1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. April 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 5. Juni 2022 um 19:56 Uhr auf der A 21 bei Straßenkilometer 1,603, Rampe 2 Baustelle, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h überschritten und dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 10 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. April 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 5. Juni 2022 um 19:56 Uhr auf der A 21 bei Straßenkilometer 1,603, Rampe 2 Baustelle, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h überschritten und dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von € 470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 10 Stunden) verhängt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, dass der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen ziffernmäßig genannten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen ziffernmäßig genannten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, in der Fahrtrichtung des Revisionswerbers seien aufgrund einer gemäß § 43 Abs. 1 StVO im Jahre 2021 erlassenen Verordnung bei Straßenkilometer 2,9 und Straßenkilometer 1,9 jeweils Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h aufgestellt gewesen, bei Straßenkilometer 2,9 sei die Zusatztafel „4,3 km“ und bei Straßenkilometer 1,9 die Zusatztafel „3,3 km“ angebracht gewesen.Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, in der Fahrtrichtung des Revisionswerbers seien aufgrund einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StVO im Jahre 2021 erlassenen Verordnung bei Straßenkilometer 2,9 und Straßenkilometer 1,9 jeweils Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h aufgestellt gewesen, bei Straßenkilometer 2,9 sei die Zusatztafel „4,3 km“ und bei Straßenkilometer 1,9 die Zusatztafel „3,3 km“ angebracht gewesen.
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Aufgrund einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten seien auf der A 21 in der Fahrtrichtung des Revisionswerbers bei Straßenkilometer 2,4 zwei Gefahrenzeichen „Baustelle“ und „Fahrbahnverengung“ mit der Zusatztafel „1000 m“ und ab Straßenkilometer 1,7 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h vorgesehen gewesen. Diese Verkehrszeichen seien am 25. April 2022 aufgestellt worden. Im Zuge der Durchführung der gegenständlichen Bauarbeiten seien die oben genannten Zusatztafeln bei den 100 km/h-Beschränkungen überdeckt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zusatztafel mit der Angabe „4,3 km“ bei Straßenkilometer 2,9 am 5. Juni 2022 (zur Tatzeit) nicht abgedeckt gewesen sei. Zumindest am 10. Juni 2022 sei die Zusatztafel - offensichtlich durch äußere Einflüsse - nicht mehr verhängt gewesen.Aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, StVO zur Durchführung von Bauarbeiten seien auf der A 21 in der Fahrtrichtung des Revisionswerbers bei Straßenkilometer 2,4 zwei Gefahrenzeichen „Baustelle“ und „Fahrbahnverengung“ mit der Zusatztafel „1000 m“ und ab Straßenkilometer 1,7 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h vorgesehen gewesen. Diese Verkehrszeichen seien am 25. April 2022 aufgestellt worden. Im Zuge der Durchführung der gegenständlichen Bauarbeiten seien die oben genannten Zusatztafeln bei den 100 km/h-Beschränkungen überdeckt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zusatztafel mit der Angabe „4,3 km“ bei Straßenkilometer 2,9 am 5. Juni 2022 (zur Tatzeit) nicht abgedeckt gewesen sei. Zumindest am 10. Juni 2022 sei die Zusatztafel - offensichtlich durch äußere Einflüsse - nicht mehr verhängt gewesen.
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Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die für den Revisionswerber zunächst geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dadurch geendet habe, dass eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h begonnen habe (§ 52 lit. a Z 10b StVO) und eine bei Straßenkilometer 2,9 ersichtliche Zusatztafel mit der Längenangabe von 4,3 km lediglich bedeute, dass auf der Autobahn die gemäß § 20 Abs. 2 StVO zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h für diese Wegstrecke nicht gefahren werden dürfe. Es bestünden sohin auch keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnungen. Eine Mehrfachdeutung sei schon deshalb nicht möglich, weil aus der bei Straßenkilometer 2,9 befindlichen Zusatztafel „4,3 km“ nicht das Recht abgeleitet werden könne, die dort angegebene Geschwindigkeit von 100 km/h über diese Wegstrecke fahren zu dürfen. Eine irreführende Kundmachung der verkehrsrelevanten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h könne nicht erkannt werden.Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die für den Revisionswerber zunächst geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dadurch geendet habe, dass eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h begonnen habe (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO) und eine bei Straßenkilometer 2,9 ersichtliche Zusatztafel mit der Längenangabe von 4,3 km lediglich bedeute, dass auf der Autobahn die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h für diese Wegstrecke nicht gefahren werden dürfe. Es bestünden sohin auch keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnungen. Eine Mehrfachdeutung sei schon deshalb nicht möglich, weil aus der bei Straßenkilometer 2,9 befindlichen Zusatztafel „4,3 km“ nicht das Recht abgeleitet werden könne, die dort angegebene Geschwindigkeit von 100 km/h über diese Wegstrecke fahren zu dürfen. Eine irreführende Kundmachung der verkehrsrelevanten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h könne nicht erkannt werden.
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Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. November 2024, E 752/2024-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Begründend wies der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen darauf hin, entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers würden sich sowohl der Geltungsbereich der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Erforderlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 1a StVO in ausreichendem Maße aus dem vorgelegten Verordnungsakt ergeben.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. November 2024, E 752/2024-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. Begründend wies der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen darauf hin, entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers würden sich sowohl der Geltungsbereich der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins a, StVO in ausreichendem Maße aus dem vorgelegten Verordnungsakt ergeben.
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Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle oder uneinheitlich sei betreffend die Rechtsfragen, ob ein Verkehrsteilnehmer auf die Geltung der Zusatztafel „4,3 km“ unter dem Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h“ bei Straßenkilometer 2,9 vertrauen dürfe, obwohl innerhalb des Geltungsbereichs der Zusatztafel bei Straßenkilometer 1,7 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h kundgemacht sei, ob gegenständlich eine Mehrfachdeutung der nicht abgedeckten Zusatztafel „4,3 km“ vorliege und ob es für die Beurteilung einer Haftung nach § 99 Abs. 2e StVO unter Berücksichtigung des Vertrauens der Verkehrsteilnehmer auf eine ordnungsgemäße Beschilderung im Straßenverkehr rechtlich relevant sei, wo das Radar im Verhältnis zum Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h“ konkret aufgestellt gewesen sei und in welchem Bereich sich das Messfeld befunden habe. Darüber hinaus weiche das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu tragenden Verfahrensgrundsätzen ab, weil das Verwaltungsgericht infolge „mangelnder bzw. fehlender“ Feststellungen sowie grob unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen zur Radarposition bzw. zum Messfeld des Radars unterlassen habe.Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle oder uneinheitlich sei betreffend die Rechtsfragen, ob ein Verkehrsteilnehmer auf die Geltung der Zusatztafel „4,3 km“ unter dem Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h“ bei Straßenkilometer 2,9 vertrauen dürfe, obwohl innerhalb des Geltungsbereichs der Zusatztafel bei Straßenkilometer 1,7 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h kundgemacht sei, ob gegenständlich eine Mehrfachdeutung der nicht abgedeckten Zusatztafel „4,3 km“ vorliege und ob es für die Beurteilung einer Haftung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO unter Berücksichtigung des Vertrauens der Verkehrsteilnehmer auf eine ordnungsgemäße Beschilderung im Straßenverkehr rechtlich relevant sei, wo das Radar im Verhältnis zum Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h“ konkret aufgestellt gewesen sei und in welchem Bereich sich das Messfeld befunden habe. Darüber hinaus weiche das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu tragenden Verfahrensgrundsätzen ab, weil das Verwaltungsgericht infolge „mangelnder bzw. fehlender“ Feststellungen sowie grob unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen zur Radarposition bzw. zum Messfeld des Radars unterlassen habe.
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Gemäß § 51 Abs. 1 StVO sind Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Da Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO für eine längere Straßenstrecke gelten, ist nach jedem derartigen Zeichen nach der Bestimmung des § 52 lit. a Z 10b StVO das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ anzubringen und kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StVO sind Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Da Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO für eine längere Straßenstrecke gelten, ist nach jedem derartigen Zeichen nach der Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ anzubringen und kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt.
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Gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als einem Kilometer, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß (§ 51 Abs. 1 StVO).Gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als einem Kilometer, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß (Paragraph 51, Absatz eins, StVO).
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Gemäß § 54 Abs. 2 StVO müssen Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StVO müssen Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein.
15
Die Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO gibt die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa die Länge einer Beschränkungsstrecke.Die Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO gibt die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa die Länge einer Beschränkungsstrecke.
16
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits erkannt, dass in Fällen, in denen eine Zusatztafel eine „mehrfache Deutung“ zulässt, sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und ihm kein Verschulden an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung angelastet werden kann (vgl. etwa VwGH 14.6.2005, 2005/02/0047; VwGH 17.2.1966, 1768/65, VwSlg. 6864A). Ob eine „mehrfache Deutung“ im beschriebenen Sinn vorgelegen hat, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0137, oder auch bereits VwGH 27.1.1966, 0729/65, oder VwGH 23.5.1966, 0234/66).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits erkannt, dass in Fällen, in denen eine Zusatztafel eine „mehrfache Deutung“ zulässt, sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und ihm kein Verschulden an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung angelastet werden kann vergleiche , etwa VwGH 14.6.2005, 2005/02/0047; VwGH 17.2.1966, 1768/65, VwSlg. 6864A). Ob eine „mehrfache Deutung“ im beschriebenen Sinn vorgelegen hat, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0137, oder auch bereits VwGH 27.1.1966, 0729/65, oder VwGH 23.5.1966, 0234/66). 17
Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h durch die darauffolgende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h beendet wurde, begründete das Verwaltungsgericht zutreffend mit § 52 lit. a Z 10b StVO. Nach dem bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2024 ist auch der örtliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ausreichend klar. Die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des Nichtvorliegens einer Mehrfachdeutung der nicht abgedeckten Zusatztafel „4,3 km“ ist jedenfalls vertretbar und begründet schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Verwaltungsgericht lehnte daher zutreffend den Einwand des mangelnden Verschuldens infolge „mehrfacher Deutung“ der Zusatztafel ab.Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h durch die darauffolgende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h beendet wurde, begründete das Verwaltungsgericht zutreffend mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO. Nach dem bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2024 ist auch der örtliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ausreichend klar. Die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des Nichtvorliegens einer Mehrfachdeutung der nicht abgedeckten Zusatztafel „4,3 km“ ist jedenfalls vertretbar und begründet schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Verwaltungsgericht lehnte daher zutreffend den Einwand des mangelnden Verschuldens infolge „mehrfacher Deutung“ der Zusatztafel ab.
18
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit fehlende Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis über den Aufstellungsort des Radargerätes und dessen Messfeld bemängelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Revision von der Lösung dieser Frage abhängt, ist doch in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027, mwN). Im Übrigen fehlt in der Zulassungsbegründung der Revision jegliche Bezugnahme der aufgeworfenen Fragen zum hier vorliegenden Fall.Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit fehlende Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis über den Aufstellungsort des Radargerätes und dessen Messfeld bemängelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Revision von der Lösung dieser Frage abhängt, ist doch in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , etwa VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027, mwN). Im Übrigen fehlt in der Zulassungsbegründung der Revision jegliche Bezugnahme der aufgeworfenen Fragen zum hier vorliegenden Fall. 19
Schließlich stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass der Revisionswerber die Richtigkeit der Radarmessung und die angelastete Geschwindigkeit von 134 km/h im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) in Abrede gestellt habe. Auch von daher ist nicht ersichtlich, wie die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen abhängen soll.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2025