1
Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 26. Jänner 2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als „Familienangehörige_r von Österreicher_innen mit Aufenthaltsrecht gemäß NAG“, den sie zuletzt damit begründete, dass ihr im Jahr 2022 geborenes Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Ihr komme daher ein von ihrem Kind abgeleitetes Recht auf Aufenthalt nach Art. 20 AEUV und demgemäß unionsrechtlich ein Zugang zum Arbeitsmarkt zu.Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 26. Jänner 2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als „Familienangehörige_r von Österreicher_innen mit Aufenthaltsrecht gemäß NAG“, den sie zuletzt damit begründete, dass ihr im Jahr 2022 geborenes Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Ihr komme daher ein von ihrem Kind abgeleitetes Recht auf Aufenthalt nach Artikel 20, AEUV und demgemäß unionsrechtlich ein Zugang zum Arbeitsmarkt zu.
2
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. März 2024 ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerberin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrem zweijährigen österreichischen Kind nur dann ableiten könne, wenn das Kind im Falle der Versagung eines Aufenthaltsrechts für sie gezwungen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, weil der österreichische Vater nicht für den Unterhalt aufkommen könne. Da die Revisionswerberin über eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellte Aufenthaltsberechtigung verfüge, mit der die Aufnahme einer Beschäftigung nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung möglich sei, habe sie bereits die Möglichkeit, für die Obsorge und den Unterhalt ihres Kindes in Österreich zu sorgen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab, weil diese weder nach § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG noch nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei. Dem im Hinblick auf das Kindeswohl aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Recht auf Aufenthalt hielt das Verwaltungsgericht (mit Hinweis auf VwGH 24.4.2012, 2012/09/0003) entgegen, dass in dem Verfahren über eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG die Kinder einer Drittstaatsangehörigen bei Versagung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gezwungen seien das Bundesgebiet zu verlassen, wenn ihr Vater österreichischer Staatsbürger sei. Ihnen als Unionsbürgern sei es daher nicht verwehrt, den Kernbestand der vom Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte im Bundesgebiet auszuüben.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab, weil diese weder nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG noch nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei. Dem im Hinblick auf das Kindeswohl aus Artikel 20, AEUV abgeleiteten Recht auf Aufenthalt hielt das Verwaltungsgericht (mit Hinweis auf VwGH 24.4.2012, 2012/09/0003) entgegen, dass in dem Verfahren über eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG die Kinder einer Drittstaatsangehörigen bei Versagung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gezwungen seien das Bundesgebiet zu verlassen, wenn ihr Vater österreichischer Staatsbürger sei. Ihnen als Unionsbürgern sei es daher nicht verwehrt, den Kernbestand der vom Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte im Bundesgebiet auszuüben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit der Revision in einem Abweichen der Entscheidung „von Rechtsprechung des EuGH bzw des OGH und des VwGH“ und weil bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine stattgebende Entscheidung wahrscheinlich gewesen wäre. Dazu führt sie aus:
„Bei Beschwerdeerhebung wurde das Kind D noch gestillt, bei Erlassung des BVwG-Erkenntnisses nicht mehr. In der Beschwerde wurde daher nur auf das Kindeswohl in Bezug auf die Notwendigkeit der persönlichen Obsorge durch eine das Baby stillende Mutter hingewiesen. Der Sachverhalt hat sich während Anhängigkeit der Beschwerde in Bezug auf das Kind altersbedingt verändert, das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung allfällige Sachverhaltsänderungen erheben müssen, diesfalls wäre hervorgekommen, dass der Ehemann bzw Kindesvater Vollzeit berufstätig ist und sich nicht um das Kind kümmern kann. Der Sachverhalt war daher nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, die beantragte mündliche Verhandlung hätte nicht unterbleiben dürfen (VwGH 24.1.2023, Ra 2022/14/0263 mwN), zumal bereits in der Beschwerde auf EuGH 10.5.2017, C-133/15, Rz 72 und damit auf das Erfordernis der Einzelfallprüfung der persönlichen Anwesenheit der Mutter hingewiesen wurde.
Zur Prüfung des Einzelfalls hätte ich als Mutter zu den täglichen Umständen der persönlichen Sorge für das Kind D befragt werden müssen, denn es sind die Umstände des Einzelfalls zu erheben und zu berücksichtigen, die wurden in Bezug auf ein zweijähriges Kind durch den OGH im Urteil v. 13.9.2017, 10 ObS 64/17k, dahingehend beurteilt, dass unter Beachtung des gemäß Art 24 Abs 2 GRC bestehenden Kindeswohls davon auszugehen, dass ein Kleinkind besonders auf den Verbleib der sie tatsächlich betreuenden Mutter in Österreich angewiesen ist (Pkt. 9.6). Im Rahmen der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte das Bundesverwaltungsgericht auch erheben können, dass der Ehegatte bzw Kindesvater aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung (bei der Fa. E in Wiener Neudorf) sich auch aus zeitlichen Gründen nicht ausreichend um das Kind hätte kümmern können, ‚bei einem Kleinkind steht die grundsätzliche Möglichkeit der ‚Auslagerung‘ der Betreuung während der gesamten Vollzeitarbeitsfähigkeit des Elternteils regelmäßig das Kindeswohl entgegen.‘ (OGH, Pkt 9.6).“Zur Prüfung des Einzelfalls hätte ich als Mutter zu den täglichen Umständen der persönlichen Sorge für das Kind D befragt werden müssen, denn es sind die Umstände des Einzelfalls zu erheben und zu berücksichtigen, die wurden in Bezug auf ein zweijähriges Kind durch den OGH im Urteil v. 13.9.2017, 10 ObS 64/17k, dahingehend beurteilt, dass unter Beachtung des gemäß Artikel 24, Absatz 2, GRC bestehenden Kindeswohls davon auszugehen, dass ein Kleinkind besonders auf den Verbleib der sie tatsächlich betreuenden Mutter in Österreich angewiesen ist (Pkt. 9.6). Im Rahmen der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte das Bundesverwaltungsgericht auch erheben können, dass der Ehegatte bzw Kindesvater aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung (bei der Fa. E in Wiener Neudorf) sich auch aus zeitlichen Gründen nicht ausreichend um das Kind hätte kümmern können, ‚bei einem Kleinkind steht die grundsätzliche Möglichkeit der ‚Auslagerung‘ der Betreuung während der gesamten Vollzeitarbeitsfähigkeit des Elternteils regelmäßig das Kindeswohl entgegen.‘ (OGH, Pkt 9.6).“
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Mit diesem Vorbringen wird - auch abgesehen davon, dass ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dazu in der Lage ist - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, von der eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre:Mit diesem Vorbringen wird - auch abgesehen davon, dass ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dazu in der Lage ist - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, von der eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre:
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Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte verleihen. Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich nicht deren eigene Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, Rn. 62, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits auf Grundlage der diesem Urteil vorangegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 8.3.2011, Ruiz Zambrano, C-34/09; 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11) ausgeführt, dass die in diesen Urteilen zum Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen angestellten Erwägungen auch für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Geltung haben, wenn die Nichtzulassung eines Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt dazu führen würde, dass sich Unionsbürger de facto gezwungen sähen, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem sie angehören, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes und dergestalt ihre Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/09/0153, mwN; siehe ferner etwa VwGH 7.6.2023, Ra 2019/22/0088; 12.10.2023, Ra 2021/10/0107; zu dem nach EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, zu prüfenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits auf Grundlage der diesem Urteil vorangegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 8.3.2011, Ruiz Zambrano, C-34/09; 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11) ausgeführt, dass die in diesen Urteilen zum Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen angestellten Erwägungen auch für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Geltung haben, wenn die Nichtzulassung eines Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt dazu führen würde, dass sich Unionsbürger de facto gezwungen sähen, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem sie angehören, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes und dergestalt ihre Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde vergleiche , VwGH 17.12.2013, 2013/09/0153, mwN; siehe ferner etwa VwGH 7.6.2023, Ra 2019/22/0088; 12.10.2023, Ra 2021/10/0107; zu dem nach EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, zu prüfenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird). 10
Anders als dies das Revisionsvorbringen zur Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit der Revisionswerberin in Österreich zur Pflege und Erziehung ihres Kindes nahelegen würde, war hier jedoch nicht eine Entscheidung über ihr Aufenthaltsrecht Verfahrensgegenstand, sondern die von ihr begehrte Bestätigung eines freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt.
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Die Revisionswerberin wies selbst darauf hin, dass sie über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt. Sie tritt auch nicht dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Argument entgegen, dass ihr nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Aufnahme (auch) einer unselbständigen Arbeit im Bundesgebiet möglich wäre. Aus welchem Grund es ihrem Kind als Unionsbürger dennoch verwehrt wäre, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben, wenn sie nicht vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sein und ihr hierüber eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt werden sollte, wird in der Revision nicht dargelegt. Es ist auch nicht zu erkennen (vgl. etwa das bereits vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 24.4.2012, 2012/09/0003).Die Revisionswerberin wies selbst darauf hin, dass sie über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt. Sie tritt auch nicht dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Argument entgegen, dass ihr nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Aufnahme (auch) einer unselbständigen Arbeit im Bundesgebiet möglich wäre. Aus welchem Grund es ihrem Kind als Unionsbürger dennoch verwehrt wäre, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben, wenn sie nicht vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sein und ihr hierüber eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden sollte, wird in der Revision nicht dargelegt. Es ist auch nicht zu erkennen vergleiche , etwa das bereits vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 24.4.2012, 2012/09/0003). 12
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird vor diesem Hintergrund auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC in Ausnahmefällen ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden darf, abgewichen wäre (siehe dazu etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141, mwN; vgl. ferner VwGH 13.1.2025, Ra 2023/07/0171; 29.6.2021, Ra 2021/22/0047, mwN).Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird vor diesem Hintergrund auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC in Ausnahmefällen ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden darf, abgewichen wäre (siehe dazu etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141, mwN; vergleiche , ferner VwGH 13.1.2025, Ra 2023/07/0171; 29.6.2021, Ra 2021/22/0047, mwN). 13
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2025