TE Vwgh Beschluss 2025/3/21 Ra 2025/07/0002

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Veröffentlicht am 21.03.2025
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
GSLG Slbg §18
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revisionen 1. der S AG in W (protokolliert zu Ra 2025/07/0002), 2. der F GesmbH und 3. des H S, beide in St. J (protokolliert zu Ra 2025/07/0003 bis 0004), alle vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, und 4. der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, (protokolliert zu Ra 2025/07/0021), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. November 2024, Zl. 405-1/1103/1/20-2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (mitbeteiligte Parteien: 1. J E und 2. H E, beide in Wagrain und vertreten durch die Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revisionen 1. der S AG in W (protokolliert zu Ra 2025/07/0002), 2. der F GesmbH und 3. des H S, beide in St. J (protokolliert zu Ra 2025/07/0003 bis 0004), alle vertreten durch die Dr. Schartner Paragraph Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, und 4. der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, (protokolliert zu Ra 2025/07/0021), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. November 2024, Zl. 405-1/1103/1/20-2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (mitbeteiligte Parteien: 1. J E und 2. H E, beide in Wagrain und vertreten durch die Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin, der Drittrevisionswerber, die Viertrevisionswerberin sowie weitere natürliche und juristische Personen sind - mit unterschiedlichen Anteilshöhen - Mitglieder der Bringungsgemeinschaft W.
2
Nach § 6 Abs. 6 der Satzungen dieser Bringungsgemeinschaft hat in der Vollversammlung jedes Mitglied so viele Stimmen, als es Beitragseinheiten (Anteile, Prozente, Punkte) zu leisten hat. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Bringungsgemeinschaftsmitglieder können ihr Stimmrecht auch durch schriftlich Bevollmächtigte ausüben. Nicht eigenberechtigte und juristische Personen werden ohne besondere Vollmacht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Nach § 6 Abs. 7 der Satzungen ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Bringungsgemeinschaftsmitglieder wenigstens ein Drittel der Gesamtstimmen aller Bringungsgemeinschaftsmitglieder vertreten.Nach Paragraph 6, Absatz 6, der Satzungen dieser Bringungsgemeinschaft hat in der Vollversammlung jedes Mitglied so viele Stimmen, als es Beitragseinheiten (Anteile, Prozente, Punkte) zu leisten hat. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Bringungsgemeinschaftsmitglieder können ihr Stimmrecht auch durch schriftlich Bevollmächtigte ausüben. Nicht eigenberechtigte und juristische Personen werden ohne besondere Vollmacht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Nach Paragraph 6, Absatz 7, der Satzungen ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Bringungsgemeinschaftsmitglieder wenigstens ein Drittel der Gesamtstimmen aller Bringungsgemeinschaftsmitglieder vertreten.
3
Die Bringungsgemeinschaft W. hielt (mit damals noch geringfügig anderer Mitgliederzusammensetzung) am 30. Mai 2022 eine ordentliche Vollversammlung ab. Zu Tagesordnungspunkt (Top) 7. „Bauvorhaben [Drittrevisionswerber] bzw. [Zweitrevisionswerberin] - Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Nutzungsvertrages“ wurde mehrheitlich der Beschluss gefasst, mit der Zweitrevisionswerberin einen Vertrag für die Nutzung der Güterweganlage abzuschließen. Die beiden mitbeteiligten Parteien stimmten gegen den Abschluss eines Nutzungsvertrages.
4
In weiterer Folge erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde an die Agrarbehörde Salzburg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) als Aufsichtsbehörde. Sie beantragten die Aufhebung des im Rahmen der Vollversammlung vom 30. Mai 2022 zu Top 7. der Tagesordnung gefassten Beschlusses als gesetz- bzw. satzungswidrig.
5
Mit Bescheid vom 11. März 2024 gab die belangte Behörde gemäß § 18 Einleitungssatz Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (GSG) iVm § 6 Abs. 6 und Abs. 9 der Satzung der Bringungsgemeinschaft W. der Beschwerde keine Folge.Mit Bescheid vom 11. März 2024 gab die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Einleitungssatz Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (GSG) in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 6 und Absatz 9, der Satzung der Bringungsgemeinschaft W. der Beschwerde keine Folge.
6
Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht), der mit dem angefochtenen Erkenntnis stattgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht hob in Abänderung des behördlichen Bescheides den zu Top 7. der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft W. vom 30. Mai 2022 gefassten Beschluss als gesetz- bzw. satzungswidrig auf und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht), der mit dem angefochtenen Erkenntnis stattgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht hob in Abänderung des behördlichen Bescheides den zu Top 7. der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft W. vom 30. Mai 2022 gefassten Beschluss als gesetz- bzw. satzungswidrig auf und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die B. Gesellschaft m.b.H. (nunmehr B. GmbH) als das anteilsmäßig größte Mitglied der Bringungsgemeinschaft bei der Vollversammlung am 30. Mai 2022 nicht anwesend bzw. vertreten gewesen sei, zumal sie in der über die Vollversammlung abgefassten Niederschrift nicht aufscheine. Der gesamten Niederschrift sei nicht zu entnehmen, dass der anwesend gewesene Felix B., der zum Zeitpunkt der Vollversammlung Geschäftsführer der B. Gesellschaft m.b.H. gewesen sei, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer an der Vollversammlung teilgenommen hätte.
8
Auch eine Anwesenheit der Erstrevisionswerberin in der Vollversammlung sei zu verneinen. Zwar werde in der Niederschrift der als anwesend geführte Josef W. (im Unterschied zu Felix B.) insofern in Verbindung mit der Erstrevisionswerberin gebracht, als hinter seinem Namen der Klammerausdruck „BB AG“ - womit offenkundig die Erstrevisionswerberin gemeint sei - gesetzt sei. Da aber Josef W. weder Vorstand noch Prokurist der Erstrevisionswerberin sei, wäre er nur im Fall einer schriftlichen Bevollmächtigung für diese zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Eine solche habe er aber in der Vollversammlung nicht vorgelegt.
9
Die vorstehenden Ausführungen gälten in gleicher Art und Weise für die somit im Ergebnis in der Vollversammlung abwesende Viertrevisionswerberin, zumal auch der anwesend gewesene Josef F. nicht organschaftlicher Vertreter der Viertrevisionswerberin sei und er eine Vollmacht in der Vollversammlung nicht vorgelegt habe. Da die Verwaltungssatzungen ausdrücklich das Erfordernis der Schriftlichkeit der Vollmacht anordneten, gehe die auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder einer gelebten Übung abzielende Argumentation ins Leere.
10
Zusammenfassend seien daher die der B. Gesellschaft m.b.H., der Erstrevisionswerberin und der Viertrevisionswerberin zuzuordnenden Stimmen bei der genannten Vollversammlung nicht als anwesend bzw. vertreten zu werten. Darüber hinaus seien drei weitere, näher genannte Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nicht anwesend gewesen. Daraus folge, dass von der Gesamtanteilsanzahl der Bringungsgemeinschaft in der Höhe von 983 Anteilen bei weitem mehr als zwei Drittel unvertreten gewesen seien, womit die Vollversammlung vom 30. Mai 2022 im Sinn des § 6 Abs. 7 der Verwaltungssatzungen nicht beschlussfähig gewesen sei. Im Unterschied zu der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, 94/07/0045, zugrunde gelegenen Konstellation hätte im vorliegenden Fall ein Ausschluss der nicht stimmberechtigten Personen von der Abstimmung das Ergebnis der Vollversammlung in einer die Rechtsposition der mitbeteiligten Parteien berührenden Weise verändert, weil „der von ihnen bekämpfte Tagesordnungspunkt nicht zustande kommen hätte können“.Zusammenfassend seien daher die der B. Gesellschaft m.b.H., der Erstrevisionswerberin und der Viertrevisionswerberin zuzuordnenden Stimmen bei der genannten Vollversammlung nicht als anwesend bzw. vertreten zu werten. Darüber hinaus seien drei weitere, näher genannte Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nicht anwesend gewesen. Daraus folge, dass von der Gesamtanteilsanzahl der Bringungsgemeinschaft in der Höhe von 983 Anteilen bei weitem mehr als zwei Drittel unvertreten gewesen seien, womit die Vollversammlung vom 30. Mai 2022 im Sinn des Paragraph 6, Absatz 7, der Verwaltungssatzungen nicht beschlussfähig gewesen sei. Im Unterschied zu der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, 94/07/0045, zugrunde gelegenen Konstellation hätte im vorliegenden Fall ein Ausschluss der nicht stimmberechtigten Personen von der Abstimmung das Ergebnis der Vollversammlung in einer die Rechtsposition der mitbeteiligten Parteien berührenden Weise verändert, weil „der von ihnen bekämpfte Tagesordnungspunkt nicht zustande kommen hätte können“.
11
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen der Erstrevisionswerberin (zu Ra 2025/07/0002), der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers (zu Ra 2025/07/0003 bis 0004) sowie der Viertrevisionswerberin (zu Ra 2025/07/0021), die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0055, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0055, mwN).
16
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Daher wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2022/07/0040 bis 0041, mwN; vgl. ferner VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0458; 27.8.2024, Ra 2024/07/0170, jeweils mwN).Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt. Daher wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche , etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2022/07/0040 bis 0041, mwN; vergleiche , ferner VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0458; 27.8.2024, Ra 2024/07/0170, jeweils mwN).
17
Dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0120; 13.11.2024, Ra 2024/08/0113, jeweils mwN).Dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG enthalten vergleiche , VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0120; 13.11.2024, Ra 2024/08/0113, jeweils mwN).
18
Zu den zu Ra 2025/07/0002 sowie zu Ra 2025/07/0003 bis 0004 protokollierten Revisionen:

Die Revision der Erstrevisionswerberin sowie die - in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene - Revision der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers beinhalten, abgesehen von textlichen Abweichungen im Rahmen der Wiedergabe von Stellungnahmen vom 4. November 2024, weitgehend inhaltsgleiche Darlegungen zur Zulässigkeit der Revision und zu den Revisionsgründen.

19
Beide Revisionen enthalten unter der Überschrift „IV. Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG)“ mehrere Seiten umfassende Ausführungen. Im darauffolgenden Abschnitt „V. Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) und Ausführung der Revision“ werden eingangs als Revisionsgründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, um danach „zur Vermeidung von Wiederholungen [...] zunächst auf das Vorbringen unter Punkt IV.)“ zu verweisen und „dieses Vorbringen auch zum Vorbringen in diesem Punkt“ zu erheben. Nach einem „lediglich ergänzend“ formulierten, aus einem Absatz bestehenden weiteren Vorbringen wird dargelegt, „da allerdings die Beschwerde bereits im Detail im Rahmen der Zulässigkeit der Revision ausgeführt wurde, wird das Vorbringen unter Punkt IV. nochmals zum Vorbringen auch in diesem Punkt erklärt.“Beide Revisionen enthalten unter der Überschrift „IV. Zulässigkeit der Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG)“ mehrere Seiten umfassende Ausführungen. Im darauffolgenden Abschnitt „V. Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) und Ausführung der Revision“ werden eingangs als Revisionsgründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, um danach „zur Vermeidung von Wiederholungen [...] zunächst auf das Vorbringen unter Punkt römisch vier.)“ zu verweisen und „dieses Vorbringen auch zum Vorbringen in diesem Punkt“ zu erheben. Nach einem „lediglich ergänzend“ formulierten, aus einem Absatz bestehenden weiteren Vorbringen wird dargelegt, „da allerdings die Beschwerde bereits im Detail im Rahmen der Zulässigkeit der Revision ausgeführt wurde, wird das Vorbringen unter Punkt römisch vier. nochmals zum Vorbringen auch in diesem Punkt erklärt.“
20
Soweit die Darlegung der Revisionsgründe sohin aus einem Verweis auf das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision besteht, wird - im Sinn der bereits zitierten Judikatur - dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen. Die Revision ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.Soweit die Darlegung der Revisionsgründe sohin aus einem Verweis auf das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision besteht, wird - im Sinn der bereits zitierten Judikatur - dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen. Die Revision ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt.
21
Dies wird im Übrigen in den Revisionen auch offengelegt, wenn im ersten Teil der Zulässigkeitsbegründung „zur Sache selbst“ dargelegt wird, dass „diese Ausführung [...] die Zulässigkeit der Revision ebenso wie die Sache selbst [betrifft], sodass dies an dieser Stelle ausgeführt wird“.
22
An dieser Beurteilung vermögen auch der in den Revisionsgründen ergänzend formulierte Absatz, in dem lediglich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird, sowie die in der Revisionsbegründung vorgebrachte, jedoch nicht näher konkretisierte Behauptung, es liege „auch ein grober Verfahrensmangel“ vor, nichts zu ändern.
23
In den in Rede stehenden Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In den in Rede stehenden Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
24
Angesichts dessen erübrigt sich im vorliegenden Fall eine nähere Beurteilung der - vom Verwaltungsgericht in seinem Vorlagebericht angesprochenen - Frage der Revisionslegitimation der Zweitrevisionswerberin (Ra 2025/07/0003).
25
Zu der zu Ra 2025/07/0021 protokollierten Revision:

Die Zulässigkeitsbegründung dieser Revision („III. Zur Zulässigkeit der Revision“) besteht - nach einer Einleitung im Umfang von wenigen Absätzen - „im Detail“ aus mehrere Seiten umfassenden, aus den Abschnitten „A. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „B. Inhaltliche Rechtswidrigkeit“ bestehenden Ausführungen, die in weiterer Folge in der Revisionsbegründung („V. Revisionsgründe“) mit sehr geringer Abweichung wortident wiedergegeben werden.

26
Entsprechend der bereits zitierten hg. Rechtsprechung wird deshalb die Revision, soweit sie Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht. Die inhaltlich unterschiedliche Antragstellung im Anschluss an die erwähnten, identen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung einerseits und in den Revisionsgründen andererseits vermag daran nichts zu ändern.
27
In der (mit der Revisionsbegründung nicht identen) Einleitung ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht habe einen mit ausreichender Mehrheit gefassten Beschluss der Bringungsgemeinschaft mit der Begründung des Nichtvorliegens schriftlicher Vollmachten aufgehoben, obwohl durch langjährig geübte Praxis einvernehmlich von der Verpflichtung zur Vorlage schriftlicher Vollmachten abgegangen worden sei. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob bei Bringungsgemeinschaften nach dem GSG durch langjährige geübte Praxis einvernehmlich von der Verpflichtung zur Vorlage schriftlicher Vollmachten abgegangen werden könne.
28
Auch dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
29
Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin den im angefochtenen Erkenntnis zu den Satzungsbestimmungen der Bringungsgemeinschaft W. getroffenen Feststellungen, insbesondere, dass (gemäß § 6 Abs. 6 der Satzungen) die Bringungsgemeinschaftsmitglieder ihr Stimmrecht auch „durch schriftlich Bevollmächtigte“ ausüben können und dass nicht eigenberechtigte und juristische Personen ohne besondere Vollmacht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden, nicht entgegentritt.Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin den im angefochtenen Erkenntnis zu den Satzungsbestimmungen der Bringungsgemeinschaft W. getroffenen Feststellungen, insbesondere, dass (gemäß Paragraph 6, Absatz 6, der Satzungen) die Bringungsgemeinschaftsmitglieder ihr Stimmrecht auch „durch schriftlich Bevollmächtigte“ ausüben können und dass nicht eigenberechtigte und juristische Personen ohne besondere Vollmacht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden, nicht entgegentritt.
30
Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind an rechtskräftig genehmigte Satzungen die Bringungsgemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Verwaltungsgerichte und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0020, mwN). Die erwähnte Satzungsbestimmung normiert nun im Fall einer Bevollmächtigung die Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht. Dass vorliegend gegebenenfalls aufgrund einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt grundrechtlicher Schranken (vgl. dazu VwGH 15.11.2001, 2001/07/0102, mit Bezugnahme auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Satzungen von Agrargemeinschaften) davon auszugehen gewesen wäre, dass die zitierte Satzungsbestimmung der Bringungsgemeinschaft W. mit einem abweichenden Text dem Rechtsbestand angehörte, ist nicht zu erkennen und wird in dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch nicht behauptet.Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind an rechtskräftig genehmigte Satzungen die Bringungsgemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Verwaltungsgerichte und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0020, mwN). Die erwähnte Satzungsbestimmung normiert nun im Fall einer Bevollmächtigung die Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht. Dass vorliegend gegebenenfalls aufgrund einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt grundrechtlicher Schranken vergleiche , dazu VwGH 15.11.2001, 2001/07/0102, mit Bezugnahme auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Satzungen von Agrargemeinschaften) davon auszugehen gewesen wäre, dass die zitierte Satzungsbestimmung der Bringungsgemeinschaft W. mit einem abweichenden Text dem Rechtsbestand angehörte, ist nicht zu erkennen und wird in dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch nicht behauptet.
31
Um im Sinn einer behaupteten „geübten Praxis“ von der in den Satzungen normierten Verpflichtung zur Vorlage schriftlicher Vollmachten abgehen zu können, bedarf es daher einer entsprechenden Positivierung der Satzungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach den Regelungen, die das Gesetz und die Satzungsbestimmungen für eine solche Änderung vorsehen (vgl. sinngemäß die Ausführungen in VwGH 22.2.2005, 2001/06/0146, betreffend eine Straßeninteressentschaft in Tirol und ihre Satzung).Um im Sinn einer behaupteten „geübten Praxis“ von der in den Satzungen normierten Verpflichtung zur Vorlage schriftlicher Vollmachten abgehen zu können, bedarf es daher einer entsprechenden Positivierung der Satzungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach den Regelungen, die das Gesetz und die Satzungsbestimmungen für eine solche Änderung vorsehen vergleiche , sinngemäß die Ausführungen in VwGH 22.2.2005, 2001/06/0146, betreffend eine Straßeninteressentschaft in Tirol und ihre Satzung).
32
Für eine andere Beurteilung als jene des Verwaltungsgerichts, wonach die Argumentation, die auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder einer gelebten Übung abziele, ins Leere gehe, weil die Verwaltungssatzungen ausdrücklich das Erfordernis der Schriftlichkeit der Vollmacht anordneten, besteht somit kein Raum (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Darlegungen in VwGH 28.5.1991, 87/07/0150, betreffend die Beurteilung der Einladung an einen gewillkürten Vertreter zu einer Vollversammlung einer Tiroler Agrargemeinschaft unter Heranziehung auch der Vorschrift der Erforderlichkeit einer schriftlichen Vollmacht für die Stimmabgabe).Für eine andere Beurteilung als jene des Verwaltungsgerichts, wonach die Argumentation, die auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder einer gelebten Übung abziele, ins Leere gehe, weil die Verwaltungssatzungen ausdrücklich das Erfordernis der Schriftlichkeit der Vollmacht anordneten, besteht somit kein Raum vergleiche , in diesem Zusammenhang auch die Darlegungen in VwGH 28.5.1991, 87/07/0150, betreffend die Beurteilung der Einladung an einen gewillkürten Vertreter zu einer Vollversammlung einer Tiroler Agrargemeinschaft unter Heranziehung auch der Vorschrift der Erforderlichkeit einer schriftlichen Vollmacht für die Stimmabgabe).
33
Mit den in der Zulässigkeitsbegründung in weiterer Folge zitierten beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wird kein erkennbarer Bezug zum angefochtenen Erkenntnis hergestellt, sondern im Ergebnis lediglich allgemein vorgebracht, es liege bei einer (hier behaupteten) „krassen Fehlentscheidung“ eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
34
Auch in dieser Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Auch in dieser Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
35
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 21. März 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070002.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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