TE Vwgh Beschluss 2025/3/4 Ra 2025/02/0025

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Veröffentlicht am 04.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

ABGB
AVG §38
TierschutzG 2005 §30 Abs8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Dezember 2024, LVwG-AV-655/001-2024, betreffend Antrag auf Ausfolgung eines behördlich abgenommenen Tieres nach § 30 Abs. 8 TSchG (mitbeteiligte Parteien: 1. G in W, vertreten durch die Hoffmann & Sykora Rechtsanwälte KG in 3430 Tulln an der Donau, Wilhelmstraße 23/3, und 2. Tierschutzombudsfrau Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Dezember 2024, LVwG-AV-655/001-2024, betreffend Antrag auf Ausfolgung eines behördlich abgenommenen Tieres nach Paragraph 30, Absatz 8, TSchG (mitbeteiligte Parteien: 1. G in W, vertreten durch die Hoffmann & Sykora Rechtsanwälte KG in 3430 Tulln an der Donau, Wilhelmstraße 23/3, und 2. Tierschutzombudsfrau Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (revisionswerbende Partei) vom 16. April 2024 wurde dem Antrag der Erstmitbeteiligten vom 4. Dezember 2023 auf Ausfolgung u.a. des am 26. September 2023 behördlich abgenommenen Pferdes C. nicht stattgegeben und der Ausfolgung des genannten Pferdes gemäß § 30 Abs. 8 Tierschutzgesetz (TSchG) nicht zugestimmt. Begründend heißt es darin unter anderem, die Erstmitbeteiligte habe nicht für eine entsprechende Versorgung des Tieres gesorgt und ihr Eigentum am Tier nicht ausreichend glaubhaft geltend gemacht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (revisionswerbende Partei) vom 16. April 2024 wurde dem Antrag der Erstmitbeteiligten vom 4. Dezember 2023 auf Ausfolgung u.a. des am 26. September 2023 behördlich abgenommenen Pferdes C. nicht stattgegeben und der Ausfolgung des genannten Pferdes gemäß Paragraph 30, Absatz 8, Tierschutzgesetz (TSchG) nicht zugestimmt. Begründend heißt es darin unter anderem, die Erstmitbeteiligte habe nicht für eine entsprechende Versorgung des Tieres gesorgt und ihr Eigentum am Tier nicht ausreichend glaubhaft geltend gemacht.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstmitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und es änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass dem Antrag auf Ausfolgung des Pferdes C. stattgegeben und der Ausfolgung dieses Pferdes zugestimmt werde. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, die Erstmitbeteiligte habe im Februar 2023 mit einem namentlich genannten Pferdehändler mündlich einen Kaufvertrag über das Pferd C. geschlossen und ihm den Kaufpreis bar übergeben, woraufhin ihr das Pferd übergeben worden sei. Am 26. September 2023 sei im Zuge einer veterinärbehördlichen Amtshandlung unter anderem das Pferd C. abgenommen worden. Die Erstmitbeteiligte habe mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2023 einen Ausfolgungsantrag für dieses Pferd gestellt. Rechtlich leitete das Verwaltungsgericht aus den übereinstimmenden Willenserklärungen und der Übergabe des aufgrund eines Kaufvertrages erworbenen Pferdes das Eigentum der Erstmitbeteiligten an diesem Tier ab. Darüber hinaus ging es davon aus, dass die Erstmitbeteiligte die erforderliche Sorgfalt eines Tierhalters eingehalten und die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung des Tieres erfüllt habe. Sie habe sich persönlich davon überzeugt, dass die Versorgung des Pferdes durch den Stallburschen und andere Pächter sichergestellt gewesen sei.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen fehle, inwieweit die Tierschutzbehörde die zivilrechtliche Vorfrage zur Geltendmachung des Eigentumsrechtes im Sinne des § 30 Abs. 8 TSchG zu prüfen bzw. zu beurteilen habe, inwieweit die Tierschutzbehörde die Ausfolgung von Tieren verweigern dürfe, wenn die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass das Eigentumsrecht des Antragstellers nicht vorliege und in welcher Art und in welchem Umfang die Geltendmachung des Eigentumsrechtes zu erfolgen habe.Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen fehle, inwieweit die Tierschutzbehörde die zivilrechtliche Vorfrage zur Geltendmachung des Eigentumsrechtes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 8, TSchG zu prüfen bzw. zu beurteilen habe, inwieweit die Tierschutzbehörde die Ausfolgung von Tieren verweigern dürfe, wenn die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass das Eigentumsrecht des Antragstellers nicht vorliege und in welcher Art und in welchem Umfang die Geltendmachung des Eigentumsrechtes zu erfolgen habe.
9
Dazu wurde im Einzelnen ausgeführt, die Erstmitbeteiligte habe ihr Eigentum am Tier nicht im Sinn des § 30 Abs. 8 TSchG ausreichend geltend gemacht. Es könne nicht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde sein, zivilrechtliche Vereinbarungen auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen und somit das Eigentum an einem Tier festzustellen. Vielmehr seien von der Behörde hinsichtlich der Ausfolgung eines Tieres tierschutzrelevante Aspekte zu prüfen.Dazu wurde im Einzelnen ausgeführt, die Erstmitbeteiligte habe ihr Eigentum am Tier nicht im Sinn des Paragraph 30, Absatz 8, TSchG ausreichend geltend gemacht. Es könne nicht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde sein, zivilrechtliche Vereinbarungen auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen und somit das Eigentum an einem Tier festzustellen. Vielmehr seien von der Behörde hinsichtlich der Ausfolgung eines Tieres tierschutzrelevante Aspekte zu prüfen.
10
Gemäß § 30 Abs. 8 TSchG bedarf die Ausfolgung behördlich abgenommener Tiere an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, der Zustimmung der Behörde. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat sich die Behörde zu vergewissern, dass die Person, die ein Eigentumsrecht geltend macht, auch tatsächlich der Eigentümer ist (vgl. zum Inhalt der Prüfpflicht Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz [2005] § 30, Anm. 15).Gemäß Paragraph 30, Absatz 8, TSchG bedarf die Ausfolgung behördlich abgenommener Tiere an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, der Zustimmung der Behörde. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat sich die Behörde zu vergewissern, dass die Person, die ein Eigentumsrecht geltend macht, auch tatsächlich der Eigentümer ist vergleiche , zum Inhalt der Prüfpflicht Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz [2005] Paragraph 30,, Anmerkung 15, ).
11
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde auch berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde auch berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
12
Bei einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Frage, zu deren Beantwortung die in der Verfahrensangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige, unabdingbare Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptsache (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2020/06/0253, mwN). Nach diesem Erkenntnis ist von der Verwaltungsbehörde und dem nachprüfenden Verwaltungsgericht das Eigentum an einer Sache als zivilrechtliche Vorfrage nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen.Bei einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Frage, zu deren Beantwortung die in der Verfahrensangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige, unabdingbare Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptsache vergleiche , VwGH 25.5.2023, Ra 2020/06/0253, mwN). Nach diesem Erkenntnis ist von der Verwaltungsbehörde und dem nachprüfenden Verwaltungsgericht das Eigentum an einer Sache als zivilrechtliche Vorfrage nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen.
13
Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht die Vorfrage des Eigentums der Erstmitbeteiligten am behördlich abgenommenen Tier selbständig beurteilt und im Ergebnis in vertretbarer Beweiswürdigung bejaht. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
14
Die in der Revision noch angesprochene Prüfung tierschutzrelevanter Aspekte für die Ausfolgung des Tieres nach § 30 Abs. 8 TSchG wurde vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis außerdem ohnedies vorgenommen (vgl. zur Überprüfung der Prognoseentscheidung, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003, und neuerlich Irresberger/Obenaus/Eberhard, aaO Anm. 15), sodass auch diesbezüglich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird und die Revision auch nicht von deren Lösung abhängt.Die in der Revision noch angesprochene Prüfung tierschutzrelevanter Aspekte für die Ausfolgung des Tieres nach Paragraph 30, Absatz 8, TSchG wurde vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis außerdem ohnedies vorgenommen vergleiche , zur Überprüfung der Prognoseentscheidung, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003, und neuerlich Irresberger/Obenaus/Eberhard, aaO Anmerkung 15, ), sodass auch diesbezüglich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird und die Revision auch nicht von deren Lösung abhängt.
15
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020025.L00

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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