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Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. März 2015 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde K vom 27. August 2014, mit dem der Revisionswerberin im Instanzenzug eine Kanaleinmündungsabgabe nach dem Niederösterreichischen Kanalgesetz (NÖ KanalG 1977) für eine näher bezeichnete Liegenschaft auf Basis einer Berechnungsfläche von 7.723,33 m² iHv € 196.079,91 vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen.
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Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März 2018, Ra 2015/16/0053, zurück.
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Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beantragte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Zur Begründung brachte die Revisionswerberin - soweit hier wesentlich - vor, nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 seien, unter Zugrundelegung der gerichtlichen Annahme, dass ein einheitliches Geschoß vorliege, sämtliche äußere Begrenzungsflächen des Geschoßes an Hand der Bestandspläne der Beurteilung unterzogen worden, ob sie in Summe zu mehr als 50% über oder unter dem Gelände nach Fertigstellung lägen. Aus dem - dem Wiederaufnahmeantrag beigeschlossenen - Bestandsplan vom 19. März 2015 ergebe sich, dass die äußeren Begrenzungsflächen des verfahrensgegenständlichen Geschoßes zu 60,13% unterirdisch und zu 39,87% oberirdisch lägen. Da das Beweismittel, der Bestandsplan vom 19. März 2015, und die dadurch beurkundete Tatsache, dass die äußeren Begrenzungsflächen des verfahrensgegenständlichen Einheitsgeschoßes zu 60,13% unterirdisch und zu 39,87% oberirdisch lägen, neu hervorgekommen seien, sei der Wiederaufnahmeantrag zulässig.Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beantragte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO. Zur Begründung brachte die Revisionswerberin - soweit hier wesentlich - vor, nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 seien, unter Zugrundelegung der gerichtlichen Annahme, dass ein einheitliches Geschoß vorliege, sämtliche äußere Begrenzungsflächen des Geschoßes an Hand der Bestandspläne der Beurteilung unterzogen worden, ob sie in Summe zu mehr als 50% über oder unter dem Gelände nach Fertigstellung lägen. Aus dem - dem Wiederaufnahmeantrag beigeschlossenen - Bestandsplan vom 19. März 2015 ergebe sich, dass die äußeren Begrenzungsflächen des verfahrensgegenständlichen Geschoßes zu 60,13% unterirdisch und zu 39,87% oberirdisch lägen. Da das Beweismittel, der Bestandsplan vom 19. März 2015, und die dadurch beurkundete Tatsache, dass die äußeren Begrenzungsflächen des verfahrensgegenständlichen Einheitsgeschoßes zu 60,13% unterirdisch und zu 39,87% oberirdisch lägen, neu hervorgekommen seien, sei der Wiederaufnahmeantrag zulässig.
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Mit Bescheid vom 30. September 2015 wies das Stadtamt der Stadtgemeinde K den Wiederaufnahmeantrag ab. Die behaupteten neuen Tatsachen seien bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen und hätten - auch bei Zugrundelegung ihrer Richtigkeit - zu keinem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt.
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In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Revisionswerberin vor, die Tatsache, dass die Außenflächen des Einheitsgeschoßes überwiegend unterirdisch lägen, sei erst durch die Dokumentation der Flächenabwicklung mit dem Bestandsplan vom 19. März 2015 neu hervorgekommen. Die Berücksichtigung der Tatsache, dass das Einheitsgeschoß überwiegend unterirdisch liege, hätte zu einem anderslautenden Bescheid der Abgabenbehörde führen müssen.
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Mit Bescheid vom 15. April 2020 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde K die Berufung der Revisionswerberin ab. Der Bestandsplan sei seit 2011 Aktenbestandteil. Neu sei lediglich die darauf basierende Berechnung, ob das verfahrensgegenständliche Geschoß in Summe zu mehr als 50% über oder unter dem Gelände liege. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung für die Ermittlung der Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe zu, werde dafür doch auf ein nicht wesentliches Überragen abgestellt und nicht auf ein großteils oder überwiegend über- oder unterirdisch gelegenes Geschoß. Selbst wenn man den vorgelegten Bestandsplan als neues Beweismittel werten würde, würde dies daher im Ergebnis keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der gesetzlichen Grundlagen führte das Verwaltungsgericht aus, der vorgelegte Bestandsplan datiere vom 19. März 2015 und sei daher erst nach Abschluss des Abgabenverfahrens erstellt worden, weshalb es sich um ein - keinen Wiederaufnahmegrund darstellendes - neu produziertes Beweismittel handle. Neu an der Dokumentation der Flächenabwicklung sei lediglich die darin enthaltene Berechnung des Geschoßes anhand der bereits im Verfahren aktenkundigen Bestandspläne, wonach das Geschoß mit einem Flächenanteil von 39,87% als oberirdisch und einem Flächenanteil von 60,13% als unterirdisch liegend angegeben werde. Es handle sich daher lediglich um eine neue Darstellung der bereits bekannt gewesenen Tatsache, dass die Anlagen die Geländeoberfläche nicht unwesentlich überragten. Dies sei im Verfahren bereits entsprechend berücksichtigt worden. Aber selbst die Berücksichtigung des neu vorgelegten Bestandsplans würde keinen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführen. Gemäß § 3 NÖ KanalG 1977 ergebe sich die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche werde in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt werde. Gemäß § 1a NÖ KanalG 1977 gelte als bebaute Fläche diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde. Unberücksichtigt blieben u.a. bauliche Anlagen, die die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten daher nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben. Wenn aber - wie gegenständlich - große Teile des Geschoßes die Geländeoberfläche überragten, könne nicht mehr von „unwesentlich“ gesprochen werden. Für die Ermittlung der Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe sei es unerheblich, ob das Geschoß zu mehr oder zu weniger als 50% über Niveau gelegen sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der gesetzlichen Grundlagen führte das Verwaltungsgericht aus, der vorgelegte Bestandsplan datiere vom 19. März 2015 und sei daher erst nach Abschluss des Abgabenverfahrens erstellt worden, weshalb es sich um ein - keinen Wiederaufnahmegrund darstellendes - neu produziertes Beweismittel handle. Neu an der Dokumentation der Flächenabwicklung sei lediglich die darin enthaltene Berechnung des Geschoßes anhand der bereits im Verfahren aktenkundigen Bestandspläne, wonach das Geschoß mit einem Flächenanteil von 39,87% als oberirdisch und einem Flächenanteil von 60,13% als unterirdisch liegend angegeben werde. Es handle sich daher lediglich um eine neue Darstellung der bereits bekannt gewesenen Tatsache, dass die Anlagen die Geländeoberfläche nicht unwesentlich überragten. Dies sei im Verfahren bereits entsprechend berücksichtigt worden. Aber selbst die Berücksichtigung des neu vorgelegten Bestandsplans würde keinen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführen. Gemäß Paragraph 3, NÖ KanalG 1977 ergebe sich die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche werde in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt werde. Gemäß Paragraph eins a, NÖ KanalG 1977 gelte als bebaute Fläche diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde. Unberücksichtigt blieben u.a. bauliche Anlagen, die die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten daher nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben. Wenn aber - wie gegenständlich - große Teile des Geschoßes die Geländeoberfläche überragten, könne nicht mehr von „unwesentlich“ gesprochen werden. Für die Ermittlung der Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe sei es unerheblich, ob das Geschoß zu mehr oder zu weniger als 50% über Niveau gelegen sei. 9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
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Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ KanalG 1997 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Deren Höhe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz (§ 3 Abs. 1 NÖ KanalG 1977). Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird (§ 3 Abs. 2 NÖ KanalG 1977). Als bebaute Fläche gilt gemäß § 1a Z 1 NÖ KanalG 1977 idF LGBl. Nr. 8230-5 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Dabei bleiben bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, unberücksichtigt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ KanalG 1997 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Deren Höhe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz (Paragraph 3, Absatz eins, NÖ KanalG 1977). Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird (Paragraph 3, Absatz 2, NÖ KanalG 1977). Als bebaute Fläche gilt gemäß Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ KanalG 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 8230-5 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Dabei bleiben bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, unberücksichtigt. 15
Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung der Berechnung der Revisionswerberin, wonach das verfahrensgegenständliche Einheitsgeschoß zu 39,87% oberirdisch und zu 60,13% unterirdisch gelegen sei, die Ansicht vertreten, dass dieses die Geländeoberfläche jedenfalls mehr als „nicht wesentlich“ iSd § 1a Abs. 1 letzter Satz NÖ KanalG 1977 überrage. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht die Einbeziehung des verfahrensgegenständlichen Einheitsgeschoßes in die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe als rechtmäßig erachtet und ausgeführt, dass sich - unabhängig davon, ob ein neues Beweismittel oder neue Tatsachen vorlägen - kein im Spruch anderslautender Bescheid ergeben würde.Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung der Berechnung der Revisionswerberin, wonach das verfahrensgegenständliche Einheitsgeschoß zu 39,87% oberirdisch und zu 60,13% unterirdisch gelegen sei, die Ansicht vertreten, dass dieses die Geländeoberfläche jedenfalls mehr als „nicht wesentlich“ iSd Paragraph eins a, Absatz eins, letzter Satz NÖ KanalG 1977 überrage. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht die Einbeziehung des verfahrensgegenständlichen Einheitsgeschoßes in die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe als rechtmäßig erachtet und ausgeführt, dass sich - unabhängig davon, ob ein neues Beweismittel oder neue Tatsachen vorlägen - kein im Spruch anderslautender Bescheid ergeben würde.
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Ob eine bauliche Anlage die Geländeoberfläche „nicht wesentlich“ überragt, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dass dem Landesverwaltungsgericht dabei ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen, kommt es doch - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht darauf an, ob die bauliche Anlage „großteils“ oder „überwiegend“ oberirdisch gelegen ist.
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Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2002, 2001/17/0178, abgewichen, genügt der Hinweis, dass dieses die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr und nicht der Kanaleinmündungsabgabe betraf und § 3 Abs. 2 NÖ KanalG 1977 für die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe - im Gegensatz zu § 5 Abs. 3 leg. cit., der die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr regelt - weder an die „Geschoßfläche“ anknüpft noch „Kellergeschoße“ ausdrücklich aus der Berechnung ausnimmt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass das NÖ KanalG 1977 für die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr und der Kanaleinmündungsabgabe zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsieht und der für die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe maßgebliche Begriff der „bebauten Fläche“ nicht mit dem für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr maßgeblichen Begriff der „Geschoßfläche“ übereinstimmt (vgl. VwGH 21.3.2005, 2005/17/0001; 17.10.2003, 2003/17/0224).Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2002, 2001/17/0178, abgewichen, genügt der Hinweis, dass dieses die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr und nicht der Kanaleinmündungsabgabe betraf und Paragraph 3, Absatz 2, NÖ KanalG 1977 für die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe - im Gegensatz zu Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit., der die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr regelt - weder an die „Geschoßfläche“ anknüpft noch „Kellergeschoße“ ausdrücklich aus der Berechnung ausnimmt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass das NÖ KanalG 1977 für die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr und der Kanaleinmündungsabgabe zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsieht und der für die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe maßgebliche Begriff der „bebauten Fläche“ nicht mit dem für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr maßgeblichen Begriff der „Geschoßfläche“ übereinstimmt vergleiche , VwGH 21.3.2005, 2005/17/0001; 17.10.2003, 2003/17/0224). 18
Dementsprechend ist auch aus dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach eine „oberirdische bauliche Anlage“ iSd § 1a Abs. 1 NÖ KanalG 1977 nur vorliegen könne, wenn es sich um kein „Kellergeschoß“ iSd § 4 Z 9 NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-20 handle, sodass die Außenwände zum Großteil über der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstücks gelegen sein müssten, für den revisionsgegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn auch noch zur Vorgängerregelung des § 1a Z 1 NÖ KanalG 1977 idF LGBl. Nr. 8230-2 bereits ausgesprochen, dass ein über die Geländeoberfläche hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche zählt (vgl. VwGH 17.4.2000, 99/17/0262).Dementsprechend ist auch aus dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach eine „oberirdische bauliche Anlage“ iSd Paragraph eins a, Absatz eins, NÖ KanalG 1977 nur vorliegen könne, wenn es sich um kein „Kellergeschoß“ iSd Paragraph 4, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-20 handle, sodass die Außenwände zum Großteil über der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstücks gelegen sein müssten, für den revisionsgegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn auch noch zur Vorgängerregelung des Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ KanalG 1977 in der Fassung LGBl. Nr. 8230-2 bereits ausgesprochen, dass ein über die Geländeoberfläche hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche zählt vergleiche , VwGH 17.4.2000, 99/17/0262). 19
Damit kann es aber dahingestellt bleiben, ob überhaupt neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur neue Befundergebnisse, nicht aber geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden einen Wiederaufnahmegrund darstellen können (vgl. etwa VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062).Damit kann es aber dahingestellt bleiben, ob überhaupt neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO vorliegen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur neue Befundergebnisse, nicht aber geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden einen Wiederaufnahmegrund darstellen können vergleiche , etwa VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062). 20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2025