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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2024, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung eines Anspruches auf Witwenpensionsleistung seit dem 1. April 2016 gemäß § 15 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zurückgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf näher bezeichnete Rechtsgrundlagen stützt (Spruchpunkt A)). Mit Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, soweit sie sich gegen den in der Begründung des Bescheides erfolgten Verweis an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen richtet, zurückgewiesen (Spruchpunkt B)). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gegen beide Spruchpunkte für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2024, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung eines Anspruches auf Witwenpensionsleistung seit dem 1. April 2016 gemäß Paragraph 15, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zurückgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf näher bezeichnete Rechtsgrundlagen stützt (Spruchpunkt A)). Mit Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, soweit sie sich gegen den in der Begründung des Bescheides erfolgten Verweis an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen richtet, zurückgewiesen (Spruchpunkt B)). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gegen beide Spruchpunkte für unzulässig erklärt.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Begründung“ zunächst ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Anschließend werden die Rechtsgrundlagen angeführt. Sodann folgen Ausführungen zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Revisionsanträge.
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Durch die in der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0241 bis 0242, Rn. 3, mwN).Durch die in der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0241 bis 0242, Rn. 3, mwN).
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Bei der in der vorliegenden Revision behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. nochmals VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, Rn. 6, mwN).Bei der in der vorliegenden Revision behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , nochmals VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, Rn. 6, mwN).
Aus der Aufzählung der als Rechtsgrundlagen angeführten Paragraphen geht im Übrigen auch nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet (vgl. VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn. 10).Aus der Aufzählung der als Rechtsgrundlagen angeführten Paragraphen geht im Übrigen auch nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet vergleiche , VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn. 10).
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2025