TE Vwgh Erkenntnis 2025/3/13 Ra 2024/03/0083

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Veröffentlicht am 13.03.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
StVO 1960 §99
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A O in W, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Mai 2024, Zl. VGW-121/049/5144/2024-2, betreffend Nichtausstellung eines Taxilenkerausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 27. Februar 2024 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren vier den Revisionswerber betreffende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen ergeben habe. § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 fordere eine nachweisliche Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Taxiausweises; dies sei beim Revisionswerber derzeit nicht gegeben.Mit Bescheid vom 27. Februar 2024 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren vier den Revisionswerber betreffende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen ergeben habe. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 fordere eine nachweisliche Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Taxiausweises; dies sei beim Revisionswerber derzeit nicht gegeben.
2
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin wird u.a. vorgebracht, die belangte Behörde habe den Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ falsch ausgelegt und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsdelikte geführt. Alle vier der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien mit einem „Firmen-LKW“ eines näher genannten Transportunternehmens begangen worden, bei dem der Revisionswerber im Zeitraum der vorgeworfenen Übertretungen zwar beschäftigt gewesen sei. Er habe jedoch nur eine dieser Übertretungen begangen. Das Transportunternehmen habe dies auch zugestanden und die Strafen für den Revisionswerber bezahlt, weshalb er keinen Einspruch gegen diese Strafverfügungen erhoben habe. Zum Beweis dafür bot der Revisionswerber seine Einvernahme und die Vorlage einer Gesprächsaufzeichnung mit seinem ehemaligen Vorgesetzten an. Die einzige tatsächlich vom Revisionswerber begangene Verwaltungsübertretung sei eine Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn gewesen, welche schon mehr als zweieinhalb Jahre zurückliege. Selbst wenn dem Revisionswerber alle vier Verwaltungsstrafen angelastet würden, könne daraus bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens aber keine Vertrauensunwürdigkeit abgeleitet werden.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass im fünfjährigen Betrachtungszeitraum vier den Revisionswerber betreffende rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der StVO 1960 - jeweils wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - vorlägen. Diese betrafen einmal die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 19 km/h (Tatzeit im August 2021) und drei Mal die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h bzw. 14 km/h (Tatzeiten im September und Dezember 2022 sowie im Jänner 2023).
5
Das Verwaltungsgericht sei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolge, feststehe.
6
Weiter führte das Verwaltungsgericht, unter Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994, aus, dass die festgestellten Verwaltungsübertretungen der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers und damit der Ausstellung des Taxiausweises entgegenstünden. Bei allen vier der in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen handle es sich um Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit von jeweils mehr als 10 km/h, mit denen ein erhöhtes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer einhergehe. Sie seien daher als schwerwiegende Verstöße gegen die die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu werten, da sich hierdurch insbesondere auch der Bremsweg verlängere und es dem Revisionswerber sohin unter Umständen nicht mehr möglich sei, rechtzeitig anzuhalten (Hinweis auf VwGH 29.9.1994, 94/03/0118; 14.12.1994, 94/03/0151). Es liege eine zumindest höhere Anzahl an Verwaltungsübertretungen vor, die allesamt als schwerwiegend zu betrachten seien. Gerade in der jüngeren Vergangenheit des fünfjährigen Betrachtungszeitraumes sei eine gewisse Häufung von Übertretungen gegeben. Auch bereits die vereinzelte Begehung von Verwaltungsübertretungen könne zu einem Ausschluss der Vertrauenswürdigkeit führen (Hinweis auf VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145). Angesichts der Zahl und der Schwere der Verwaltungsübertretungen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber gegenwärtig nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit habe (Hinweis auf VwGH 26.5.1999, 98/03/0137; 13.12.2000, 2000/03/0247).Weiter führte das Verwaltungsgericht, unter Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994, aus, dass die festgestellten Verwaltungsübertretungen der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers und damit der Ausstellung des Taxiausweises entgegenstünden. Bei allen vier der in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen handle es sich um Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit von jeweils mehr als 10 km/h, mit denen ein erhöhtes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer einhergehe. Sie seien daher als schwerwiegende Verstöße gegen die die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu werten, da sich hierdurch insbesondere auch der Bremsweg verlängere und es dem Revisionswerber sohin unter Umständen nicht mehr möglich sei, rechtzeitig anzuhalten (Hinweis auf VwGH 29.9.1994, 94/03/0118; 14.12.1994, 94/03/0151). Es liege eine zumindest höhere Anzahl an Verwaltungsübertretungen vor, die allesamt als schwerwiegend zu betrachten seien. Gerade in der jüngeren Vergangenheit des fünfjährigen Betrachtungszeitraumes sei eine gewisse Häufung von Übertretungen gegeben. Auch bereits die vereinzelte Begehung von Verwaltungsübertretungen könne zu einem Ausschluss der Vertrauenswürdigkeit führen (Hinweis auf VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145). Angesichts der Zahl und der Schwere der Verwaltungsübertretungen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber gegenwärtig nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit habe (Hinweis auf VwGH 26.5.1999, 98/03/0137; 13.12.2000, 2000/03/0247).
7
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz entsprechenden Antrages des Revisionswerbers abgesehen werden können, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Auch Art. 6 EMRK stünde dem nicht entgegen, da eine Entscheidung bereits aufgrund des Akteninhalts, der Beschwerde sowie der mit dieser vom Revisionswerber übermittelten Beilagen habe getroffen werden können.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz entsprechenden Antrages des Revisionswerbers abgesehen werden können, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Auch Artikel 6, EMRK stünde dem nicht entgegen, da eine Entscheidung bereits aufgrund des Akteninhalts, der Beschwerde sowie der mit dieser vom Revisionswerber übermittelten Beilagen habe getroffen werden können.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde - nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof - mitteilte, dass keine Revisionsbeantwortung erstattet werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Die Revision ist schon deswegen zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen habe. Sie ist auch begründet.
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „sich verlassen können“ zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „sich verlassen können“ zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche , VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145 mwN).
11
Das Verwaltungsgericht stützte seine Beurteilung auf die vier festgestellten, nicht getilgten Verwaltungsstrafen, welche es alle als „schwerwiegend“ wertete. Nach den aktenkundigen Strafverfügungen wurden diese Übertretungen jeweils nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass nach der Systematik des § 99 StVO 1960, insbesondere im Hinblick auf die im Wesentlichen absteigend geordneten Strafrahmen der einzelnen Verwaltungsübertretungen, bei einer als Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu wertenden Geschwindigkeitsübertretung nicht ohne weiteres von einem schweren Verstoß gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften der StVO 1960 gesprochen werden kann (vgl. VwGH 19.7.2020, 2002/11/0113, im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungsfahrten nach dem Führerscheingesetz).Das Verwaltungsgericht stützte seine Beurteilung auf die vier festgestellten, nicht getilgten Verwaltungsstrafen, welche es alle als „schwerwiegend“ wertete. Nach den aktenkundigen Strafverfügungen wurden diese Übertretungen jeweils nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 bestraft. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass nach der Systematik des Paragraph 99, StVO 1960, insbesondere im Hinblick auf die im Wesentlichen absteigend geordneten Strafrahmen der einzelnen Verwaltungsübertretungen, bei einer als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zu wertenden Geschwindigkeitsübertretung nicht ohne weiteres von einem schweren Verstoß gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften der StVO 1960 gesprochen werden kann vergleiche , VwGH 19.7.2020, 2002/11/0113, im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungsfahrten nach dem Führerscheingesetz).
12
Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betraf hingegen Fälle, denen eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen oder schwerwiegendere (Verwaltungs-)Straftaten zu Grunde lagen (vgl. VwGH 29.9.1994, 94/03/0118: u.a. fahrlässige Tötung gemäß § 80 StGB; 14.12.1994, 94/03/0151: u.a. Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h und Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes; 26.5.1999, 98/03/0137: u.a. Verwendung eines Kraftfahrzeuges, dessen Zulassung aufgehoben wurde und für welches kein Versicherungsschutz besteht; 13.12.2000, 2000/03/0247: u.a. Alkoholdelikt; 22.12.2023, Ra 2023/03/0145: u.a. Missachtung des Rotlichts).Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betraf hingegen Fälle, denen eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen oder schwerwiegendere (Verwaltungs-)Straftaten zu Grunde lagen vergleiche , VwGH 29.9.1994, 94/03/0118: u.a. fahrlässige Tötung gemäß Paragraph 80, StGB; 14.12.1994, 94/03/0151: u.a. Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h und Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes; 26.5.1999, 98/03/0137: u.a. Verwendung eines Kraftfahrzeuges, dessen Zulassung aufgehoben wurde und für welches kein Versicherungsschutz besteht; 13.12.2000, 2000/03/0247: u.a. Alkoholdelikt; 22.12.2023, Ra 2023/03/0145: u.a. Missachtung des Rotlichts).
13
Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht aber, ungeachtet der Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen, nicht von der Durchführung der mündlichen Verhandlung absehen dürfen, um auf der Grundlage von Feststellungen zum Gesamtverhalten des Revisionswerbers eine Wertung dahingehend vorzunehmen, ob seine Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben war oder nicht.
14
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für ein Absehen von der Verhandlung lagen somit nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für ein Absehen von der Verhandlung lagen somit nicht vor.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030083.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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