1
Mit Straferkenntnis vom 25. April 2023 sprach der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt gegenüber dem Revisionswerber aus, er habe es „als zur Vertretung der T [...] GmbH [...], nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Eigentümer der beiden Grundstücke 1275/1 und 1276 in [...] verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass“ AS am 21. September 2022 auf den genannten Grundstücken beschäftigt gewesen sei, ohne beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu sein, obwohl es sich bei AS um eine der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Vollversicherung) unterliegende Person gehandelt habe. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG begangen und werde nach „§ 111 leg. cit.“ mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000 bestraft.Mit Straferkenntnis vom 25. April 2023 sprach der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt gegenüber dem Revisionswerber aus, er habe es „als zur Vertretung der T [...] GmbH [...], nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Eigentümer der beiden Grundstücke 1275/1 und 1276 in [...] verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass“ AS am 21. September 2022 auf den genannten Grundstücken beschäftigt gewesen sei, ohne beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu sein, obwohl es sich bei AS um eine der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Vollversicherung) unterliegende Person gehandelt habe. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG begangen und werde nach „§ 111 leg. cit.“ mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000 bestraft.
2
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Strafausspruches insoweit statt, als es die Höhe der Geldstrafe auf € 730 herabsetzte. Hinsichtlich der Schuld gab es der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge, dass der Tatvorwurf zu lauten habe, dass der Revisionswerber den AS am 21. September 2022 auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken 1275/1 und 1276 in [...] beschäftigt habe, ohne den nach § 7 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten AS vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG begangen. Die Strafnorm laute § 111 Abs. 2 ASVG. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Strafausspruches insoweit statt, als es die Höhe der Geldstrafe auf € 730 herabsetzte. Hinsichtlich der Schuld gab es der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge, dass der Tatvorwurf zu lauten habe, dass der Revisionswerber den AS am 21. September 2022 auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken 1275/1 und 1276 in [...] beschäftigt habe, ohne den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten AS vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz 2, ASVG begangen. Die Strafnorm laute Paragraph 111, Absatz 2, ASVG. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, AS sei am 21. September 2022 im Zuge einer behördlichen Überprüfung beim Abkleben einer Teichfolie auf im Eigentum des Revisionswerbers befindlichen Grundstücken angetroffen worden. Es sei (aus näher genannten Gründen) zu bejahen, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG durchgeführt worden seiBegründend führte das Verwaltungsgericht aus, AS sei am 21. September 2022 im Zuge einer behördlichen Überprüfung beim Abkleben einer Teichfolie auf im Eigentum des Revisionswerbers befindlichen Grundstücken angetroffen worden. Es sei (aus näher genannten Gründen) zu bejahen, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durchgeführt worden sei
4
AS sei zum damaligen Zeitpunkt in einem Quartier für Asylwerber untergebracht gewesen, das von der T. GmbH betrieben werde, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber sei. Die durchgeführten Arbeiten seien aber dem Revisionswerber als Eigentümer der Grundstücke persönlich zugutegekommen und hätten der Errichtung eines Bewässerungssystems für die Landwirtschaft auf diesen Liegenschaften gedient. Der „Betrieb“ werde im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG auf Rechnung des Revisionswerbers geführt. Die Präzisierung des Tatvorwurfs, wonach AS beim Revisionswerber beschäftigt gewesen sei, sei insoweit zulässig, als dem Revisionswerber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit schon im Straferkenntnis auch als Eigentümer der Grundstücke zugewiesen worden sei. AS sei aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zumindest in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversichert gewesen. Dass das Arbeitsentgelt die Grenze der Geringfügigkeit überschritten hätte und damit die Voraussetzungen der Vollversicherung erfüllt gewesen wären, habe dagegen nicht festgestellt werden können. Entsprechend habe die Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG zu erfolgen.AS sei zum damaligen Zeitpunkt in einem Quartier für Asylwerber untergebracht gewesen, das von der T. GmbH betrieben werde, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber sei. Die durchgeführten Arbeiten seien aber dem Revisionswerber als Eigentümer der Grundstücke persönlich zugutegekommen und hätten der Errichtung eines Bewässerungssystems für die Landwirtschaft auf diesen Liegenschaften gedient. Der „Betrieb“ werde im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auf Rechnung des Revisionswerbers geführt. Die Präzisierung des Tatvorwurfs, wonach AS beim Revisionswerber beschäftigt gewesen sei, sei insoweit zulässig, als dem Revisionswerber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit schon im Straferkenntnis auch als Eigentümer der Grundstücke zugewiesen worden sei. AS sei aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zumindest in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversichert gewesen. Dass das Arbeitsentgelt die Grenze der Geringfügigkeit überschritten hätte und damit die Voraussetzungen der Vollversicherung erfüllt gewesen wären, habe dagegen nicht festgestellt werden können. Entsprechend habe die Bestrafung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz 2, ASVG zu erfolgen.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, mit dem Straferkenntnis vom 25. April 2023 sei dem Revisionswerber kumulativ sowohl als Geschäftsführer der T. GmbH als auch als Eigentümer von Grundstücken eine Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern vorgeworfen worden. Die Verantwortlichkeit nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 ASVG treffe den Dienstgeber. Aus der Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken erwachse dagegen keine Verpflichtung nach diesen Bestimmungen. Daher könne dem Revisionswerber ein Fehlverhalten allenfalls als organschaftlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft vorgeworfen werden, während ihm die Tat nicht als Liegenschaftseigentümer angelastet werden könne. Dennoch habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nunmehr „persönlich als Liegenschaftseigentümer“ zum verantwortlichen Adressaten gemacht. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei damit nicht bloß eine Präzisierung des Tatvorwurfs erfolgt, sondern unzulässig der Adressat des Tatvorwurfs ausgewechselt worden. Dadurch würden auch die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers im Hinblick auf die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung bzw. die Beurteilung des Eintritts einer Verfolgungsverjährung verletzt.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, mit dem Straferkenntnis vom 25. April 2023 sei dem Revisionswerber kumulativ sowohl als Geschäftsführer der T. GmbH als auch als Eigentümer von Grundstücken eine Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern vorgeworfen worden. Die Verantwortlichkeit nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, ASVG treffe den Dienstgeber. Aus der Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken erwachse dagegen keine Verpflichtung nach diesen Bestimmungen. Daher könne dem Revisionswerber ein Fehlverhalten allenfalls als organschaftlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft vorgeworfen werden, während ihm die Tat nicht als Liegenschaftseigentümer angelastet werden könne. Dennoch habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nunmehr „persönlich als Liegenschaftseigentümer“ zum verantwortlichen Adressaten gemacht. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei damit nicht bloß eine Präzisierung des Tatvorwurfs erfolgt, sondern unzulässig der Adressat des Tatvorwurfs ausgewechselt worden. Dadurch würden auch die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers im Hinblick auf die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung bzw. die Beurteilung des Eintritts einer Verfolgungsverjährung verletzt.
9
Als Dienstgeber im Sinn des ASVG gilt nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus § 35 Abs. 1 ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn („technische Einheit“) und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden (vgl. VwGH 24.2.2016, Ro 2016/08/0002, mwN).Als Dienstgeber im Sinn des ASVG gilt nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn („technische Einheit“) und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden vergleiche , VwGH 24.2.2016, Ro 2016/08/0002, mwN). 10
Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung der Dienstgebereigenschaft zugrunde gelegt, dass die Tätigkeit des Dienstnehmers AS dem Revisionswerber persönlich zugutegekommen und der Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG auf seine Rechnung (vgl. zu diesem Begriff näher etwa VwGH 27.8.2019, Ra 2016/08/0074) geführt worden sei. Der Revisionswerber - und nicht etwa die T GmbH - sei Dienstgeber gewesen. Eine Unvertretbarkeit dieser Annahme zeigt die Revision nicht auf.Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung der Dienstgebereigenschaft zugrunde gelegt, dass die Tätigkeit des Dienstnehmers AS dem Revisionswerber persönlich zugutegekommen und der Betrieb im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auf seine Rechnung vergleiche , zu diesem Begriff näher etwa VwGH 27.8.2019, Ra 2016/08/0074) geführt worden sei. Der Revisionswerber - und nicht etwa die T GmbH - sei Dienstgeber gewesen. Eine Unvertretbarkeit dieser Annahme zeigt die Revision nicht auf. 11
Der Revisionswerber hat nicht behauptet, dass er im Sinn von § 35 Abs. 3 ASVG die Meldepflichten auf Bevollmächtigte übertragen hätte. Ausgehend davon war er als Dienstgeber selbst gemäß §§ 33 und 34 iVm § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet (vgl. etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/08/0076, mwN). Dass der Revisionswerber selbst den AS beschäftigt hat und ihn aus diesem Grund die Verpflichtung zur Anmeldung des AS getroffen hat, ist dem Spruch des Verwaltungsgerichts auch eindeutig zu entnehmen. Entgegen der Revision knüpft das angefochtene Erkenntnis insoweit somit nicht etwa (bloß) an die Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer an.Der Revisionswerber hat nicht behauptet, dass er im Sinn von Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Meldepflichten auf Bevollmächtigte übertragen hätte. Ausgehend davon war er als Dienstgeber selbst gemäß Paragraphen 33, und 34 in Verbindung mit , Paragraph 111, ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet vergleiche , etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/08/0076, mwN). Dass der Revisionswerber selbst den AS beschäftigt hat und ihn aus diesem Grund die Verpflichtung zur Anmeldung des AS getroffen hat, ist dem Spruch des Verwaltungsgerichts auch eindeutig zu entnehmen. Entgegen der Revision knüpft das angefochtene Erkenntnis insoweit somit nicht etwa (bloß) an die Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer an. 12
Tatbestandsmäßig gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) bzw. - für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten -gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 2 ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger (vgl. VwGH 7.6.2024. Ra 2023/08/0016, mwN). Wenn in diesem Sinn die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet wird, liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine ausreichende Tatumschreibung vor, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht ergänzende Feststellungen - etwa hinsichtlich der Bejahung der Pflichtversicherung - trifft (vgl. VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071, mwN).Tatbestandsmäßig gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, (und Absatz eins a,) bzw. - für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten -gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger vergleiche , VwGH 7.6.2024. Ra 2023/08/0016, mwN). Wenn in diesem Sinn die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet wird, liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine ausreichende Tatumschreibung vor, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht ergänzende Feststellungen - etwa hinsichtlich der Bejahung der Pflichtversicherung - trifft vergleiche , VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071, mwN). 13
Dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 25. April 2023 war eindeutig zu entnehmen, dass gegenüber dem Revisionswerber ein dem genannten Tatbild entsprechender Vorwurf der unterlassenen Anmeldung des Dienstnehmers AS beim zuständigen Krankenversicherungsträger erhoben wurde. Demgegenüber war der Spruch des Straferkenntnisses („als zur Vertretung der T. GmbH [...] und Eigentümer der beiden Grundstücke [...] zu verantworten“) - abgesehen von der sprachlich misslungenen Formulierung - dahingehend nicht eindeutig, ob der Bestrafung eine Verantwortlichkeit der Revisionswerbers nach § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Vertreter der T. GmbH nach außen oder eine Vernachlässigung einer den Revisionswerber persönlich (somit selbst als Dienstgeber) treffenden Verpflichtung zugrunde gelegt wurde.Dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 25. April 2023 war eindeutig zu entnehmen, dass gegenüber dem Revisionswerber ein dem genannten Tatbild entsprechender Vorwurf der unterlassenen Anmeldung des Dienstnehmers AS beim zuständigen Krankenversicherungsträger erhoben wurde. Demgegenüber war der Spruch des Straferkenntnisses („als zur Vertretung der T. GmbH [...] und Eigentümer der beiden Grundstücke [...] zu verantworten“) - abgesehen von der sprachlich misslungenen Formulierung - dahingehend nicht eindeutig, ob der Bestrafung eine Verantwortlichkeit der Revisionswerbers nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Vertreter der T. GmbH nach außen oder eine Vernachlässigung einer den Revisionswerber persönlich (somit selbst als Dienstgeber) treffenden Verpflichtung zugrunde gelegt wurde.
14
Es entspricht aber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass § 9 Abs. 1 VStG zwar festlegt, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement normiert, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang (vgl. zuletzt 14.1.2025, Ra 2024/12/0105, mwN). Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern aufgrund der Vernachlässigung einer ihn in eigener Person - etwa als Einzelunternehmer - treffenden Verpflichtung zugerechnet wird (vgl. VwGH 7.6.2018, Ra 2017/17/0363, mwN).Es entspricht aber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass Paragraph 9, Absatz eins, VStG zwar festlegt, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement normiert, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang vergleiche , zuletzt 14.1.2025, Ra 2024/12/0105, mwN). Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern aufgrund der Vernachlässigung einer ihn in eigener Person - etwa als Einzelunternehmer - treffenden Verpflichtung zugerechnet wird vergleiche , VwGH 7.6.2018, Ra 2017/17/0363, mwN). 15
Demnach ist auch im vorliegenden Fall durch die Konkretisierung des Tatvorwurfs durch das Verwaltungsgericht, wonach der Revisionswerber selbst den AS beschäftigt und er seine ihn in eigener Person - als Dienstgeber - treffende Verpflichtung zur Anmeldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verletzt habe, keine Auswechslung der Tat erfolgt (vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Präzisierung des Schuldspruchs etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, mwN).Demnach ist auch im vorliegenden Fall durch die Konkretisierung des Tatvorwurfs durch das Verwaltungsgericht, wonach der Revisionswerber selbst den AS beschäftigt und er seine ihn in eigener Person - als Dienstgeber - treffende Verpflichtung zur Anmeldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verletzt habe, keine Auswechslung der Tat erfolgt vergleiche , zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Präzisierung des Schuldspruchs etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, mwN). 16
Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit im Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen auf die Zeugin H. gestützt, während es den Zeugen S. und AS die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Die Befragung des AS sei jedoch mit einer ungeeigneten Dolmetscherin erfolgt. Dies sei vom Revisionswerber auch zwölf Tage nach der Verhandlung gerügt und eine neuerliche Befragung beantragt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei das Verwaltungsgericht diesem Antrag nicht nachgekommen. Das Protokoll mit der Aussage des Zeugen AS sei dem Revisionswerber bisher nicht zugestellt worden, sodass sich das Erkenntnis insoweit einer Überprüfung entziehe.
17
Die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel - voraus, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2022/08/0009, mwN).Die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel - voraus, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird vergleiche , etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2022/08/0009, mwN). 18
Das Verwaltungsgericht hat den Zeugen AS in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen, wobei sich aus der Niederschrift keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Verständigung des Zeugen mit dem Dolmetscher nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht ist dem Antrag des Revisionswerbers, den AS unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers nochmals einzuvernehmen, nicht gefolgt. Eine fallbezogene Unvertretbarkeit dieser Beurteilung zeigt die Revision nicht auf. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird im dargestellten Sinn ohnehin auch nicht aufgezeigt.
19
Der Zeuge S. wurde beim Verhandlungstermin vom 15. Dezember 2023 einvernommen. Vom Verwaltungsgericht wurde im Zuge seiner Beweiswürdigung ausgeführt, warum es den - im Erkenntnis näher dargestellten - Angaben des Zeugen S. nicht gefolgt ist. Ob eine Zustellung der Niederschrift vom 15. Dezember 2023 an die Parteien erfolgt ist, ist dem Akt des Verwaltungsgerichts zwar nicht zu entnehmen. Die Revision legt aber auch diesbezüglich keine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels dar, sodass es ihr auch insoweit schon deshalb nicht gelingt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun.
20
Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Das Verwaltungsgericht hat konkret dargelegt, warum es die Zeugin H., die im Zuge einer behördlichen Kontrolle nach dem WRG 1959 die Tätigkeit des AS am Grundstück des Revisionswerbers wahrgenommen hat, als glaubwürdig erachtet hat und den widersprechenden Angaben der anderen Zeugen und des Revisionswerbers nicht gefolgt ist. Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf.Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Das Verwaltungsgericht hat konkret dargelegt, warum es die Zeugin H., die im Zuge einer behördlichen Kontrolle nach dem WRG 1959 die Tätigkeit des AS am Grundstück des Revisionswerbers wahrgenommen hat, als glaubwürdig erachtet hat und den widersprechenden Angaben der anderen Zeugen und des Revisionswerbers nicht gefolgt ist. Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf.
21
Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. April 2025