1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Spruchpunkt B. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit dem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 14. April 2024, entzogen, ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt, und eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Spruchpunkt B. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit dem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 14. April 2024, entzogen, ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt, und eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein - mit Spruchpunkt A. der angefochtenen Entscheidung in Rechtskraft erwachsenes - Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit welchem über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14. April 2024 die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol (Alkomattest) verweigert habe. Daraus folge gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate. Die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, entspreche § 30 Abs. 1 FSG. Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergäben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein - mit Spruchpunkt A. der angefochtenen Entscheidung in Rechtskraft erwachsenes - Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit welchem über den Revisionswerber gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14. April 2024 die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol (Alkomattest) verweigert habe. Daraus folge gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate. Die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, entspreche Paragraph 30, Absatz eins, FSG. Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergäben sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, dem Revisionswerber sei von der belangten Behörde die Verweigerung des Alkomattests im Rahmen der Fahrzeugkontrolle am 14. April 2024 „unterstellt“ worden, da er dem einschreitenden Beamten ausdrücklich mitgeteilt habe, den Test nicht zu verweigern. Überdies sei es im gesamten Verfahren unterlassen worden, einen weiteren bei der Amtshandlung anwesenden Beamten als Zeugen zu befragen, obwohl der Revisionswerber diesem Beamten gegenüber seine gesundheitliche Einschränkung bekanntgegeben habe.
8
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
9
Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate - bzw. gemäß § 30 Abs. 1 FSG die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen - nach sich zu ziehen hatte (vgl. etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/11/0083, mwN). Auch die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingende Folge einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Mit seiner Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen.Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung bindend fest, was gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate - bzw. gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen - nach sich zu ziehen hatte vergleiche , etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/11/0083, mwN). Auch die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingende Folge einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960. Mit seiner Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen. 10
Angesichts dessen geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, welches die Begehung des Verweigerungsdeliktes bestreitet, ins Leere. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2025, Ra 2025/02/0013, mit dem die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, soweit sie die Übertretung der StVO 1960 betrifft, zurückgewiesen wurde, hingewiesen.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2025