1
1.1. Mit Schreiben vom 7. April 2021 ersuchte der Revisionswerber um „[Erlass] des Fondsbeitrages und der Kammerumlage von 1.3.2021 bis 28.2.2022, entsprechend des Zeitraumes meiner Karenzierung“. Dazu legte er ein Schreiben der Medizinischen Universität Wien vom 12. Februar 2021 vor, mit welchem ihm zwecks einer wissenschaftlichen Tätigkeit am Konrad Lorenz Institute of Evolution and Cognition Research (KLI) für den Zeitraum von 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 ein Karenzurlaub unter Entfall des Arbeitsentgelts gewährt wurde.
2
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. September 2021 wurde - soweit hier maßgeblich - dem Antrag des Revisionswerbers auf Erlass des Fondsbeitrages wegen Dienstgeberkarenz gemäß § 10 Abs. 2 lit. d der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung) für den Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2021 stattgegeben. Für den Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 28. Februar 2022 wurde der Antrag hingegen abgewiesen.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. September 2021 wurde - soweit hier maßgeblich - dem Antrag des Revisionswerbers auf Erlass des Fondsbeitrages wegen Dienstgeberkarenz gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera d, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung) für den Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2021 stattgegeben. Für den Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 28. Februar 2022 wurde der Antrag hingegen abgewiesen.
3
Mit Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 30. September 2021 wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Erlass der Beiträge zur Kammerumlage für die Zeit des Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften gegen Entfall der Bezüge gemäß § 6 Abs. 1 lit. d der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: UO) für den Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2021 stattgegeben. Für den Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 28. Februar 2022 wurde der Antrag hingegen abgewiesen.Mit Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 30. September 2021 wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Erlass der Beiträge zur Kammerumlage für die Zeit des Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: UO) für den Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2021 stattgegeben. Für den Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 28. Februar 2022 wurde der Antrag hingegen abgewiesen.
4
Die (teilweise) Stattgabe des Antrages begründeten die belangten Behörden jeweils damit, dass sich der Beginn der Forschungstätigkeit des Revisionswerbers auf 1. Juni 2021 verschoben, die Dienstgeberkarenz aber dennoch am 1. März 2021 begonnen habe. Der Revisionswerber habe in den Monaten März bis Mai 2021 kein Entgelt erhalten und daher kein Einkommen erzielt.
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Die (teilweise) Abweisung des Antrages begründeten die belangten Behörden zusammengefasst damit, dass die Forschungstätigkeit des Revisionswerbers am KLI eine ärztliche Tätigkeit darstelle, weswegen das daraus erzielte Einkommen einem Erlass der Kammerumlage bzw. der Fondsbeiträge entgegenstehe.
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1.2. Gegen die abweisenden Teile dieser Bescheide erhob der Revisionswerber jeweils eine Beschwerde.
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1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der Zeitraum (gemeint: der Abweisung der Anträge) jeweils 1. Juni 2021 bis 7. Februar 2022 zu lauten habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der Zeitraum (gemeint: der Abweisung der Anträge) jeweils 1. Juni 2021 bis 7. Februar 2022 zu lauten habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Antragsteller sei Turnusarzt und seit 1. Juni 2017 an der Universitätsklinik für Neurologie in Wien angestellt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 habe ihm die Medizinische Universität Wien für den Zeitraum von 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 zwecks seiner wissenschaftlichen Tätigkeit am KLI in Klosterneuburg einen Karenzurlaub für einen Forschungsaufenthalt unter Entfall der Bezüge gewährt.
9
Das KLI habe dem Revisionswerber für die selbständige, weisungsungebundene, wissenschaftliche Bearbeitung des Themas „Theoretical considerations towards sustainability-aware belief updating from the perspective of brain connectivity and predictive processing“ im Rahmen eines Postdoctoral Fellowship ein Stipendium in der Höhe von € 3.300,-- pro Monat für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit 1. Juni 2021 gewährt.
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Im verwaltungsbehördlichen Verfahren habe der Revisionswerber mitgeteilt, dass es sich um ein rein theoretisches Projekt handle und er ausschließlich mit Literaturrecherche, der Ausarbeitung und dem Schreiben von Manuskripten beschäftigt sei. Inhaltlich gehe es um die Relevanz und Anwendbarkeit neuerer kognitiver Theorien in einem breiten Spektrum von bestimmten neurologischen Erkrankungen über Public Health bis zu Nachhaltigkeitsforschung. Aus dieser Arbeit würden sich eventuell in weiterer Folge empirische Studien mit Patienten/Probanden ergeben, womit er wieder an seine bisherige klinische Arbeit anschließen würde.
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Sodann stellte das Verwaltungsgericht Einträge auf der Webseite des KLI über die Person des Revisionswerbers, das von ihm betreute Projekt und die Projektbeschreibung wörtlich fest.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, den in § 10 Abs. 2 Satzung (gleichlautend § 6 Abs. 1 UO) aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigten, lägen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitgliedes lägen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hinderten, was einen Einkommensverlust zur Folge habe.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, den in Paragraph 10, Absatz 2, Satzung (gleichlautend Paragraph 6, Absatz eins, UO) aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigten, lägen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitgliedes lägen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hinderten, was einen Einkommensverlust zur Folge habe.
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Strittig sei, ob die wissenschaftliche Tätigkeit des Revisionswerbers während seiner Karenzierung als ärztliche Tätigkeit zu werten und das ihm dafür bewilligte Stipendium beitrags- und umlagepflichtig sei.
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§ 91 Abs. 3 und § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 knüpften die Bemessung der Umlage und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der „ärztlichen Tätigkeit“. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasse die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werde. Die ärztliche Tätigkeit müsse daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlage für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach seien auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines unselbständig beschäftigten Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet seien, wie etwa die Ausübung eines Gewerbes neben einer ärztlichen Tätigkeit, grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen.Paragraph 91, Absatz 3 und Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 knüpften die Bemessung der Umlage und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der „ärztlichen Tätigkeit“. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasse die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werde. Die ärztliche Tätigkeit müsse daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlage für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach seien auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines unselbständig beschäftigten Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet seien, wie etwa die Ausübung eines Gewerbes neben einer ärztlichen Tätigkeit, grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen.
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Die wissenschaftliche Arbeit des Revisionswerbers setzte bei diesem direkt medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse voraus bzw. seien ihm diese „zumindest von großem Nutzen“ gewesen. Seine wissenschaftliche Arbeit sei zumindest mittelbar für den Menschen ausgeübt worden, da ihre potentielle Relevanz von einem besseren Verständnis neuropsychiatrischer Störungen bis hin zum Zusammenspiel zwischen öffentlicher Gesundheit und nachhaltigem Verhalten in „Umweltnischen“ reiche.
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Sofern einzelne der vom Revisionswerber übernommenen Aufgaben allenfalls nur administrativer Natur seien, wie etwa Literaturrecherche und das Schreiben von Manuskripten, handle es sich dabei um im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit anfallende organisatorische Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen und daher ebenfalls seiner ärztlichen Tätigkeit zuzurechnen seien.
17
Der Revisionswerber vertrete die Auffassung, dass seine wissenschaftliche Tätigkeit nicht als ärztlich anzusehen sei, da weder eine ärztliche Ausbildung oder eine ärztliche Berufsberechtigung noch eine Eintragung in der Ärzteliste erforderlich gewesen seien. Damit verkenne er die Rechtslage, da der Umstand, dass die „gleiche“ Tätigkeit allenfalls einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden könne, nicht zwangsläufig eine nicht-ärztliche Tätigkeit begründe.
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Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen wissenschaftlichen Tätigkeit des Revisionswerbers um eine ärztliche Tätigkeit handle und das dafür bezogene Stipendium grundsätzlich beitrags- und umlagepflichtig sei.
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Der Zeitraum der Antragsabweisung sei richtigzustellen gewesen, da der Revisionswerber nur bis 7. Februar 2022 in die Ärzteliste eingetragen gewesen sei.
20
1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangten Behörden erstatteten eine gemeinsame Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21
2. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage in Zusammenhang mit der Ermäßigung bzw. dem Erlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen und Kammerumlagen zulässig.
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3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 - ÄrzteG 1998 lauten:
„§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.„§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
...
(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. ...
...
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
...
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.Paragraph 111, Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.
...“
23
3.2. § 6 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien lautet (auszugsweise):3.2. Paragraph 6, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien lautet (auszugsweise):
„§ 6 Ermäßigung der Kammerumlage; Stundung und Ratenzahlung
(1) Die Kammerumlagen nach den §§ 1 bis 3 der Umlagenordnung können auf Antrag für die Dauer(1) Die Kammerumlagen nach den Paragraphen eins bis 3 der Umlagenordnung können auf Antrag für die Dauer
...
d)
des Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften,
...
ermäßigt oder zur Gänze erlassen werden.
...
(3) Die Kammerumlagen nach den §§ 1 bis 3 der Umlagenordnung können ferner auf Antrag bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ermäßigt oder zur Gänze erlassen werden.(3) Die Kammerumlagen nach den Paragraphen eins, bis 3 der Umlagenordnung können ferner auf Antrag bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ermäßigt oder zur Gänze erlassen werden.
...“
24
3.3. § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet (auszugsweise):3.3. Paragraph 10, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet (auszugsweise):
„Ermäßigung und Nachlass des Fondsbeitrages
§ 10 ...Paragraph 10, ...
(2) Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag für die Dauer
...
d)
des Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften,
...
den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen.
(3) Der Verwaltungsausschuss kann ferner bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen.
...“
25
4. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet.
26
4.1. Für die Entscheidung des Revisionsfalles ist folgende Rechtslage maßgeblich:
27
Die im Revisionsfall angesprochenen Bestimmungen über Ermäßigung und Nachlass der Kammerumlagen und der Wohlfahrtsfondsbeiträge setzen die Mitgliedschaft zur jeweiligen Ärztekammer und deren Wohlfahrtsfonds voraus (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0095, zu § 111 ÄrzteG 1998).Die im Revisionsfall angesprochenen Bestimmungen über Ermäßigung und Nachlass der Kammerumlagen und der Wohlfahrtsfondsbeiträge setzen die Mitgliedschaft zur jeweiligen Ärztekammer und deren Wohlfahrtsfonds voraus vergleiche , VwGH 18.3.2003, 2002/11/0095, zu Paragraph 111, ÄrzteG 1998). 28
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer für ein bestimmtes Beitragsjahr gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 maßgeblich, ob ein Arzt in diesem Kalenderjahr - nach den für dieses Jahr geltenden Rechtsvorschriften - Kammerangehöriger war. Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird hingegen (für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) gemäß Pkt. I. Abs. 1 und Pkt. IV. Abs. 5 der Beitragsordnung das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Kalenderjahr (Beitragsjahr) drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer für ein bestimmtes Beitragsjahr gemäß Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG 1998 maßgeblich, ob ein Arzt in diesem Kalenderjahr - nach den für dieses Jahr geltenden Rechtsvorschriften - Kammerangehöriger war. Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird hingegen (für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) gemäß Pkt. römisch eins. Absatz eins und Pkt. römisch vier. Absatz 5, der Beitragsordnung das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Kalenderjahr (Beitragsjahr) drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen vergleiche , VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189). 29
Vergleichbares gilt für die Umlagen zur Ärztekammer für (hier:) Wien und die Österreichische Ärztekammer. Auch für die Umlagepflicht ist maßgeblich, ob ein Arzt in diesem Kalenderjahr - nach den für den fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 14.2.2024, Ra 2023/11/0048) - Kammerangehöriger war. Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage ist hingegen das gesamte in Österreich zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 UO).Vergleichbares gilt für die Umlagen zur Ärztekammer für (hier:) Wien und die Österreichische Ärztekammer. Auch für die Umlagepflicht ist maßgeblich, ob ein Arzt in diesem Kalenderjahr - nach den für den fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften vergleiche , VwGH 14.2.2024, Ra 2023/11/0048) - Kammerangehöriger war. Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage ist hingegen das gesamte in Österreich zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde (Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, UO). 30
Von den Regelungen über die Bemessungsgrundlagen für die Wohlfahrtsfondsbeiträge und die Kammerumlagen, die jeweils auf Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres abstellen, zu unterscheiden sind die Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der UO über Ermäßigung und Nachlass der Beiträge und Umlagen (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/11/0073; 8.8.2002, 2000/11/0227).Von den Regelungen über die Bemessungsgrundlagen für die Wohlfahrtsfondsbeiträge und die Kammerumlagen, die jeweils auf Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres abstellen, zu unterscheiden sind die Bestimmungen des Paragraph 10, der Satzung und des Paragraph 6, der UO über Ermäßigung und Nachlass der Beiträge und Umlagen vergleiche , VwGH 30.6.1998, 98/11/0073; 8.8.2002, 2000/11/0227). 31
Eine Ermäßigung bzw. ein Nachlass kann jeweils für die Dauer bestimmter, in § 10 Abs. 2 der Satzung und § 6 Abs. 1 UO aufgezählter sog. Ereignisfälle oder bei Vorliegen von (sonstigen) berücksichtigungswürdigen Umständen (§ 10 Abs. 3 der Satzung; § 6 Abs. 3 UO) gewährt werden.Eine Ermäßigung bzw. ein Nachlass kann jeweils für die Dauer bestimmter, in Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung und Paragraph 6, Absatz eins, UO aufgezählter sog. Ereignisfälle oder bei Vorliegen von (sonstigen) berücksichtigungswürdigen Umständen (Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung; Paragraph 6, Absatz 3, UO) gewährt werden.
32
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen den im § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl. VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; zuletzt etwa VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen den im Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Absatz 2, aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat vergleiche , VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; zuletzt etwa VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwN). 33
Zur Einbeziehung von Karenzurlauben (im Revisionsfall: nach dienstrechtlichen Vorschriften) in die Aufzählung der Ereignisfälle hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, diese sei als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen (VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; 18.3.2003, 2002/11/0009; 24.6.2003, 2001/11/0328). Auch diesen Fällen ist aber der in der Rechtsprechung hervorgehobene Umstand gemeinsam, dass das Kammer- bzw. Fondsmitglied infolge eines solchen Karenzurlaubes typischer Weise an der Ausübung des Berufes und damit der Erzielung ärztlichen Einkommens gehindert ist (vgl. VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133).Zur Einbeziehung von Karenzurlauben (im Revisionsfall: nach dienstrechtlichen Vorschriften) in die Aufzählung der Ereignisfälle hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, diese sei als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen (VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; 18.3.2003, 2002/11/0009; 24.6.2003, 2001/11/0328). Auch diesen Fällen ist aber der in der Rechtsprechung hervorgehobene Umstand gemeinsam, dass das Kammer- bzw. Fondsmitglied infolge eines solchen Karenzurlaubes typischer Weise an der Ausübung des Berufes und damit der Erzielung ärztlichen Einkommens gehindert ist vergleiche , VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133). 34
Die Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der UO über die Ermäßigung und den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der Kammerumlagen nehmen also verallgemeinernd auf eine im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung bestehende „Deckungslücke“ (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0176) Bedacht, die sich auf Grund des Verlustes von Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit infolge der genannten Ereignisfälle bzw. sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände ergibt.Die Bestimmungen des Paragraph 10, der Satzung und des Paragraph 6, der UO über die Ermäßigung und den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der Kammerumlagen nehmen also verallgemeinernd auf eine im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung bestehende „Deckungslücke“ vergleiche , VwGH 17.12.1998, 98/11/0176) Bedacht, die sich auf Grund des Verlustes von Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit infolge der genannten Ereignisfälle bzw. sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände ergibt. 35
Diese Betrachtungsweise stellt auf die Vorschreibung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen für ein bestimmtes Beitragsjahr ab.
36
4.2. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
37
Der Antrag des Revisionswerbers vom 7. April 2021 lautete auf „Erlass“ des Wohlfahrtsfondsbeitrages und der Kammerumlagen für den Zeitraum seiner Karenzierung vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022. Darüber wurde auch mit den beiden Bescheiden der belangten Behörden vom 7. September 2021 sowie vom 30. September 2021 abgesprochen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher nur die Frage, ob die Fondsbeiträge und die Kammerumlagen des Revisionswerbers gemäß § 10 Abs. 2 lit. d der Satzung bzw. § 6 Abs. 1 lit. d UO zu erlassen waren (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2014/11/0052).Der Antrag des Revisionswerbers vom 7. April 2021 lautete auf „Erlass“ des Wohlfahrtsfondsbeitrages und der Kammerumlagen für den Zeitraum seiner Karenzierung vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022. Darüber wurde auch mit den beiden Bescheiden der belangten Behörden vom 7. September 2021 sowie vom 30. September 2021 abgesprochen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher nur die Frage, ob die Fondsbeiträge und die Kammerumlagen des Revisionswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera d, der Satzung bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, UO zu erlassen waren vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ro 2014/11/0052). 38
Die Entscheidung über einen solchen Antrag auf Erlass von Fondsbeiträgen und Kammerumlagen setzt nicht voraus, dass diese Beiträge bzw. Umlagen schon rechtskräftig festgesetzt wurden, sondern kann schon vor deren Festsetzung gestellt werden (vgl. VwGH 9.10.2008, 2005/11/0149, zu Wohlfahrtsfondsbeiträgen).Die Entscheidung über einen solchen Antrag auf Erlass von Fondsbeiträgen und Kammerumlagen setzt nicht voraus, dass diese Beiträge bzw. Umlagen schon rechtskräftig festgesetzt wurden, sondern kann schon vor deren Festsetzung gestellt werden vergleiche , VwGH 9.10.2008, 2005/11/0149, zu Wohlfahrtsfondsbeiträgen). 39
Das Verwaltungsgericht prüfte im angefochtenen Erkenntnis allerdings lediglich, ob das vom Revisionswerber im gegenständlichen Zeitraum erzielte Einkommen aus einem Stipendium des KLI ein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit darstellte.
40
Darauf kam es aber nach dem oben Gesagten für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass von Fondsbeiträgen und Kammerumlagen nicht an. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob und welches Einkommen der Revisionswerber im gegenständlichen Zeitraum infolge seiner Karenzierung (dennoch) erzielte, wobei das Einkommen aus dem Stipendium des KLI ungeachtet dessen in die Betrachtung einzubeziehen war, ob es sich dabei um Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit handelte oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es nämlich einer Ermäßigung oder einem Erlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen auch entgegenstehen, wenn ausreichend Ersparnisse vorhanden wären (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0126, unter Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0176). Nichts anderes gilt für Einkommen aus anderen Einkunftsquellen.Darauf kam es aber nach dem oben Gesagten für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass von Fondsbeiträgen und Kammerumlagen nicht an. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob und welches Einkommen der Revisionswerber im gegenständlichen Zeitraum infolge seiner Karenzierung (dennoch) erzielte, wobei das Einkommen aus dem Stipendium des KLI ungeachtet dessen in die Betrachtung einzubeziehen war, ob es sich dabei um Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit handelte oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es nämlich einer Ermäßigung oder einem Erlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen auch entgegenstehen, wenn ausreichend Ersparnisse vorhanden wären vergleiche , VwGH 18.11.2008, 2006/11/0126, unter Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0176). Nichts anderes gilt für Einkommen aus anderen Einkunftsquellen. 41
Die Frage, ob es sich bei diesem Stipendium um Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit handelt, wird gegebenenfalls in den Folgejahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages bzw. der Kammerumlagen von Bedeutung sein, weil als Bemessungsgrundlage jeweils Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr herangezogen wird (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227).Die Frage, ob es sich bei diesem Stipendium um Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit handelt, wird gegebenenfalls in den Folgejahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages bzw. der Kammerumlagen von Bedeutung sein, weil als Bemessungsgrundlage jeweils Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr herangezogen wird vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227). 42
5. Da das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5. Da das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
43
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. März 2025