TE Vwgh Beschluss 2025/4/23 Ra 2025/11/0009

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Veröffentlicht am 23.04.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Ing. Mag. M S, vertreten durch die Haslwanter Rechtsanwälte GmbH in 6410 Telfs, Josef-Schöpf-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. November 2024, Zl. LVwG-2024/13/2493-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie das Verfahren nach dem Führerscheingesetz betrifft, zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Spruchpunkt B. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit dem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 14. April 2024, entzogen, ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt, und eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Spruchpunkt B. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit dem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 14. April 2024, entzogen, ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt, und eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein - mit Spruchpunkt A. der angefochtenen Entscheidung in Rechtskraft erwachsenes - Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit welchem über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14. April 2024 die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol (Alkomattest) verweigert habe. Daraus folge gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate. Die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, entspreche § 30 Abs. 1 FSG. Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergäben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein - mit Spruchpunkt A. der angefochtenen Entscheidung in Rechtskraft erwachsenes - Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit welchem über den Revisionswerber gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14. April 2024 die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol (Alkomattest) verweigert habe. Daraus folge gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate. Die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, entspreche Paragraph 30, Absatz eins, FSG. Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergäben sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, dem Revisionswerber sei von der belangten Behörde die Verweigerung des Alkomattests im Rahmen der Fahrzeugkontrolle am 14. April 2024 „unterstellt“ worden, da er dem einschreitenden Beamten ausdrücklich mitgeteilt habe, den Test nicht zu verweigern. Überdies sei es im gesamten Verfahren unterlassen worden, einen weiteren bei der Amtshandlung anwesenden Beamten als Zeugen zu befragen, obwohl der Revisionswerber diesem Beamten gegenüber seine gesundheitliche Einschränkung bekanntgegeben habe.
8
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
9
Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate - bzw. gemäß § 30 Abs. 1 FSG die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen - nach sich zu ziehen hatte (vgl. etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/11/0083, mwN). Auch die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingende Folge einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Mit seiner Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen.Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung bindend fest, was gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate - bzw. gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen - nach sich zu ziehen hatte vergleiche , etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/11/0083, mwN). Auch die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingende Folge einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960. Mit seiner Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen.
10
Angesichts dessen geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, welches die Begehung des Verweigerungsdeliktes bestreitet, ins Leere. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2025, Ra 2025/02/0013, mit dem die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, soweit sie die Übertretung der StVO 1960 betrifft, zurückgewiesen wurde, hingewiesen.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110009.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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