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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien die Revisionswerber - in teilweiser Abänderung von Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Februar 2024 - Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG für schuldig und bestrafte sie nach § 111 Abs. 2 ASVG mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 770 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 20 Stunden). Sie hätten es als Vertreter einer näher genannten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen bei ihr am 3. Februar 2022 beschäftigten Dienstnehmer, der der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei, nicht vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger gemeldet habe.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien die Revisionswerber - in teilweiser Abänderung von Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Februar 2024 - Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG für schuldig und bestrafte sie nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 770 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 20 Stunden). Sie hätten es als Vertreter einer näher genannten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen bei ihr am 3. Februar 2022 beschäftigten Dienstnehmer, der der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei, nicht vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger gemeldet habe.
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In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht dar, warum die beschäftigte Person aufgrund ihrer - näher dargestellten - Tätigkeit am 3. Februar 2022 als ein Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sei und somit eine Verpflichtung zur Anmeldung beim Krankenversicherungsträger bestanden habe. Anders als von der Verwaltungsbehörde angenommen, könne jedoch keine Vollversicherung, sondern nur eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festgestellt werden, sodass der Tatvorwurf anzupassen gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Aufforderungen zur Rechtfertigung seien den Revisionswerbern hinsichtlich des Tatvorwurfs bereits am 28. Februar bzw. 1. März 2022 übermittelt worden. Es sei daher in der einjährigen Frist nach § 111 Abs. 3 ASVG bzw. § 31 Abs. 1 VStG eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden. Auch die Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren nach § 31 Abs. 2 VStG sei nicht überschritten.In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht dar, warum die beschäftigte Person aufgrund ihrer - näher dargestellten - Tätigkeit am 3. Februar 2022 als ein Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen sei und somit eine Verpflichtung zur Anmeldung beim Krankenversicherungsträger bestanden habe. Anders als von der Verwaltungsbehörde angenommen, könne jedoch keine Vollversicherung, sondern nur eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festgestellt werden, sodass der Tatvorwurf anzupassen gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Aufforderungen zur Rechtfertigung seien den Revisionswerbern hinsichtlich des Tatvorwurfs bereits am 28. Februar bzw. 1. März 2022 übermittelt worden. Es sei daher in der einjährigen Frist nach Paragraph 111, Absatz 3, ASVG bzw. Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden. Auch die Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG sei nicht überschritten. 3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend, entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts sei die Strafbarkeit der Tat verjährt. Die Verjährungsfrist betrage bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 3 ASVG ein Jahr. Ausgehend von der Tatbegehung am 3. Februar 2022 sei somit im Februar 2023 Verjährung eingetreten. Sowohl die Straferkenntnisse vom 8. Februar 2024 als auch das nunmehr angefochtene Erkenntnis seien danach ergangen. Dabei sei zu beachten, dass zwar am 1. März 2022 eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen sei, der die Revisionswerber noch im selben Monat entsprochen hätten. Danach habe der Magistrat der Stadt Wien den Akt aber über ein Jahr, ohne Verfahrenshandlungen zu setzen, unbearbeitet gelassen, sodass für die Revisionswerber kein Verfolgungswille mehr erkennbar gewesen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerbern im angefochtenen Erkenntnis nunmehr eine fehlende Meldung zur Unfallversicherung vorgeworfen, während sich die Aufforderung zur Rechtfertigung noch auf die Krankenversicherung bezogen habe.Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend, entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts sei die Strafbarkeit der Tat verjährt. Die Verjährungsfrist betrage bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz 3, ASVG ein Jahr. Ausgehend von der Tatbegehung am 3. Februar 2022 sei somit im Februar 2023 Verjährung eingetreten. Sowohl die Straferkenntnisse vom 8. Februar 2024 als auch das nunmehr angefochtene Erkenntnis seien danach ergangen. Dabei sei zu beachten, dass zwar am 1. März 2022 eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen sei, der die Revisionswerber noch im selben Monat entsprochen hätten. Danach habe der Magistrat der Stadt Wien den Akt aber über ein Jahr, ohne Verfahrenshandlungen zu setzen, unbearbeitet gelassen, sodass für die Revisionswerber kein Verfolgungswille mehr erkennbar gewesen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerbern im angefochtenen Erkenntnis nunmehr eine fehlende Meldung zur Unfallversicherung vorgeworfen, während sich die Aufforderung zur Rechtfertigung noch auf die Krankenversicherung bezogen habe. 7
Nach § 111 Abs. 3 ASVG in der Fassung seit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 31, beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 2 ASVG ein Jahr. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass damit die Frist für die Verfolgungsverjährung angesprochen ist (vgl. VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262; 16.2.2011, 2010/08/0153; 29.8.2024, Ra 2023/08/0134, mwN; vgl. auch die ErläutRV 77 BlgNR 33. GP 4, wonach die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber der damaligen Rechtslage auf ein Jahr verdoppelt werden sollte). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, wurde auch in § 31 Abs. 1 VStG die Frist für die Verfolgungsverjährung mit einem Jahr festgesetzt, sodass die speziellere Norm des § 111 Abs. 3 ASVG nunmehr mit den allgemeinen Regeln des VStG übereinstimmt. Nach Paragraph 111, Absatz 3, ASVG in der Fassung seit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 31, beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ein Jahr. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass damit die Frist für die Verfolgungsverjährung angesprochen ist vergleiche , VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262; 16.2.2011, 2010/08/0153; 29.8.2024, Ra 2023/08/0134, mwN; vergleiche , auch die ErläutRV 77 BlgNR 33. Gesetzgebungsperiode 4, , wonach die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber der damaligen Rechtslage auf ein Jahr verdoppelt werden sollte). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 33, wurde auch in Paragraph 31, Absatz eins, VStG die Frist für die Verfolgungsverjährung mit einem Jahr festgesetzt, sodass die speziellere Norm des Paragraph 111, Absatz 3, ASVG nunmehr mit den allgemeinen Regeln des VStG übereinstimmt. 8
Wird binnen der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen, wird nach § 31 Abs. 1 VStG die Verfolgung unzulässig. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist zwar nur dann im Sinn einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN).Wird binnen der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen, wird nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG die Verfolgung unzulässig. Eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist zwar nur dann im Sinn einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung vergleiche , VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN). 9
Tatbestandsmäßig gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Wird in diesem Sinn die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet, handelt es sich um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0118, mwN).Tatbestandsmäßig gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (und Absatz eins a,) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Wird in diesem Sinn die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet, handelt es sich um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft vergleiche , VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0118, mwN). 10
Im vorliegenden Fall ist unstrittig in diesem Sinn vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber den Revisionswerbern eine Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend das Unterbleiben einer Anmeldung eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt am 3. Februar 2022 ergangen. Dass darin - sowie auch in den Straferkenntnissen der Verwaltungsbehörde vom 8. Februar 2024 - von einer Vollversicherungspflicht des Dienstnehmers ausgegangen worden ist, ändert - entgegen der Revision - nichts am Vorliegen einer ausreichenden Verfolgungshandlung. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es ausreichend ist, den Tatverdacht auf § 111 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG - somit das Vorliegen einer Vollversicherung - zu stützen. Die Bestimmung gilt nämlich kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 33 Abs. 2 ASVG auch für geringfügig Beschäftigte, sodass sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. Es kann daher in solchen Fällen § 33 Abs. 2 ASVG jederzeit im Verfahren zusätzlich zu § 33 Abs. 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG oder im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des § 33 Abs. 1 ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2024/08/0055 bis 0056, mwN). Im vorliegenden Fall ist unstrittig in diesem Sinn vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber den Revisionswerbern eine Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend das Unterbleiben einer Anmeldung eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt am 3. Februar 2022 ergangen. Dass darin - sowie auch in den Straferkenntnissen der Verwaltungsbehörde vom 8. Februar 2024 - von einer Vollversicherungspflicht des Dienstnehmers ausgegangen worden ist, ändert - entgegen der Revision - nichts am Vorliegen einer ausreichenden Verfolgungshandlung. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es ausreichend ist, den Tatverdacht auf Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG - somit das Vorliegen einer Vollversicherung - zu stützen. Die Bestimmung gilt nämlich kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch für geringfügig Beschäftigte, sodass sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. Es kann daher in solchen Fällen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG jederzeit im Verfahren zusätzlich zu Paragraph 33, Absatz eins, ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 4.6.2024, Ra 2024/08/0055 bis 0056, mwN). 11
Eine Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten. Die Strafbarkeitsverjährung tritt nach § 31 Abs. 2 VStG erst drei Jahre nach dem in § 31 Abs. 1 VStG genannten Zeitpunkt ein. Auch diese Frist war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unstrittig nicht ausgeschöpft.Eine Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten. Die Strafbarkeitsverjährung tritt nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG erst drei Jahre nach dem in Paragraph 31, Absatz eins, VStG genannten Zeitpunkt ein. Auch diese Frist war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unstrittig nicht ausgeschöpft. 12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2025