TE Vwgh Beschluss 2025/4/7 Ra 2025/09/0008

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Veröffentlicht am 07.04.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs6
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das am 18. Dezember 2024 verkündete und am 22. Jänner 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2024/48/2342-19, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, in einem angegebenen Zeitraum beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängte es über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, in einem angegebenen Zeitraum beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängte es über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision (unter Hinweis auf VwGH 31.1.2024, Ra 2023/02/0148) geltend macht, das Verwaltungsgericht weiche deshalb von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil aufgrund der dafür bestehenden Formfreiheit eine zwischen Geschäftsführern mündlich vereinbarte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG grundsätzlich zulässig sei und auch die Zustimmung des zum Beauftragten Bestellten formfrei erfolgen könne, übersieht er Folgendes:Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision (unter Hinweis auf VwGH 31.1.2024, Ra 2023/02/0148) geltend macht, das Verwaltungsgericht weiche deshalb von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil aufgrund der dafür bestehenden Formfreiheit eine zwischen Geschäftsführern mündlich vereinbarte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG grundsätzlich zulässig sei und auch die Zustimmung des zum Beauftragten Bestellten formfrei erfolgen könne, übersieht er Folgendes:
5
Nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind der Revisionswerber und sein Sohn handelsrechtliche Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens. Ferner steht danach fest, dass anlässlich der Bestellung des Sohnes des Revisionswerbers zum zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer zwischen ihnen eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde, wobei das operative Geschäft des Unternehmens „zunehmend“ der Sohn übernahm und der Revisionswerber „nach wie vor für finanzielle und steuerrechtliche Belange“ zuständig blieb. Eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den beiden Geschäftsführern wurde nicht schriftlich festgehalten, sondern nur mündlich intern kommuniziert und trat nach außen nicht in Erscheinung. Es handelte sich um eine interne Aufgabenverteilung unter den beiden Geschäftsführern.
6
Ausgehend von diesen Feststellungen sind beide Geschäftsführer (der Revisionswerber und sein Sohn) verantwortliche Vertretungsorgane des Unternehmens im Sinn des § 9 Abs. 2 erster Satz VStG. Ein solches Vertretungsorgan ist (anders als ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 letzter Satz dieser Bestimmung) als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Ihre Wirksamkeit hängt (wie hier im Rahmen der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) nicht von der Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde ab (vgl. zur Unterscheidung zu einem verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG und zum Ganzen VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016, u.a.; 29.1.2020, Ra 2019/09/0058, je mwN).Ausgehend von diesen Feststellungen sind beide Geschäftsführer (der Revisionswerber und sein Sohn) verantwortliche Vertretungsorgane des Unternehmens im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG. Ein solches Vertretungsorgan ist (anders als ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz dieser Bestimmung) als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Ihre Wirksamkeit hängt (wie hier im Rahmen der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) nicht von der Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde ab vergleiche , zur Unterscheidung zu einem verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG und zum Ganzen VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016, u.a.; 29.1.2020, Ra 2019/09/0058, je mwN).
7
Nach der (bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen) ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine bloß firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung bzw. eine bloß interne Aufgabenverteilung nicht aus, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwortung gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entbinden, vielmehr müsste dafür sich ein derartiger Übertragungsakt hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (vgl. VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0049, mwN).Nach der (bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen) ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine bloß firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung bzw. eine bloß interne Aufgabenverteilung nicht aus, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwortung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entbinden, vielmehr müsste dafür sich ein derartiger Übertragungsakt hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen vergleiche , VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0049, mwN).
8
Dem Verwaltungsgericht kann ausgehend vom festgestellten Sachverhalt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im Einklang mit der angeführten Judikatur die Bestellung des Sohnes des Revisionswerbers zum für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG verantwortlichen Beauftragten verneint und damit die (Mit-)Verantwortlichkeit auch des Revisionswerbers für die gegenständliche Verwaltungsübertretung erfüllt sah. Mangels Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten kommt es auf den in der Revision betonten Umstand, dass diese formfrei erfolgen kann, hier entscheidungswesentlich nicht an.Dem Verwaltungsgericht kann ausgehend vom festgestellten Sachverhalt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im Einklang mit der angeführten Judikatur die Bestellung des Sohnes des Revisionswerbers zum für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG verantwortlichen Beauftragten verneint und damit die (Mit-)Verantwortlichkeit auch des Revisionswerbers für die gegenständliche Verwaltungsübertretung erfüllt sah. Mangels Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten kommt es auf den in der Revision betonten Umstand, dass diese formfrei erfolgen kann, hier entscheidungswesentlich nicht an.
9
Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Übertragung sämtlicher Tätigkeiten des gesamten operativen Geschäftes auch die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG beinhalte bzw. ob ein derartiger Übertragungsakt ausreicht, um einen Geschäftsführer, der lediglich für finanzielle und steuerliche Belange zuständig ist, von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich der übrigen Unternehmensbereiche, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu entbinden, geht nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus und vermag schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Übertragung sämtlicher Tätigkeiten des gesamten operativen Geschäftes auch die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG beinhalte bzw. ob ein derartiger Übertragungsakt ausreicht, um einen Geschäftsführer, der lediglich für finanzielle und steuerliche Belange zuständig ist, von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich der übrigen Unternehmensbereiche, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu entbinden, geht nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus und vermag schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
10
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne die beantragte mündliche Verhandlung - zurückzuweisen war.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG ohne die beantragte mündliche Verhandlung - zurückzuweisen war.

Wien, am 7. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090008.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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