1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, in einem angegebenen Zeitraum beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängte es über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, in einem angegebenen Zeitraum beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängte es über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision (unter Hinweis auf VwGH 31.1.2024, Ra 2023/02/0148) geltend macht, das Verwaltungsgericht weiche deshalb von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil aufgrund der dafür bestehenden Formfreiheit eine zwischen Geschäftsführern mündlich vereinbarte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG grundsätzlich zulässig sei und auch die Zustimmung des zum Beauftragten Bestellten formfrei erfolgen könne, übersieht er Folgendes:Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision (unter Hinweis auf VwGH 31.1.2024, Ra 2023/02/0148) geltend macht, das Verwaltungsgericht weiche deshalb von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil aufgrund der dafür bestehenden Formfreiheit eine zwischen Geschäftsführern mündlich vereinbarte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG grundsätzlich zulässig sei und auch die Zustimmung des zum Beauftragten Bestellten formfrei erfolgen könne, übersieht er Folgendes: 5
Nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind der Revisionswerber und sein Sohn handelsrechtliche Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens. Ferner steht danach fest, dass anlässlich der Bestellung des Sohnes des Revisionswerbers zum zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer zwischen ihnen eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde, wobei das operative Geschäft des Unternehmens „zunehmend“ der Sohn übernahm und der Revisionswerber „nach wie vor für finanzielle und steuerrechtliche Belange“ zuständig blieb. Eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den beiden Geschäftsführern wurde nicht schriftlich festgehalten, sondern nur mündlich intern kommuniziert und trat nach außen nicht in Erscheinung. Es handelte sich um eine interne Aufgabenverteilung unter den beiden Geschäftsführern.
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Ausgehend von diesen Feststellungen sind beide Geschäftsführer (der Revisionswerber und sein Sohn) verantwortliche Vertretungsorgane des Unternehmens im Sinn des § 9 Abs. 2 erster Satz VStG. Ein solches Vertretungsorgan ist (anders als ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 letzter Satz dieser Bestimmung) als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Ihre Wirksamkeit hängt (wie hier im Rahmen der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) nicht von der Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde ab (vgl. zur Unterscheidung zu einem verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG und zum Ganzen VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016, u.a.; 29.1.2020, Ra 2019/09/0058, je mwN).Ausgehend von diesen Feststellungen sind beide Geschäftsführer (der Revisionswerber und sein Sohn) verantwortliche Vertretungsorgane des Unternehmens im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG. Ein solches Vertretungsorgan ist (anders als ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz dieser Bestimmung) als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Ihre Wirksamkeit hängt (wie hier im Rahmen der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) nicht von der Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde ab vergleiche , zur Unterscheidung zu einem verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG und zum Ganzen VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016, u.a.; 29.1.2020, Ra 2019/09/0058, je mwN). 7
Nach der (bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen) ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine bloß firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung bzw. eine bloß interne Aufgabenverteilung nicht aus, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwortung gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entbinden, vielmehr müsste dafür sich ein derartiger Übertragungsakt hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (vgl. VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0049, mwN).Nach der (bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen) ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine bloß firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung bzw. eine bloß interne Aufgabenverteilung nicht aus, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwortung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entbinden, vielmehr müsste dafür sich ein derartiger Übertragungsakt hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen vergleiche , VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0049, mwN). 8
Dem Verwaltungsgericht kann ausgehend vom festgestellten Sachverhalt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im Einklang mit der angeführten Judikatur die Bestellung des Sohnes des Revisionswerbers zum für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG verantwortlichen Beauftragten verneint und damit die (Mit-)Verantwortlichkeit auch des Revisionswerbers für die gegenständliche Verwaltungsübertretung erfüllt sah. Mangels Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten kommt es auf den in der Revision betonten Umstand, dass diese formfrei erfolgen kann, hier entscheidungswesentlich nicht an.Dem Verwaltungsgericht kann ausgehend vom festgestellten Sachverhalt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im Einklang mit der angeführten Judikatur die Bestellung des Sohnes des Revisionswerbers zum für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG verantwortlichen Beauftragten verneint und damit die (Mit-)Verantwortlichkeit auch des Revisionswerbers für die gegenständliche Verwaltungsübertretung erfüllt sah. Mangels Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten kommt es auf den in der Revision betonten Umstand, dass diese formfrei erfolgen kann, hier entscheidungswesentlich nicht an.
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Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Übertragung sämtlicher Tätigkeiten des gesamten operativen Geschäftes auch die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG beinhalte bzw. ob ein derartiger Übertragungsakt ausreicht, um einen Geschäftsführer, der lediglich für finanzielle und steuerliche Belange zuständig ist, von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich der übrigen Unternehmensbereiche, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu entbinden, geht nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus und vermag schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Übertragung sämtlicher Tätigkeiten des gesamten operativen Geschäftes auch die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG beinhalte bzw. ob ein derartiger Übertragungsakt ausreicht, um einen Geschäftsführer, der lediglich für finanzielle und steuerliche Belange zuständig ist, von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich der übrigen Unternehmensbereiche, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu entbinden, geht nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus und vermag schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne die beantragte mündliche Verhandlung - zurückzuweisen war.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG ohne die beantragte mündliche Verhandlung - zurückzuweisen war.
Wien, am 7. April 2025