TE Vwgh Erkenntnis 2025/4/3 Ra 2023/02/0104

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Veröffentlicht am 03.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967
KFG 1967 §2 Z1 idF 2020/I/134
StVO 1960
StVO 1960 §2 Abs1 Z19
StVO 1960 §88b Abs1
StVONov 15te
StVONov 31te
VwRallg
  1. KFG 1967 § 2 heute
  2. KFG 1967 § 2 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 2 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 2 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 2 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 2 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 2 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 2 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 2 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  11. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  12. KFG 1967 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 2 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  16. KFG 1967 § 2 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 2 gültig von 25.05.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 2 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  20. KFG 1967 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  21. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  22. KFG 1967 § 2 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  23. KFG 1967 § 2 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 88b gültig von 01.06.2019 bis 30.04.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Landespolizeidirektion Steiermark, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. März 2023, LVwG 30.10-5813/2022-11, betreffend Übertretungen des KFG und der StVO (mitbeteiligte Partei: P in G),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit es die Spruchpunkte 1.) bis 16.) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30. März 2022, VStV/921301512841/2021, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion Steiermark vom 30. März 2022 wurde dem Mitbeteiligten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 11. August 2021 um 00:53 Uhr an einem näher genannten Tatort

1. ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (selbst umgebautes Bobby Car) gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei;

2. bis 16. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, nämlich nicht über eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung verfügt habe und näher konkretisierte Mängel betreffend die Bremsanlage, die Lenkung, die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten, die Bremsleuchten, die Rückstrahler, die elektrischen Leitungen, die Räder, die Montage der gesamten Fahrzeugaufhängung (Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme), die Stabilität und Festigkeit des Aufbaues, die unzulässige Veränderung des Motors durch veränderbare Softwareprogrammierung auf Controllern und HandyApp Steuerung, das Fehlen von Fußrasten, Trittbrettern oder Tretkurbeln aufgewiesen habe; sowie

17. den Gehsteig mit einem elektrisch betriebenen Klein-/Miniroller mit einer höheren Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit befahren.

2
Der Mitbeteiligte habe dadurch 1. § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, 2. § 36 lit. d KFG, 3. und 4. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG, 5. und 6. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 8 Abs. 1 KFG, 7. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 1 KFG, 8. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 3 KFG, 9. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 18 Abs. 1 KFG, 10. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 5 KFG, 11. bis 15. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG, 16. § 102 Abs. 1 KFG iVm § 26 Abs. 4 KFG und 17. § 88b Abs. 3 zweiter Teilsatz erste Alternative StVO verletzt, weshalb über ihn zu 1. bis 16. gemäß § 134 Abs. 1 KFG sowie zu 17. gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und er zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.Der Mitbeteiligte habe dadurch 1. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG, 2. Paragraph 36, Litera d, KFG, 3. und 4. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG, 5. und 6. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, KFG, 7. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, KFG, 8. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, KFG, 9. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, KFG, 10. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz 5, KFG, 11. bis 15. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG, 16. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, KFG und 17. Paragraph 88 b, Absatz 3, zweiter Teilsatz erste Alternative StVO verletzt, weshalb über ihn zu 1. bis 16. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG sowie zu 17. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und er zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.
3
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei am 11. August 2021 um 00:53 Uhr mit seinem „Bobby Car“ auf einem kombinierten Geh- und Radweg gefahren. Die Karosserie des verwendeten Beförderungsmittels sei ein handelsübliches Kinderspielzeug („Bobby Car“), von welchem der Mitbeteiligte die Räder abmontiert und durch Räder eines Hoverboards ersetzt habe. Auch die Motoren des Hoverboards seien verwendet worden, womit das gegenständliche Beförderungsmittel an vier Rädern elektrisch durch eine Batterie angetrieben und mit einer Elektronik ausgestattet gewesen sei. Die Sitzhöhe habe in etwa 20 bis maximal 30 cm über Fahrbahnniveau, der Radstand 24 cm betragen; es habe etwa 25 kg gewogen und sei leicht umzukippen gewesen. Man benötige hohe Geschicklichkeit und Erfahrung, um das „Bobby Car“ zu lenken. Es sei über längere Strecken nicht zuverlässig. Das „Bobby Car“ habe dem Mitbeteiligten nicht als Verkehrsmittel, sondern als Spielzeug gedient. Der Mitbeteiligte baue derartige „Bobby Cars“ in einem Verein mit Mitstudenten. Bei einem handelsüblichen „Bobby Car“ handle es sich grundsätzlich um ein Spielzeug, bei dem vom Mitbeteiligten verwendeten „Bobby Car“ jedoch um ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug bzw. fahrzeugähnliches Spielzeug. Zum Überwinden längerer Wegstrecken benötige man eine besondere Geschicklichkeit und Kondition.
5
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die übereinstimmenden Angaben des Mitbeteiligten und der einvernommenen Zeugin sowie auf die vorgelegten Lichtbilder. Aus den Lichtbildern ergebe sich schlüssig, dass bei der niedrigen Sitzposition ein Fahren für einen Erwachsenen nur mit hochgehobenen nach vorne ausgestreckten Beinen möglich sei. Daraus ergebe sich wiederum schlüssig, dass eine derartige Sitzposition nur bei guter körperlicher Fitness, insbesondere der Bein- und Bauchmuskulatur des Lenkers, über eine längere Strecke bzw. Zeit möglich sei. Im Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben des Mitbeteiligten sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte und seine Vereinskollegen mit dem Bau und dem Lenken der umgebauten „Bobby Cars“ einen Spiel- und Freizeitzweck und nicht vorrangig ein Verkehrsbedürfnis verfolgten.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu den Spruchpunkten 1.) bis 16.) des Straferkenntnisses aus, dass es sich bei dem vom Mitbeteiligten mit elektrischem Antrieb ausgestatteten „Bobby Car“, mit dem auch Geschwindigkeiten von 40 km/h erzielt hätten werden können, um kein Fahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO und somit auch um kein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 KFG handle. Aus den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 19 StVO ergebe sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für deren Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge seien. Das treffe auch auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet seien, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden könnten. Mit dem Begriff eines Fahrzeuges sei die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden könnten. Für die Benützung des vom Mitbeteiligten verwendeten Beförderungsmittels sei eine besondere Geschicklichkeit bzw. eine besondere körperliche Konstitution erforderlich. Das Hochhalten der Beine über eine längere Wegstrecke entspreche nicht den körperlichen Möglichkeiten des Durchschnittsverkehrsteilnehmers. Eine erweiternde Interpretation der mit der 31. StVO-Novelle in § 88b StVO normierten Regeln für Klein- und Miniroller (Scooter) verbiete sich. Im Gegensatz zu § 88 StVO, wo „ähnliche Bewegungsmittel“ angeführt seien, fehle in § 88b StVO ein derartiger Zusatz. Auch die Tatsache, dass mit der 31. StVO-Novelle in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO der Begriff „Kinderspielzeug“ durch den Begriff „Spielzeug“ ersetzt worden sei, spreche dafür, dass durch die Begriffsdefinition „fahrzeugähnliches Spielzeug“ ein weiterer Rahmen - genau für jene Fälle wie den vorliegenden - geschaffen werden sollte. Auf die Frage, ob die technische Ausführung geeignet sei, ein sicheres Fahren zu gewährleisten, komme es nicht an. Das Beförderungsmittel diene überwiegend dem Spielbedürfnis des Mitbeteiligten, der den Bau von „Bobby Cars“ auch vereinsmäßig betreibe, und nicht vorrangig der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu den Spruchpunkten 1.) bis 16.) des Straferkenntnisses aus, dass es sich bei dem vom Mitbeteiligten mit elektrischem Antrieb ausgestatteten „Bobby Car“, mit dem auch Geschwindigkeiten von 40 km/h erzielt hätten werden können, um kein Fahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO und somit auch um kein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG handle. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO ergebe sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für deren Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge seien. Das treffe auch auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet seien, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden könnten. Mit dem Begriff eines Fahrzeuges sei die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden könnten. Für die Benützung des vom Mitbeteiligten verwendeten Beförderungsmittels sei eine besondere Geschicklichkeit bzw. eine besondere körperliche Konstitution erforderlich. Das Hochhalten der Beine über eine längere Wegstrecke entspreche nicht den körperlichen Möglichkeiten des Durchschnittsverkehrsteilnehmers. Eine erweiternde Interpretation der mit der 31. StVO-Novelle in Paragraph 88 b, StVO normierten Regeln für Klein- und Miniroller (Scooter) verbiete sich. Im Gegensatz zu Paragraph 88, StVO, wo „ähnliche Bewegungsmittel“ angeführt seien, fehle in Paragraph 88 b, StVO ein derartiger Zusatz. Auch die Tatsache, dass mit der 31. StVO-Novelle in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO der Begriff „Kinderspielzeug“ durch den Begriff „Spielzeug“ ersetzt worden sei, spreche dafür, dass durch die Begriffsdefinition „fahrzeugähnliches Spielzeug“ ein weiterer Rahmen - genau für jene Fälle wie den vorliegenden - geschaffen werden sollte. Auf die Frage, ob die technische Ausführung geeignet sei, ein sicheres Fahren zu gewährleisten, komme es nicht an. Das Beförderungsmittel diene überwiegend dem Spielbedürfnis des Mitbeteiligten, der den Bau von „Bobby Cars“ auch vereinsmäßig betreibe, und nicht vorrangig der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses.
7
Die Aufhebung des Spruchpunkts 17. des behördlichen Straferkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Mitbeteiligte entgegen dem Tatvorwurf keinen Klein- oder Miniroller gelenkt habe. § 88b Abs. 3 StVO stelle ausdrücklich nicht auch auf „ähnliche Bewegungsmittel“, wie dies in § 88 Abs. 2 StVO der Fall sei, ab. Überdies habe der Tatvorhalt nicht das Tatbestandsmerkmal einer Gefährdung des Verkehrs auf der Fahrbahn oder der Fußgänger enthalten. Die rechtliche Qualifikation könne vom Verwaltungsgericht nicht auf § 88 Abs. 2 StVO abgeändert werden, weil dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat entsprechen würde.Die Aufhebung des Spruchpunkts 17. des behördlichen Straferkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Mitbeteiligte entgegen dem Tatvorwurf keinen Klein- oder Miniroller gelenkt habe. Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO stelle ausdrücklich nicht auch auf „ähnliche Bewegungsmittel“, wie dies in Paragraph 88, Absatz 2, StVO der Fall sei, ab. Überdies habe der Tatvorhalt nicht das Tatbestandsmerkmal einer Gefährdung des Verkehrs auf der Fahrbahn oder der Fußgänger enthalten. Die rechtliche Qualifikation könne vom Verwaltungsgericht nicht auf Paragraph 88, Absatz 2, StVO abgeändert werden, weil dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat entsprechen würde.
8
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Steiermark mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
9
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Zurückweisung der Revision (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Revision (Spruchpunkt römisch zwei.):

10
Das vom Mitbeteiligten bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, 17 verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin 17 voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).Das vom Mitbeteiligten bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, 17 verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin 17 voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).
11
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).
12
Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich der Übertretungen nach dem KFG (Spruchpunkte 1. bis 16. des behördlichen Straferkenntnisses) ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der Übertretung der StVO (Spruchpunkt 17.) kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062, mwN).Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich der Übertretungen nach dem KFG (Spruchpunkte 1. bis 16. des behördlichen Straferkenntnisses) ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der Übertretung der StVO (Spruchpunkt 17.) kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte vergleiche , VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062, mwN).

Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Spruchpunkt I.):Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Spruchpunkt römisch eins.):

13
Zur Zulässigkeit der Amtsrevision betreffend die Übertretungen des KFG wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstufung und zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von im Selbstbau motorisierten (Kinder-)Spielgeräten auf öffentlichen Verkehrsflächen. § 2 Abs. 1 Z 19 StVO lege für Kinderfahrräder eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h fest. Diese Regelung sei auch zur Einordnung anderer Trendsportgeräte und fahrzeugähnlicher Spielzeuge heranzuziehen. Dass mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel Geschwindigkeiten von 40 km/h gefahren werden könnten, spreche gegen eine Einstufung als fahrzeugähnliches Spielzeug. Das „Tuning“ ziele vorrangig darauf ab, einem Verkehrsbedürfnis zu dienen, zumal mit dieser Geschwindigkeit in kurzer Zeit erhebliche Strecken zurückgelegt werden könnten. Des Weiteren wird die Zulässigkeit der Revision mit dem Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Elektro-Rollern begründet, wonach die Aufzählung in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO nur exemplarisch sei und Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO anzusehen seien (Hinweis auf VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Dies müsse auch für das diese Grenzwerte überschreitende Beförderungsmittel des Mitbeteiligten gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits darauf hingewiesen, dass „Fortbewegungsmitteln“, die diese Grenzen überschreiten würden, hauptsächlich ein Verkehrsbedürfnis zuzusprechen sei, auch wenn ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sei (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010).Zur Zulässigkeit der Amtsrevision betreffend die Übertretungen des KFG wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstufung und zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von im Selbstbau motorisierten (Kinder-)Spielgeräten auf öffentlichen Verkehrsflächen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO lege für Kinderfahrräder eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h fest. Diese Regelung sei auch zur Einordnung anderer Trendsportgeräte und fahrzeugähnlicher Spielzeuge heranzuziehen. Dass mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel Geschwindigkeiten von 40 km/h gefahren werden könnten, spreche gegen eine Einstufung als fahrzeugähnliches Spielzeug. Das „Tuning“ ziele vorrangig darauf ab, einem Verkehrsbedürfnis zu dienen, zumal mit dieser Geschwindigkeit in kurzer Zeit erhebliche Strecken zurückgelegt werden könnten. Des Weiteren wird die Zulässigkeit der Revision mit dem Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Elektro-Rollern begründet, wonach die Aufzählung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO nur exemplarisch sei und Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO anzusehen seien (Hinweis auf VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Dies müsse auch für das diese Grenzwerte überschreitende Beförderungsmittel des Mitbeteiligten gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits darauf hingewiesen, dass „Fortbewegungsmitteln“, die diese Grenzen überschreiten würden, hauptsächlich ein Verkehrsbedürfnis zuzusprechen sei, auch wenn ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sei (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010).
14
Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen betreffend die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG als zulässig und auch begründet.
15
Die maßgeblichen Bestimmungen des KFG, BGBl. Nr. 267/1967, § 1 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2009, § 2 und § 102 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2020 lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, Paragraph eins, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009,, Paragraph 2 und Paragraph 102, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, lauten (auszugsweise):

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des römisch zwei. bis römisch elf. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

a)
Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Paragraphen 27, Absatz eins,, 58 und 96;

[...]

(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

1.
einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2.
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

[...]

§ 2. BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.
Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

[...]

§ 102. Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;

[...]“

16
Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2019, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, lauten (auszugsweise):

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[...]

19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;

[...]

22. Fahrrad:

a)
ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b)
ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),ein Fahrzeug nach Litera a,, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c)
ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 entspricht;

[...]

§ 88b. RollerfahrenParagraph 88 b, Rollerfahren

(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.

[...]

(3) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.“

17
In den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 22 BlgNR 9. GP 51) zur Stammfassung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO wird Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien vergleiche , ErläutRV 22 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 51, ) zur Stammfassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO wird Folgendes ausgeführt:

„Mit Rücksicht auf die vielen Arten der Beförderungsmittel im Straßenverkehr war es notwendig, den Begriff des Fahrzeuges einzuschränken. Soweit es sich nicht um Arbeitsmaschinen handelt, ist mit dem Begriff des Fahrzeuges die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Strecken befördert werden können. Dieser Vorstellung will der Entwurf Rechnung tragen. Ob mit Kleinfahrzeugen die Fahrbahn oder der Gehsteig zu benützen ist, ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen des Entwurfs, insbesondere aus § 75 Abs. 9 StVO“.„Mit Rücksicht auf die vielen Arten der Beförderungsmittel im Straßenverkehr war es notwendig, den Begriff des Fahrzeuges einzuschränken. Soweit es sich nicht um Arbeitsmaschinen handelt, ist mit dem Begriff des Fahrzeuges die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Strecken befördert werden können. Dieser Vorstellung will der Entwurf Rechnung tragen. Ob mit Kleinfahrzeugen die Fahrbahn oder der Gehsteig zu benützen ist, ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen des Entwurfs, insbesondere aus Paragraph 75, Absatz 9, StVO“.

18
Die Materialien führen zur Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO in der Fassung der 31. StVO-Novellle, BGBl. I Nr. 37/2019, (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1), aus:Die Materialien führen zur Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO in der Fassung der 31. StVO-Novellle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, (ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode eins, ), aus:

„Die rechtliche Einordnung der Trendsportgeräte erfolgt bereits jetzt über den Fahrzeugbegriff. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff des Fahrzeuges ,die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können‘. Daraus ergibt sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Ebenfalls trifft dies auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können.

Da dies auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt. Als Beispiel dafür lassen sich Skateboards, Hoverboards, Einräder oder auch Scooter und Miniscooter nennen, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen.

Zur rechtlichen Klarstellung sollen Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) näher definiert werden.

[...]

Da fahrzeugähnliches Spielzeug nicht zwingend nur von Kindern benutzt werden kann, soll der Begriff ,Kinderspielzeug‘ durch ,Spielzeug‘ ersetzt werden.“

19
§ 2 Z 1 KFG definiert ein Kraftfahrzeug als „ein zur Verwendung bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technische Energie angetrieben wird“. Vom Vollanwendungsbereich des KFG ausgenommen sind gemäß § 1 Abs. 2 lit. a KFG Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h. Bestimmte elektrisch angetriebene Beförderungsmittel mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt (seit der 41. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 35/2023, einer Nenndauerleistung von 250 Watt) und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gelten nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO (vgl. § 1 Abs. 2a KFG).Paragraph 2, Ziffer eins, KFG definiert ein Kraftfahrzeug als „ein zur Verwendung bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technische Energie angetrieben wird“. Vom Vollanwendungsbereich des KFG ausgenommen sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, KFG Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h. Bestimmte elektrisch angetriebene Beförderungsmittel mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt (seit der 41. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,, einer Nenndauerleistung von 250 Watt) und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gelten nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG).
20
Das vom Mitbeteiligten gelenkte Beförderungsmittel erfüllt weder die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. a KFG noch des § 1 Abs. 2a KFG für leistungsschwache elektrisch angetriebene Fahrräder. Nach den (disloziert) getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes können nämlich damit (durch technisch freigemachte Energie angetrieben) Geschwindigkeiten von zirka 40 km/h erreicht werden. Unbestritten ist auch die im Straferkenntnis angeführte maximale Leistung von 765 Watt. Das Verwaltungsgericht hat eine Einordnung als Kraftfahrzeug dennoch abgelehnt, weil dieses nicht unter den Fahrzeugbegriff des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO zu subsumieren sei. Das vom Mitbeteiligten gelenkte Beförderungsmittel erfüllt weder die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, KFG noch des Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG für leistungsschwache elektrisch angetriebene Fahrräder. Nach den (disloziert) getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes können nämlich damit (durch technisch freigemachte Energie angetrieben) Geschwindigkeiten von zirka 40 km/h erreicht werden. Unbestritten ist auch die im Straferkenntnis angeführte maximale Leistung von 765 Watt. Das Verwaltungsgericht hat eine Einordnung als Kraftfahrzeug dennoch abgelehnt, weil dieses nicht unter den Fahrzeugbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO zu subsumieren sei.
21
Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass die Legaldefinition des „Kraftfahrzeuges“ in § 2 Z 1 KFG auch darauf abstellt, dass es sich um ein „Fahrzeug“ handelt. Das KFG selbst enthält keine eigene Definition des Fahrzeugbegriffs, in der StVO ist in ihrem § 2 Abs. 1 Z 19 eine Fahrzeugdefinition enthalten.Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass die Legaldefinition des „Kraftfahrzeuges“ in Paragraph 2, Ziffer eins, KFG auch darauf abstellt, dass es sich um ein „Fahrzeug“ handelt. Das KFG selbst enthält keine eigene Definition des Fahrzeugbegriffs, in der StVO ist in ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, eine Fahrzeugdefinition enthalten.
22
Die dort enthaltenen Ausnahmen vom Fahrzeugbegriff gelten im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung für das KFG in gleicher Weise, ist doch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in den beiden Gesetzen insoweit unterschiedliche Regelungszwecke verfolgt hätte.
23
Schon in der Stammfassung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO war als Fahrzeug ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Rollstühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte, definiert.Schon in der Stammfassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO war als Fahrzeug ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Rollstühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte, definiert.
24
In § 2 Abs. 1 Z 19 StVO hat der Gesetzgeber grundlegend definiert, dass ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel ist. Davon ausgenommen sind seit der Stammfassung - zwar auch der Beförderung dienende - Fortbewegungsmittel wie ein Kinderwagen oder ein Rollstuhl. Diese Beförderungsmittel sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine „Fahrzeuge“ im Sinne der StVO sein. Gleiches gilt für „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“, worunter Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm zu verstehen sind (vgl. VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010). Ebenfalls ausgenommen vom Fahrzeugbegriff ist fahrzeugähnliches Spielzeug, wobei als Beispiel dafür Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h genannt werden. Die Unterscheidung zwischen fahrzeugähnlichem Spielzeug und vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen erweist sich für die Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als unerheblich (vgl. ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1).In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO hat der Gesetzgeber grundlegend definiert, dass ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel ist. Davon ausgenommen sind seit der Stammfassung - zwar auch der Beförderung dienende - Fortbewegungsmittel wie ein Kinderwagen oder ein Rollstuhl. Diese Beförderungsmittel sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine „Fahrzeuge“ im Sinne der StVO sein. Gleiches gilt für „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“, worunter Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm zu verstehen sind vergleiche , VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010). Ebenfalls ausgenommen vom Fahrzeugbegriff ist fahrzeugähnliches Spielzeug, wobei als Beispiel dafür Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h genannt werden. Die Unterscheidung zwischen fahrzeugähnlichem Spielzeug und vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen erweist sich für die Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als unerheblich vergleiche , ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode eins, ).
25
Bereits aus der Anführung einer Geschwindigkeitsgrenze von 5 km/h bei den mit der 15. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 1989/86, eingefügten beispielhaft angeführten Kinderfahrrädern, die als fahrzeugähnliches Spielzeug vom Fahrzeugbegriff der StVO ausgenommen sind, erhellt, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, als fahrzeugähnliche Spielzeuge nur Beförderungsmittel einzuordnen, mit denen schon aufgrund ihrer Beschaffenheit eine bloß geringe Geschwindigkeit erreicht werden kann und mit deren Verwendung nur ein niedriges Gefährdungspotenzial verbunden ist. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass durch die mit der 31. StVO-Novelle erfolgte Ersetzung des Begriffs „Kinderspielzeug“ durch „Spielzeug“ keine Erweiterung der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff erfolgen sollte, sondern der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass es unerheblich ist, ob das Spielzeug von Erwachsenen oder Kindern benutzt wird (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1; arg. „Da fahrzeugähnliches Spielzeug nicht zwingend nur von Kindern benutzt werden kann“).Bereits aus der Anführung einer Geschwindigkeitsgrenze von 5 km/h bei den mit der 15. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 1989/86, eingefügten beispielhaft angeführten Kinderfahrrädern, die als fahrzeugähnliches Spielzeug vom Fahrzeugbegriff der StVO ausgenommen sind, erhellt, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, als fahrzeugähnliche Spielzeuge nur Beförderungsmittel einzuordnen, mit denen schon aufgrund ihrer Beschaffenheit eine bloß geringe Geschwindigkeit erreicht werden kann und mit deren Verwendung nur ein niedriges Gefährdungspotenzial verbunden ist. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass durch die mit der 31. StVO-Novelle erfolgte Ersetzung des Begriffs „Kinderspielzeug“ durch „Spielzeug“ keine Erweiterung der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff erfolgen sollte, sondern der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass es unerheblich ist, ob das Spielzeug von Erwachsenen oder Kindern benutzt wird (ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode eins, ; arg. „Da fahrzeugähnliches Spielzeug nicht zwingend nur von Kindern benutzt werden kann“).
26
Das revisionsgegenständliche Beförderungsmittel weist aufgrund von umfangreichen technischen Umbauten nur mehr die Karosserie eines für Kleinkinder gedachten Rutschautos mit vier Reifen ohne Pedale auf. Unbestritten blieb, dass mit dem Beförderungsmittel eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h erreicht werden kann. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes scheidet schon aufgrund der erzielbaren hohen Geschwindigkeit und Leistung eine Einordung als fahrzeugähnliches Spielzeug aus und zwar ungeachtet eines vorhandenen Spiel- und Freizeitzwecks. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass das vom Mitbeteiligten verwendete Gefährt kein fahrzeugähnliches Spielzeug ist.
27
Zur Frage, ob das gegenständliche Gefährt die Kriterien eines „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeuges“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO erfüllt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungen zur Stammfassung im Zusammenhalt mit den in der Stammfassung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO angeführten Gerätetypen (Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren) ableitbar ist, dass auch bei einem „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug“ die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043, unter Verweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung).Zur Frage, ob das gegenständliche Gefährt die Kriterien eines „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeuges“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO erfüllt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungen zur Stammfassung im Zusammenhalt mit den in der Stammfassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO angeführten Gerätetypen (Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren) ableitbar ist, dass auch bei einem „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug“ die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll vergleiche , VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043, unter Verweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung).
28
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO anzusehen seien und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel um diese einzuschränken sei. Im Erkenntnis vom 16. März 2023, Ro 2023/02/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies klargestellt, dass es sich auch bei leistungsstärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in § 88b Abs. 1 StVO normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG zu qualifizieren sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug im Sinne der StVO wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar sei. Ebenso sei evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein.Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO anzusehen seien und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel um diese einzuschränken sei. Im Erkenntnis vom 16. März 2023, Ro 2023/02/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies klargestellt, dass es sich auch bei leistungsstärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG zu qualifizieren sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug im Sinne der StVO wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar sei. Ebenso sei evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein.
29
Nichts anderes kann für das vom Mitbeteiligten gelenkte Beförderungsmittel gelten, mit dem bei einer maximalen Leistung von 765 Watt eine Geschwindigkeit von zirka 40 km/h erreicht werden kann. Eine andere Sichtweise würde zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich etwa zu den E-Scootern führen, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Fahren des Gefährts eine besondere Geschicklichkeit erfordert und seine technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten, trifft dies doch nach Ansicht des Gesetzgebers auch auf E-Scooter zu (siehe ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Bei der rechtlichen Einordnung tritt auch der Aspekt in den Hintergrund, dass die (vereinsmäßige) Entwicklung des Beförderungsmittels und das Fahren dem Mitbeteiligten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Befriedigung eines Spieltriebes dient, weil bei objektiver Betrachtung ein derart leistungsstarkes und schnelles Beförderungsmittel auch einem Verkehrsbedürfnis dient.Nichts anderes kann für das vom Mitbeteiligten gelenkte Beförderungsmittel gelten, mit dem bei einer maximalen Leistung von 765 Watt eine Geschwindigkeit von zirka 40 km/h erreicht werden kann. Eine andere Sichtweise würde zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich etwa zu den E-Scootern führen, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Fahren des Gefährts eine besondere Geschicklichkeit erfordert und seine technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten, trifft dies doch nach Ansicht des Gesetzgebers auch auf E-Scooter zu (siehe ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode eins, ). Bei der rechtlichen Einordnung tritt auch der Aspekt in den Hintergrund, dass die (vereinsmäßige) Entwicklung des Beförderungsmittels und das Fahren dem Mitbeteiligten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Befriedigung eines Spieltriebes dient, weil bei objektiver Betrachtung ein derart leistungsstarkes und schnelles Beförderungsmittel auch einem Verkehrsbedürfnis dient.
30
Das gegenständliche Beförderungsmittel ist somit ein Fahrzeug im Sinn der StVO und des KFG.
31
Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage das vom Mitbeteiligten gelenkte Beförderungsmittel nicht als Kraftfahrzeug nach dem KFG qualifizierte und deshalb die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des KFG eingestellt hat, war das angefochtene Erkenntnis daher im spruchgemäßen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage das vom Mitbeteiligten gelenkte Beförderungsmittel nicht als Kraftfahrzeug nach dem KFG qualifizierte und deshalb die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des KFG eingestellt hat, war das angefochtene Erkenntnis daher im spruchgemäßen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 3. April 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020104.L00

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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