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Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2024, Ro 2021/05/0019, mit dem der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2021 betreffend Ersatzleistung gemäß § 50 der Bauordnung für Wien (BO) aufgehoben hat, verwiesen.Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2024, Ro 2021/05/0019, mit dem der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2021 betreffend Ersatzleistung gemäß Paragraph 50, der Bauordnung für Wien (BO) aufgehoben hat, verwiesen.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2024 wurde im fortgesetzten Verfahren der vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2020 erhobenen Beschwerde nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Liegenschaftsbewertung wiederum teilweise stattgegeben und Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (zusammengefasst) dahingehend abgeändert, dass die verfahrensgegenständliche Ersatzleistung gemäß der § 50 BO neu festgesetzt wurde (I.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2024 wurde im fortgesetzten Verfahren der vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2020 erhobenen Beschwerde nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Liegenschaftsbewertung wiederum teilweise stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides (zusammengefasst) dahingehend abgeändert, dass die verfahrensgegenständliche Ersatzleistung gemäß der Paragraph 50, BO neu festgesetzt wurde (römisch eins.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (römisch zwei.).
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In der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Unzulässigkeit der Revision bloß formelhaft begründet. „Die Behauptungen“, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, wären zu konkretisieren gewesen; es liege eine formale „Mangelhaftigkeit der Begründungsqualität des Ausspruchs einer fehlenden Zulässigkeit einer ordentlichen Revision“ vor. Außerdem habe das Verwaltungsgericht „in Verkennung der Rechts-/Judikaturlage“ eine unrichtige Berechnungsmethodik zur Ermittlung der Ersatzleistung angewendet.
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Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2022/05/0113, mwN); ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Zulässigkeitsausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. für viele etwa VwGH 9.8.2022, Ra 2022/05/0123, oder auch 21.12.2023, Ra 2023/06/0212, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , für viele etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2022/05/0113, mwN); ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Zulässigkeitsausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen vergleiche , für viele etwa VwGH 9.8.2022, Ra 2022/05/0123, oder auch 21.12.2023, Ra 2023/06/0212, mwN). 9
Zum Zulässigkeitsvorbringen betreffend den Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich mit der Wiedergabe der verba legalia begründet hat, keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über eine Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2024/06/0134, oder auch bereits 17.12.2018, Ra 2017/05/0293, jeweils mwN).Zum Zulässigkeitsvorbringen betreffend den Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG lediglich mit der Wiedergabe der verba legalia begründet hat, keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über eine Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert vergleiche , etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2024/06/0134, oder auch bereits 17.12.2018, Ra 2017/05/0293, jeweils mwN).
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Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte der Ermittlung der Ersatzleistung eine „unrichtige Berechnungsmethodik“ zugrundegelegt, handelt es sich bei diesem Vorbringen um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem allgemeinen Vorbringen hingegen nicht aufgezeigt (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 21.6.2023, Ra 2023/05/0071, oder auch 25.11.2022, Ra 2022/05/0174, jeweils mwN).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte der Ermittlung der Ersatzleistung eine „unrichtige Berechnungsmethodik“ zugrundegelegt, handelt es sich bei diesem Vorbringen um einen Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird mit diesem allgemeinen Vorbringen hingegen nicht aufgezeigt vergleiche , zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 21.6.2023, Ra 2023/05/0071, oder auch 25.11.2022, Ra 2022/05/0174, jeweils mwN).
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Sollte mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte „in Verkennung der Judikaturlage“ eine unrichtige Berechnungsmethode angewendet, eine behauptete Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang konkret darzulegen gewesen wäre, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der vom Revisionswerber zu nennenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu etwa VwGH 21.6.2023, Ra 2023/05/0068, mwN). Dieser Anforderung genügt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht.Sollte mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte „in Verkennung der Judikaturlage“ eine unrichtige Berechnungsmethode angewendet, eine behauptete Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang konkret darzulegen gewesen wäre, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der vom Revisionswerber zu nennenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , dazu etwa VwGH 21.6.2023, Ra 2023/05/0068, mwN). Dieser Anforderung genügt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2025