TE Vwgh Beschluss 2025/3/11 Ra 2024/08/0047

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Veröffentlicht am 11.03.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse, vertreten durch Ullmann Geiler und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024, I413 2281154-1/13E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11; 2. M G in H; 3. Pensionsversicherungsanstalt in 6020 Innsbruck, Ing.-Etzel-Straße 13, und 4. S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag. E.-Angerer-Weg 14; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der viertmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 8. September 2023 stellte die revisionswerbende Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Zweitmitbeteiligte mit ihrer Tätigkeit als Saunameisterin in den Zeiträumen 22. April 2016 bis 16. Mai 2016, 12. Juli 2016 bis 20. Dezember 2016 und 21. März 2017 bis 8. November 2017 als Dienstnehmerin der Viertmitbeteiligten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei.
2
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Viertmitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den Bescheid ersatzlos.
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Zweitmitbeteiligte in der Hotelsaunaanlage der Viertmitbeteiligten als Saunameisterin tätig gewesen sei. Sie sei Vertreterin des G.G. (Zweitmitbeteiligter im zu Ra 2024/08/0045 geführten Verfahren) gewesen und ausschließlich mit ihm in einem Vertragsverhältnis gestanden. Von G.G. sei ihr eine Tagespauschale zwischen € 200,-- und € 250,-- bezahlt worden.
4
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Zweitmitbeteiligte eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe; die Einräumung einer generellen Vertretungsbefugnis durch die Viertmitbeteiligte scheide nämlich schon deswegen aus, weil mit dieser überhaupt kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Die Zweitmitbeteiligte sei aber weder persönlichen Weisungen der Viertmitbeteiligten unterlegen noch hätten sie Berichtspflichten getroffen. Sie habe auch keine Stundenaufzeichnungen zu führen gehabt. Auch eine „inhaltliche Bindung an die [Viertmitbeteiligte]“ sei nicht gegeben gewesen, vielmehr habe die Zweitmitbeteiligte das Konzept des G.G. umgesetzt. Die Feedbackbögen der Gäste hätten nicht ihrer Kontrolle gedient, sondern generell den Sauna- und Wellnessbereich betroffen. Es sei auch kein Konkurrenzverbot vorgelegen. Insgesamt sei in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Abhängigkeit auszugehen gewesen.
5
In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob die Zweitmitbeteiligte lohnsteuerpflichtig gewesen sei. Ein Bescheid, mit dem die Lohnsteuerpflicht bindend festgestellt worden sei, liege nicht vor. Daher habe das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit lägen auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn nicht vor, da die Zweitmitbeteiligte nicht unter der Leitung der Viertmitbeteiligten gestanden sei bzw. nicht in deren geschäftlichem Organismus deren Weisungen zu befolgen gehabt habe.
6
Die Zweitmitbeteiligte sei somit nicht als Dienstnehmerin im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für die Viertmitbeteiligte beschäftigt gewesen.Die Zweitmitbeteiligte sei somit nicht als Dienstnehmerin im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die Viertmitbeteiligte beschäftigt gewesen.
7
Es bleibe zu prüfen, ob die Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten im Rahmen eines freien Dienstvertrags im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgeübt worden sei. Dies sei zu verneinen, weil sie Inhaberin einer Gewerbeberechtigung hinsichtlich des freien Gewerbes „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ gewesen sei. Die Innehabung eines Gewerbescheines bzw. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung - und die daraus folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG - schlössen die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG aus.Es bleibe zu prüfen, ob die Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten im Rahmen eines freien Dienstvertrags im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgeübt worden sei. Dies sei zu verneinen, weil sie Inhaberin einer Gewerbeberechtigung hinsichtlich des freien Gewerbes „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ gewesen sei. Die Innehabung eines Gewerbescheines bzw. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung - und die daraus folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG - schlössen die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus.
8
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
9
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Das Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt betreffend die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht und des Umfangs der Gewerbeberechtigung gleicht jenem im Verfahren zu Ra 2024/08/0045 betreffend G.G., jenen für die Viertmitbeteiligte tätig gewesenen Saunameister, den die Zweitmitbeteiligte vertrat. Insoweit kann daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag verwiesen werden, mit dem die zur genannten Zahl erhobene Revision zurückgewiesen wurde.Das Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt betreffend die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht und des Umfangs der Gewerbeberechtigung gleicht jenem im Verfahren zu Ra 2024/08/0045 betreffend G.G., jenen für die Viertmitbeteiligte tätig gewesenen Saunameister, den die Zweitmitbeteiligte vertrat. Insoweit kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag verwiesen werden, mit dem die zur genannten Zahl erhobene Revision zurückgewiesen wurde.
15
Soweit die Revision außerdem geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit der Zweitmitbeteiligten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wird damit schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis - entsprechend der durch den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides abgesteckten Sache des Beschwerdeverfahrens - nur über die Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung bei der viertmitbeteiligten Partei abgesprochen wurde (vgl. dazu, dass die Frage, ob ein die Pflichtversicherung auslösendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, immer nur in Bezug auf einen bestimmten Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG zu prüfen ist, VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096, mwN). Mit der Viertmitbeteiligten stand die Zweitmitbeteiligte aber nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in gar keiner Vertragsbeziehung, sodass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der Viertmitbeteiligten schon aus diesem Grund ausgeschlossen und die ersatzlose Behebung des Bescheides der ÖGK ausgehend davon im Ergebnis jedenfalls richtig war.Soweit die Revision außerdem geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit der Zweitmitbeteiligten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wird damit schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis - entsprechend der durch den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides abgesteckten Sache des Beschwerdeverfahrens - nur über die Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung bei der viertmitbeteiligten Partei abgesprochen wurde vergleiche , dazu, dass die Frage, ob ein die Pflichtversicherung auslösendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, immer nur in Bezug auf einen bestimmten Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu prüfen ist, VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096, mwN). Mit der Viertmitbeteiligten stand die Zweitmitbeteiligte aber nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in gar keiner Vertragsbeziehung, sodass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der Viertmitbeteiligten schon aus diesem Grund ausgeschlossen und die ersatzlose Behebung des Bescheides der ÖGK ausgehend davon im Ergebnis jedenfalls richtig war.
16
Das angefochtene Erkenntnis entfaltet aber - wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist - nur insoweit Rechtskraftwirkung, als die Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Zweitmitbeteiligten als Dienstnehmerin und der Viertmitbeteiligten als Dienstgeberin verneint wird; sie steht daher nicht der Erlassung eines Bescheides entgegen, mit dem allenfalls die Pflichtversicherung der Zweitmitbeteiligten nach dem ASVG auf Grund ihrer Tätigkeit für G.G. festgestellt wird.
17
In der Revision werden nach dem oben Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden nach dem oben Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den dort genannten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den dort genannten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.

Wien, am 11. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080047.L00

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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