TE Vwgh Beschluss 2025/2/21 Ra 2024/07/0049

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Veröffentlicht am 21.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EO §7 Abs1 implizit
VVG §1
VVG §1 Abs1
VVG §10 Abs2
VVG §4 Abs1
VVG §4 Abs2
VVG §5
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision 1. der Dr. O R in L und 2. der S R in S, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Dezember 2023, LVwG-590039/22/BZ/GSc - 590040/2, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde) die Revisionswerberinnen darauf hin, dass ihnen mit Spruchpunkt II. ihres Bescheides vom 18. März 2019 aufgetragen worden sei, die Erdhaufen bzw. Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 722, KG S, flussaufwärts des dortigen Reitplatzes bis spätestens 30. April 2019 zu entfernen und den Vollzug dieser Maßnahme bis spätestens zu diesem Zeitpunkt unaufgefordert bekannt zu geben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Jänner 2020 sei die gegen diesen Bescheid von den Revisionswerberinnen erhobene Beschwerde abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt worden, dass im Spruchpunkt II „30.04.2019“ durch „31.05.2020“ ersetzt werde. Der Bescheid sei damit in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionswerberinnen seien der ihnen auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Zur Entfernung der Erdhaufen bzw. Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 772, KG S werde ihnen eine letztmalige Frist bis 28. Februar 2023 gesetzt.Mit Schreiben vom 24. Jänner 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde) die Revisionswerberinnen darauf hin, dass ihnen mit Spruchpunkt römisch zwei. ihres Bescheides vom 18. März 2019 aufgetragen worden sei, die Erdhaufen bzw. Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 722, KG S, flussaufwärts des dortigen Reitplatzes bis spätestens 30. April 2019 zu entfernen und den Vollzug dieser Maßnahme bis spätestens zu diesem Zeitpunkt unaufgefordert bekannt zu geben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Jänner 2020 sei die gegen diesen Bescheid von den Revisionswerberinnen erhobene Beschwerde abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt worden, dass im Spruchpunkt römisch zwei „30.04.2019“ durch „31.05.2020“ ersetzt werde. Der Bescheid sei damit in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionswerberinnen seien der ihnen auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Zur Entfernung der Erdhaufen bzw. Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 772, KG S werde ihnen eine letztmalige Frist bis 28. Februar 2023 gesetzt.
2
Mit Bescheid vom 14. März 2023 ordnete die belangte Behörde sodann die mit Schreiben vom 24. Jänner 2023 angedrohte Ersatzvornahme an. Unter einem wurde den Revisionswerberinnen aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag von € 10.673,40,- zu erlegen.
3
Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerberinnen Beschwerde.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Beschwerde als unbegründet ab. Eine Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Beschwerde als unbegründet ab. Eine Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.
5
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren maßgeblich - davon aus, der Titelbescheid beinhalte unbestritten den Auftrag, die Anschüttungen auf dem gegenständlichen Grundstück flussaufwärts des dortigen Reitplatzes (aus dem Hochwasserabflussbereich) zu entfernen. Zur Behauptung der Revisionswerberinnen, der Umfang der Leistung, insbesondere die Kubatur der Anschüttungen, sei nicht ausreichend bestimmt, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass sich mit den in der Begründung des Titelbescheids angegebenen Unterlagen sowohl die Lage als auch das Ausmaß der zu entfernenden Anschüttungen (vom festen gewachsenen Boden) abgrenzen lasse. Anhand der Angaben im Titelbescheid könnten die abzutragenden Anschüttungen in der Natur im Hinblick auf den leicht feststellbaren Übergang zwischen den losen Anschüttungen und dem festen gewachsenen Boden von Fachleuten ohne Weiteres lokalisiert und auftragsgemäß entfernt werden. Abgesehen davon scheine der Leistungsauftrag auch für die Revisionswerberinnen ausreichend bestimmt zu sein, zumal diese in ihren Beschwerdeausführungen die künftige Erfüllung des Auftrags zugestanden bzw. die bereits teilweise erfolgte Abtragung vorgebracht hätten. Im Hinblick darauf sowie angesichts des Umstandes, dass eine „Verwechselungsgefahr“ mangels anderer Anschüttungen im konkret bezeichneten Bereich (flussaufwärts des Reitplatzes auf dem gegenständlichen Grundstück) nicht bestehe, sei der Titelbescheid ausreichend bestimmt.
6
Zum Vorbringen, die angeordnete Ersatzvornahme gehe über den Titelbescheid hinaus, zumal die Ersatzvornahme sowohl die Rodung des Bewuchses auf den Anschüttungen als auch den Abtransport und die Entsorgung des abgetragenen Materials umfasse, hielt das Verwaltungsgericht fest, die Verpflichtung zur Entfernung von Anschüttungen (aus dem Hochwasserabflussbereich) umfasse implizit auch den Abtransport des Materials in einen Bereich außerhalb dieser Gefahrenzone. Die Revisionswerberinnen hätten ursprünglich die Wahlmöglichkeit gehabt, wohin das abgetragene Material verbracht werden solle. Denklogisch müsse aber im Vollstreckungsverfahren die Behörde konkretisieren, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen sei, womit den Verpflichteten die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Leistungserbringung aus der Hand genommen werde. Im vorliegenden Fall liege es auf der Hand, dass die belangte Behörde die Entsorgung des Materials auf einer Deponie gewählt habe. Die Anordnung der Ersatzvornahme der gegenständlichen Variante (Abtransport und Entsorgung) entspreche den Anforderungen des Schonungsprinzips nach § 2 VVG.Zum Vorbringen, die angeordnete Ersatzvornahme gehe über den Titelbescheid hinaus, zumal die Ersatzvornahme sowohl die Rodung des Bewuchses auf den Anschüttungen als auch den Abtransport und die Entsorgung des abgetragenen Materials umfasse, hielt das Verwaltungsgericht fest, die Verpflichtung zur Entfernung von Anschüttungen (aus dem Hochwasserabflussbereich) umfasse implizit auch den Abtransport des Materials in einen Bereich außerhalb dieser Gefahrenzone. Die Revisionswerberinnen hätten ursprünglich die Wahlmöglichkeit gehabt, wohin das abgetragene Material verbracht werden solle. Denklogisch müsse aber im Vollstreckungsverfahren die Behörde konkretisieren, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen sei, womit den Verpflichteten die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Leistungserbringung aus der Hand genommen werde. Im vorliegenden Fall liege es auf der Hand, dass die belangte Behörde die Entsorgung des Materials auf einer Deponie gewählt habe. Die Anordnung der Ersatzvornahme der gegenständlichen Variante (Abtransport und Entsorgung) entspreche den Anforderungen des Schonungsprinzips nach Paragraph 2, VVG.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision unter Zuspruch von Aufwandersatz an sich selbst beantragte.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision bringen die Revisionswerberinnen zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, weil der Titelbescheid entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. So seien die Kubatur und die exakte planliche Darstellung der zu entfernenden Aufschüttungen weder im Spruch des Bescheides noch in dessen Begründung angegeben worden. Auch finde die Vollstreckungsverfügung keine inhaltliche Deckung im Titelbescheid. Der Bescheid spreche ausschließlich vom „Entfernen“ der Erdhaufen bzw. Anschüttungen, die belangte Behörde habe jedoch Kostenvoranschläge eingeholt, aus denen sich ergebe, dass für die Ersatzvornahme „Abtrag, Transport und Entsorgung“ vorgesehenen seien. Ein Transport und eine Entsorgung in einer Deponie seien jedoch vom Titelbescheid nicht umfasst.
13
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen. Dem wird entsprochen, wenn nach dem Inhalt des Spruchs, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheids heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können. Freilich dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs auch nicht überspannt werden (vgl. VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0182, Rn. 15, mwN).Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der nach Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen. Dem wird entsprochen, wenn nach dem Inhalt des Spruchs, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheids heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können. Freilich dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs auch nicht überspannt werden vergleiche , VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0182, Rn. 15, mwN).
14
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein hinreichend bestimmter Exekutionstitel vorliegt, darauf hingewiesen, dass im Unterschied zur Exekution etwa zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (vgl. § 5 VVG) die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht kommen, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird (vgl. erneut VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0182, nunmehr Rn. 16, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein hinreichend bestimmter Exekutionstitel vorliegt, darauf hingewiesen, dass im Unterschied zur Exekution etwa zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen vergleiche , Paragraph 5, VVG) die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht kommen, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird vergleiche , erneut VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0182, nunmehr Rn. 16, mwN).
15
Im Übrigen stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob der - rechtskräftige - Titelbescheid zu unbestimmt ist, grundsätzlich eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage dar, die nur bei unvertretbarer Lösung durch das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen würde (vgl. VwGH 21.3.2023, Ra 2022/07/0070, Rn. 20, mwN).Im Übrigen stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob der - rechtskräftige - Titelbescheid zu unbestimmt ist, grundsätzlich eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage dar, die nur bei unvertretbarer Lösung durch das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen würde vergleiche , VwGH 21.3.2023, Ra 2022/07/0070, Rn. 20, mwN).
16
Fallbezogen stützte das Verwaltungsgericht seine Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit des Titelbescheides vom 18. März 2019 insbesondere darauf, dass sich der Umfang der abzutragenden Anschüttungen im Hinblick auf den leicht feststellbaren Übergang zwischen den losen Anschüttungen und dem fest gewachsenen Boden deutlich ergebe, und mangels anderer Anschüttungen im konkret bezeichneten Bereich flussaufwärts des Reitplatzes auf dem gegenständlichen Grundstück auch keine „Verwechslungsgefahr“ bestehe. Mit dem bloßen Verweis darauf, es sei keine „Kubatur oder exakte planliche Darstellung“ dieser Aufschüttungen angegeben gewesen, zeigen die Revisionswerberinnen nicht auf, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, der Titelbescheid sei hinreichend bestimmt gewesen, unvertretbar gewesen wäre, zumal sie auch nicht dartun, in welcher Hinsicht Unklarheit über den Umfang der zu entfernenden Erdhaufen bzw. Anschüttungen bestanden habe.
17
Weiters bringen die Revisionswerberinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, die Anordnung der Ersatzvornahme sei auch deshalb durch den Titelbescheid nicht gedeckt, weil dieser ausschließlich das „Entfernen“ der Erdhaufen bzw. Anschüttungen umfasse. Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides sei festgelegt, „wohin“ die Anschüttungen zu entfernen seien. Der Transport und die Entsorgung der Anschüttungen in einer Deponie seien vom Titelbescheid nicht umfasst. Dessen ungeachtet ergebe sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschlägen, dass im Rahmen der Ersatzvornahme auch Leistungen des Transports und der Entsorgung vorgesehen seien.
18
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft es zwar zu, dass dem Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden dürfen, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren; die Konkretisierung von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist jedoch zulässig (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2022/10/0014, Rn. 22, mwN). Auch ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits davon ausgegangen, dass in einer in einem Titelbescheid angeordneten Entfernung von Aufschüttungen Maßnahmen wie Planierarbeiten, Transport des Materials und dessen Lagerung auf einer Deponie sowie die Tragung der dafür anfallenden Deponiekosten implizit enthalten sind (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182). Dass vor diesem Hintergrund die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beurteilung, fallbezogen umfasse die ausdrücklich angeordnete Entfernung der Erdhaufen bzw. Anschüttungen auch deren Transport und Entsorgung, unvertretbar wäre, zeigen die Revisionswerberinnen mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen nicht auf (vgl. dazu, dass Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen, die nicht revisibel sind, etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022, Rn. 35, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft es zwar zu, dass dem Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden dürfen, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren; die Konkretisierung von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist jedoch zulässig vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2022/10/0014, Rn. 22, mwN). Auch ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits davon ausgegangen, dass in einer in einem Titelbescheid angeordneten Entfernung von Aufschüttungen Maßnahmen wie Planierarbeiten, Transport des Materials und dessen Lagerung auf einer Deponie sowie die Tragung der dafür anfallenden Deponiekosten implizit enthalten sind vergleiche , VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182). Dass vor diesem Hintergrund die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beurteilung, fallbezogen umfasse die ausdrücklich angeordnete Entfernung der Erdhaufen bzw. Anschüttungen auch deren Transport und Entsorgung, unvertretbar wäre, zeigen die Revisionswerberinnen mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen nicht auf vergleiche , dazu, dass Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen, die nicht revisibel sind, etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022, Rn. 35, mwN).
19
Soweit das Verwaltungsgericht aber vertretbar davon ausgegangen ist, dass bereits in der im Titelbescheid angeordneten Entfernung der Anschüttungen auch die Maßnahmen des Transports und der Entsorgung von Materialien implizit enthalten gewesen seien, geht auch das weitere Vorbringen der Revisionswerberinnen, wonach vor dem Hintergrund des im Vollstreckungsverfahren beachtlichen Schonungsprinzips die Anschüttungen lediglich aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen und in einen anderen Bereich des gegenständlichen Grundstücks zu verbringen gewesen wären, ins Leere.
20
Schließlich monieren die Revisionswerberinnen, das Verwaltungsgericht sei deshalb von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es ihnen keine Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene zu dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen und seinen Ausführungen, wonach die erforderlichen Erdbaumaßnahmen aus fachlicher Sicht ausreichend beschrieben seien, ein händischer Abtrag keine fachlich fundierte Lösung darstelle und die einzelnen Positionen des von der belangten Behörde zugrunde gelegten Kostenvoranschlags angemessen seien, eingeräumt habe.
21
Mit diesem Vorbringen machen die Revisionswerberinnen einen Verfahrensmangel geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung auch dessen Relevanz darzutun. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257 und 0258, Rn. 6, mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht. Insbesondere zeigen die Revisionswerberinnen im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision keine Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten der in der mündlichen Verhandlung erstatteten gutachterlichen Äußerung auf und sie treten dieser auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (zur Notwendigkeit solcher Darlegungen bei Geltendmachung der Nichteinräumung einer Frist zur Erstattung eines Gegengutachtens im Zulässigkeitsvorbringen vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2017/06/0005, Rn. 6, mwN). Damit legen die Revisionswerberinnen aber schon die Relevanz des von ihnen behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, weshalb auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Mit diesem Vorbringen machen die Revisionswerberinnen einen Verfahrensmangel geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung auch dessen Relevanz darzutun. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257 und 0258, Rn. 6, mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht. Insbesondere zeigen die Revisionswerberinnen im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision keine Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten der in der mündlichen Verhandlung erstatteten gutachterlichen Äußerung auf und sie treten dieser auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (zur Notwendigkeit solcher Darlegungen bei Geltendmachung der Nichteinräumung einer Frist zur Erstattung eines Gegengutachtens im Zulässigkeitsvorbringen vergleiche , etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2017/06/0005, Rn. 6, mwN). Damit legen die Revisionswerberinnen aber schon die Relevanz des von ihnen behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, weshalb auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
22
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
23
Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0042, mwN).Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0042, mwN).

Wien, am 21. Februar 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070049.L00

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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