1
Der Antragsteller begehrte mit der an die Landespolizeidirektion Burgenland gerichteten Eingabe vom 3. Mai 2024 die Aufhebung einer Mutwillensstrafe, die von dieser Behörde gegen ihn in einer Angelegenheit eines die Anzeige von Umzügen nach § 86 StVO betreffenden Auskunftsbegehrens verhängt worden war.Der Antragsteller begehrte mit der an die Landespolizeidirektion Burgenland gerichteten Eingabe vom 3. Mai 2024 die Aufhebung einer Mutwillensstrafe, die von dieser Behörde gegen ihn in einer Angelegenheit eines die Anzeige von Umzügen nach Paragraph 86, StVO betreffenden Auskunftsbegehrens verhängt worden war.
2
Diesen Antrag wies die Landespolizeidirektion Burgenland mit Bescheid vom 15. Mai 2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und verhängte gegen den Antragsteller eine weitere Mutwillensstrafe.Diesen Antrag wies die Landespolizeidirektion Burgenland mit Bescheid vom 15. Mai 2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und verhängte gegen den Antragsteller eine weitere Mutwillensstrafe.
3
Dagegen erhob der Antragsteller mit E-Mail vom 20. Juni 2024 eine Beschwerde, die nach dem - unbedenklichen - Datumsstempel am 4. Juli 2024 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) einlangte.
4
Mit der am 2. Jänner 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangten Eingabe vom 1. Jänner 2025 stellte der Antragsteller (ohne rechtsfreundliche Vertretung) einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die genannte Beschwerde. Gleichzeitig werde die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt.
5
Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag mit Schreiben vom 18. März 2025 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 17. März 2025, E 103/07/2024.009/004, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2025 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes am 4. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht eingelangt ist.
7
Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzten Frist keine wirksame Stellungnahme hiezu abgegeben. Die Eingabe des Antragstellers vom 14. April 2025 erfolgte per E-Mail und somit in keiner zulässigen Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof (§ 1 der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes).Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzten Frist keine wirksame Stellungnahme hiezu abgegeben. Die Eingabe des Antragstellers vom 14. April 2025 erfolgte per E-Mail und somit in keiner zulässigen Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph eins, der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes).
8
Nach dem die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierenden § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen beim Verwaltungsgericht zu entscheiden. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat (vgl. VwGH 11.4.2018, Fr 2018/12/0008).Nach dem die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierenden Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen beim Verwaltungsgericht zu entscheiden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat vergleiche , VwGH 11.4.2018, Fr 2018/12/0008).
9
Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des Verwaltungsgerichts ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag (vgl. VwGH 13.4.2018, Fr 2018/06/0001, mwN).Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des Verwaltungsgerichts ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag vergleiche , VwGH 13.4.2018, Fr 2018/06/0001, mwN). 10
Eine solche Säumnis lag im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Fristsetzungsantrags mangels Ablauf der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nicht vor, sodass es nicht darauf ankommt, ob danach das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist überschritt. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Eine solche Säumnis lag im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Fristsetzungsantrags mangels Ablauf der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nicht vor, sodass es nicht darauf ankommt, ob danach das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist überschritt. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
11
Da der Fristsetzungsantrag jedenfalls unzulässig war, erübrigte sich die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens. Auch das nach § 24 Abs. 2 VwGG gebotene Abfassen und Einbringen des Antrags durch einen Rechtsanwalt könnte nichts an dessen Unzulässigkeit ändern (siehe etwa VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN).Da der Fristsetzungsantrag jedenfalls unzulässig war, erübrigte sich die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens. Auch das nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG gebotene Abfassen und Einbringen des Antrags durch einen Rechtsanwalt könnte nichts an dessen Unzulässigkeit ändern (siehe etwa VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN). Wien, am 25. April 2025