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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt K, mit dem der Antrag der Revisionswerberin vom 29. April 2019 auf Rückzahlung von Nächtigungstaxe für den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2013 wegen Verjährung abgewiesen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u.a. eine Sonderkrankenanstalt betrieben. Für Patienten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) habe die Revisionswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2011 bis Dezember 2013) einen Betrag iHv 142.016,82 € an Nächtigungstaxe entrichtet, auf den sich der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag beziehe.
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Die Festsetzung der Nächtigungstaxe erfolge gemäß § 12 Abs. 9 lit. a NÖ Tourismusgesetz 2010 durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung. Gemäß § 12 Abs. 12 lit. a NÖ Tourismusgesetz 2010 habe der Unterkunftgeber Aufzeichnungen über die Zahl der beherbergten Personen sowie die Zahl der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen zu führen und mit der Abfuhr der Nächtigungstaxe an die Gemeinde über die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge Meldung zu erstatten. Für diese Meldungen seien die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Diese Angaben bei der Abrechnung stellten eine Abgabenerklärung dar. Die Revisionswerberin habe entsprechende Abgabenerklärungen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde monatlich übermittelt und damit jeweils durch Selbstberechnung monatlich die Nächtigungstaxe festgesetzt.Die Festsetzung der Nächtigungstaxe erfolge gemäß Paragraph 12, Absatz 9, Litera a, NÖ Tourismusgesetz 2010 durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung. Gemäß Paragraph 12, Absatz 12, Litera a, NÖ Tourismusgesetz 2010 habe der Unterkunftgeber Aufzeichnungen über die Zahl der beherbergten Personen sowie die Zahl der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen zu führen und mit der Abfuhr der Nächtigungstaxe an die Gemeinde über die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge Meldung zu erstatten. Für diese Meldungen seien die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Diese Angaben bei der Abrechnung stellten eine Abgabenerklärung dar. Die Revisionswerberin habe entsprechende Abgabenerklärungen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde monatlich übermittelt und damit jeweils durch Selbstberechnung monatlich die Nächtigungstaxe festgesetzt.
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Ein Antrag auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet werde, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben zu werten. Ließen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu oder ordneten sie - wie dies nach § 12 NÖ Tourismusgesetz 2010 der Fall sei - eine solche an, gelte die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Der Abgabenerklärung komme kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gelte. Von dieser Rechtswirkung sei solange auszugehen, bis eine Änderung der als festgesetzt geltenden Abgabe auf Grundlage einer im Verfahrensrecht enthaltenen, eine Abänderung ermöglichenden Bestimmung erfolge. Die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung durch Selbstberechnung müsste also zunächst durch eine nachträgliche bescheidmäßige Abgabenfestsetzung durchbrochen werden. Eine solche könne ausschließlich auf der Grundlage des § 201 BAO unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.Ein Antrag auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet werde, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben zu werten. Ließen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu oder ordneten sie - wie dies nach Paragraph 12, NÖ Tourismusgesetz 2010 der Fall sei - eine solche an, gelte die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Der Abgabenerklärung komme kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gelte. Von dieser Rechtswirkung sei solange auszugehen, bis eine Änderung der als festgesetzt geltenden Abgabe auf Grundlage einer im Verfahrensrecht enthaltenen, eine Abänderung ermöglichenden Bestimmung erfolge. Die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung durch Selbstberechnung müsste also zunächst durch eine nachträgliche bescheidmäßige Abgabenfestsetzung durchbrochen werden. Eine solche könne ausschließlich auf der Grundlage des Paragraph 201, BAO unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.
5
Die Revisionswerberin habe am 29. April 2019 einen Antrag auf Rückzahlung von Nächtigungstaxe für den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2013 eingebracht. Für sämtliche von diesem Antrag betroffenen Abgabenerklärungen sei allerdings hinsichtlich der damit bekanntgegebenen Abgabenansprüche (ungeachtet ihres tatsächlichen Eintritts) spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 die Bemessungsverjährung gemäß § 207 BAO eingetreten. Die Korrektur einer zu Unrecht zu hoch erfolgten Selbstbemessung durch eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung sei aber nur möglich, wenn die Bemessungsverjährungsfrist noch offen sei. Eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung der selbstberechneten Nächtigungstaxe sei daher im gegenständlichen Fall für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum - insbesondere aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetretenen Bemessungsverjährung - ausgeschlossen. Ein Guthaben entstehe erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige, wenn somit auf ein- und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen bestehe. Maßgebend hierbei seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Solange eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nicht erfolgt sei, gelte für wirksam selbstbemessene Abgaben, dass sie - im Hinblick auf die „Quasi-Rechtskraft“ einer Festsetzung durch Abgabenerklärung - nur dann zurückgefordert werden können, wenn die geleistete Zahlung nicht der Selbstberechnung entspreche bzw. diese übersteige. Mangels bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung seien die der Selbstbemessung entsprechenden Abgabenbeträge daher auch nicht zu Unrecht entrichtet und bestehe diesbezüglich auch kein Guthaben der Revisionswerberin. Ohne ein rückzahlbares Guthaben auf dem Konto des Abgabepflichtigen könne einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs. 1 BAO kein Erfolg beschieden sein.Die Revisionswerberin habe am 29. April 2019 einen Antrag auf Rückzahlung von Nächtigungstaxe für den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2013 eingebracht. Für sämtliche von diesem Antrag betroffenen Abgabenerklärungen sei allerdings hinsichtlich der damit bekanntgegebenen Abgabenansprüche (ungeachtet ihres tatsächlichen Eintritts) spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 die Bemessungsverjährung gemäß Paragraph 207, BAO eingetreten. Die Korrektur einer zu Unrecht zu hoch erfolgten Selbstbemessung durch eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung sei aber nur möglich, wenn die Bemessungsverjährungsfrist noch offen sei. Eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung der selbstberechneten Nächtigungstaxe sei daher im gegenständlichen Fall für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum - insbesondere aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetretenen Bemessungsverjährung - ausgeschlossen. Ein Guthaben entstehe erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige, wenn somit auf ein- und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen bestehe. Maßgebend hierbei seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Solange eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nicht erfolgt sei, gelte für wirksam selbstbemessene Abgaben, dass sie - im Hinblick auf die „Quasi-Rechtskraft“ einer Festsetzung durch Abgabenerklärung - nur dann zurückgefordert werden können, wenn die geleistete Zahlung nicht der Selbstberechnung entspreche bzw. diese übersteige. Mangels bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung seien die der Selbstbemessung entsprechenden Abgabenbeträge daher auch nicht zu Unrecht entrichtet und bestehe diesbezüglich auch kein Guthaben der Revisionswerberin. Ohne ein rückzahlbares Guthaben auf dem Konto des Abgabepflichtigen könne einem Rückzahlungsantrag gemäß Paragraph 239, Absatz eins, BAO kein Erfolg beschieden sein.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die vom Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
7
In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren (§ 36 VwGG) hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung - ohne Kostenantrag - erstattet.In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren (Paragraph 36, VwGG) hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung - ohne Kostenantrag - erstattet.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein abgabenrechtlicher Tatbestand, der zum Entstehen eines Abgabenanspruchs führe, erst dann verwirklicht sei, wenn der Sachverhalt alle Voraussetzungen erfülle, an die das Gesetz die Abgabenpflicht knüpfe. Da kein Abgabenanspruch entstanden sei, könne es zu keiner Bemessungsverjährung kommen.
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Mit diesem Vorbringen lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass es zur Durchbrechung der „Quasirechtskraft“ einer (wenn auch unrichtigen) Selbstberechnung einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung seitens der Abgabenbehörde gemäß § 201 BAO bedarf (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0037, mwN). Zwar ist ein Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, als ein solcher Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben zu werten, jedoch sind die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden, sodass ein solcher Antrag vor Eintritt der Verjährung gestellt werden muss (vgl. VwGH 26.2.2020, Ro 2019/13/0032).Mit diesem Vorbringen lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass es zur Durchbrechung der „Quasirechtskraft“ einer (wenn auch unrichtigen) Selbstberechnung einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung seitens der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 201, BAO bedarf vergleiche , VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0037, mwN). Zwar ist ein Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, als ein solcher Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben zu werten, jedoch sind die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden, sodass ein solcher Antrag vor Eintritt der Verjährung gestellt werden muss vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ro 2019/13/0032). 13
Wenn zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach vor Entstehung des Abgabenanspruchs eine Festsetzung nicht zulässig sei und der Zeitpunkt der Festsetzung einer Abgabe keinen Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruchs habe, übersieht die Revisionswerberin, dass durch die erfolgte Selbstberechnung, der die gleiche Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zukommt, der Abgabenanspruch im bekannt gegebenen Umfang rechtswirksam festgestellt wird und die Abgabe solange als rechtswirksam festgesetzt gilt, bis eine bescheidmäßige Neufestsetzung durch die Abgabenbehörde erfolgt (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039).Wenn zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach vor Entstehung des Abgabenanspruchs eine Festsetzung nicht zulässig sei und der Zeitpunkt der Festsetzung einer Abgabe keinen Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruchs habe, übersieht die Revisionswerberin, dass durch die erfolgte Selbstberechnung, der die gleiche Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zukommt, der Abgabenanspruch im bekannt gegebenen Umfang rechtswirksam festgestellt wird und die Abgabe solange als rechtswirksam festgesetzt gilt, bis eine bescheidmäßige Neufestsetzung durch die Abgabenbehörde erfolgt vergleiche , VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039). 14
Dementsprechend zeigt die Revision auch mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Landesverwaltungsgericht nicht zwischen dem aus der Tatbestandsverwirklichung resultierenden Abgabenanspruch und dem aufgrund von Ergebnissen der Selbstberechnung zur Kenntnis gebrachten Abgabenzahlungsanspruch unterschieden habe, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung die Revision abhängen würde, auf.
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Da in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.Da in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2025