TE Vwgh Beschluss 2025/3/27 Ra 2022/17/0006

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Veröffentlicht am 27.03.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2021, W105 2246742-1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: A J, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2021, W105 2246742-1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: A J, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Am 14. Jänner 2020 beantragte die Mitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005. Begründend verwies sie darauf, dass sie im selben Monat einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet habe und mit diesem sowie mit ihren Schwiegereltern im Bundesgebiet in einem Haushalt wohne.Am 14. Jänner 2020 beantragte die Mitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005. Begründend verwies sie darauf, dass sie im selben Monat einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet habe und mit diesem sowie mit ihren Schwiegereltern im Bundesgebiet in einem Haushalt wohne.
2
Mit Bescheid vom 20. August 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Mitbeteiligte, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest und legte eine Frist für ihre freiwillige Ausreise fest.
3
In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde der Mitbeteiligten änderte das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 leg.cit. zurückgewiesen wird und hob diesen im Übrigen zur Gänze (also betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos auf. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde der Mitbeteiligten änderte das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, leg.cit. zurückgewiesen wird und hob diesen im Übrigen zur Gänze (also betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos auf. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die Mitbeteiligte seit Dezember 2019 im Bundesgebiet aufhalte, seit 9. Jänner 2020 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und mit diesem sowie dessen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet in einem Haushalt lebe. Die Familie ihres Ehegatten komme für die Mitbeteiligte finanziell auf, die zudem aus Serbien Geld von ihren Eltern erhalte. Die Mitbeteiligte sei in Österreich umfassend sozialversichert und halte sich wegen der Überschreitung des nach § 20 SDÜ maximal zulässigen sichtvermerksfreien Aufenthalts von drei Monaten mittlerweile unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Mitbeteiligte sei als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers eine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und erfülle - insbesondere da iSd § 11 Abs. 3 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei - auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. Teil des NAG, sodass ihr ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs. 2 NAG zukomme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389 und VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16) seien humanitäre Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 gegenüber solchen nach dem NAG subsidiär, sodass kein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bestehe und der darauf gerichtete Antrag über den Wortlaut von § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 hinaus auch dann zurückzuweisen sei, wenn ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG vorliege, selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt und kein diesbezügliches Verfahren anhängig gemacht worden sei. Wie in § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 vorgesehen, hätte demnach gegenüber der Mitbeteiligten auch keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Im Ergebnis seien daher in Erledigung der Beschwerde der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zurückzuweisen sowie die Rückkehrentscheidung und die diese voraussetzenden Nebenaussprüche aufzuheben.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die Mitbeteiligte seit Dezember 2019 im Bundesgebiet aufhalte, seit 9. Jänner 2020 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und mit diesem sowie dessen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet in einem Haushalt lebe. Die Familie ihres Ehegatten komme für die Mitbeteiligte finanziell auf, die zudem aus Serbien Geld von ihren Eltern erhalte. Die Mitbeteiligte sei in Österreich umfassend sozialversichert und halte sich wegen der Überschreitung des nach Paragraph 20, SDÜ maximal zulässigen sichtvermerksfreien Aufenthalts von drei Monaten mittlerweile unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Mitbeteiligte sei als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers eine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG und erfülle - insbesondere da iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten sei - auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. Teil des NAG, sodass ihr ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG zukomme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389 und VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16) seien humanitäre Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber solchen nach dem NAG subsidiär, sodass kein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bestehe und der darauf gerichtete Antrag über den Wortlaut von Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 hinaus auch dann zurückzuweisen sei, wenn ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG vorliege, selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt und kein diesbezügliches Verfahren anhängig gemacht worden sei. Wie in Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 vorgesehen, hätte demnach gegenüber der Mitbeteiligten auch keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Im Ergebnis seien daher in Erledigung der Beschwerde der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zurückzuweisen sowie die Rückkehrentscheidung und die diese voraussetzenden Nebenaussprüche aufzuheben.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Die Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Amtsrevision behauptet in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit, die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei unzureichend, weil aus ihr nicht hinreichend nachvollziehbar hervorgehe, weswegen das Bundesverwaltungsgericht welche Erteilungsvoraussetzung des Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG für gegeben erachte. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen nicht jeder einzelnen der (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG hinreichend nachvollziehbar begründet, sondern dieses Vorliegen bejaht, indem es pauschal auf § 11 Abs. 3 NAG verwiesen habe. Eine Beurteilung, ob der Mitbeteiligten ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG tatsächlich zukomme, und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 deswegen in analoger Anwendung der Bestimmung nach § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 zurückzuweisen sei, sei daher nicht möglich.Die Amtsrevision behauptet in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit, die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei unzureichend, weil aus ihr nicht hinreichend nachvollziehbar hervorgehe, weswegen das Bundesverwaltungsgericht welche Erteilungsvoraussetzung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG für gegeben erachte. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen nicht jeder einzelnen der (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG hinreichend nachvollziehbar begründet, sondern dieses Vorliegen bejaht, indem es pauschal auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG verwiesen habe. Eine Beurteilung, ob der Mitbeteiligten ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG tatsächlich zukomme, und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 deswegen in analoger Anwendung der Bestimmung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückzuweisen sei, sei daher nicht möglich.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt haben. Diesen Erfordernissen wird ein Verwaltungsgericht dann gerecht, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt haben. Diesen Erfordernissen wird ein Verwaltungsgericht dann gerecht, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
11
Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0107, mwN).Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0107, mwN).
12
Vorliegend ist nicht zu sehen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts diesen Anforderungen nicht entsprechen. Das angefochtene Erkenntnis ist jedenfalls so weit begründet, dass daraus noch hinreichend deutlich hervorgeht, aufgrund welcher Erwägungen das Verwaltungsgericht das Vorliegen der nach der Lage des Falles als bestreitbar in Betracht kommenden Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG bejaht hat, zumal der Aufenthaltstitel trotz deren Nichterfüllung gemäß § 11 Abs. 3 NAG, für den Fall dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, nicht verweigert werden darf, wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis eindeutig ausgeht. Eine Rechtsverfolgung durch die Parteien und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht maßgeblich beeinträchtigt.Vorliegend ist nicht zu sehen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts diesen Anforderungen nicht entsprechen. Das angefochtene Erkenntnis ist jedenfalls so weit begründet, dass daraus noch hinreichend deutlich hervorgeht, aufgrund welcher Erwägungen das Verwaltungsgericht das Vorliegen der nach der Lage des Falles als bestreitbar in Betracht kommenden Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG bejaht hat, zumal der Aufenthaltstitel trotz deren Nichterfüllung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG, für den Fall dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, nicht verweigert werden darf, wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis eindeutig ausgeht. Eine Rechtsverfolgung durch die Parteien und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht maßgeblich beeinträchtigt.
13
Im Übrigen lässt das Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht das Vorliegen nicht jeder einzelnen der (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen insbesondere gemäß § 11 NAG für einen Aufenthaltstitel hinreichend nachvollziehbar begründet habe, eine Darlegung der Relevanz dieses Begründungsmangels vermissen (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0111, mwN).Im Übrigen lässt das Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht das Vorliegen nicht jeder einzelnen der (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen insbesondere gemäß Paragraph 11, NAG für einen Aufenthaltstitel hinreichend nachvollziehbar begründet habe, eine Darlegung der Relevanz dieses Begründungsmangels vermissen vergleiche , VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0111, mwN).
14
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170006.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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