1
Der Erstrevisionswerber, geboren 2003, und die Zweitrevisionswerberin, geboren 2001, sind Geschwister und Staatsangehörige von Nigeria; sie halten sich seit Juli 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf.
2
Mit Erkenntnis vom 4. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Erkenntnis vom 4. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3
Mit Beschluss vom 30. März 2022, Ra 2020/19/0212 bis 0213, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Revisionswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück.
4
Am 18. August 2022 stellten die Revisionswerber die für den Revisionsfall relevanten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Am 18. August 2022 stellten die Revisionswerber die für den Revisionsfall relevanten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
5
Mit Bescheiden jeweils vom 13. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jeweils „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ zurück (Spruchpunkt I.), wies den Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde den Revisionswerbern eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheiden jeweils vom 13. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jeweils „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ zurück (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 in Verbindung mit , Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde den Revisionswerbern eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
6
Dagegen erhoben die Revisionswerber gemeinsam Beschwerde, in der sie u.a. vorbrachten, sich nicht nur außerordentlich gut integriert, „sondern assimiliert“ zu haben. Dazu verwiesen sie (unter wörtlicher Wiedergabe) auf eine im Verfahren vor dem BFA erstattete Stellungnahme und auf schon bei der Antragstellung vorgelegte Dokumente, aus denen sich (gemeint: jeweils) ergebe, dass ein Arbeitsvorvertrag vorhanden sei, die „A2-Deutsch-Qualifkation [...] bei weitem übererfüllt“ werde und ein Wohnplatz mit behördlicher Meldung vorhanden sei. Die Revisionswerber würden den künftigen Aufenthalt „durch die Berufstätigkeit sichern“. Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, es habe im Verfahren vor dem BFA „keine geeignete mündliche Befragung“ gegeben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung sei die einzige Möglichkeit, das Verwaltungsgericht „durch den persönlichen Eindruck“ zu überzeugen.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht „die Beschwerden“ - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8
In beweiswürdigender Sicht begründete das Verwaltungsgericht die Feststellungen zur Schulbildung der Revisionswerber und deren familiären Anknüpfungspunkten mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020. Es sei kein davon abweichendes Vorbringen im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 erstattet worden. Ein substantiiertes Vorbringen, welches auf eine maßgebliche Änderung der im genannten Erkenntnis getroffenen Feststellung zur Integration der Beschwerdeführer in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht schließen lassen würde, sei nicht erstattet worden.In beweiswürdigender Sicht begründete das Verwaltungsgericht die Feststellungen zur Schulbildung der Revisionswerber und deren familiären Anknüpfungspunkten mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020. Es sei kein davon abweichendes Vorbringen im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 erstattet worden. Ein substantiiertes Vorbringen, welches auf eine maßgebliche Änderung der im genannten Erkenntnis getroffenen Feststellung zur Integration der Beschwerdeführer in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht schließen lassen würde, sei nicht erstattet worden.
9
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei. Es seien keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorgelegen und es seien auch keine Beweise aufzunehmen gewesen. Daher habe aufgrund der Aktenlage entschieden werden können.
10
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, zwar in getrennten Schriftsätzen eingebrachten, aber weitestgehend wortidenten Revisionen. Nach Verbindung zur gemeinsamen Behandlung und Erledigung hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, zwar in getrennten Schriftsätzen eingebrachten, aber weitestgehend wortidenten Revisionen. Nach Verbindung zur gemeinsamen Behandlung und Erledigung hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revisionen sind bereits in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.
12
Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in § 9 BFA-VG noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN [ebenfalls zur Abweisung eines Heilungsantrags]).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in Paragraph 9, BFA-VG noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 vergleiche , zum Ganzen VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN [ebenfalls zur Abweisung eines Heilungsantrags]). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann nach § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 13.11.2024, Ra 2022/17/0135 bis 0137, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche , etwa VwGH 13.11.2024, Ra 2022/17/0135 bis 0137, mwN). 14
Vorliegend haben die Revisionswerber bereits in ihrer (gemeinsamen) Beschwerde eine hervorragende Integration nicht bloß pauschal, sondern substantiiert behauptet, indem sie sich (u.a.) als „assimiliert“ bezeichnet haben (vgl. näher oben Rn. 6). Schon über diese Behauptung(en) hätte sich das Verwaltungsgericht, das keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, nicht ohne Weiteres hinwegsetzen dürfen. Ausgehend davon erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung der Revisionswerber weiterhin nicht erkannt werden könne, weil dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden sei, als nicht nachvollziehbar.Vorliegend haben die Revisionswerber bereits in ihrer (gemeinsamen) Beschwerde eine hervorragende Integration nicht bloß pauschal, sondern substantiiert behauptet, indem sie sich (u.a.) als „assimiliert“ bezeichnet haben vergleiche , näher oben Rn. 6). Schon über diese Behauptung(en) hätte sich das Verwaltungsgericht, das keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, nicht ohne Weiteres hinwegsetzen dürfen. Ausgehend davon erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung der Revisionswerber weiterhin nicht erkannt werden könne, weil dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden sei, als nicht nachvollziehbar.
15
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , etwa VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).
Das angefochtene Erkenntnis war daher - zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher - zur Gänze - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, und Absatz 2, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. März 2025