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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D P, vertreten durch Mag. Reinhard Pröbsting, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Sobieskigasse 5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. November 2021, VGW-051/V/031/15940/2021-1, betreffend Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einer Strafsache nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien einen Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ab. Ferner sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien einen Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG ab. Ferner sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Beurteilung der Zulässigkeit erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2022/17/0048, Pkt. 4.1., mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Beurteilung der Zulässigkeit erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2022/17/0048, Pkt. 4.1., mwN).
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Ein bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. etwa VwGH 26.1.2023, Ra 2023/22/0007, Pkt. 4.2., mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Ein bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus vergleiche , etwa VwGH 26.1.2023, Ra 2023/22/0007, Pkt. 4.2., mwN).
Vorliegend wird im gesonderten Zulässigkeitsvorbringen - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - lediglich ausgeführt, es sei nicht (hinreichend) berücksichtigt worden, dass einem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, wenn er außer Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, die Verfahrenshilfe für das Recht auf ein faires Verfahren und auf Zugang zum Gericht nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC erforderlich sei und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung auch nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine.Vorliegend wird im gesonderten Zulässigkeitsvorbringen - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - lediglich ausgeführt, es sei nicht (hinreichend) berücksichtigt worden, dass einem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, wenn er außer Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, die Verfahrenshilfe für das Recht auf ein faires Verfahren und auf Zugang zum Gericht nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC erforderlich sei und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung auch nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine.
Ein derartiges nur ganz allgemein bzw. pauschal gehaltenes Zulässigkeitsvorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die gemäß § 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG erforderlichen allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe wiederzugeben, wird freilich - mit Blick auf die oben aufgezeigte Rechtsprechung - den Anforderungen an eine konkrete Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an einer entsprechenden Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird doch nicht einmal ansatzweise und mit Bezugnahme auf den gegenständlichen Fall dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe.Ein derartiges nur ganz allgemein bzw. pauschal gehaltenes Zulässigkeitsvorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, erster Satz VwGVG erforderlichen allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe wiederzugeben, wird freilich - mit Blick auf die oben aufgezeigte Rechtsprechung - den Anforderungen an eine konkrete Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an einer entsprechenden Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird doch nicht einmal ansatzweise und mit Bezugnahme auf den gegenständlichen Fall dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170003.L00Im RIS seit
12.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025