TE Vwgh Beschluss 2025/3/12 Ra 2024/09/0088

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Veröffentlicht am 12.03.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47
AVG §71 Abs1 Z1
B-VG Art131 Abs3
B-VG Art132
VStG §47
VStG §49
VwGG §25a Abs4
ZustG §17
ZustG §17 Abs2
ZustG §22
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. September 2024, LVwG-702811/8/Wg, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und Zurückweisung eines Einspruchs wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. September 2021 wurden über den Revisionswerber nach § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt I.) und nach § 8 Abs. 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe von 150 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt II.) verhängt.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. September 2021 wurden über den Revisionswerber nach Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt römisch eins.) und nach Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-MG eine Geldstrafe von 150 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (Spruchpunkt römisch zwei.) verhängt.
2
Nach einer Mahnung brachte der Revisionswerber am 15. Dezember 2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Einspruch gegen die Strafverfügung ein.
3
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Revisionswerber wohne in einem Haushalt mit seinen Eltern. Der gemeinsame Briefkasten werde täglich entleert, worin sich auch oft sehr viel Werbematerial befinde. Falls der Revisionswerber nicht selbst einen Blick in den Briefkasten werfe, würden alle ihn betreffenden Poststücke von seinen Eltern vorgelegt. Hinsichtlich der Strafverfügung vom 6. September 2021 sei weder von den Eltern noch vom Revisionswerber selbst eine Verständigung von der Hinterlegung vorgefunden worden. Es sei demnach davon auszugehen, dass eine Verständigung entweder nicht hinterlegt oder aus unerklärlichen Gründen abhandengekommen sei. Die Eltern und der Revisionswerber könnten jedoch nicht ausschließen, dass eine Hinterlegung im Werbematerial verborgen und mit diesem entsorgt worden sei. Derartiges sei bisher nie bekannt geworden und es habe bisher auch nie ein Zustellproblem gegeben. Jedenfalls habe der Revisionswerber ohne sein Verschulden keine Kenntnis von der Strafverfügung erlangt. Als Bescheinigungsmittel wurden die Einvernahme des Revisionswerbers sowie seiner Eltern angeführt.
4
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen und der Einspruch als verspätet zurückgewiesen.
5
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. September 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der Strafverfügung am 9. September 2021 ein Zustellversuch erfolgt und eine Verständigung der Hinterlegung in den Briefkasten an der Adresse des Revisionswerbers eingelegt worden sei. Es hielt fest, dass grundsätzlich die Eltern des Revisionswerbers den Briefkasten kontrollieren und entleeren würden, auch der Revisionswerber könne diesen öffnen und auf den Inhalt zugreifen. Dies stützte das Verwaltungsgericht auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, die Zeugenaussagen der Eltern des Revisionswerbers sowie die Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung.
7
Ausgehend von der Annahme, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt sei, folgerte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, dass sich keine ausreichenden Hinweise auf eine spätere Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch Unbekannte ergeben hätten, und die Annahme, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolge, im Ergebnis nicht gerechtfertigt sei. Der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Die dem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der belangten Behörde enthielt eine Bestrafung nach § 8 Abs. 5 COVID-19-MG (Spruchpunkt I.) und nach § 8 Abs. 2 COVID-19-MG (Spruchpunkt II.), mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung und den damit verbundenen Einspruch betraf somit jeweils diese getrennten Spruchpunkte und hat demnach auch zuletzt das Verwaltungsgericht mit seiner eingangs dargestellten Abweisung der Beschwerde dahingehend getrennte Absprüche getroffen. Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0036 bis 0037, mwN).Die dem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der belangten Behörde enthielt eine Bestrafung nach Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-MG (Spruchpunkt römisch eins.) und nach Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-MG (Spruchpunkt römisch zwei.), mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung und den damit verbundenen Einspruch betraf somit jeweils diese getrennten Spruchpunkte und hat demnach auch zuletzt das Verwaltungsgericht mit seiner eingangs dargestellten Abweisung der Beschwerde dahingehend getrennte Absprüche getroffen. Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0036 bis 0037, mwN).
10
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
11
Der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN). Ebenso ist die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon umfasst (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2023/09/0028, mwN).Der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge vergleiche , VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN). Ebenso ist die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon umfasst vergleiche , VwGH 28.3.2023, Ra 2023/09/0028, mwN).
12
Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf Spruchpunkt II. der Strafverfügung zu, weil die dazu herangezogene Strafnorm des § 8 Abs. 2 COVID-19-MG in der zitierten Fassung einen Strafrahmen von bis zu 500 Euro festgelegt hat, die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen war und die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht ausschließt (vgl. VwGH 25.9.2024, Ra 2024/09/0062, mwN).Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. der Strafverfügung zu, weil die dazu herangezogene Strafnorm des Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-MG in der zitierten Fassung einen Strafrahmen von bis zu 500 Euro festgelegt hat, die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen war und die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht ausschließt vergleiche , VwGH 25.9.2024, Ra 2024/09/0062, mwN).
13
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt II. der Strafverfügung entschied, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der Strafverfügung entschied, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
14
Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt I. der Strafverfügung richtet und zur Begründung der Zulässigkeit gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung geltend gemacht wird, es fehle an Feststellungen zum Verschulden des Revisionswerbers an der Unkenntnis der Hinterlegungsanzeige und das Verwaltungsgericht habe dahingehend eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen sowie nicht begründet, wieso einem durch einen Postzusteller erstellten Zustellnachweis mehr Beweiskraft zukomme als den Angaben des einvernommenen Revisionswerbers und dessen Eltern, ist ihr entgegenzuhalten:Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt römisch eins. der Strafverfügung richtet und zur Begründung der Zulässigkeit gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung geltend gemacht wird, es fehle an Feststellungen zum Verschulden des Revisionswerbers an der Unkenntnis der Hinterlegungsanzeige und das Verwaltungsgericht habe dahingehend eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen sowie nicht begründet, wieso einem durch einen Postzusteller erstellten Zustellnachweis mehr Beweiskraft zukomme als den Angaben des einvernommenen Revisionswerbers und dessen Eltern, ist ihr entgegenzuhalten:
15
Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
18
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. etwa VwGH 9.12.2024, Ra 2024/09/0084, mwN).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche , etwa VwGH 9.12.2024, Ra 2024/09/0084, mwN).
19
Bei einem Zustellschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung laut den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist, wogegen jedoch der Gegenbeweis zulässig ist (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2020/19/0248, und VwGH 3.9.2002, 2002/03/0156). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungsmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214, mwN).Bei einem Zustellschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung laut den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist, wogegen jedoch der Gegenbeweis zulässig ist vergleiche , VwGH 25.2.2021, Ra 2020/19/0248, und VwGH 3.9.2002, 2002/03/0156). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungsmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vergleiche , VwGH 29.5.2024, Ra 2023/19/0214, mwN).
20
Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Wurde eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ist somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2021/17/0205, mwN).Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Wurde eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ist somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist vergleiche , VwGH 21.11.2023, Ra 2021/17/0205, mwN).
21
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. VwGH 10.2.2023, Ra 2022/09/0135, mwN).Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche , VwGH 10.2.2023, Ra 2022/09/0135, mwN).
22
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber im Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag selbst eingeräumt, nicht ausschließen zu können, dass eine Hinterlegung im Werbematerial verborgen war und mit diesem entsorgt wurde. Indem das Verwaltungsgericht in seiner Begründung zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages neben Feststellungen, wer Zugriff auf den Briefkasten hat und dass sich keine ausreichenden Hinweise auf eine spätere Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch Unbekannte ergeben haben, auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und einen ähnlich gelagerten Fall (vgl. VwGH 17.2.2011, 2009/07/0082) Bezug nimmt, hat es erkennbar zum Ausdruck gebracht, warum und auf welcher Grundlage es die entsprechende Sorgfalt beim Entleeren des Hausbrieffaches als nicht gegeben erachtete, womit im Ergebnis auch das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens verneint wurde und letztlich auch der Gegenbeweis betreffend die Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung als nicht erbracht anzusehen ist. Dass das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, zeigt der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision nicht auf.Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber im Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag selbst eingeräumt, nicht ausschließen zu können, dass eine Hinterlegung im Werbematerial verborgen war und mit diesem entsorgt wurde. Indem das Verwaltungsgericht in seiner Begründung zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages neben Feststellungen, wer Zugriff auf den Briefkasten hat und dass sich keine ausreichenden Hinweise auf eine spätere Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch Unbekannte ergeben haben, auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und einen ähnlich gelagerten Fall vergleiche , VwGH 17.2.2011, 2009/07/0082) Bezug nimmt, hat es erkennbar zum Ausdruck gebracht, warum und auf welcher Grundlage es die entsprechende Sorgfalt beim Entleeren des Hausbrieffaches als nicht gegeben erachtete, womit im Ergebnis auch das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens verneint wurde und letztlich auch der Gegenbeweis betreffend die Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung als nicht erbracht anzusehen ist. Dass das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, zeigt der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision nicht auf.
23
Der Revisionswerber legt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage wie ein Gegenbeweis, dass entgegen einem Zustellschein die Zustellung nicht laut den Angaben auf diesem stattgefunden hätte, zu erbringen sei, uneinheitlich sei (vgl. VwGH 20.6.2024; Ra 2024/09/0034, mwN; siehe auch VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068, mwN, zum Erfordernis der Erstattung eines substantiierten Vorbringens).Der Revisionswerber legt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage wie ein Gegenbeweis, dass entgegen einem Zustellschein die Zustellung nicht laut den Angaben auf diesem stattgefunden hätte, zu erbringen sei, uneinheitlich sei vergleiche , VwGH 20.6.2024; Ra 2024/09/0034, mwN; siehe auch VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068, mwN, zum Erfordernis der Erstattung eines substantiierten Vorbringens).
24
Die Revision war daher insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2024/09/0073, mwN).Die Revision war daher insgesamt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen vergleiche , VwGH 13.12.2024, Ra 2024/09/0073, mwN).

Wien, am 12. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090088.L00

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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