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Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 5, der Polizeiinspektion S zur Dienstleistung zugewiesen.
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Mit 27. Dezember 2021 wurde die Funktion des Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion F, Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4, ausgeschrieben.
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Um diese Stelle bewarben sich neben dem Revisionswerber noch zwei weitere Bewerber. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2022 wurde A B (in weiterer Folge: Mitbewerber) mit Wirksamkeit vom 1. April 2022 mit der Stelle betraut, worüber der Revisionswerber mit Schreiben vom 21. März 2022 in Kenntnis gesetzt wurde.
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Mit Schreiben vom 16. März 2022 beantragte der Revisionswerber die Einleitung eines Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Er legte dar, dass der Mitbewerber über wesentlich weniger Erfahrung als dienstführender Beamter und über keine Erfahrungswerte als stellvertretender Kommandant verfüge, während er selbst seit 2009 als dienstführender Beamter und seit 2016 als stellvertretender Kommandant „eingeteilt“ sei. Der Mitbewerber sei Mitglied des Dienststellenausschusses für „die FCG“, während er selbst keiner Partei zugehöre. Überdies sei die Personalentscheidung zugunsten des Mitbewerbers bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist im Bezirk kommuniziert worden. Es bestehe somit der Verdacht der Diskriminierung.
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Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte in ihrem Gutachten vom 10. März 2023 mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle des Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion F mit dem Mitbewerber stelle eine Diskriminierung des Revisionswerbers bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und beim beruflichen Aufstieg aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 und Z 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) dar.Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte in ihrem Gutachten vom 10. März 2023 mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle des Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion F mit dem Mitbewerber stelle eine Diskriminierung des Revisionswerbers bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und beim beruflichen Aufstieg aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 5, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) dar.
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Mit Schreiben vom 17. März 2023 beantragte der Revisionswerber unter Berufung auf § 18a Abs. 1 B-GlBG eine Entschädigung in der Höhe von € 7.500,-. Begründend führte er aus, er habe sich um die ausgeschriebene Planstelle des Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion F beworben. In der Folge sei jedoch der Mitbewerber mit der Stelle betraut worden. Aufgrund einer seiner Ansicht nach erfolgten Diskriminierung habe er einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingebracht. Diese habe mit Gutachten vom 10. März 2023 festgestellt, dass er bei der in Rede stehenden Besetzung aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei. Da er nicht mit der betreffenden Funktion betraut worden sei, habe er gemäß § 18a B-GlBG gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Es ergebe sich keine Bezugsdifferenz, da er „derzeit höher entlohnt werde“, aber er mache aufgrund seiner erlittenen persönlichen Beeinträchtigung aufgrund der Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung in der Höhe von € 7.500,- geltend.Mit Schreiben vom 17. März 2023 beantragte der Revisionswerber unter Berufung auf Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG eine Entschädigung in der Höhe von € 7.500,-. Begründend führte er aus, er habe sich um die ausgeschriebene Planstelle des Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion F beworben. In der Folge sei jedoch der Mitbewerber mit der Stelle betraut worden. Aufgrund einer seiner Ansicht nach erfolgten Diskriminierung habe er einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingebracht. Diese habe mit Gutachten vom 10. März 2023 festgestellt, dass er bei der in Rede stehenden Besetzung aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG diskriminiert worden sei. Da er nicht mit der betreffenden Funktion betraut worden sei, habe er gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Es ergebe sich keine Bezugsdifferenz, da er „derzeit höher entlohnt werde“, aber er mache aufgrund seiner erlittenen persönlichen Beeinträchtigung aufgrund der Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung in der Höhe von € 7.500,- geltend.
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In der Folge ergänzte der Revisionswerber sein Vorbringen mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 und führte unter anderem aus, bei der in Rede stehenden Planstellenbesetzung sei die politische Einstellung stärker berücksichtigt worden als Dienstalter, Diensterfahrung und Qualifikation. Er sei trotz vorbildlicher Dienstversehung und einwandfreiem Leumund geringgeschätzt und durch das Übergehen bei der Planstellenbesetzung abwertend behandelt worden. Im Ergebnis hielt der Revisionswerber fest, er halte die geltend gemachte Forderung für angemessen und die gestellten Anträge würden „entsprechend wiederholt“.
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Mit Bescheid vom 3. November 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 17. März 2023 auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 7.500,- gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 iVm § 19b B-GlBG gemäß §§ 8 und 73 Abs. 1 AVG iVm § 1 DVG ab.Mit Bescheid vom 3. November 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 17. März 2023 auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 7.500,- gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG gemäß Paragraphen 8 und 73 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG ab.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung traf das Bundesverwaltungsgericht zunächst ua Feststellungen zu den beruflichen Werdegängen des Revisionswerbers und des Mitbewerbers sowie zu den Aufgaben des zu besetzenden Arbeitsplatzes und den diesbezüglichen Anforderungen. Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, es handle sich beim Revisionswerber nicht um den am besten geeigneten Bewerber und, dieser sei im gegenständlichen Besetzungsverfahren nicht aufgrund seines Alters, seiner Weltanschauung oder sonstiger im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normierter verpönter Merkmale diskriminierend behandelt oder übergangen worden. Vielmehr sei der Revisionswerber wegen seiner geringeren Eignung nicht mit dem Arbeitsplatz betraut worden. Beweiswürdigend setzte sich das Verwaltungsgericht ua mit den Bewerbungen des Revisionswerbers und des Mitbeteiligten, zahlreichen Empfehlungsschreiben und Stellungnahmen, verschiedenen Zeugenaussagen sowie dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission auseinander. Dabei ging das Verwaltungsgericht zum Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission davon aus, dessen Beweiskraft sei deshalb beeinträchtigt, weil der Mitbewerber im Verfahren nicht gehört worden und der Sachverhalt daher nicht umfassend ermittelt worden sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Bundes-Gleichbehandlungskommission zu dem Ergebnis gelangt sei, der Revisionswerber sei aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert worden.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht sodann davon aus, dass eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Revisionswerbers aufgrund der in § 13 Abs. 1 B-GlBG genannten Merkmale nicht hervorgekommen sei und ihm mangels Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes kein Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG zustehe. Schließlich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich aufgrund der höheren Einstufung des Revisionswerbers nicht um einen möglichen beruflichen Aufstieg handle.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht sodann davon aus, dass eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Revisionswerbers aufgrund der in Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG genannten Merkmale nicht hervorgekommen sei und ihm mangels Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes kein Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 19 b, B-GlBG zustehe. Schließlich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich aufgrund der höheren Einstufung des Revisionswerbers nicht um einen möglichen beruflichen Aufstieg handle.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, die „monetäre Einstufung“ könne nicht als Grundlage für die Frage des Vorliegens eines beruflichen Aufstiegs herangezogen werden. Er sei bei seiner Bewerbung zweiter Stellvertreter eines Inspektionskommandanten gewesen und es habe sich bei der zu besetzenden Stelle um eine Position des ersten Stellvertreters gehandelt. Jedenfalls im Hinblick auf das berufliche Ansehen habe es sich somit um einen beruflichen Aufstieg gehandelt.
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Dabei lässt der Revisionswerber außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bei der in § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG genannten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg Konstellationen im Auge hatte, in denen eine Diskriminierung erfolgte, die sich im Nichterlangen eines Arbeitsplatzes mit einem höheren Monatsbezug iSd § 3 Abs. 2 GehG auswirkte. Die genannte Bestimmung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes hatte daher als für die Beurteilung heranzuziehende Arbeitsbedingung die Höhe des Monatsbezuges im Auge und ordnete für die Bemessung der Entschädigung bei einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg die Maßgeblichkeit der Bezugsdifferenz an (vgl. VwGH 6.10.2021, Ro 2020/12/0012, Rn. 14, mwN).Dabei lässt der Revisionswerber außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bei der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG genannten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg Konstellationen im Auge hatte, in denen eine Diskriminierung erfolgte, die sich im Nichterlangen eines Arbeitsplatzes mit einem höheren Monatsbezug iSd Paragraph 3, Absatz 2, GehG auswirkte. Die genannte Bestimmung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes hatte daher als für die Beurteilung heranzuziehende Arbeitsbedingung die Höhe des Monatsbezuges im Auge und ordnete für die Bemessung der Entschädigung bei einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg die Maßgeblichkeit der Bezugsdifferenz an vergleiche , VwGH 6.10.2021, Ro 2020/12/0012, Rn. 14, mwN). 18
Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht bewirkt somit auch ein allfälliges höheres „berufliches Ansehen“ nicht das Vorliegen eines „beruflichen Aufstiegs“ iSd § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG. Vielmehr sind behauptete Diskriminierungen bei anderen Arbeitsbedingungen als dem Monatsbezug als Diskriminierungen betreffend die „sonstigen Arbeitsbedingungen“ iSd § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG geltend zu machen (vgl. dazu neuerlich VwGH, 6.10.2021, Ro 2020/12/0012, Rn. 14).Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht bewirkt somit auch ein allfälliges höheres „berufliches Ansehen“ nicht das Vorliegen eines „beruflichen Aufstiegs“ iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG. Vielmehr sind behauptete Diskriminierungen bei anderen Arbeitsbedingungen als dem Monatsbezug als Diskriminierungen betreffend die „sonstigen Arbeitsbedingungen“ iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG geltend zu machen vergleiche , dazu neuerlich VwGH, 6.10.2021, Ro 2020/12/0012, Rn. 14).
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Da der Revisionswerber somit im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es liege infolge der höheren Einstufung des Revisionswerbers kein Fall des § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG vor, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, erweist sich die vorliegende Revision als unzulässig. Immerhin hat der anwaltlich vertretene Revisionswerber seinen verfahrenseinleitenden Antrag ausschließlich auf eine behauptete Diskriminierung iSd § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG gestützt und Ansprüche nach § 18a B-GlBG geltend gemacht. Da Ansprüche aus einer behaupteten Diskriminierung nach § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG aber auf § 18b B-GlBG zu stützen wären, beruht das angefochtene Erkenntnis schon aufgrund der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es handle sich um keinen Fall des „beruflichen Aufstiegs“ iSd § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG, auf einer für sich genommen tragfähigen (Alternativ-)Begründung (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; siehe auch VwGH 6.10.2021, Ro 2020/12/0012).Da der Revisionswerber somit im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es liege infolge der höheren Einstufung des Revisionswerbers kein Fall des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG vor, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt, erweist sich die vorliegende Revision als unzulässig. Immerhin hat der anwaltlich vertretene Revisionswerber seinen verfahrenseinleitenden Antrag ausschließlich auf eine behauptete Diskriminierung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG gestützt und Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG geltend gemacht. Da Ansprüche aus einer behaupteten Diskriminierung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG aber auf Paragraph 18 b, B-GlBG zu stützen wären, beruht das angefochtene Erkenntnis schon aufgrund der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es handle sich um keinen Fall des „beruflichen Aufstiegs“ iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG, auf einer für sich genommen tragfähigen (Alternativ-)Begründung (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; siehe auch VwGH 6.10.2021, Ro 2020/12/0012). 20
Dessen ungeachtet zeigt der Revisionswerber auch mit seinem Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht habe dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission deshalb eine beeinträchtigte Beweiskraft zugemessen, weil der Mitbewerber vor dieser nicht gehört worden sei, nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar gewesen wäre (dazu, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG im Hinblick auf die Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, vgl. VwGH 13.2.2025, Ra 2023/12/0023, Rn. 28, mwN).Dessen ungeachtet zeigt der Revisionswerber auch mit seinem Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht habe dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission deshalb eine beeinträchtigte Beweiskraft zugemessen, weil der Mitbewerber vor dieser nicht gehört worden sei, nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar gewesen wäre (dazu, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Hinblick auf die Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, vergleiche , VwGH 13.2.2025, Ra 2023/12/0023, Rn. 28, mwN). 21
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Stellung eines Beweismittels zukommt. Dass das Gericht dann, selbst wenn es sich ausschließlich auf die auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorliegenden Beweismittel stützen sollte, von deren Beurteilung nicht abweichen dürfe, ergibt sich daraus nicht. Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht haben sich bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber vielmehr mit den Argumenten des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgen (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0007, Rn. 21, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Stellung eines Beweismittels zukommt. Dass das Gericht dann, selbst wenn es sich ausschließlich auf die auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorliegenden Beweismittel stützen sollte, von deren Beurteilung nicht abweichen dürfe, ergibt sich daraus nicht. Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht haben sich bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber vielmehr mit den Argumenten des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgen vergleiche , etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0007, Rn. 21, mwN). 22
Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es einzelnen von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in deren Gutachten vertretenen Ansichten nicht folgte. Diesen Erwägungen tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen, weshalb er insoweit nicht aufzeigt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung unvertretbar wäre.
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Schließlich erweist sich auch das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, die belangte Behörde hätte aufgrund des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission „gemäß den Beweislastregeln“ beweisen müssen, dass keine Diskriminierung des Revisionswerbers vorgelegen sei, und es hätte nicht bewiesen werden müssen, dass der Revisionswerber diskriminiert worden sei, als unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die in § 20a B-GlBG getroffene Beweislastregelung in nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit zu führenden Verwaltungsverfahren und in den diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. etwa VwGH 22.12.2022, Ra 2021/10/0118, Rn. 15, mwN).Schließlich erweist sich auch das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, die belangte Behörde hätte aufgrund des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission „gemäß den Beweislastregeln“ beweisen müssen, dass keine Diskriminierung des Revisionswerbers vorgelegen sei, und es hätte nicht bewiesen werden müssen, dass der Revisionswerber diskriminiert worden sei, als unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die in Paragraph 20 a, B-GlBG getroffene Beweislastregelung in nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit zu führenden Verwaltungsverfahren und in den diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung vergleiche , etwa VwGH 22.12.2022, Ra 2021/10/0118, Rn. 15, mwN). 24
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2025