaben darüber machen können, wann und wie sie diesen Antrag eingebracht habe. Das Schreiben des Stadtschulrats für Wien vom 16. Juni 2006 liefere keinen vollen Beweis dafür, dass das Dienstverhältnis der revisionswerbenden Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich definitiv gewesen sei (Anmerkung: Dabei handelte es sich um eine Bestätigung über das Dienstverhältnis der revisionswerbenden Dienstnehmerin zum Land Wien zur Vorlage an die Salzburger Landesregierung, in dem zudem ausgeführt wurde, ihr Dienstverhältnis sei seit 1. Juli 2002 definitiv). Wie die Amtsrevisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 nachvollziehbar dargelegt habe, sei die diesbezügliche Formulierung lediglich irrtümlich in dieses Schreiben aufgenommen worden.
28
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, nach § 10 Abs. 1 LDG 1984 werde das Dienstverhältnis auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfülle und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnisses vollendet habe. Der Eintritt der Definitivstellung sei mit Bescheid festzustellen. Nach § 4 Abs. 1 LDG 1984 sei ein allgemeines Ernennungserfordernis die persönliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden seien (Z 3). Wie sich aus § 10 Abs. 2 LDG 1984 ergebe, sei eine wesentliche Komponente der persönlichen Eignung insbesondere die gesundheitliche Eignung des Landeslehrers.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, nach Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984 werde das Dienstverhältnis auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfülle und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnisses vollendet habe. Der Eintritt der Definitivstellung sei mit Bescheid festzustellen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, LDG 1984 sei ein allgemeines Ernennungserfordernis die persönliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden seien (Ziffer 3,). Wie sich aus Paragraph 10, Absatz 2, LDG 1984 ergebe, sei eine wesentliche Komponente der persönlichen Eignung insbesondere die gesundheitliche Eignung des Landeslehrers.
29
Nach den gerichtlichen Feststellungen sei die revisionswerbende Dienstnehmerin zum für die Beurteilung des Vorliegens aller Ernennungserfordernisse maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (13. Jänner 2022) nicht dienstfähig gewesen; sie habe an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradig depressiven Episode gelitten, die sich aus ersterer entwickelt habe. Von den beiden Diagnosen würde bereits jede für sich eine Arbeitsunfähigkeit der revisionswerbenden Dienstnehmerin bewirken, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Lehrtätigkeit und den Belastungsfaktoren am Arbeitsort; dies habe nach Aussage Dris. F den ganzen Winter 2021 angedauert.
30
Es sei für das erkennende Verwaltungsgericht nicht zweifelhaft, dass die revisionswerbende Dienstnehmerin somit zum Zeitpunkt der Antragstellung gesundheitlich und damit persönlich nicht für die Tätigkeit als Landeslehrerin geeignet gewesen sei. Die Amtsrevisionswerberin habe daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht den Eintritt der Definitivstellung nicht festgestellt.
31
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Dienstnehmerin zu Ra 2024/12/0011, mit dem Antrag, das Erkenntnis kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
32
Mit 23. Dezember 2021 wurden die Bezüge der revisionswerbenden Dienstnehmerin mit der Begründung eingestellt, dass sie der Aufforderung zum Dienstantritt nicht nachgekommen sei.
33
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 führte die revisionswerbende Dienstnehmerin - unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen - aus, ihre Dienstfähigkeit sei unter den derzeit geltenden (COVID-)Bestimmungen nachweislich nicht gegeben, sofern nicht anstelle der Masken- und Testpflicht andere Maßnahmen ergriffen würden, um die Ansteckungswahrscheinlichkeit zu minimieren. Sie beantragte „die bescheidmäßige Feststellung über die nun erfolgte Bezugseinstellung“ und ersuchte, „die Bezüge ... wieder auszubezahlen“.
34
Mit Bescheid vom 15. Februar 2022 sprach die Amtsrevisionswerberin aus, es werde festgestellt, dass kein Anspruch nach § 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 auf Auszahlung von Bezügen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2021 „bis zum heutigen Tag“ bestehe.Mit Bescheid vom 15. Februar 2022 sprach die Amtsrevisionswerberin aus, es werde festgestellt, dass kein Anspruch nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf Auszahlung von Bezügen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2021 „bis zum heutigen Tag“ bestehe.
35
Dagegen erhob die revisionswerbende Dienstnehmerin mit Schriftsatz vom 14. März 2022 Beschwerde.
36
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2022 stellte die Amtsrevisionswerberin fest, dass kein Anspruch nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 auf Auszahlung von Bezügen - ausgenommen die Dauer der Weihnachts- und Semesterferien (vom 24. Dezember 2021 bis 6. Jänner 2022 und vom 7. bis 12. Februar 2022) für den Zeitraum vom 23. Dezember 2021 „bis auf Weiteres“ bestehe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2022 stellte die Amtsrevisionswerberin fest, dass kein Anspruch nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf Auszahlung von Bezügen - ausgenommen die Dauer der Weihnachts- und Semesterferien (vom 24. Dezember 2021 bis 6. Jänner 2022 und vom 7. bis 12. Februar 2022) für den Zeitraum vom 23. Dezember 2021 „bis auf Weiteres“ bestehe. 37
Nach einem Vorlageantrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom 30. März 2022 gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG statt und stellte in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung fest, dass die Einstellung der Bezüge für den Zeitraum von 23. Dezember 2021 bis zum 15. Februar 2022 zu Unrecht erfolgt sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Nach einem Vorlageantrag der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom 30. März 2022 gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG statt und stellte in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung fest, dass die Einstellung der Bezüge für den Zeitraum von 23. Dezember 2021 bis zum 15. Februar 2022 zu Unrecht erfolgt sei. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
38
Das Verwaltungsgericht traf erneut die im Erkenntnis vom 6. Oktober 2023 getroffenen Feststellungen (s. Rn. 19) aufgrund derselben Beweiswürdigung (s. Rn. 20f). Es hielt weiters fest, es habe mit Beschluss vom 11. August 2022 Dr. L zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 29. November 2022 habe dieser die Frage verneint, ob die revisionswerbende Dienstnehmerin an psychischen Störungen leide, aufgrund derer es ihr auch nach dem 23. Dezember 2021 bis zur Gegenwart nicht zumutbar gewesen sei, mit Maske zu unterrichten und damit ihren Dienst zu versehen. Er habe zudem betont, es bestünden bei der revisionswerbenden Dienstnehmerin wiederkehrende depressive Episoden, die durchaus Krankheitswertigkeit hätten, allerdings nicht in direktem Zusammenhang mit der Abneigung, eine Maske zu tragen, stünden.
39
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung aus, die Behörde habe den Beginn und das Ende des Zeitraums des Entfalles der Bezüge datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben; wenn aber bei Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten sei, sei die Behörde auch berechtigt, den Entfall der Bezüge „bis auf Weiteres“ auszusprechen. Auch das Verwaltungsgericht habe - im Rahmen der „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens - zeitraumbezogen abzusprechen. Sache der Beschwerdevorentscheidung sei jeweils nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids gebildet habe.
40
Indem die Amtsrevisionswerberin in ihrer Beschwerdevorentscheidung den Zeitraum des Entfalls der Bezüge vom „23.12.2021 bis auf Weiteres“ festgelegt habe, obwohl dieser im Ausgangsbescheid vom 15. Februar 2022 zeitlich mit den Worten „bis zum heutigen Tag“ abgegrenzt gewesen sei, habe sie die „Sache des Ausgangsbescheids“ überschritten. Die Herausnahme der Dauer der Weihnachts- und Semesterferien sei hingegen rechtens.
41
Nach den gerichtlichen Feststellungen sei die revisionswerbende Dienstnehmerin im Dezember 2021, Jänner und Februar 2022 nicht arbeitsfähig gewesen und werde vom Verwaltungsgericht in dieser Zeit als dienstunfähig angesehen. Da für das Fernbleiben der revisionswerbenden Dienstnehmerin vom Dienst ein Entschuldigungsgrund, nämlich ihre Dienstunfähigkeit, vorliege, sei spruchgemäß festzustellen, dass die Einstellung der Bezüge für den Zeitraum von 23. Dezember 2021 bis zum 15. Februar 2022 zu Unrecht erfolgt sei.
42
Dagegen richtet sich die außerordentliche Amtsrevision zu Ra 2023/12/0171.
43
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden:
Zu Ra 2022/12/0061 (Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses; s. Rn. 10f)
44
Die Amtsrevision richtet sich gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2022 verfügte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens über die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses der revisionswerbenden Dienstnehmerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ihren Antrag auf Feststellung des Eintritts ihrer Definitivstellung.
45
Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2023 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Dienstnehmerin gegen den Bescheid betreffend die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos (s. hg. Ra 2023/12/0170).
46
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. VwGH 1.7.2024, Ro 2024/12/0007 bis 0009, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche , VwGH 1.7.2024, Ro 2024/12/0007 bis 0009, mwN). 47
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Amtsrevisionswerberin mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die Möglichkeit zur Stellungnahme, ob vor dem Hintergrund des am 6. Oktober 2023 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision (weiterhin) bestehe.
48
Die Amtsrevisionswerberin verwies in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 darauf, dass das Verwaltungsgericht das Kündigungsverfahren - ohne die rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage (Definitivstellung) abzuwarten, wie im Beschluss vom 15. Februar 2022 ausgesprochen - fortgesetzt habe. Dazu, ob ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Revision gegen den Aussetzungsbeschluss weiterhin bestehe, äußerte sich die Stellungnahme nicht.
49
Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts (bzw. Umstands), bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0057; 19.2.2024, Ro 2023/12/0003; 25.4.2024, Ra 2022/12/0092). Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen den Aussetzungsbeschluss erhobene Revision hätte daher bloß theoretische Bedeutung.Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts (bzw. Umstands), bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist vergleiche VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0057; 19.2.2024, Ro 2023/12/0003; 25.4.2024, Ra 2022/12/0092). Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen den Aussetzungsbeschluss erhobene Revision hätte daher bloß theoretische Bedeutung. 50
Infolge des somit bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die vorliegende Revision nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Infolge des somit bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die vorliegende Revision nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu Ra 2022/12/0095 (Behebung des zurückweisenden Bescheides betreffend den Antrag auf Definitivstellung; s. Rn. 12ff)
51
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
52
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
53
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
54
In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, dergemäß mit der bescheidmäßig ausgesprochenen Kündigung eines provisorischen Beamten schon begrifflich in negativer Weise über die Frage seiner Definitivstellung abgesprochen werde, gleichgültig, ob von dem Beamten ein Antrag auf Definitivstellung eingebracht worden sei oder nicht (mit Hinweis auf VwGH 9.5.1983,
82/12/0149; 13.2.1984,
83/12/0056).
55
Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in den in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Erkenntnissen, in denen er einen Abspruch über die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses zugleich auch als (negative) Erledigung eines bereits eingebrachten Antrags auf Definitivstellung gedeutet hat, für diese Deutung tragend auf den Umstand abgestellt hat, dass in diesen Fällen der frühestmögliche Termin der Definitivstellung erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Kündigung gelegen war (so lautet die entscheidende Passage im hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1983, 82/12/0149: „Mit der bescheidmäßig ausgesprochenen Kündigung eines provisorischen Beamten ist schon begrifflich in negativer Weise auch über die Frage seiner erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Kündigung liegenden Termin möglichen Definitivstellung entschieden“).
56
Ausdrücklich in Abgrenzung davon hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber zu dem Fall, in dem die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt liegt, festgehalten, dass es dann nicht in Betracht kommt, dem Spruch der Kündigungsentscheidung die „Wirkung beizulegen“, damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung des Erkenntnisses vom 20. Mai 1992, 87/12/0076 (VwSlg. 13638 A/1992, welches auch auf das weitere in der Zulässigkeitsbegründung zitierte, jedoch nicht zu einer Kündigung ergangene, hg. Erkenntnis 83/12/0056 Bezug nimmt), ausdrücklich ausgeführt: „Aufgrund dieser zeitlichen Lagerung konnte im Beschwerdefall dem Kündigungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 11. Juni 1986 nicht die Wirkung beigelegt werden, damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben“. In derartigen Fällen einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt kann daher der Spruch des Kündigungsbescheides nicht dahin gedeutet werden, dass damit auch über die Definitivstellung iSd § 11 Abs. 1 BDG 1979 (entspricht § 10 Abs. 1 LDG 1984) spruchförmig abgesprochen worden wäre; die Definitivstellung ist im Kündigungsverfahren in diesem Fall nur als Vorfrage zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; in gleichem Sinn VwGH 22.2.1995, 95/12/0031).Ausdrücklich in Abgrenzung davon hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber zu dem Fall, in dem die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt liegt, festgehalten, dass es dann nicht in Betracht kommt, dem Spruch der Kündigungsentscheidung die „Wirkung beizulegen“, damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung des Erkenntnisses vom 20. Mai 1992, 87/12/0076 (VwSlg. 13638 A/1992, welches auch auf das weitere in der Zulässigkeitsbegründung zitierte, jedoch nicht zu einer Kündigung ergangene, hg. Erkenntnis 83/12/0056 Bezug nimmt), ausdrücklich ausgeführt: „Aufgrund dieser zeitlichen Lagerung konnte im Beschwerdefall dem Kündigungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 11. Juni 1986 nicht die Wirkung beigelegt werden, damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben“. In derartigen Fällen einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt kann daher der Spruch des Kündigungsbescheides nicht dahin gedeutet werden, dass damit auch über die Definitivstellung iSd Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 (entspricht Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984) spruchförmig abgesprochen worden wäre; die Definitivstellung ist im Kündigungsverfahren in diesem Fall nur als Vorfrage zu beurteilen vergleiche dazu VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; in gleichem Sinn VwGH 22.2.1995, 95/12/0031). 57
Ausgehend von dieser - auch im Revisionsfall gegebenen - zeitlichen Lagerung des Falles entspricht es daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht dem Bescheid über die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht die „Wirkung beigelegt“ hat, dass damit spruchmäßig auch über die Definitivstellung abgesprochen worden wäre.
58
Mit der Annahme, dass in Ansehung des Abspruchs über die Definitivstellung keine res iudicata vorgelegen sei, ist das Verwaltungsgericht daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
59
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
60
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die revisionswerbende Dienstnehmerin in diesem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Vorbringen dahin erstattet hatte, schon bereits zeitlich vor ihrem Antrag auf Feststellung der Definitivstellung vom 13. Jänner 2022 einen solchen Antrag an die Schulbehörde gerichtet zu haben, wie sie das im (späteren) Beschwerdeverfahren zur hg. Ra 2024/12/0011 (Abweisung des Antrages auf Definitivstellung) vorgebracht hatte (s. Rn. 26f).
61
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 1 Z 3 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 war (iVm § 51 VwGG) für die Revisionsbeantwortung Aufwandersatz von € 1.106,40 zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 war in Verbindung mit Paragraph 51, VwGG) für die Revisionsbeantwortung Aufwandersatz von € 1.106,40 zuzusprechen.
Zu Ra 2023/12/0170 (Behebung des Bescheides betreffend die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses; s. Rn. 18ff)
62
In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, die Dienstbehörde sei für die rechtliche Beurteilung der Dienstfähigkeit von Dienstnehmern zuständig. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertige an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führe nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte Krankheit bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst gegeben sei. Ein Beamter dürfe grundsätzlich nur so lange auf die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vertrauen und dadurch von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteile. Ferner bestehe für die Dienstbehörde keine weitere Verpflichtung, Untersuchungen zu veranlassen, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, dass Dienstfähigkeit vorliege.
63
Wenn das Verwaltungsgericht daher der Ansicht sei, dass die Amtsrevisionswerberin als Dienstbehörde die Dienstfähigkeit der revisionswerbenden Dienstnehmerin unrichtig beurteilt habe, obwohl sie die von Letzterer vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Gutachten geprüft habe, widerspreche dies der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
64
Die Zulässigkeitsbegründung übersieht, dass die Beurteilung der Dienstbehörde, ob Dienstfähigkeit vorliegt, für das Verwaltungsgericht nicht bindend ist, sondern im Beschwerdeverfahren, in dem der Dienstbehörde Parteistellung zukommt, einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Der Umstand allein, dass die Dienstbehörde „die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Gutachten geprüft“ habe, schließt es entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen nicht aus, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachprüfend zu einer anderen Beurteilung der Frage der Dienst(un)fähigkeit kommt (vgl. dazu, dass es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts handelt, die nur dann revisibel ist, wenn die Zulässigkeitsbegründung ihre Unvertretbarkeit aufzeigt, VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0037).Die Zulässigkeitsbegründung übersieht, dass die Beurteilung der Dienstbehörde, ob Dienstfähigkeit vorliegt, für das Verwaltungsgericht nicht bindend ist, sondern im Beschwerdeverfahren, in dem der Dienstbehörde Parteistellung zukommt, einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Der Umstand allein, dass die Dienstbehörde „die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Gutachten geprüft“ habe, schließt es entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen nicht aus, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachprüfend zu einer anderen Beurteilung der Frage der Dienst(un)fähigkeit kommt vergleiche dazu, dass es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts handelt, die nur dann revisibel ist, wenn die Zulässigkeitsbegründung ihre Unvertretbarkeit aufzeigt, VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0037). 65
Es trifft daher nicht zu, dass bereits der bloße Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten habe, „dass die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde die Dienstfähigkeit ... unrichtig beurteilt hat, obwohl sie die ... vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Gutachten geprüft hat“, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Dieses Vorbringen begründet für sich daher nicht die Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.Es trifft daher nicht zu, dass bereits der bloße Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten habe, „dass die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde die Dienstfähigkeit ... unrichtig beurteilt hat, obwohl sie die ... vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Gutachten geprüft hat“, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Dieses Vorbringen begründet für sich daher nicht die Zulässigkeit der Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
66
Mit den vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und der darauf beruhenden Beweiswürdigung setzt sich die Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise auseinander, sondern beruft sich nur darauf, das Verwaltungsgericht habe „kein einziges Judikat“ angeführt. Eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles wird damit jedenfalls nicht dargetan.
67
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Zu Ra 2023/12/0171 (Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Einstellung der Bezüge; s. Rn. 37ff)
68
In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit (ausschließlich) dasselbe Vorbringen erstattet wie in der Amtsrevision zum hg. Verfahren Ra 2023/12/0170 (Behebung des Bescheides betreffend die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, s. Rn. 62ff). Es wird daher auf die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit der revisionswerbenden Dienstnehmerin und der Beweiswürdigung verwiesen.
69
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch im vorliegenden Verfahren das Vorbringen in der Revision, das Verwaltungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, nicht zutrifft:
70
Auch im vorliegenden Fall traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt, legte die Gründe dar, die es zu diesen Feststellungen bewogen hatten (s. Rn. 38) und stellte seine rechtlichen Erwägungen dar, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung führten (s. Rn. 39ff).
71
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Zu Ra 2024/12/0011 (Abweisung des Antrages auf Feststellung der Definitivstellung; s. Rn. 25ff)
72
Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
73
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
74
Die revisionswerbende Dienstnehmerin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe sich in der Erkenntnisbegründung zwar nicht explizit dazu geäußert, ob ihre damalige krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit eine vorübergehende oder dauernde gewesen sei, sei aber offensichtlich von einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit ausgegangen. Für die Rechtsansicht, dass ein auf Definitivstellung gerichteter Antrag unwirksam sei, wenn der betreffende Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung vorübergehend krankheitsbedingt keinen Dienst leisten könne, gebe es jedoch keinerlei Gesetzesgrundlage. Es gehe vielmehr aus § 10 Abs. 2 LDG 1984 durch Anknüpfung an die „Eignung“ das Gegenteil hervor.Die revisionswerbende Dienstnehmerin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe sich in der Erkenntnisbegründung zwar nicht explizit dazu geäußert, ob ihre damalige krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit eine vorübergehende oder dauernde gewesen sei, sei aber offensichtlich von einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit ausgegangen. Für die Rechtsansicht, dass ein auf Definitivstellung gerichteter Antrag unwirksam sei, wenn der betreffende Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung vorübergehend krankheitsbedingt keinen Dienst leisten könne, gebe es jedoch keinerlei Gesetzesgrundlage. Es gehe vielmehr aus Paragraph 10, Absatz 2, LDG 1984 durch Anknüpfung an die „Eignung“ das Gegenteil hervor.
75
Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
76
Gemäß § 10 Abs. 1 LDG 1984 wird das Dienstverhältnis auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. Eines der allgemeinen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ist die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984 wird das Dienstverhältnis auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. Eines der allgemeinen Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ist die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.
77
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum BDG 1979 ausgesprochen, die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen und in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, dass die Beurteilung der persönlichen Eignung ähnlich wie die Beurteilung des Arbeitserfolges sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, das heißt aber auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht. Es ist aber nicht rechtswidrig, insbesondere aus häufigen „Krankenständen“ mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt (vgl. etwa VwGH 22.1.2003, 2002/12/0275, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum BDG 1979 ausgesprochen, die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen und in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, dass die Beurteilung der persönlichen Eignung ähnlich wie die Beurteilung des Arbeitserfolges sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, das heißt aber auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht. Es ist aber nicht rechtswidrig, insbesondere aus häufigen „Krankenständen“ mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt vergleiche etwa VwGH 22.1.2003, 2002/12/0275, mwN). 78
Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Erkenntnis aus, nach den gerichtlichen Feststellungen sei die revisionswerbende Dienstnehmerin „zum für die Beurteilung des Vorliegens aller Ernennungserfordernisse maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (13.1.2022) nicht dienstfähig“ gewesen; sie habe an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradig depressiven Episode, die sich aus ersterer entwickelt habe, gelitten. Von den beiden Diagnosen würde bereits jede für sich eine Arbeitsunfähigkeit der revisionswerbenden Dienstnehmerin bewirken, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Lehrtätigkeit und den Belastungsfaktoren am Arbeitsort; dies habe nach Aussage Dris. F den ganzen Winter 2021 angedauert. Es sei für das erkennende Verwaltungsgericht nicht zweifelhaft, dass die revisionswerbende Dienstnehmerin „somit zum Zeitpunkt der Antragstellung gesundheitlich und damit persönlich nicht für die Tätigkeit als Landeslehrerin geeignet“ gewesen sei. Die belangte Behörde habe daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht den Eintritt der Definitivstellung nicht festgestellt.
79
Das Verwaltungsgericht ist damit, dass es lediglich prüfte, ob die Eignung der revisionswerbenden Dienstnehmerin zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Feststellung der Definitivstellung des Dienstverhältnisses vorgelegen sei, von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, dergemäß die Beurteilung der persönlichen Eignung auf den gesamten Beurteilungszeitraum, nämlich auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, zu beziehen ist.
80
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre.
81
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für die zu Ra 2024/12/0011 erhobene Revision war der revisionswerbenden Dienstnehmerin der Aufwandersatz zuzüglich der Eingabengebühr zuzusprechen (€ 1.346,40). Insgesamt ergibt sich (unter Hinzurechnung des zu Ra 2022/12/0095 zuzusprechenden Betrags) eine Summe von € 2.452,80.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für die zu Ra 2024/12/0011 erhobene Revision war der revisionswerbenden Dienstnehmerin der Aufwandersatz zuzüglich der Eingabengebühr zuzusprechen (€ 1.346,40). Insgesamt ergibt sich (unter Hinzurechnung des zu Ra 2022/12/0095 zuzusprechenden Betrags) eine Summe von € 2.452,80.
Wien, am 10. Februar 2025