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Mit Bescheid vom 28. September 2023 genehmigte die belangte Behörde über Antrag der revisionswerbenden Partei vom 23. Mai 2022 den Gewinnungsbetriebsplan für den Diabassteinbruch XY innerhalb der Überschar „XY I“ auf den Grundstücken Nr. 1516 und Nr. 1517, KG XY, für die Dauer von fünf Jahren unter Vorschreibung von näher angeführten Auflagen.
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Den dagegen von verschiedenen Nachbarn und der Standortgemeinde erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 5. August 2024, W104 2282918-1/61E, insoweit statt, als verschiedene Auflagen abgeändert wurden. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab. Gegen die Abweisung erhob ausschließlich ein Beschwerdeführer Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2024/04/0030, zurückwies.
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Mit den vorliegend angefochtenen Beschlüssen sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass die revisionswerbende Partei die für die Tätigkeit jeweils näher genannter nichtamtlicher Sachverständiger in näher bezeichneter Höhe entstandenen Gebühren binnen zwei Wochen auf näher genanntes Konto des Verwaltungsgerichts zu überweisen und jeweils eine Kopie des Einzahlungsbeleges an das Verwaltungsgericht zu übermitteln habe, und die Revision nicht zulässig sei.
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Dagegen richten sich die beiden vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In den Revisionen wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe der revisionswerbenden Partei zu Unrecht die Gebühren vorgeschrieben, „obwohl
das UVP-G 2000 bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht anwendbar ist,
nicht wir, sondern nur die Beschwerdeführer Beschwerden erhoben haben,
die Sachverständigen auf Antrag bzw im Interesse der Beschwerdeführer bestellt wurden,
die Sachverständigen unseren Standpunkt bestätigt haben und
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer abgewiesen hat,
wobei sämtliche beschwerdeabweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts bis auf jene des Beschwerdeführers ... in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Bestellung der Sachverständigen war nicht notwendig.“
Das Verwaltungsgericht habe insofern die Rechtslage verkannt, als es der revisionswerbenden Partei und nicht den Beschwerdeführern den Ersatz der Sachverständigengebühren auferlegt habe. Zu „dieser Rechtsfrage“ gebe es „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung“.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2023/04/0269, Rn. 9, mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2024/19/0106, Rn. 13, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2023/04/0269, Rn. 9, mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , VwGH 29.5.2024, Ra 2024/19/0106, Rn. 13, mwN). 9
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 leg. cit. nichts anderes ergibt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76, bis 78 leg. cit. nichts anderes ergibt.
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Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
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Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 erster Satz AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG).Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG).
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Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils sinngemäß anzuwenden, somit auch die §§ 75 f AVG (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2019/16/0058, Rn. 29).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teils sinngemäß anzuwenden, somit auch die Paragraphen 75, f AVG vergleiche , VwGH 29.3.2022, Ra 2019/16/0058, Rn. 29). 13
Gegenstand des den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Genehmigung eines (weiteren) Gewinnungsbetriebsplans gemäß § 116 Mineralrohstoffgesetz (MinroG). Die Revision moniert insofern zu Recht, dass vorliegend entgegen der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), insbesondere dessen § 3b Abs. 2 nicht anwendbar ist. Dem kommt jedoch keine rechtliche Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht die angefochtenen Beschlüsse neben § 3b Abs. 2 UVP-G 2000 auf § 76 Abs. 1 AVG gestützt und die revisionswerbende Partei als die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Tragung der angefallenen Sachverständigengebühren verpflichtet hat.Gegenstand des den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Genehmigung eines (weiteren) Gewinnungsbetriebsplans gemäß Paragraph 116, Mineralrohstoffgesetz (MinroG). Die Revision moniert insofern zu Recht, dass vorliegend entgegen der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), insbesondere dessen Paragraph 3 b, Absatz 2, nicht anwendbar ist. Dem kommt jedoch keine rechtliche Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht die angefochtenen Beschlüsse neben Paragraph 3 b, Absatz 2, UVP-G 2000 auf Paragraph 76, Absatz eins, AVG gestützt und die revisionswerbende Partei als die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Tragung der angefallenen Sachverständigengebühren verpflichtet hat. 14
Ein Kostenersatz anderer Beteiligter, wie etwa vorliegend der Beschwerdeführer, kommt nach § 76 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102, mwN). Derartiges hat die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet. Allein das Vorbringen, dass gegen den Genehmigungsbescheid seitens anderer Parteien als der Projektwerberin Beschwerde erhoben worden sei, die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder im Interesse der Beschwerdeführer beigezogen worden seien, die Sachverständigen den Standpunkt der Projektwerberin bestätigt hätten und letztlich die Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid rechtskräftig abgewiesen worden seien, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführer. Gegenteiliges würde für das Rechtsmittelverfahren eine Erfolgshaftung bedeuten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des § 76 Abs. 2 AVG entgegen.Ein Kostenersatz anderer Beteiligter, wie etwa vorliegend der Beschwerdeführer, kommt nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht vergleiche , VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102, mwN). Derartiges hat die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet. Allein das Vorbringen, dass gegen den Genehmigungsbescheid seitens anderer Parteien als der Projektwerberin Beschwerde erhoben worden sei, die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder im Interesse der Beschwerdeführer beigezogen worden seien, die Sachverständigen den Standpunkt der Projektwerberin bestätigt hätten und letztlich die Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid rechtskräftig abgewiesen worden seien, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführer. Gegenteiliges würde für das Rechtsmittelverfahren eine Erfolgshaftung bedeuten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 2, AVG entgegen. 15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei gemäß § 76 AVG für die Kosten eines Gutachtens nicht aufzukommen, wenn die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht notwendig war (vgl. VwGH 27.6.2006, 2004/05/0099, mwN). Ob die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig war, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist im Allgemeinen nur dann revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat oder die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte. Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird im Zulässigkeitsvorbringen mit dem pauschalen Hinweis, dass die Bestellung der Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei, nicht dargetan.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei gemäß Paragraph 76, AVG für die Kosten eines Gutachtens nicht aufzukommen, wenn die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht notwendig war vergleiche , VwGH 27.6.2006, 2004/05/0099, mwN). Ob die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig war, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist im Allgemeinen nur dann revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat oder die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte. Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird im Zulässigkeitsvorbringen mit dem pauschalen Hinweis, dass die Bestellung der Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei, nicht dargetan. 16
In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2025