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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe von 1. September 2023 bis 5. Dezember 2023 als Arbeitgeber eine namentlich genannte kolumbianische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.200 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe von 1. September 2023 bis 5. Dezember 2023 als Arbeitgeber eine namentlich genannte kolumbianische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.200 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet wurde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Vorsatzes und des Verschuldens einen unrichtigen Maßstab angesetzt habe.
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Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, muss jedoch konkret anführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0038, mwN). Diesen Erfordernissen wird die Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht, weshalb sich die Revision schon in diesem Punkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0164, mwN).Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, muss jedoch konkret anführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche , VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0038, mwN). Diesen Erfordernissen wird die Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht, weshalb sich die Revision schon in diesem Punkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist vergleiche , VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0164, mwN). 6
Der Revisionswerber behauptet ferner, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bei einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG an Privatpersonen der gleiche Maßstab an Vorsatz und Verschulden anzulegen sei wie an Gewerbetreibende und Unternehmen.Der Revisionswerber behauptet ferner, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG an Privatpersonen der gleiche Maßstab an Vorsatz und Verschulden anzulegen sei wie an Gewerbetreibende und Unternehmen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits dargelegt, dass nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden kann (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/09/0098, mwN). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich ein Arbeitgeber von der Zulässigkeit der Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich vor Arbeitsantritt zu überzeugen hat (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004, mwN). Zudem unterliegen auch lediglich kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078 u.a., mwN). Davon ausgehend fehlt es jedoch weder an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, noch ist der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht, für ihn als Privatperson müsse ein anderer Maßstab hinsichtlich der verpflichtend vorzuliegenden Ausstellung einer Anzeigenbestätigung gelten, zu folgen.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits dargelegt, dass nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden kann vergleiche , VwGH 25.6.2013, 2011/09/0098, mwN). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich ein Arbeitgeber von der Zulässigkeit der Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich vor Arbeitsantritt zu überzeugen hat vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004, mwN). Zudem unterliegen auch lediglich kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vergleiche , VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078 u.a., mwN). Davon ausgehend fehlt es jedoch weder an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, noch ist der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht, für ihn als Privatperson müsse ein anderer Maßstab hinsichtlich der verpflichtend vorzuliegenden Ausstellung einer Anzeigenbestätigung gelten, zu folgen. 8
Wenngleich sich der Revisionswerber nach seinem Vorbringen zudem um die Verlängerung der Anzeigenbestätigung der Au-Pair-Kraft bemüht haben mag, so bestritt er im gesamten Verfahren gerade nicht, im Bewusstsein, das rechtswidrige, objektive Verhalten, nämlich die Beschäftigung der Au-Pair-Kraft ohne Vorliegen einer gültigen Anzeigenbestätigung, zu setzen - und somit vorsätzlich - gehandelt zu haben. Folglich vermag er nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Verwirklichung des ihm angelasteten Tatbestands ausgegangen wäre.
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Der Revisionswerber rügt darüber hinaus das Unterbleiben der von ihm beantragten Zeugeneinvernahme, woraus sich ergeben hätte, dass er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die fehlende Bescheinigung durch das AMS zu erlangen. Auch dabei verkennt er jedoch, dass selbst dies nicht erweisen würde, dass er die ihm vorgeworfene Straftat nicht gesetzt hatte und er des angelasteten Vorwurfs enthoben wäre. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, vermag auch das bloße Anstreben der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen die in § 3 Abs. 1 AuslBG normierte Voraussetzung, dass ein Ausländer nur dann beschäftigt werden darf, wenn eine derartige Beschäftigungsbewilligung bereits erteilt ist, nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 16.10.2001, 98/09/0270 u.a.). Der Revisionswerber legt daher auch bezogen auf die gegenständlich mangelnde Anzeigenbestätigung keinen relevanten Verfahrensmangel dar.Der Revisionswerber rügt darüber hinaus das Unterbleiben der von ihm beantragten Zeugeneinvernahme, woraus sich ergeben hätte, dass er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die fehlende Bescheinigung durch das AMS zu erlangen. Auch dabei verkennt er jedoch, dass selbst dies nicht erweisen würde, dass er die ihm vorgeworfene Straftat nicht gesetzt hatte und er des angelasteten Vorwurfs enthoben wäre. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, vermag auch das bloße Anstreben der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen die in Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG normierte Voraussetzung, dass ein Ausländer nur dann beschäftigt werden darf, wenn eine derartige Beschäftigungsbewilligung bereits erteilt ist, nicht zu ersetzen vergleiche , etwa VwGH 16.10.2001, 98/09/0270 u.a.). Der Revisionswerber legt daher auch bezogen auf die gegenständlich mangelnde Anzeigenbestätigung keinen relevanten Verfahrensmangel dar. 10
Der Revisionswerber zeigt letztlich auch keinen relevanten Verstoß gegen die Begründungspflicht von verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen auf. Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 5.6.2024, Ra 2023/09/0058, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen ist jedoch nicht zu sehen, dass sich das Verwaltungsgericht über eine Rechtfertigung des Revisionswerbers hinweggesetzt und - wie bereits dargelegt - zu Unrecht den angelasteten Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz angenommen hätte.Der Revisionswerber zeigt letztlich auch keinen relevanten Verstoß gegen die Begründungspflicht von verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen auf. Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 5.6.2024, Ra 2023/09/0058, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen ist jedoch nicht zu sehen, dass sich das Verwaltungsgericht über eine Rechtfertigung des Revisionswerbers hinweggesetzt und - wie bereits dargelegt - zu Unrecht den angelasteten Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz angenommen hätte. 11
Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.
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Dass mit dem in der Revision ausgeführten Revisionspunkt einer Verletzung im „Recht auf die gesetzeskonforme Durchführung eines Verwaltungsverfahrens“ keine mögliche Verletzung in einem subjektiven Recht geltend gemacht wurde (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ro 2021/09/0015), kann dahingestellt bleiben.Dass mit dem in der Revision ausgeführten Revisionspunkt einer Verletzung im „Recht auf die gesetzeskonforme Durchführung eines Verwaltungsverfahrens“ keine mögliche Verletzung in einem subjektiven Recht geltend gemacht wurde vergleiche , etwa VwGH 18.11.2021, Ro 2021/09/0015), kann dahingestellt bleiben.
Wien, am 23. April 2025