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Mit Bescheid vom 8. September 2023 stellte die revisionswerbende Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Zweitmitbeteiligte mit ihrer Tätigkeit als Saunameisterin in den Zeiträumen 22. April 2016 bis 16. Mai 2016, 12. Juli 2016 bis 20. Dezember 2016 und 21. März 2017 bis 8. November 2017 als Dienstnehmerin der Viertmitbeteiligten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei.
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Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Viertmitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den Bescheid ersatzlos.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Zweitmitbeteiligte in der Hotelsaunaanlage der Viertmitbeteiligten als Saunameisterin tätig gewesen sei. Sie sei Vertreterin des G.G. (Zweitmitbeteiligter im zu Ra 2024/08/0045 geführten Verfahren) gewesen und ausschließlich mit ihm in einem Vertragsverhältnis gestanden. Von G.G. sei ihr eine Tagespauschale zwischen € 200,-- und € 250,-- bezahlt worden.
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In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Zweitmitbeteiligte eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe; die Einräumung einer generellen Vertretungsbefugnis durch die Viertmitbeteiligte scheide nämlich schon deswegen aus, weil mit dieser überhaupt kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Die Zweitmitbeteiligte sei aber weder persönlichen Weisungen der Viertmitbeteiligten unterlegen noch hätten sie Berichtspflichten getroffen. Sie habe auch keine Stundenaufzeichnungen zu führen gehabt. Auch eine „inhaltliche Bindung an die [Viertmitbeteiligte]“ sei nicht gegeben gewesen, vielmehr habe die Zweitmitbeteiligte das Konzept des G.G. umgesetzt. Die Feedbackbögen der Gäste hätten nicht ihrer Kontrolle gedient, sondern generell den Sauna- und Wellnessbereich betroffen. Es sei auch kein Konkurrenzverbot vorgelegen. Insgesamt sei in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Abhängigkeit auszugehen gewesen.
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In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob die Zweitmitbeteiligte lohnsteuerpflichtig gewesen sei. Ein Bescheid, mit dem die Lohnsteuerpflicht bindend festgestellt worden sei, liege nicht vor. Daher habe das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit lägen auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn nicht vor, da die Zweitmitbeteiligte nicht unter der Leitung der Viertmitbeteiligten gestanden sei bzw. nicht in deren geschäftlichem Organismus deren Weisungen zu befolgen gehabt habe.
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Die Zweitmitbeteiligte sei somit nicht als Dienstnehmerin im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für die Viertmitbeteiligte beschäftigt gewesen.Die Zweitmitbeteiligte sei somit nicht als Dienstnehmerin im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die Viertmitbeteiligte beschäftigt gewesen.
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Es bleibe zu prüfen, ob die Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten im Rahmen eines freien Dienstvertrags im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgeübt worden sei. Dies sei zu verneinen, weil sie Inhaberin einer Gewerbeberechtigung hinsichtlich des freien Gewerbes „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ gewesen sei. Die Innehabung eines Gewerbescheines bzw. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung - und die daraus folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG - schlössen die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG aus.Es bleibe zu prüfen, ob die Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten im Rahmen eines freien Dienstvertrags im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgeübt worden sei. Dies sei zu verneinen, weil sie Inhaberin einer Gewerbeberechtigung hinsichtlich des freien Gewerbes „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ gewesen sei. Die Innehabung eines Gewerbescheines bzw. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung - und die daraus folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG - schlössen die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. 8
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
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Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Das Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt betreffend die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht und des Umfangs der Gewerbeberechtigung gleicht jenem im Verfahren zu Ra 2024/08/0045 betreffend G.G., jenen für die Viertmitbeteiligte tätig gewesenen Saunameister, den die Zweitmitbeteiligte vertrat. Insoweit kann daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag verwiesen werden, mit dem die zur genannten Zahl erhobene Revision zurückgewiesen wurde.Das Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt betreffend die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht und des Umfangs der Gewerbeberechtigung gleicht jenem im Verfahren zu Ra 2024/08/0045 betreffend G.G., jenen für die Viertmitbeteiligte tätig gewesenen Saunameister, den die Zweitmitbeteiligte vertrat. Insoweit kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag verwiesen werden, mit dem die zur genannten Zahl erhobene Revision zurückgewiesen wurde.
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Soweit die Revision außerdem geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit der Zweitmitbeteiligten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wird damit schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis - entsprechend der durch den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides abgesteckten Sache des Beschwerdeverfahrens - nur über die Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung bei der viertmitbeteiligten Partei abgesprochen wurde (vgl. dazu, dass die Frage, ob ein die Pflichtversicherung auslösendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, immer nur in Bezug auf einen bestimmten Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG zu prüfen ist, VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096, mwN). Mit der Viertmitbeteiligten stand die Zweitmitbeteiligte aber nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in gar keiner Vertragsbeziehung, sodass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der Viertmitbeteiligten schon aus diesem Grund ausgeschlossen und die ersatzlose Behebung des Bescheides der ÖGK ausgehend davon im Ergebnis jedenfalls richtig war.Soweit die Revision außerdem geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit der Zweitmitbeteiligten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wird damit schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis - entsprechend der durch den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides abgesteckten Sache des Beschwerdeverfahrens - nur über die Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung bei der viertmitbeteiligten Partei abgesprochen wurde vergleiche , dazu, dass die Frage, ob ein die Pflichtversicherung auslösendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, immer nur in Bezug auf einen bestimmten Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu prüfen ist, VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096, mwN). Mit der Viertmitbeteiligten stand die Zweitmitbeteiligte aber nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in gar keiner Vertragsbeziehung, sodass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der Viertmitbeteiligten schon aus diesem Grund ausgeschlossen und die ersatzlose Behebung des Bescheides der ÖGK ausgehend davon im Ergebnis jedenfalls richtig war. 16
Das angefochtene Erkenntnis entfaltet aber - wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist - nur insoweit Rechtskraftwirkung, als die Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Zweitmitbeteiligten als Dienstnehmerin und der Viertmitbeteiligten als Dienstgeberin verneint wird; sie steht daher nicht der Erlassung eines Bescheides entgegen, mit dem allenfalls die Pflichtversicherung der Zweitmitbeteiligten nach dem ASVG auf Grund ihrer Tätigkeit für G.G. festgestellt wird.
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In der Revision werden nach dem oben Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden nach dem oben Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den dort genannten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den dort genannten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.
Wien, am 11. März 2025